Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 5 StR 67/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5175

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5 StR 67/08 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter auf-grund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milde-rungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausge-schlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils ([X.]) liegt ein Fas-sungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte. [X.]Raum Brause Schaal

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5 StR 67/08

05.03.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 5 StR 67/08 (REWIS RS 2008, 5175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5175

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