Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 322/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2709

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
17. September 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2013 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der [X.], soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete Taten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Inso-weit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das [X.] die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last ge-legte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011

2 [X.]/11).

Sander

Schneider

Dölp

Berger

[X.]

Meta

5 StR 322/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 322/13 (REWIS RS 2013, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2709

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