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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung und Auszahlung eines Anteils an den finanziellen Zuwendungen auf der Grundlage eines mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt geschlossenen Staatsvertrages
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 947 733 € festgesetzt.
I
Der Kläger, der Synagogengemeinde zu [X.], begehrt von dem [X.]n, dem [X.] [X.], die Festsetzung und Auszahlung seines Anteils an den finanziellen Zuwendungen, die das Land [X.] für die Jahre 1997 bis 2005 auf der Grundlage eines mit der [X.] [X.] im Jahre 1994 geschlossenen [X.] gewährt hatte. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [X.] zahlte das Land jährlich an den beklagten [X.]verband einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung). Nach dem [X.] zu dieser Bestimmung bestand Einvernehmen darüber, dass die Staatsleistung die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum [X.]verband zufließen sollten.
Nach seiner Gründung im Jahre 1996 wandte sich der Kläger an den beklagten [X.]verband und begehrte erstmals für das [X.], anteilig an der Staatsleistung beteiligt zu werden. Der [X.] entschied hierüber nicht. Auf die Klage des [X.] verpflichtete das [X.] den [X.]n durch Urteil vom 21. Juli 1998 - [X.] K 314/97 den Kläger an den Staatsleistungen dem Grunde nach anteilig zu beteiligen. Nachdem dieses Urteil im Jahre 2005 rechtskräftig geworden war, setzte der [X.] durch Bescheid vom 9. Januar 2006 den Anteil des [X.] an den Staatsleistungen für den Zeitraum vom 17. August 1999 bis zum 31. Dezember 2005 auf insgesamt 84 429,25 € fest und lehnte den weitergehenden Antrag des [X.] ab.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage des [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]n unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, den Anteil des [X.] an den Staatsleistungen für den Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2005 auf 947 733 € festzusetzen; das Verwaltungsgericht hat den [X.]n ferner verurteilt, an den Kläger 863 304 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des [X.]s [X.] zu der Frage eingeholt, ob Art. 1 Abs. 1 des [X.] zum Staatsvertrag in Verbindung mit dem [X.] zu Art. 13 Abs. 1 des [X.] mit Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.] (Grundrechte der Glaubensfreiheit und der ungestörten Religionsausübung) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.] (Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sei. Das [X.] hat durch Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.]. 1 Abs. 1 des [X.] zum Staatsvertrag in Verbindung mit dem [X.] zu Art. 13 Abs. 1 des [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.] für nichtig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem sodann fortgesetzten Berufungsverfahren das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen: Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf Art. 1 Abs. 1 des [X.] zum Staatsvertrag und auf das [X.] zu § 13 Abs. 1 des [X.] stützen, weil das [X.] festgestellt habe, dass diese Regelungen nichtig seien. Der Abweisung der Klage aus diesem Grund stehe die Rechtskraft des Urteils des [X.] [X.] vom 21. Juli 1998 nicht entgegen. Das [X.] habe zwar mit diesem Urteil den [X.]n verpflichtet, den Kläger an den Staatsleistungen zu beteiligen. Die Entscheidung schaffe aber keinen eigenen Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch. Ihr ließen sich keine Maßstäbe für die Bemessung des Anteils entnehmen, der dem Kläger zustehe. Seien die Regelungen des [X.] gerade deshalb verfassungswidrig und nichtig, weil es an einem Verteilungsmaßstab fehle, der ein Ermessen des [X.]n ausschließe, könne der Kläger keinen Anspruch auf Teilhabe in einer bestimmten Höhe nach Maßgabe eines Verteilungsmaßstabs haben, den der Staatsvertrag verfassungswidrig gerade nicht selbst vorgebe. Aus § 183 VwGO ergebe sich nichts anderes. Nach Satz 2 dieser Vorschrift solle die Behörde nicht gezwungen werden können, ein rechtskräftig gewordenes Urteil zu vollziehen, in dem sie zur Anwendung einer Norm verpflichtet worden sei, die inzwischen für nichtig erklärt worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob es dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie dem aus dem staatskirchenrechtlichen [X.] folgenden Beteiligungsgebot entspricht, wenn ein Empfänger (hier: [X.] [X.], [X.]R.) verfassungswidrig Leistungen erhalten hat und behalten darf und ein Dritter (hier: Synagogengemeinde zu [X.]) an diesen Leistungen nicht partizipieren darf, obwohl ein bestandskräftiges Urteil vorliegt, das dem Dritten eine Teilhabe zuspricht.