Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 28 W (pat) 531/12

28. Senat | REWIS RS 2014, 6753

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Edle Ernte" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 062 855.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 29, vom 13. März 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 29: Naturjoghurt; Naturkefir; [X.]; tierische Öle für [X.]; tierische Speisefette; Speisegelatine; tierische Speiseöle;

Klasse 32: Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke 30 2011 062 855.6

2

[X.]

3

ist am 18. November 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden:

4

[X.]: Datteln; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; [X.]; [X.]; Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; gekochte Früchte; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gelees für [X.]; Gemüsekonserven (Dosen); Gemüsesalat; getrocknetes Gemüse; getrocknetes Obst; Joghurt; kandierte Früchte; kandiertes Obst; Kefir; [X.], soweit in [X.] enthalten; Kompotte; Konfitüren; konservierte Früchte; konserviertes Gemüse; konserviertes Obst; Mandeln [verarbeitet]; Marmeladen; Milchprodukte; Molke; Obstkonserven; Obstsalat; Quark; Rosinen; Schalen von Früchten; schokolierte, dragierte oder glasierte Früchte; schokoliertes, dragiertes oder glasiertes Obst; Tomatensaft für die Küche; Öle für [X.]; Olivenöl für [X.]; Palmkernöl für [X.]; Sesamöl; [X.]; [X.]; Speiseöle;

5

Klasse 31: Beeren (Früchte); Blumenzwiebeln; Endiviensalat; Erbsen, frisch; Erdnüsse (Früchte); Esskastanien, frisch; frische Früchte; frisches Gemüse; frisches Obst; Getreidekörner; Gurken; Hafer; Haselnüsse; Kartoffeln; Keime (Pflanzen); Kokosnüsse; Kopfsalat; Kürbisse; Lauch; Mais; Nüsse; Orangen; Porree; Rhabarber; Roggen; Trauben, frisch; Weizen, Zitronen; Zitrusfrüchte; Zuckerrohr; Zwiebeln, Frischgemüse;

6

Klasse 32: Alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; Apfelsaft (Süßmost) (Apfelsüßmost); Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails alkoholfrei; Fruchtnektar (alkoholfrei); Fruchtsäfte; Gemüsesäfte (Getränke); [X.] (alkoholfreie Getränke); Limonaden; Mandelmilch (Getränk); Molkegetränke; Sorbets (Getränke); Tomatensaft (Getränke).

7

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. März 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung „[X.]“ bringe zum Ausdruck, dass die Waren eine besonders hochwertige Ernte darstellten, besonders hochwertig seien oder aus Waren höchster Qualität bestünden. „Edel“ sei ein Adjektiv, das in nahezu allen Bereichen, auch auf dem Lebensmittelsektor, immer umfangreicher verwendet werde. Die Markenstelle verweist auf zahlreiche Wortverbindungen mit „edel“, wie beispielsweise [X.], Edelholz, [X.], [X.], [X.] sowie auf die in der Geschäfts- und Werbesprache sehr gebräuchliche Bezeichnung „edles Obst“. Das Adjektiv „edel“ passe entsprechend auch zu dem Begriff der „Ernte“, nicht zuletzt sei „Ernte“ nicht nur in Bezug auf Früchte, sondern, wie einem entsprechenden Eintrag in einem [X.] zu entnehmen sei, in anderen Lebensbereichen als Synonym für „Ertrag“ oder „Ergebnis“ und in Redewendungen wie „Dank ernten“, „Spott ernten“ gebräuchlich. Der Hinweis der Anmelderin auf vergleichbare Eintragungen führe nicht zur Schutzfähigkeit, es seien im Übrigen zahlreiche Anmeldungen mit dem Wortbestandteil „Ernte“ bereits zurückgewiesen worden.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, die Verbindung der Worte „Edle“ und „Ernte“ sei weder geläufig noch sprachüblich; das Zeichen sei zudem nicht sprachregelgerecht gebildet. Die Markenstelle zergliedere das Zeichen in seine Einzelbestandteile und betrachte die Wortfolge nicht in ihrer Gesamtheit. In der Gesamtheit sei ein beschreibender Gehalt des Zeichens nur in mehreren gedanklichen Schritten zu ermitteln, ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt fehle, daher sei das Zeichen einzutragen.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das [X.] dahingehend eingeschränkt, dass bei den Waren der [X.] „Joghurt“, „Kefir“ und „Molke“ nur Schutz für „Naturjoghurt“, „[X.]“ und „[X.]“ beansprucht wird und hinsichtlich der „Öle für [X.]“, „[X.]“ und „Speiseöle“ nur Schutz für „tierische Öle für [X.]“, „tierische [X.]“ und „tierische Speiseöle“ beansprucht wird.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 13. März 2012 nach Maßgabe der vorgenannten Einschränkung aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise, auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten [X.]ses für die Waren der [X.] „Naturjoghurt; [X.]; [X.]; tierische Öle für [X.]; tierische [X.]; tierische Speiseöle; [X.]“ und der Klasse 32 „Brausepulver für Getränke“; Brausetabletten für Getränke“ begründet, weil dem Anmeldezeichen insoweit keine Eintragungshindernisse nach § 8 [X.] entgegenstehen.

