Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 AZR 526/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 3763

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Gegenstand

Betriebsübergang - Haftung für Vergütungsansprüche nach Insolvenzgeldzahlung - Berufen auf Versäumung der Ausschlussfrist als unzulässige Rechtsausübung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2011 - 4 [X.]/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben dem Schuldner L verurteilt wird und Zinsen erst ab dem 12. Februar 2010 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Inhaber eines [X.] blieb elf Arbeitnehmern für die [X.] vom 1. März bis zum 14. April 2009 die Vergütung schuldig. Die Arbeitnehmer beantragten bei der klagenden [X.] am 20. April 2009 Insolvenzgeld. Am 18. Juni 2009 wurde über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erteilte der Klägerin am 31. August und 30. September 2009 [X.], aus denen sich das nicht ausgezahlte [X.] ergab. Daraufhin zahlte die Klägerin für die [X.] vom 1. März bis zum 14. April 2009 an die elf Arbeitnehmer Insolvenzgeld in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte führte den Betrieb des [X.] vom 15. April bis zum 1. September 2009 weiter.

3

In den Arbeitsverträgen des [X.] mit den elf Arbeitnehmern war [X.]. geregelt:

        

„§ 4 Vergütung

        

…       

        

(2)     

Die Zahlung der Vergütung wird jeweils am 15. des Folgemonats fällig ...

        

…       

        
        

§ 15 Ausschlussfristen

        

(1)     

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

        

(2)     

Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“

4

Mit einem an die „[X.]“ zu Händen der Beklagten als deren Geschäftsführerin gerichteten Schreiben vom 9. September 2009 forderte die Klägerin die Adressatin auf, die von ihr an die elf Arbeitnehmer erbrachten [X.]eistungen zu erstatten. Der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten lehnte dies namens der „[X.]“ mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs und wegen Verfalls der Ansprüche ab.

5

Mit der am 5. Febr[X.]r 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 11. Febr[X.]r 2010 zugestellten Klage hat die Klägerin die Vergütung aus übergegangenem Recht beansprucht.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.373,95 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Ansprüche seien verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Die Revision der [X.]eklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil im Wesentlichen zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagte Anspruch auf Zahlung von 10.373,95 Euro (§ 187 [X.] idF bis zum 31. März 2012; jetzt § 169 [X.] iVm. § 611 Abs. 1, § 613a Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] ). Allerdings haftet die [X.]eklagte nur als Gesamtschuldnerin neben dem früheren [X.]etriebsinhaber [X.] und schuldet [X.] erst ab dem 12. Februar 2010.

1. Die Vergütungsansprüche der elf Arbeitnehmer des [X.] für die [X.] vom 1. März bis zum 14. April 2009 sind in unstreitiger Höhe entstanden.

2. Die Ansprüche der elf Arbeitnehmer sind auf die Klägerin übergegangen. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die [X.] über (§ 187 [X.] idF bis zum 31. März 2012; jetzt § 169 [X.]). Das Insolvenzgeld wird für rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt gezahlt, die im Insolvenzgeldzeitraum - die letzten drei dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate des Arbeitsverhältnisses - entstanden sind. Der Übergang erfasst die [X.]ruttoforderung ([X.] 11. Februar 1998 - 5 [X.] - [X.] [X.]G[X.] § 611 [X.]ohnanspruch Nr. 19 = EzA [X.]G[X.] § 611 Nettolohn, [X.]ohnsteuer Nr. 10; [X.]SG 20. Juni 2001 - [X.] 11 A[X.] 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3).

3. Die [X.]eklagte haftet als [X.]etriebsübernehmerin für die vor dem [X.]etriebsübergang entstandenen Ansprüche. Die [X.]eklagte hat den [X.]etrieb des [X.], wie in der Revision nicht mehr streitig ist, iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] am 15. April 2009 und damit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Juni 2009 übernommen. Ihre Haftung als [X.]etriebserwerberin ist nicht beschränkt (vgl. [X.] 20. Juni 2002 - 8 [X.] - [X.] § 113 Nr. 10 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 211). Sie ist Gesamtschuldnerin neben dem früheren Arbeitgeber [X.], § 613a Abs. 2 [X.]G[X.].

