Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. IV ZR 146/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 933

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berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 [X.] vor-sätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten [X.] keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zu-rechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen [X.] mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 [X.] trifft, umfas-send an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche-rungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei [X.] Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genann-ten Höchstbeträge begrenzt ist.

[X.], Urteil vom 9. November 2005 - [X.]/04 - [X.]

Meta

IV ZR 146/04

09.11.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. IV ZR 146/04 (REWIS RS 2005, 933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 933

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