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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 27. Juli 2004
- 2 [X.] -
[X.]ie Rahmengesetzgebung des [X.] ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. [X.]en Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.
Ein Ausnahmefall [X.]. 75 Abs. 2 [X.] liegt vor, [X.]n die [X.] ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.
[X.] - 2 [X.] - |
Verkündet am 27.07.2004 Frik Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
dass das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften (5. [X.]ÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist,
Antragstellerinnen: | 1. | [X.]regierung des [X.]Thüringen, vertreten durch den Justizminister [X.], Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 [X.], |
2. | Staatsregierung des [X.][X.], vertreten durch den Ministerpräsidenten [X.], Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München, |
|
3. | Staatsregierung des [X.][X.]en, vertreten durch den Staatsminister der Justiz [X.]r. Thomas de Maizière, Hospitalstraße 7, 01095 [X.], |
hat das [X.]verfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
[X.],
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2004 durch
für Recht erkannt:
[X.]as Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften (5. [X.]ÄndG) vom 16. Februar 2002 ([X.]gesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
[X.]ie Antragstellerinnen [X.]den sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften (5. [X.]ÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693).
1. In der 14. Legislaturperiode des [X.]eutschen [X.]tags verfolgte die [X.]regierung das Ziel, die Personal- und Besoldungsstruktur an [X.]n grundlegend zu reformieren. [X.]ie Not[X.]digkeit hierfür sah sie vor allem in der langen Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen Nachwuchses, in der unzureichenden Selbstständigkeit der Postdoktoranden, im hohen Erstberufungsalter von Professoren sowie im Fehlen von Leistungsanreizen in der Professorenbesoldung. Mit einer Reform des Hochschuldienstrechts sollten der [X.] zum Hochschullehrer verkürzt sowie ein leistungsorientierteres und wettbewerbsfähiges Besoldungssystem eingeführt werden. Hierdurch sollte die Leistungs- und Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit der [X.] Hochschul- und Forschungslandschaft im internationalen Vergleich gesichert werden (vgl. "Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert - [X.]as Konzept des [X.]" vom 21. September 2000, S. 1 ff.).
2. Zur Vorbereitung von Reformvorschlägen berief die [X.]ministerin für Bildung und Forschung im Juni 1999 eine Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", die im April 2000 ihren Abschlussbericht vorlegte. [X.]arin schlug die [X.] die Einführung einer Juniorprofessur mit dem Recht zur selbstständigen Forschung und Lehre als Qualifikationsvoraussetzung für eine Lebenszeitprofessur vor (Bericht der Expertenkommission vom 7. April 2000, S. 3 und S. 20 ff.). [X.]ie der Juniorprofessur vorangehende Qualifikationsphase (Promotion und Postdoktorandenphase) sollte nach den Vorstellungen der [X.] maximal sechs Jahre betragen. Nach Ablauf von weiteren sechs Jahren sollte der Juniorprofessor die Befähigung nachgewiesen haben, ein Professorenamt auf [X.]auer erfolgreich auszuüben. [X.]ie Expertenkommission gelangte zu der Einschätzung, dass mit der Einführung der Juniorprofessur das Habilitationsverfahren entfallen könne (Bericht der Expertenkommission, S. 3).
3. a) [X.]er in der Folge vom [X.]ministerium für Bildung und Forschung erarbeitete und von der [X.]regierung beschlossene Entwurf eines Fünften [X.]zur Änderung des [X.] knüpfte weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an.
b) [X.]er [X.]rat nahm mit Beschluss vom 13. Juli 2001 ([X.] 403/01) zu dem Entwurf Stellung. Er verlangte, die Eingangsformel des Gesetzes so zu fassen wie es bei Zustimmungsgesetzen üblich sei; das Gesetz bedürfe gemäß Art. 84 Abs. 1 [X.] seiner Zustimmung, weil es in einigen Bestimmungen das Verwaltungsverfahren der Länder regele. [X.]ie [X.]regierung widersprach und vertrat die Ansicht, dass das Hochschulrahmengesetz erst mit der Umsetzung durch die [X.]gesetzgeber zu unmittelbar geltendem Recht werde (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 42).