4. Die Ansprüche sind nicht verfallen.

a) Nach den mit [X.] vereinbarten Arbeitsverträgen waren alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. [X.]lieb die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so musste der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls waren sie verwirkt. Eine solche Regelung kann im Arbeitsvertrag, auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingung, wirksam vereinbart werden ( vgl. [X.] 28. September 2005 -  5 [X.]  - [X.]E 116, 66 ; 23. September 2009 - 5 [X.] - [X.] SG[X.] X § 115 Nr. 15 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 615 Nr. 30). Die Klägerin hat gegenüber der [X.]eklagten weder die erste noch die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem an die „[X.]“ gerichteten Schreiben, welches zu Händen der [X.]eklagten gerichtet war, die Ansprüche überhaupt gegenüber dieser geltend gemacht hat, denn diese Geltendmachung erfolgte jedenfalls nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit. Die Klage ging zudem erst am 5. Februar 2010 beim Arbeitsgericht ein.

b) Der [X.] steht der Geltung der Ausschlussfrist nicht entgegen, denn Ansprüche gehen so über, wie sie bestehen. Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang ( § 412 [X.]G[X.] ) findet § 404 [X.]G[X.] entsprechende Anwendung. Das Erlöschen von Forderungen infolge des Ablaufs von Ausschlussfristen gehört zu den Einwendungen, die der Schuldner nach § 404 [X.]G[X.] auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten kann (st. Rspr., [X.] 24. Mai 1973 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 52 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 15; 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.] SG[X.] X § 115 Nr. 15 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 615 Nr. 30 zu § 115 SG[X.] X).

c) [X.]ei der Gesamtschuld bleiben die einzelnen Schuldverhältnisse grundsätzlich selbständig und entwickeln sich unterschiedlich. Nach § 425 Abs. 1 [X.]G[X.] wirken allein Erfüllung, Erlass und Gläubigerverzug für und gegen jeden Gesamtschuldner. Andere „Tatsachen“, die weder in den §§ 422 bis 424 [X.]G[X.] genannt sind noch bezüglich derer sich aus dem Schuldverhältnis „ein anderes“ ergibt, wirken damit nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Dies gilt auch für die Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen. Im Fall des [X.]etriebsübergangs sind deshalb über § 425 [X.]G[X.] hinausgehend nur die Tatsachen zu [X.]asten des Erwerbers zu berücksichtigen, die vor dem [X.]etriebsübergang eingetreten sind. [X.]ei einer zweistufigen Ausschlussfrist kann es deshalb ausreichen, wenn die erste Stufe gegenüber dem Veräußerer und die zweite Stufe gegenüber dem Erwerber gewahrt wird (vgl. [X.] 21. März 1991 - 2 [X.] - zu II 3 c der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 615 Nr. 49 = EzA [X.]G[X.] § 615 Nr. 68; vgl. auch 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 36, [X.] SG[X.] X § 115 Nr. 15 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 615 Nr. 30 ). Im Übrigen führt der [X.]etriebsübergang allein noch nicht zu einer Gesamtwirkung der die Ausschlussfrist wahrenden Rechtshandlungen oder Umstände.

d) Doch kann sich der [X.]etriebserwerber nicht auf den Ablauf einer Ausschlussfrist berufen, wenn weder der [X.]etriebsveräußerer noch der [X.]etriebserwerber der [X.] nach § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] nachgekommen und ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und der Fristversäumung gegeben ist. In diesem Fall einer unzulässigen Rechtsausübung iSv. § 242 [X.]G[X.] ist dem neuen Arbeitgeber die [X.]erufung auf die Einwendung des Verfalls verwehrt.

aa) Nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.]G[X.] hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem [X.]etriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und [X.] Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten. Zu den rechtlichen Folgen gehören insbesondere die sich unmittelbar aus dem [X.]etriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen, wie der Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und die Haftungssystematik des § 613a Abs. 2 [X.]G[X.] ( [X.]T-Drucks. 14/7760 S. 19; st. Rspr., vgl. nur [X.] 26. Mai 2011 - 8 [X.] - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 407).