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie hat sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt und brauchte sich ihm nicht zu stellen, weil sie in dieser Form mit Blick auf den Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich war. Sie würde sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und könnte dort nicht beantwortet werden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch des [X.] auf anteilige Teilhabe an der Staatsleistung gegen den beklagten [X.]verband. Für einen Anspruch gerade gegen den beklagten [X.]verband ist es aber von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise unerheblich, ob es mit dem [X.] Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie dem aus dem staatskirchenrechtlichen [X.] folgenden Beteiligungsgebot vereinbar ist, wenn der [X.] - wie der Kläger meint - verfassungswidrig vom Land [X.] Leistungen erhalten hat und behalten darf, er aber an diesen Leistungen nicht beteiligt wird. Vielmehr geben das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie das staats-kirchenrechtliche [X.] unter den hier obwaltenden Umständen, nämlich der Nichtigkeit des [X.]s zu Art. 13 Abs. 1 des [X.], für einen Anspruch gerade gegen den [X.]n nichts her. Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie das staats-kirchenrechtliche [X.] hat der Staat zu beachten, wenn er Religionsgemeinschaften finanziell fördern will; gibt der Staat die Vergabe finanzieller Mittel aus der Hand und betraut er damit eine Religionsgemeinschaft, hat er zusätzlich das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip zu wahren. Entscheidungen eines Aufgabenträgers in eigener Sache sind danach nur in begrenztem Umfang zulässig. Der Staat darf nicht mit der Verteilung von ihm zur Verfügung gestellter Mittel eine Religionsgemeinschaft betrauen, die selbst anspruchsberechtigt ist ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 - [X.]E 123, 148 <179 ff.>). Wie das [X.] in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des [X.] festgestellt hat, hat das Land seine verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt, indem es den [X.]n mit der Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel beauftragt hat, obwohl der [X.] selbst anspruchsberechtigt ist und sein Anteil an der Staatsleistung im Staatsvertrag nicht festgelegt, sondern von ihm selbst zu Lasten der anderen Berechtigten zu bestimmen ist, ohne dass hierfür und für die Verteilung an die berechtigten Gemeinden Kriterien vorgeschrieben sind, die dem [X.]n keinen Spielraum lassen und deshalb eine Abhängigkeit der berechtigten Gemeinden von dem mit ihnen konkurrierenden [X.]n verhindern.
Das [X.] hat nur das [X.] zu Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [X.] für verfassungswidrig erklärt, nach welchem die Staatsleistung durch den [X.]verband an die Gemeinden einschließlich neu entstehender Gemeinden anteilig weiterzureichen ist. Es hat hingegen nicht Art. 13 Abs. 1 des [X.] für nichtig erklärt, in welchem sich das Land verpflichtet hat, die jüdische Gemeinschaft in [X.] durch eine finanzielle Zuwendung zu fördern. Dass die zunächst vereinbarte Verteilung durch den beklagten [X.]verband verfassungswidrig ist, entbindet das Land nicht von seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für eine Förderung aller der [X.] zugehörigen Gemeinden entsprechend dem [X.] aus Art. 3 GG, der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie dem staatskirchenrechtlichen [X.] Sorge zu tragen. Das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie das staatskirchenrechtliche [X.] verpflichten in der hier gegebenen Lage allein das Land. Wie das Land diese objektiv bestehende Pflicht erfüllt und welche subjektiven Ansprüche der Kläger aus ihr herleiten kann, bedurfte keiner Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht und wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtslage zutreffend zusammengefasst: Wenn eine Verteilung der Mittel durch den [X.]n nach Maßgabe des [X.] gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Religionsfreiheit verstößt, kann aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Religionsfreiheit jedenfalls solange kein Anspruch gegen den [X.]n auf Beteiligung an den Staatsleistungen folgen, als das als verfassungswidrig erkannte Defizit andauert, der [X.] also keinen vom [X.]gesetzgeber zu verantwortenden Bindungen unterliegt, welche eine Entscheidung in eigener Sache und eine Abhängigkeit der anspruchsberechtigten Gemeinden von ihm ausschließen.
b) Aus letztlich denselben Gründen ist die weiter aufgeworfene Frage ebenfalls nicht klärungsfähig,
ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wenn ein verfassungswidriger Zustand (Teilhabe an den [X.] aufgrund bestandskräftigen Urteils, welches auf einer später für verfassungswidrig erklärten Norm beruht) zu einem noch verfassungswidrigeren Zustand führt (der Empfänger der verfassungswidrigen Begünstigung, der zur teilweisen Weitergabe der Begünstigung auf Grund verfassungswidrigen Normen ist, diese Gelder behalten darf).