c) [X.]ie [X.]regierung brachte den Gesetzentwurf unter dem 31. August 2001 in den [X.]tag ein (vgl. BT[X.]rucks 14/6853). Zu den Regelungen über die Juniorprofessur führte sie aus:
aa) [X.]ie Juniorprofessur sei als Bewährungsphase für eine Lebenszeitprofessur vorgesehen. Sie solle dem wissenschaftlichen Nachwuchs bereits mit Anfang des dreißigsten Lebensjahres die Möglichkeit zu eigenverantwortlicher Forschung und Lehre geben (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]6). Mit der Einführung der Juniorprofessur werde die Habilitation entbehrlich, weil sie als Prüfungs- und Lizenzierungsverfahren einer größeren Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses entgegenstehe (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]8). Bei Beibehaltung der Habilitation als Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Hochschullehrer würde ein Fehler wiederholt, der bereits mit dem Hochschulrahmengesetz 1976 begangen worden sei. [X.]amals sei der zu selbstständiger Forschung und Lehre berechtigte Hochschulassistent geschaffen worden, ohne die Habilitation aufzugeben. In der Praxis sei die gesetzliche Regelung dadurch unterlaufen worden, dass nur [X.]ige Hochschulassistenten berufen und der [X.]überwiegend aus [X.] gewonnen worden sei (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]).
[X.]) [X.]ie Änderungen des [X.] bezögen sich im Schwerpunkt auf die Neuordnung der Personalstruktur der [X.]n und die Neugestaltung des Weges zur Professur durch Einführung der Juniorprofessur. Insoweit ergebe sich die Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] und im Hinblick auf die §§ 42 bis 45, §§ 47 bis 53, §§ 56 und 74 [X.] auch aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]).
[X.]) [X.]ie Vorschriften, die die Personalstruktur und die Juniorprofessur betreffen, seien eine wesentliche Grundlage für ein funktionierendes Hochschulsystem, das der Staat bereitzustellen verpflichtet sei. Für die Funktionsfähigkeit des [X.] Hochschulsystems seien bundeseinheitliche Regelungen erforderlich, um gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen und die Rechtseinheit zu wahren. [X.]ie auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a [X.] gestützten Regelungen des Gesetzentwurfs enthielten keine für die Verwaltungen der Länder unmittelbar geltenden Vorschriften. Soweit Normen in Einzelheiten gingen, handele es sich gemessen am Umfang und an den Materien des [X.] sowohl quantitativ wie qualitativ um Ausnahmefälle. Insgesamt beließen die Regelungen den [X.]gesetzgebern ausreichend Spielraum für eine prägende Ausfüllung. Es bedürfe transparenter und bundesweit einheitlicher Regelungen, um die Mobilität von Wissenschaftlern und Studierenden innerhalb des [X.]gebiets zu gewährleisten und zur Freiheits- und Qualitätssicherung im [X.] Hochschulwesen beizutragen (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 21 f.).
d) [X.]er [X.]tag beschloss den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung empfohlenen Fassung (vgl. BT[X.]rucks 14/7336; Plenarprotokoll des 14. [X.]eutschen [X.]tags vom 9. November 2001, S. 19502 [X.] - 19503 A). Nachdem der Gesetzesbeschluss des [X.]tags dem [X.]rat erneut zugeleitet und dort in den zuständigen Ausschüssen behandelt worden war (vgl. [X.] 901/1/01), beschloss der [X.]rat am 30. November 2001, dem aus seiner Sicht zustimmungsbedürftigen Gesetz nicht zuzustimmen (vgl. [X.] 901/01; BT[X.]rucks 14/7763). [X.]as Gesetz wurde am 16. Februar 2002 durch den [X.]präsidenten ausgefertigt und im [X.]gesetzblatt verkündet.