Für die übrigen Waren steht dem angemeldeten Zeichen das Eintragungs-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden ist.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] Beschluss vom 19. Februar 2014, [X.] – [X.]; [X.], 731 Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2013, 22, Rdnr. 7 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 – [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 – [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen [X.]e im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung [X.] [X.], 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 – [X.] 2; [X.] a. a. O. – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 –[X.]; [X.] [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 522, Rdnr. 11 – [X.] schönste Seiten; [X.] GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] a. a. O. – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] a. a. [X.]. 19, 28 f. - [X.]).

a. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 29, 31 und 32 nicht gerecht. Für frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und für Getreide oder für aus Obst, Getreide oder Gemüse hergestellte oder diese als Bestandteil enthaltende Produkte, die sich an die Endverbraucher richten, stellt „[X.]“ lediglich eine Qualitäts- oder Beschaffenheitsangabe dar und eignet sich insoweit nicht als Herkunftshinweis.

Das Anmeldezeichen besteht aus dem deklinierten Adjektiv „edel“ mit der Bedeutung von „auserlesen“, „ausgesucht“, „von besonderer Güte“ (vgl. beispielsweise [X.], [X.], 5. Auflage 2010). Wie das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetrecherche zeigt, wird das Adjektiv „edel“ in der Werbung in ganz unterschiedlichen Bereichen bereits verwendet, um auf die besondere Qualität der so beworbenen Produkte hinzuweisen, wie beispielsweise „Edel. [X.]. Dein Style.“, „Edel wie seine Herkunft“, „Für feine Küche – das Edelfett [X.]“, „[X.], der veredelt.“, „[X.] Wein – edel und rein.“, „Edel belüftet.“, „[X.]“, „Köstlich, reif und edel“, „Aus den besten [X.]“; „Aus edelsten Südfrüchten“; „Ein Sekt, so edel wie seine Trauben“  (jeweils aus SLOGANS.de // Die Datenbank der Werbung! - [X.]/[X.], Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014). Bei dem zweiten Wortbestandteil des Zeichens handelt es sich um das Substantiv „Ernte“ mit der Bedeutung von „Einbringen der Früchte“ aber auch „Ertrag“ oder „Ergebnis“ (vgl. [X.], [X.], 7. Auflage - Anlage zum Beschluss des [X.] vom 13. März 2012).

Die sprachregelgerecht gebildete Zusammenfügung „[X.]“ hat dementsprechend den Begriffsinhalt einer besonders guten, qualitativ hochwertigen Ernte. Begegnet dem angesprochenen [X.], den Verbrauchern, das Wortzeichen „[X.]“ werden diese ohne Weiteres den naheliegenden schlagwortartig verkürzten Hinweis auf die besondere Qualität und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren oder auf die Qualität von Inhaltsstoffen und Bestandteilen der so bezeichneten Waren erfassen.

Bei den zurückgewiesenen Waren der Klassen 29 und 31 handelt es sich einmal um naturbelassene (frische) Früchte (z. B. Datteln; Beeren; frisches Obst; Orangen; Porree), Gemüse (z. B. Erbsen; Kürbisse; Frischgemüse) und Getreide (Getreidekörner; Hafer; Weizen), also um Waren, die geerntet werden. Diesbezüglich weist „[X.]“ darauf hin, dass es sich um qualitativ hochwertige, „edle“ Ernteprodukte handelt. „[X.]“ eignet sich damit als unmittelbare Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe der so gekennzeichneten Lebensmittel.