Auf die Frage kommt es wiederum nicht entscheidungserheblich an. Zwar mag es verfassungswidrig sein, wenn das Land Religionsgemeinschaften finanziell fördert, der Kläger aber davon (faktisch) ausgenommen bleibt, weil die Regelung über die Verteilung dieser Mittel verfassungswidrig und nichtig ist. Abhilfe kann aber nicht dadurch geschaffen werden, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den [X.]n eingeräumt wird, für den es aus verfassungsrechtlichen Gründen an einer Rechtsgrundlage fehlt. Wie das [X.] dem verfassungswidrigen Zustand abzuhelfen hat, kann in dem Verfahren gegen den [X.]n hingegen nicht geklärt werden.
c) Gleichfalls nicht klärungsfähige bloße Varianten stellen die weiter aufgeworfenen Fragen dar,
ob aus dem Rechtsstaatsprinzip ein direkter, unmittelbarer Anspruch auf Zahlung folgt und ob Anspruchsgrundlage die Beseitigung einer verfassungswidrigen Begünstigung ist.
Ob aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Zahlungsanspruch folgen kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil es hier nur um Ansprüche des [X.] gegen den [X.]n geht, das Rechtsstaatsprinzip aber in der hier gegebenen Lage allenfalls Pflichten des [X.] im Verhältnis zum Kläger, nicht aber Pflichten des [X.]n im Verhältnis zu ihm begründet.
Die „Beseitigung einer verfassungswidrigen Begünstigung" ist offensichtlich keine Anspruchsgrundlage, sondern kann allenfalls das Ziel sein, auf das eine Anspruchsgrundlage gerichtet sein kann, wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch oder der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
Die Frage geht zudem von einer Voraussetzung aus, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Dass der beklagte [X.]verband Leistungen verfassungswidrig erhalten hat, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil des [X.] noch aus dem dort in Bezug genommenen Urteil des [X.]s. Das [X.] hat insbesondere nicht Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [X.] für verfassungswidrig erklärt, nach dem das Land an den [X.]verband einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung) zahlt. Für verfassungswidrig und nichtig erklärt ist nur das [X.] zu dieser Bestimmung, nach welcher die Staatsleistung den Gemeinden einschließlich neu entstehender Gemeinden anteilig weiterzureichen ist, ohne dass ein Maßstab für die Bemessung dieser Anteile einschließlich des eigenen Anteils des [X.]verbandes festgelegt wird.
Verfassungswidrig ist allenfalls der Ausschluss des [X.] mangels einer verfassungsmäßigen Verteilungsregelung von einer Leistung, die andere möglicherweise rechtmäßig erhalten haben. Insoweit besteht aber - wie dargelegt - jedenfalls die objektive Pflicht des [X.] aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, der Religionsfreiheit des Art. 4 GG sowie dem staatskirchenrechtlichen [X.], für eine paritätische Beteiligung des [X.] an der staatlichen Förderung zu sorgen.
d) Damit beantwortet sich zugleich die weitere Frage,
ob der [X.] den auf Grund seiner Beleihung erhaltenen Betrag behalten und für sich verbrauchen darf oder ob der Kläger geltend machen kann, dass er gegen den [X.]n einen Anspruch auf Teilhabe nach Maßgabe eines allgemeinen grundrechtlichen Verteilungsmaßstabes hat, obwohl die zugrundeliegende Norm (hier der Staatsvertrag) - diese verfassungswidrig - dies gerade nicht selbst vorgibt.
Sollte der [X.] die Staatsleistung rechtswidrig oder rechtsgrundlos erhalten haben, weil das [X.] zu Art. 13 Abs. 1 des [X.], das die Zweckbestimmung dieser Leistung normiert, nichtig ist und eine zweckgerechte Verwendung deshalb nicht möglich ist, besteht unter den weiteren hierfür geltenden Voraussetzungen allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des [X.] gegen den [X.]n. Sollten die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen und würde das Land ihn realisieren, fiele damit zugleich die Voraussetzung weg, unter welcher der Kläger allenfalls Ansprüche auf Förderung durch das Land haben könnte, weil dann überhaupt keine Förderung gewährt würde. Besteht hingegen kein Erstattungsanspruch des [X.] gegen den [X.]n oder realisiert das Land einen solchen Anspruch nicht, besteht wiederum - wie dargelegt - die objektive Pflicht des [X.] aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, der Religionsfreiheit des Art. 4 GG sowie dem staatskirchenrechtlichen [X.], für eine paritätische Beteiligung des [X.] an der dann aufrechterhaltenen staatlichen Förderung der [X.] in [X.] zu sorgen. Welche subjektiven Ansprüche des [X.] aus dieser Pflicht folgen, bedurfte und bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung.