1. [X.]as Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften ist gleichzeitig mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung - ProfBesReformG - (BGBl I S. 686) am 23. Februar 2002 in [X.] getreten. Sein Schwerpunkt ist die Einführung der neuen [X.] des [X.]. Sie soll es besonders befähigten jungen Wissenschaftlern ermöglichen, schon frühzeitig nach der Promotion eigenständig zu forschen und zu lehren.
a) Als Juniorprofessor kann für höchstens zwei Mal [X.] eingestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und pädagogische Eignung verfügt und zu wissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt ist (§ 47 Satz 1 [X.]). [X.]iese Befähigung wird in der Regel durch die "herausragende Qualität einer Promotion" nachgewiesen. Vor Ablauf der ersten [X.] erfolgt eine Zwischenevaluierung, auf Grund derer über die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um weitere [X.] entschieden wird. Bei Nichtbewährung ist eine Verlängerung um ein Jahr möglich (§ 48 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Juniorprofessoren können nach § 48 Abs. 1, 3 [X.] zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
b) [X.]ie Juniorprofessoren werden zusammen mit den Professoren unter den Begriff der Hochschullehrer gefasst (§ 42 Satz 1 [X.]). Sie nehmen die Aufgaben der [X.] in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern selbstständig wahr (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ihnen obliegen grundsätzlich die selben dienstlichen Aufgaben wie Professoren. Art und Umfang der Aufgaben richten sich im Einzelnen nach der Ausgestaltung des jeweiligen [X.]ienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (§ 43 Abs. 3 Satz 1 [X.]).
c) Besondere Bedeutung erlangt die Juniorprofessur als Regelvoraussetzung für die Berufung in ein Professorenamt. [X.]ie von einem Bewerber um eine Professur nach § 44 Abs. 1 Nr. 4a [X.] als Einstellungsvoraussetzung zu fordernden zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur zu erbringen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Als weitere Qualifikationsmöglichkeiten sind in § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] die wissenschaftliche Mitarbeit in der [X.], in einer (sonstigen) Forschungseinrichtung oder die berufliche (wissenschaftliche) Tätigkeit in der Wirtschaft oder einem anderen gesellschaftlichen Bereich vorgesehen.
Art und Umfang der im Rahmen der Juniorprofessur zu erbringenden zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind in § 44 [X.] nicht näher geregelt. § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.] sieht allerdings vor, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen. Allein die aufnehmende [X.] soll über die Qualifikation der Bewerber entscheiden (§ 44 Abs. 2 Satz 4 [X.]).
d) Ergänzend zu den Einstellungsvoraussetzungen (§ 44, § 47 [X.]) regelt § 45 [X.] weitere Modalitäten für eine Berufung von Hochschullehrern. So sind die Stellen für Hochschullehrer unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben auszuschreiben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Allerdings ist auch die Möglichkeit eröffnet, von der Ausschreibung einer Professur abzusehen (§ 45 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.]).
Im Zusammenhang mit der Option eines Ausschreibungsverzichts steht die Lockerung des so genannten Verbots der Hausberufung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Juniorprofessoren können danach bei der Berufung auf eine Professur an der eigenen [X.] berücksichtigt werden, [X.]n sie nach ihrer Promotion die [X.]gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden [X.] wissenschaftlich tätig waren.
e) Korporationsrechtlich bilden die Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) eine Gruppe (§ 37 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Sie verfügen in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen (§ 37 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
2. [X.]as Fünfte Änderungsgesetz sieht neben der Einführung der Juniorprofessur weitere personelle Umstrukturierungen vor und ordnet befristete Beschäftigungsverhältnisse neu.
a) [X.]ie bisherigen [X.]n der - hauptberuflich tätigen - Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten entfallen zukünftig. [X.]as neben den Hochschullehrern hauptberuflich tätige Personal wird auf die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben reduziert (§ 42 Satz 1, § 53, § 56 [X.]).