Bei den weiteren zurückgewiesenen Waren der Klassen 29, 31 und 32 handelt es sich um zubereitetes Obst und Gemüse (z. B. Essiggurken; [X.]; getrocknetes Gemüse; Tomatensaft für die Küche), zubereitete Lebensmittel mit oder aus Gemüse-, Obst- oder Getreidebestandteilen (z. B. [X.], soweit in [X.] enthalten; Fruchtsnacks; Sesamöl; [X.] (alkoholfreie Getränke)) und um Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. alkoholfreie Fruchtgetränke; Apfelsaft (Süßmost); Gemüsesäfte; Fruchtsäfte; Molkegetränke). Diese beschreibt das angemeldete Zeichen dahingehend, dass sie aus Früchten, Getreide oder Gemüse bestehen oder solche beinhalten, die aus einer hochwertigen Ernte entstammen. Auch die in der [X.] beanspruchten Waren „Milchprodukte“ und „Quark“ können mit einer Fruchtzubereitung oder Fruchtbestandteilen angeboten werden, die aus einer „Edle(n) Ernte“ entstammen können. Damit enthält das Zeichen auch für diese Waren nur den Hinweis auf die besondere Qualität einer Zutat des Produktes und eignet sich mithin als Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe der so gekennzeichneten Waren.

b. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der beschreibende Gehalt der Wortfolge nicht erst durch eine zergliedernde Betrachtungsweise oder in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln. Wie bereits festgestellt wurde, liegt die Bedeutung der sich inhaltlich aufeinander beziehenden und zu einer sinnreichen Wortfolge verbundenen Begriffe „Edle“ und „Ernte“ in Bezug auf Waren, die geerntet werden können, für die Verbraucher ohne großen Interpretationsaufwand deutlich und unmissverständlich auf der Hand. Die angesprochenen [X.]e brauchen angesichts der bereits geschilderten breiten Verwendung des Adjektivs „edel“ auf dem Lebensmittelsektor auch keine weiteren Begriffe hinzuzudenken, um die Sachaussage des Zeichens zu erfassen.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

3. In Bezug auf die im Tenor aufgeführten Waren der [X.] „Naturjoghurt; [X.]; [X.]; tierische Öle für [X.]; tierische [X.]; [X.]; tierische Speiseöle;“ und der Klasse 32 „Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke“ kann dem Zeichen jedoch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn bei den genannten Waren der [X.] handelt es sich nicht um aus einer Ernte gewonnenes Obst, Gemüse oder Getreide, auch beinhalten sie keine geernteten Obst-, Gemüse- oder Getreideerzeugnisse oder -bestandteile. Daher enthält „[X.]“ für diese Waren keine sinnvolle Sachaussage. „Naturjoghurt; [X.]; [X.]“ sind reine Milchprodukte aus dem Grundstoff „Milch“. Auch die „tierischen Öle für [X.]“, „tierischen [X.]“ und „tierische Speiseöle“ sowie „Speise-Gelatine“ bestehen ausschließlich aus tierischen Bestandteilen bzw. sind aus solchen hergestellt. Im Zusammenhang mit diesen Produkten ist es für die angesprochenen Verbraucher abwegig, dem Zeichen „[X.]“ eine beschreibende Sachaussage zu entnehmen.

„Brausepulver für Getränke“ und „Brausetabletten für Getränke“ werden zwar durchaus mit Fruchtgeschmack angeboten, den Waren werden hierzu aber, was dem überwiegenden Teil der angesprochenen [X.]e auch bekannt sein dürfte, die entsprechenden Aroma- oder Geschmacksstoffe zugesetzt, echte Frucht- oder Gemüsebestandteile sind darin nicht enthalten.

Der Gedanke, die Waren enthielten einen aus „Edle(r) Ernte“ entstammenden Inhaltsstoff, ist demzufolge fernliegend. Deshalb wird die Bezeichnung auf diesen Waren von den angesprochenen [X.]en als Herkunftshinweis wahrgenommen. Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erkennbar.

Meta

28 W (pat) 531/12

26.03.2014

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 28 W (pat) 531/12 (REWIS RS 2014, 6753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6753

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