e) Damit ist auch das Notwendige zu der weiteren Frage gesagt,
ob aus dem [X.] und Rechtsstaatsprinzip bei verfassungswidrig erteilten Vergünstigungen ein Auszahlungsanspruch eines zu [X.] folgt, wenn ansonsten der [X.] verfassungswidrig die Vergünstigungen behalten dürfte.
f) Soweit der Kläger weiter fragt,
ob aus der Verpflichtung des [X.] [X.] zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgesellschaften wegen des Grundsatzes der staatskirchenrechtlichen Parität für einen anspruchsberechtigten Dritten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf anteilige finanzielle Förderung gegen den beklagten [X.]verband folgt, da er verfassungswidrig paritätisch beteiligt wurde,
ist die Antwort bereits gegeben. Aus der Verpflichtung des [X.] kann allenfalls ein Anspruch gegen das Land, nicht aber gegen den [X.]n folgen, der gerade deshalb keine Entscheidung über die paritätische Verteilung der Mittel treffen darf, weil es dafür in dem Staatsvertrag, der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, an dem verfassungsgebotenen Maßstab fehlt.
g) Nicht klärungsbedürftig ist die Frage,
ob aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie dem aus dem [X.] folgenden Beteiligungsgebot als auch aus Art. 6 [X.] eine Verpflichtung für das angerufene Verwaltungsgericht folgt, über den Inhalt des Anspruchs zu entscheiden und nicht den Kläger nach 16 Jahren durchgeführter Prozesse auf einen erneuten Prozess zu verweisen.
Die Antwort auf diese Frage liegt unmittelbar auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie die Begründung der Beschwerde ergibt, erwartet der Kläger eine Entscheidung des [X.] dazu, ob ihm nicht zumindest ein Anspruch gegen das Land [X.] zusteht. Eine Pflicht, hierzu eine Entscheidung zu treffen, kann sich aus den herangezogenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ebenso wenig ergeben wie aus der [X.]. Das Gericht hat den an ihn herangetragenen Rechtsstreit zu entscheiden. Geltend gemacht war hier allein ein Anspruch gegen den beklagten [X.]verband. Entscheiden konnte das Gericht nur, ob ein Anspruch gegen den [X.]n besteht. Ob ein Anspruch gegen das Land besteht und welchen Inhalt ein solcher Anspruch gegebenenfalls hat, konnte das Oberverwaltungsgericht mangels Rechtshängigkeit nicht entscheiden, sondern allenfalls in einer nicht entscheidungstragenden Nebenbemerkung abhandeln. Hierzu bestand aber umso weniger Anlass, als das Land [X.] am Verfahren nicht beteiligt ist und derartige Nebenbemerkungen deshalb gänzlich unverbindlich wären, sich allenfalls dem Vorwurf ausgesetzt sähen, das rechtliche Gehör zu verletzen.
h) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
ob die Nichtigerklärung einer Norm durch ein [X.] zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage führt, wenn zuvor ein Verwaltungsgericht ([X.], nachfolgend das Oberverwaltungsgericht und das [X.] einschließlich eines [X.] des [X.] - 2 BvR 1348/05) von der Verfassungskonformität der bis dahin einzig geprüften Anspruchsgrundlage (Staatsvertrag) ausgegangen ist.
Die Frage ist von Bedeutung nur mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils des [X.] [X.] vom 21. Juli 1998 - [X.] K 314/97 -, durch welches das Verwaltungsgericht den [X.]n verpflichtet hat, den Kläger an den Staatsleistungen dem Grunde nach anteilig zu beteiligen. Der Kläger stellt diesen Zusammenhang mit der von ihm aufgeworfenen Frage im Weiteren selbst her. Insoweit bedarf die Frage aber keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil sie in der Rechtsprechung des [X.]s bereits beantwortet ist. Danach konnte der Kläger aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] [X.] für den hier streitigen [X.] nichts mehr herleiten, nachdem das [X.] die Norm, welche für die anteilige Beteiligung des [X.] an der Staatsleistung nur einschlägig sein könnte (das [X.] zu Art. 13 Abs. 1 des [X.]), für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte.