[X.]ie wissenschaftlichen Mitarbeiter erbringen als Beamte oder Angestellte ihre wissenschaftlichen [X.]ienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung und Betreuung eines Hochschullehrers, sofern sie einem solchen zugeordnet sind (§ 53 Abs. 1 [X.]). [X.]er Aufgabenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird insoweit erweitert, als ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 4 [X.]).
b) [X.]ie befristeten Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich werden neu geordnet. [X.]ie Vorschriften der §§ 57a ff. [X.] normieren Höchstfristen für Arbeitsverhältnisse vor und nach der Promotion. Sie verfolgen das Ziel, die Qualifizierungsphase vor einer dauerhaften Beschäftigung an der [X.] möglichst kurz zu halten.
3. Innerhalb von [X.]n nach Inkrafttreten des Fünften Änderungsgesetzes sind entsprechende [X.]gesetze mit den Maßgaben zu erlassen, dass das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht für Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind (§ 72 Abs. 1 Satz 7 [X.]).
Mit ihrem Normenkontrollantrag rügen die Antragstellerinnen die Unvereinbarkeit des Gesetzes insgesamt und einzelner seiner Bestimmungen mit dem Grundgesetz.
1. [X.]as Gesetz sei schon formell verfassungswidrig.
a) [X.]em [X.] fehle für die Regelungen über die Juniorprofessur die Gesetzgebungszuständigkeit.
aa) [X.]er [X.] könne sich weder auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.]) noch auf die Kompetenz für Besoldung und Versorgung im öffentlichen [X.]ienst (Art. 74a Abs. 1 [X.]) berufen. [X.]ie Regelungen über die Juniorprofessur ließen sich auch nicht auf die Rahmengesetzgebungszuständigkeit für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen [X.]ienst stehenden Personen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) stützen. Einschlägig sei allein die Rahmengesetzgebungszuständigkeit für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]). Angesichts der dem [X.]gesetzgeber in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] gezogenen engeren Schranken (Regelung lediglich der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens) seien eine kompetenzrechtliche Aussonderung einzelner Bestandteile aus dem [X.] und ein Rückgriff auf die im Verhältnis zu Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] weitere Rahmenkompetenz des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht möglich.
Auch [X.]n einige der die Juniorprofessur betreffenden Vorschriften Bezüge zum [X.]ienstrecht hätten, könnten diese nicht dem [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zugeordnet werden. Zu den dort genannten "Rechtsverhältnissen" zählten gerade nicht die Zugangsbedingungen und die Begründung des [X.]ienstverhältnisses. Aus diesem Grund würden die Einstellungsvoraussetzungen nach § 44, § 47 [X.] und die Berufungsverfahren nach § 44, § 45 [X.] nicht von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfasst. Ebenso [X.]ig gehörten die Schaffung eines neuen Hochschullehrertyps (§ 48 [X.]) und die Eröffnung eines Karrierewegs an der eigenen [X.] (§ 45 Abs. 1 und 2 [X.]) zu diesem [X.].
Selbst [X.]n man dieser Qualifizierung nicht folge, verbleibe es bei einer ausschließlichen Zuordnung der Regelungsmaterie zu Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]. [X.]ieser [X.] sei für den Status des Hochschulpersonals im Verhältnis zum allgemeinen öffentlichen [X.]ienstrecht als lex specialis anzusehen. Wie sich aus dem Regelungszweck und dem Schwerpunkt der Vorschriften über die Juniorprofessur ergebe, habe der [X.]gesetzgeber die Personalstruktur an [X.]n neu gestalten wollen. Er selbst habe in der Gesetzesbegründung die Vorschriften über die Juniorprofessur dem Hochschulrecht zugeordnet.