bb) Die [X.] ist Rechtspflicht. Ihre Nichterfüllung kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen ([X.] 9. Dezember 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN). Zugleich stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der [X.]etriebserwerber auf Vorteile beruft, die ihm wegen der Verletzung der [X.] entstanden sind. Steht der Erwerb der Rechtsposition in einem inneren Zusammenhang mit einem eigenen rechtsuntreuen Verhalten - sei es vertrags- oder gesetzeswidrig -, handelt rechtsmissbräuchlich, wer diese Rechtsposition geltend macht ( vgl. [X.]GH 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - NJW 2002, 1788; 13. November 1998 - V ZR 386/97 - WM 1999, 551; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 71. Aufl. § 242 Rn. 43). Überdies ist es widersprüchlich, wenn der [X.]etriebsübernehmer, der einen [X.]etriebsübergang leugnet, dem Arbeitnehmer (bzw. dessen Rechtsnachfolger) vorhält, ihn nicht (früher) als [X.]etriebserwerber in Anspruch genommen zu haben. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Das Vertrauen des anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Teils, dass eine bestimmte Rechtslage gegeben sei, ist vor allem dann schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist und im Hinblick darauf Dispositionen getroffen hat. In einem solchen Fall ist die Ausnutzung der durch das widersprüchliche Verhalten geschaffenen Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung unzulässig ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 53 mwN, [X.] § 3 Nr. 7).

Die Anwendung von § 242 [X.]G[X.] ist auch vom [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts im Urteil vom 13. Februar 2003 (- 8 [X.] II 2 a der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162) in Erwägung gezogen worden, obwohl im [X.]punkt dieser Entscheidung die [X.] gemäß § 613 Abs. 5 [X.]G[X.] noch nicht bestand.

cc) Hiernach ist es der [X.]eklagten verwehrt, sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist zu berufen. Die [X.]eklagte hat in den Vorinstanzen jeden [X.]etriebsübergang nachdrücklich in Abrede gestellt. Damit hat sie ihre aus § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] folgende gesetzliche Verpflichtung missachtet. Der besondere, rechtlich relevante Zusammenhang zwischen der Verletzung der [X.] und der Versäumung der Ausschlussfrist ist gegeben. Hätte die [X.]eklagte noch vor dem [X.]etriebsübergang oder zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit dem [X.]etriebsübergang die elf Arbeitnehmer des [X.] über den Eintritt ihrer Gesamtschuld unterrichtet, wäre sogar die [X.]eantragung von Insolvenzgeld und die [X.]eistung durch die Klägerin in Frage gestellt worden. In jedem Fall hätte eine Unterrichtung den elf Arbeitnehmern und als deren Rechtsnachfolgerin der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, gegenüber der [X.]eklagten die laufende Ausschlussfrist zu wahren. Dementsprechend hat die [X.]eklagte auch nicht behauptet, die Klägerin hätte die Ausschlussfrist auch dann versäumt, wenn sie ihrer [X.] nachgekommen wäre (vgl. zur [X.]eweislastumkehr [X.]GH 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 28, NJW 2012, 2427). Deshalb kann sich die [X.]eklagte nicht auf den gerade aus dem [X.]etriebsübergang folgenden Eintritt in die mit dem [X.]etriebsveräußerer vereinbarten Vertragsbedingungen berufen.

5. [X.] kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 [X.]G[X.] erst ab dem der Zustellung folgenden Tag verlangen (vgl. [X.] 15. November 2000 - 5 [X.] - [X.]E 96, 228).

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]aux    

        

    [X.]iebl    

        

        

        

    Kremser    

        

    [X.]usch    

        

        

Meta

5 AZR 526/11

22.08.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 29. Juni 2010, Az: 21 Ca 59/10, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 2 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 AZR 526/11 (REWIS RS 2012, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3763

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