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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
17. September 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2013 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der [X.], soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete Taten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Inso-weit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das [X.] die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last ge-legte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
2 [X.]/11).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
[X.]
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 322/13 (REWIS RS 2013, 2709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2709
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