[X.]) [X.]er [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] trage die Vorschriften über die Juniorprofessur nicht. [X.]em stünden der [X.] der Gesetzgebungszuständigkeit, die gegenständliche Begrenztheit des [X.]"Hochschulwesen" auf allgemeine Grundsätze sowie das Subsidiaritätsregulativ des Art. 72 Abs. 2 [X.] entgegen.
(1) [X.]ie Bestimmungen über die Juniorprofessur seien Vollregelungen. Entgegen der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rahmenregelungen, die die Ausschreibung von Hochschullehrerstellen und das weitere Berufungsverfahren (§ 45 [X.]), die dienstrechtlichen Verhältnisse (§ 43, § 48, § 53, § 56 [X.]) und die Einstellungsvoraussetzungen (§ 44, § 47, § 53 und § 56 [X.]) beträfen, dem [X.]gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum überließen. [X.]er [X.]gesetzgeber könne allenfalls noch marginale Ergänzungen vornehmen.
[X.]ie [X.]urchbrechung der Rahmengesetzgebungskompetenz sei auch nicht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 [X.] ausnahmsweise gerechtfertigt. [X.]ie Verfassungsrevision 1994 habe dazu geführt, dass an Art. 75 Abs. 2 [X.] strenge Maßstäbe anzulegen seien. [X.]ie [X.]etail- und [X.]urchgriffsregelungen über die Juniorprofessur seien weder quantitativ noch qualitativ als Ausnahme zu begreifen. [X.]ie [X.]regierung habe zur Begründung, dass die Regelung im Sinne von Art. 75 Abs. 2 [X.] erforderlich sei, in unzutreffender Weise auf das gesamte Hochschulrahmengesetz als Bezugsgröße abgestellt. Sie behaupte einen verbleibenden Gestaltungsspielraum des [X.]gesetzgebers, ohne darzulegen, worin dieser liegen solle. Vor allem § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffne dem [X.]gesetzgeber keine Ausnahmemöglichkeiten, sondern nur den Weg eines [X.]ispenses im Einzelfall zur Milderung von Härten. [X.]er [X.] regele die Juniorprofessur deshalb selbst, um den Ländern eine Änderung der Personalstruktur aufzuzwingen und es ihnen unmöglich zu machen, dem Reformkonzept zu entgehen. [X.]ie Mobilität und Qualität der Wissenschaftler werde entgegen dem gesetzgeberischen Ziel nicht gefördert, sondern verringert, weil der Karriereweg an der eigenen [X.] durch eine Begrenzung des Hausberufungsverbots eröffnet werde. [X.]urch die "[X.]" werde jeglicher Wettbewerb mit dem bisherigen Qualifizierungssystem der Habilitation unterbunden.
(2) [X.]ie Regelungen über die Juniorprofessur gingen auch über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens [X.]. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] hinaus.
[X.]as Kriterium der allgemeinen Grundsätze sei noch enger gefasst als Art. 75 Abs. 2 [X.]. Es verbiete [X.]etail- und [X.]urchgriffsvorschriften auch insoweit, als Art. 75 Abs. 2 [X.] derartige Regelungen zulasse. [X.]a die Vollregelungen über die Juniorprofessur schon an der niedrigeren Hürde des Art. 75 Abs. 2 [X.] scheiterten, handele es sich erst recht nicht um "allgemeine Grundsätze". [X.]as Kriterium setze der Gesetzgebungsbefugnis des [X.] eine qualitative Schranke; es erlaube ausschließlich eine Koordination bestehender landesrechtlicher Vorschriften. [X.]er [X.] dürfe das Initiativrecht der Länder nicht für die Zukunft blockieren, indem er ihnen ein Reformkonzept verordne, in ihr "[X.]" eingreife und ihnen detaillierte Regelungen über das wissenschaftliche und künstlerische Personal vorschreibe.
(3) Schließlich fehle dem [X.]gesetzgeber auch deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit, weil die die Juniorprofessur und die faktische Abschaffung der Habilitation betreffenden Regelungen des Fünften Änderungsgesetzes nicht erforderlich [X.]. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien. [X.]er [X.]gesetzgeber sei schon der ihm insoweit obliegenden [X.]arlegungslast nicht gerecht geworden.
