Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZB 25/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15530

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BVZB25.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

25. Februar 2016

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 [X.] dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 [X.] nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend [X.] ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007

[X.], [X.], 712
f.).
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

AG [X.] a. Inn

-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom
26.
Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] am
Inn vom 1. Juli 2014 geändert.

Die mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] am
Inn vom
9.
August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9.
Januar 2013 fortgesetzt.

Gründe:

I.

Am 14. Juli 2011 beantragte die Land-
und forstwirtschaftliche Kranken-
und Pflegekasse [X.] und [X.] die Anordnung der Zwangsverstei-gerung der im Rubrum genannten Grundstücke des Schuldners, eines Land-wirts. Sie legte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung eines dem Schuldner zu-gestellten Schreibens vom 18. April 2011 vor. In diesem heißt es unter der [X.]
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gung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf:
u-

u-

s-

st von einer Wo-

Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit Be-schluss vom 19.
Juli 2012 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortset-zung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnach-folgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem Schuldner zuvor zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zu-rückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die Wirk-samkeit der Aufhebung hat es von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese die Fort-setzung des Verfahrens erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht hält den vorgelegten Vollstreckungstitel für unzu-reichend. Als solcher komme nur ein Leistungsbescheid in Betracht. Die als Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung vom 18. April 2011 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 [X.] dar. Es fehle die Begründung der Beitragsberechnung. Zwar entstehe die Pflicht zur Zahlung der 2
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Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 22, 23 [X.]. der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes. Nicht rechtzeitig erfüllte [X.] seien aber von der Einzugsstelle geltend zu machen, die gemäß §
28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshö-he entscheide. Diese Entscheidung stelle den zu vollstreckenden Verwaltungs-akt dar.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde
hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vo-rinstanzen ist das Zwangsversteigerungsverfahren zu Recht angeordnet [X.] und auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen.

1. Einer Behörde stehen gemäß § 66 [X.] zwei [X.] zur Verfügung.
Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 [X.] nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des [X.] und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 [X.] in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Entscheidet sie sich -
wie hier -
dafür, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilpro-zessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der [X.] die §§
704
ff. ZPO; die Anordnung der Zwangsversteigerung richtet sich nach
§
866 Abs.
1 ZPO i.V.m. §
15
ff. [X.].

2. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des [X.]-gerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§
724 analog) mit einer Vollstreckungs-4
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klausel versehen wird (§
725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu be-stimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem [X.] einzureichende Beitragsnachweis gemäß §
28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Will der [X.] aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; dagegen ist n-gereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
[X.], [X.], 712
f. mwN).

3. An[X.] als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB
X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrie-ben werden kann.

a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass Kontoauszüge, schlichte Forde-rungsaufstellungen, Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus [X.] keine Vollstreckungstitel sind (vgl. [X.], [X.] 1984, 173, 174; [X.], Rpfleger 1988, 198 f.; [X.], [X.] 1982, 1584
f.; [X.], [X.], 434
f.; [X.], [X.] 1984, 172; AG [X.], Rpfleger 2000, 119; [X.], Rpfleger 2000, 119; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 444; [X.]., [X.], 20. Aufl., §
15 Rn. 33.3; [X.], [X.] in der Sozialversicherung, 15. Aufl., S.
51; [X.], Rpfleger 1987, 225, 228; [X.], [X.] 2012, 88, 89). Denn in-7
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soweit handelt es sich um interne Unterlagen der Sozialversicherungsträger und nicht um Verwaltungsakte, die gemäß § 31 Satz 1 [X.] eine Regelung treffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein müssen.

b) Um solche internen Unterlagen geht es hier aber nicht. Der [X.] vom 18. April 2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

aa) Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Beschwerdegericht al-lerdings einer in der Rechtsprechung der Zivilgerichte verbreiteten Ansicht. [X.] stellen Bescheide wie der vorliegende keine Vollstreckungstitel dar. Aus einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheid müssten die [X.] ersichtlich sein, aus denen sich der zu vollstreckende Anspruch ergebe. Dagegen fehle einer als Leistungsbescheid bezeichneten Zusammenstellung von Rückständen die nötige Bestimmtheit; infolgedessen habe der Schuldner keine Möglichkeit zur Überprüfung, und es bestehe die Ge-fahr der Doppelvollstreckung (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2014 -
55 [X.], juris; [X.], [X.] 2015, 118
f.; ähnlich [X.], [X.] 2009, 112).

[X.]) Dem kann nicht beigetreten werden. Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung [X.] Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur
Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 [X.] dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 [X.] nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann (zutreffend [X.],
Beschluss vom 10. Februar 2016 -
34 [X.], juris Rn. 17).

