Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.04.2012, Az. 1 BvR 529/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2012, 7086

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 529/12

19.04.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss

GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 122 Abs 2 AO 1977

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.04.2012, Az. 1 BvR 529/12 (REWIS RS 2012, 7086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7086


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 529/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 529/12, 19.04.2012.


Az. V S 1/12 (PKH)

Bundesfinanzhof, V S 1/12 (PKH), 14.02.2012.


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