[X.]ie Regelungen über die Juniorprofessur seien nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [X.]gebiet oder zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. [X.]er [X.] könne sich auch nicht auf die Wahrung der Wirtschaftseinheit berufen. Es gehe im Hochschulrecht nicht darum, etwaige sich aus unterschiedlichen Länderregelungen ergebende negative wirtschaftliche Auswirkungen des bisherigen Systems zu beseitigen. Bei den Regelungen über die Juniorprofessur handele es sich nicht um Vorschriften über die berufliche Ausbildung für wirtschaftliche Unternehmen. Vielmehr sei der [X.]bereich der Wissenschaft berührt, dessen Inhalt für die Wahrung der Wirtschaftseinheit ohne Belang sei. [X.]er Juniorprofessor sei nicht mit einem Auszubildenden vergleichbar, sondern selbstständig in Forschung und Lehre tätig. Sein zugleich geregelter korporationsrechtlicher Status gehe über den beruflichen Status hinaus.
b) [X.]as Fünfte Änderungsgesetz sei darüber hinaus unwirksam, weil es mangels Zustimmung des [X.]rats nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sei. [X.]a es nach dem Willen des [X.]tags eine gesetzgebungstechnische Einheit darstelle, führe die Versagung der Zustimmung dazu, dass das Gesetz insgesamt scheitere.
aa) [X.]as Fünfte Änderungsgesetz regele in einer Reihe von Bestimmungen das Verwaltungsverfahren und die Einrichtung der Behörden. [X.]ie Behauptung der [X.]regierung, die Kompetenzmaterie des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] sei dem Zustimmungsvorbehalt des Art. 84 Abs. 1 [X.] entzogen, weil es sich not[X.]digerweise um Organisations- und Verfahrensgesetze handele, treffe nicht zu. Auch das Hochschulrecht kenne Vorschriften mit rein materiell-rechtlichem Charakter, die weder die Einrichtung von Behörden noch das Verwaltungsverfahren regelten.
[X.]) Für Art. 84 Abs. 1 [X.] komme es nicht darauf an, ob eine rahmenrechtliche Vorschrift unmittelbar gelte und damit Außenwirkung für den Bürger entfalte. Eine derart einschränkende Interpretation widerspreche dem Zweck des Art. 84 Abs. 1 [X.], der die Länder vor einem Eindringen des [X.] in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung schütze. Selbst [X.]n man annähme, dass der [X.]gesetzgeber grundsätzlich befugt sei, das Verwaltungsverfahren und die Einrichtung von Behörden in diesem Gesetz zu regeln, entfalle das Zustimmungserfordernis nicht deshalb, weil das Gesetz einer Umsetzung durch den [X.]gesetzgeber bedürfe. [X.]er Zustimmungsvorbehalt komme zum Tragen, [X.]n der [X.]gesetzgeber eine Vollkompetenz (ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung) ausübe. Es sei widersinnig, die An[X.]dbarkeit dieses Vorbehalts zu verneinen, [X.]n der [X.] lediglich eine Teilkompetenz (Rahmengesetzgebung) wahrnehme, die den Ländern eine wesentlich stärkere Position belasse als die Vollkompetenz. [X.]aher werde der Zustimmungsvorbehalt immer dann ausgelöst, [X.]n - wie hier - ein [X.]gesetz die Organisationsgewalt der Länder beschränke, unabhängig davon, ob sich das Gesetz auf die konkurrierende oder die [X.]stütze.