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(1) Es trifft zu, dass dem Forderungsbescheid eine Beitragsfestsetzung vorausgegangen sein wird. Dies beruht jedoch nicht, wie das Beschwerdege-richt meint, auf der Vorschrift des §
28h Abs. 2 SGB IV, die abhängig Beschäf-tigte betrifft. Vielmehr teilt der Sozialversicherungsträger den landwirtschaftli-chen Unternehmern gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 des [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte ([X.] 1989, [X.] I S. 2477) den von ihnen zu zahlenden Beitrag mit (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 57
f., 156). Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger den [X.] als versicherungspflichtig ansieht, in welche [X.] er ihn einstuft und welche Beiträge infolgedessen monatlich
zu zahlen sind. Der Adressat kann ihn von den Sozialgerichten überprüfen lassen (vgl. z.B. [X.], 151
ff.; [X.], [X.] 2013, 442
ff.).

(2) Das ändert aber nichts daran, dass der Forderungsbescheid vom 18.
April 2011 einen vollstreckbaren
Verwaltungsakt darstellt.

(a) Die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von §
31 Satz 1 SGB
X sind erfüllt. Geregelt wird die aktuelle Höhe der Beitragsforderung, die sich nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der [X.] festgesetzten Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Mahngebühren und Kosten mit den bislang geleisteten Zahlungen ergibt. Dass keine bloße Mittei-lung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Be-standskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als [X.] und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29
f.; [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 10. Aufl., §
3 VwVG Rn.
5).

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(b) Der Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, weil er eindeutig erken-nen lässt, was geleistet werden soll. Er ist mit der Bekanntgabe an den [X.] wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieser kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt, Wi[X.]pruch einlegen und anschließend vor den Sozialgerichten Anfechtungsklage erheben. Dem Vollstreckungsgericht ist die Überprüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich solcher Mängel verwehrt, die diesen nur anfechtbar machen (vgl. [X.], Beschluss vom
10.
Februar 2016 -
34 [X.], juris Rn.
21). Insbesondere darf es die [X.] nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung des [X.] ablehnen. Die Frage, ob eine Begründung erfolgen muss oder ob sie gemäß §
35 Abs. 2 Nr. 2 SGB
X aufgrund eines vorangegangenen Beitrags-festsetzungsbescheids entbehrlich ist, betrifft nämlich nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, sondern dessen Anfechtbarkeit (vgl. [X.]/Mutschler, SGB
X [2015]
§
35 Rn. 29; [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 10. Aufl., §
3 VwVG Rn. 4). Dies gilt erst recht für die inhaltliche Richtigkeit des Verwaltungsakts, die das Vollstreckungsgericht ebenso wenig zu prüfen hat wie die Richtigkeit eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergange-nen Urteils (vgl. dazu [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., vor § 104 Rn.
24).

s-o aber [X.], [X.] 2015, 118
f.); auch kann die Titelfunktion des vorliegenden Bescheids nicht, wie das Beschwerdegericht meint, wegen der fehlenden Begründung der Beitrags-berechnung verneint werden. Eine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht nicht, weil dem Adressaten jeweils sozialrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen.

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4. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob der Schuldner gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 [X.] vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Ob das Vollstreckungsgericht dies über-haupt zu prüfen hat (so [X.], Beschluss vom 9. September 2009
-
319 [X.], juris; vorangehend [X.], Beschluss vom 13.
August 2009 -
803b M 731/09, juris; aA [X.], Rpfleger 1987, 225, 231) und eine fehlende Mahnung sogar zum Anlass nehmen darf, eine bereits ange-ordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wieder aufzuheben, bedarf keiner Entscheidung. §
66 Abs. 4 Satz 2 [X.] enthält nämlich eine Soll-Vorschrift. Eine gesonderte Mahnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn -
wie hier -
in der Hauptsache Beiträge erneut festgesetzt und unter Einräumung einer Zah-lungsfrist eingefordert werden, die der Schuldner bereits zuvor nicht fristgerecht entrichtet hat.

b) Dass die dem Schuldner zugestellte vollstreckbare Ausfertigung den maßgeblichen Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ungekürzt wiedergibt, wie es in entsprechender Anwendung von § 724 ZPO erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
[X.], [X.], 712
f.), ist nicht zweifelhaft. Die [X.] auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist mit der Unterschrift des hierzu ermächtigten Bediensteten sowie dem [X.] versehen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.], §§
725, 727 ZPO; vgl. [X.],

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Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
[X.], [X.], 712
f.). Da das die Rechtsnachfolge anordnende Gesetz einschließlich der Fundstelle im [X.]-gesetzblatt genannt wird (Gesetz zur Neuordnung der [X.] [LSV-NOG] vom 12.
April 2012, [X.] I S.
579), geht die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge (§
727 Abs. 2 ZPO ana-log) aus der Klausel hervor.
[X.] Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.] a. Inn, Entscheidung vom 01.07.2014 -
K 73/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
4 T 2548/14 -

Meta

V ZB 25/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZB 25/15 (REWIS RS 2016, 15530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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