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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.04.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 122 Abs 2 AO 1977
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.04.2012, Az. 1 BvR 529/12 (REWIS RS 2012, 7086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7086
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 529/12, 19.04.2012.
Bundesfinanzhof, V S 1/12 (PKH), 14.02.2012.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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