2. [X.]as Gesetz sei auch materiell verfassungswidrig.
a) [X.]ie korporationsrechtliche Gleichstellung von Professoren und Juniorprofessoren (§ 37 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 1 [X.]) sei unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.]. Entscheide sich der Gesetzgeber für die Gruppenuniversität, so unterliege er bei der Zuordnung dem Gebot der Systemgerechtigkeit. Hier verletze er das verfassungsrechtlich verbürgte Prinzip der Gruppenhomogenität, weil der Juniorprofessor nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht dem Typus des Hochschullehrers im materiellen Sinne entspreche.
b) [X.]as sich aus § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergebende Regelverbot der Habilitation sei unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]. [X.]en [X.]n werde unter Eingriff in ihre Selbstverwaltung untersagt, eine autonome Leistungsbeurteilung vorzunehmen und die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachwuchses außerhalb eines Berufungsverfahrens zu bewerten. [X.]ie verfassungsrechtlich verbürgte Garantie der universitären Selbstverwaltung umschließe das Recht zur Ausbildung und Beurteilung des akademischen Nachwuchses, weil sich die Wissenschaftsfreiheit nur durch eine wissenschaftsautonome Leistungsbeurteilung sichern lasse. [X.]ie Promotion und die Habilitation stellten sachlich angemessene, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ausgestaltende Institute des [X.] Hochschulrechts dar.
c) [X.]as Fünfte Änderungsgesetz verletze ferner das Verbot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 [X.]), weil es partiell auf Ausschreibungen verzichte, die Hausberufung zulasse, die Habilitation für unbeachtlich halte und das Berufungsverfahren überlaste. [X.]urch den Verzicht auf eine Ausschreibung werde der [X.] in einer Weise eingeschränkt, die eine Bestenauslese verhindere.
Zu dem Normenkontrollantrag haben der [X.]rat, die [X.]regierung, der Landtag von Baden-Württemberg, die Landtage der Freistaaten [X.] und Thüringen, die Regierungen der Länder [X.] und [X.]en-Anhalt, der [X.]eutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund sowie die [X.]Stellung genommen.
1. [X.]er Präsident des [X.]rats hat auf den Beschluss des [X.]rats vom 20. [X.]ezember 2002 hingewiesen. [X.]arin wiederholt der [X.]rat seine bereits im Gesetzgebungsverfahren vertretene Auffassung zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes. Ergänzend trägt er vor: [X.]er [X.]gesetzgeber habe mit den Vorschriften über die Juniorprofessur die Grenzen zulässiger Rahmengesetzgebungskompetenz überschritten, weil sie eine abschließende und alle wesentlichen Punkte umfassende Vollregelung darstellten. [X.]ie Regelungen seien zudem nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens beschränkt. [X.]arüber hinaus verstoße die bundesgesetzliche Regelung gegen Art. 72 Abs. 2 [X.], weil sie weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sei.
2. [X.]ie [X.]regierung hält das Fünfte Änderungsgesetz für verfassungskonform.
a) [X.]as Gesetz sei in formeller Hinsicht verfassungsgemäß.
aa) [X.]er [X.] sei zu seinem Erlass befugt.
(1) [X.]er [X.]gesetzgeber dürfe sich, soweit er die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen [X.]ienst der [X.]n stehenden Personen regele, auch auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] stützen. [X.]ie These der Antragstellerinnen von den "besonderen Zulässigkeitsschranken" in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] sei nicht verallgemeinerungsfähig. Andernfalls müsste beispielsweise die Ausübung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz stets ausgeschlossen sein, [X.]n für den Regelungsgegenstand auch eine Rahmengesetzgebungsbefugnis bestehe, denn diese sei "schwächer" als die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. [X.]ies könne nicht stimmen.
(2) [X.]er von den Antragstellerinnen behauptete Verstoß der Vorschriften über die Juniorprofessur gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] liege nicht vor. Es handele sich weder um eine Vollregelung noch sei die inhaltliche Grenze der "allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens" überschritten noch stünden die Regelungen im Widerspruch zu Art. 75 Abs. 2 [X.] und Art. 72 Abs. 2 [X.].
