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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0
[X.]
Ermittlungsrichter
5 BGs 47/18
2 [X.]-7
BESCHLUSS
vom
5. März 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
H.
A.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Mord in mindestens zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b
Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB
Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des [X.] beim [X.] wird dem Beschuldigten H.
A.
gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit sei-nem Verteidiger -
Rechtsanwalt B.
-
und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache [X.],
soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner straf-prozessualen Rechte erforderlich sind.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt beim [X.] führt gegen den Be-schuldigten H.
A.
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen 1
-
2
-
gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1 i.
V.
m. §
129b Abs.
1 Sätze
1 und
2, §
211, §
52 StGB.
Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...
Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.
,
beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dol-metscher zur Verständigung mit dem Verteidiger
beizuordnen.
Der General-bundesanwalt beim [X.] hat sich diesem Antrag angeschlossen.
II.
Der Ermittlungsrichter des [X.]s ist für die nach § 187 Abs.
1 Satz 1 [X.] zutreffende Entscheidung zuständig.
Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche [X.] gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 [X.] kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des [X.] die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidi-gung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den [X.] eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 [X.] Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.]
im Ermittlungsverfahren der Entschei-dungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des §
141 Abs.
4 [X.] ergangene Kommentierungen von [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 187 [X.] Rn. 17 und [X.], 3. Aufl., § 187 [X.] Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrich-ters für [X.] erachteten).
2
3
4
5
-
3
-
III.
Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Über-setzers gemäß §
187 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen vor.
Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der [X.] nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmet-schers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache [X.]. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmet-schers für
Gespräche mit dem Verteidiger.
Wimmer
Richterin am [X.]
6
7
Meta
05.03.2018
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18 (REWIS RS 2018, 12903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 BGs 47/18 (Bundesgerichtshof)
/(Zuständigkeit für die Beiordnung eines Dolmetschers)
20 KLs 358 Js 11338/21 (LG Nürnberg-Fürth)
Zuständigkeit zur Begleichung von Dolmetscher-/Übersetzerrechnungen
1 StR 447/05 (Bundesgerichtshof)