Hat das Verfassungsgericht eines [X.] die Nichtigkeit von [X.]recht festgestellt oder Vorschriften des [X.]rechts für nichtig erklärt, so bleiben nach § 183 Satz 1 VwGO vorbehaltlich einer besonderen (hier fehlenden) gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der [X.]barkeit zwar unberührt, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist aber nach § 183 Satz 2 VwGO unzulässig. Das [X.] hat zu der sachgleichen Vorschrift des § 79 Abs. 2 [X.]G geklärt, dass die erstrebte Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung auch nicht mit Hilfe eines neuen Klageverfahrens zulässig ist. Die Vorschrift schränkt vielmehr die Wirkung der Rechtskraft in der Weise ein, dass nach der Nichtigerklärung der Norm kein staatlicher Hoheitsakt - sei es ein Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil - mehr ergehen darf, der in Vollzug jenes rechtskräftig gewordenen Urteils die für nichtig erklärten Normen anwendet: Dass § 79 Abs. 2 [X.]G in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden sei, folge zweifelsfrei aus dem Zweck der Regelung, einerseits die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen zu lassen, ihre Wirkung andererseits aber - um der materiellen Gerechtigkeit willen - dahin einzuschränken, dass sie als Instrumente zur zwangsweisen Herbeiführung der auf der nichtigen Norm beruhenden und deshalb mit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehenden Rechtsfolge nicht mehr verwendet werden dürften (Beschluss vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 2.83 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 48 S. 5). Diese Aussagen des [X.]s lassen sich ohne Weiteres auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 183 VwGO übertragen.
Ohne dass sich für den konkreten Fall weiterer allgemeiner Klärungsbedarf ergäbe, folgt daraus ohne Weiteres, dass der Kläger aus der Rechtskraft des Urteils des [X.] [X.] für seinen [X.] nichts mehr herleiten kann. Das [X.] hatte angenommen, der beklagte [X.]verband sei auf der Grundlage des [X.]s zu Art. 13 Abs. 1 des [X.] verpflichtet, den Kläger anteilig an der Staatsleistung zu beteiligen, und hatte diese Verpflichtung (nur) dem Grunde nach festgestellt. Der Kläger hätte ohne die Entscheidung des [X.]s die Vollstreckung dieses Urteils - hinreichende Bestimmtheit des Leistungsausspruchs unterstellt - versuchen können. Er hat stattdessen den Erlass eines Verwaltungsakts durch den [X.]n beantragt, der dessen aus-geurteilte Verpflichtung umsetzen soll, und nach Erlass des Verwaltungsaktes Verpflichtungsklage auf Gewährung eines höheren Anteils sowie Leistungsklage auf Zahlung dieses Anteils erhoben. Weder der eingeklagte Verwaltungsakt noch das angestrebte Leistungsurteil dürfen in Vollzug des rechtskräftig gewordenen Urteils des [X.] [X.] ergehen, weil dafür die für nichtig erklärte Norm angewandt werden müsste.
Unerheblich ist, ob die Nichtigerklärung des [X.]s zu Art. 13 Abs. 1 des [X.] eine Änderung der Rechtslage darstellt. Hierauf hat zwar das [X.] in der erwähnten Entscheidung ergänzend für den Fall eines Bescheidungsurteils und dessen Bindungswirkung verwiesen. Die Auslegung des § 183 VwGO ist davon aber unabhängig.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. Es ist nicht über das Klagebegehren hinausgegangen.
Der Kläger erhebt diesen Vorwurf, weil er meint, das Oberverwaltungsgericht habe über den Anspruch dem Grunde nach entschieden und diesen verneint, obwohl ein Anspruch dem Grunde nach nicht Gegenstand seiner Klage gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ihm mithin einen Anspruch aberkannt, den er nicht zur Entscheidung gestellt habe.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des [X.]n die Klage abgewiesen und damit nur (negativ) über das Klagebegehren entschieden. Zwar mag sich aus der Begründung wegen ihrer Tragweite zugleich ergeben, dass nach Auffassung des [X.] schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen den [X.]n besteht. Entschieden ist damit über einen solchen Anspruch aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Meta
16.07.2014
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2013, Az: 3 L 32/13, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 GG, Art 4 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2014, Az. 6 B 6/14 (REWIS RS 2014, 4034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verteilung von staatlichen Fördermitteln an Israelitische, Kultusgemeinden durch den, Landesverband, Innerkirchliche Angelegenheit zwischen dem Landesverband …
2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine "eigene Angelegenheit" …
6 C 21/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Anteil der Synagogengemeinde zu Halle an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; Selbstbestimmungsrecht
6 C 20/12 (Bundesverwaltungsgericht)
6 C 19/12 (Bundesverwaltungsgericht)