(a) [X.]ie Rahmengesetzgebungskompetenz eröffne dem [X.] von Verfassungs wegen dieselben politischen Gestaltungsmöglichkeiten wie die anderen Gesetzgebungskompetenzen auch. [X.]er die Rahmengesetzgebung legitimierende Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Regelung setze die Vorgabe bestimmter Strukturen durch den [X.] voraus. [X.]er Rahmen sei nicht als äußerer Rahmen, sondern als inneres Gerüst aufzufassen, das die Sachmaterie strukturieren, nicht aber detailliert und abschließend regeln dürfe. [X.]anach komme es für die Frage, ob der Rahmengesetzgeber seine beschränkte Regelungskompetenz überschritten habe, nicht auf einzelne [X.]etails, sondern auf die Regelung insgesamt an. [X.]er 1994 in das Grundgesetz eingefügte Art. 75 Abs. 2 [X.] ändere hieran nichts.
[X.]em [X.]gesetzgeber sei es erlaubt, wesentliche Eckpunkte einer Gesamtregelung festzulegen. Nur so könne ein bundeseinheitlicher Standard erreicht werden. Hierbei könne es sich auch um "Vollregelungen" handeln, die allerdings den Anforderungen des Art. 75 Abs. 2 [X.] genügen müssten. [X.]ie Vorschriften über die Juniorprofessur seien jedoch keine derartige Vollregelung. So lege das Fünfte Änderungsgesetz weder den Umfang des [X.] noch die Ausstattung der Juniorprofessur fest. Auch verhalte sich das Rahmengesetz nicht zu der Frage, in welchem Verhältnis Juniorprofessuren und Lebenszeitprofessuren stehen sollten. [X.]arüber hinaus schreibe das Gesetz zwar eine Ausschreibung vor, überlasse es aber den Ländern, Einzelheiten zu regeln. Schließlich werde dem [X.]gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, von einer Ausschreibung abzusehen, falls er ein "tenure track-System" einführen wolle.
(b) [X.]ie Vorschriften über die Juniorprofessur gehörten zu den allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens. [X.]er Begriff der allgemeinen Grundsätze mache klar, dass die Rahmengesetzgebung - jedenfalls im Hochschulwesen - nicht in der Regulierung [X.]iger bedeutsamer Materien, sondern in der gesetzlichen Ordnung wichtiger Strukturfragen bestehe. [X.]ie Vorstellung der Antragstellerinnen, dem [X.]gesetzgeber komme wegen der Beschränkung auf allgemeine Grundsätze lediglich eine koordinierende Funktion zwischen den Ländern zu, sei mit dem Grundgesetz und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. [X.]ie Regelungen über die Juniorprofessur nähmen den Ländern die Entscheidungsfreiheit weder in der "kulturstaatlichen [X.]omäne" noch in ihrem eigenen Organisationsbereich.
(c) [X.]ie Antragsschrift nehme zu Unrecht an, dass Art. 75 Abs. 2 [X.] [X.] nur noch als Richtlinien zulasse. [X.]ies stützten die Gesetzesmaterialien nicht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 75 Abs. 2 [X.] vorliege, übersähen die Antragstellerinnen, dass auch partielle Vollregelungen zulässig seien. Art. 75 [X.] normiere ein originäres Rechtssetzungsrecht des [X.]. Auch Rahmengesetze seien Ausdruck des legitimen politischen Gestaltungswillens des [X.], der nicht von vornherein im Verhältnis zu den übrigen Gesetzgebungsrechten gemindert sei. [X.]ie strukturelle [X.]ominanz des bundespolitischen Gestaltungswillens zeige sich auch im Verhältnis zu den [X.]parlamenten, die den durch die [X.]vorgegebenen Befehlen des [X.]parlaments gehorchen und dessen Gesetzgebungskonzept umsetzen müssten. [X.]er Katalog des Art. 75 [X.] enthalte Materien, bei denen grundsätzlich ein Interesse an einer bundeseinheitlichen Lösung bestehe.
[X.]as Regel-Ausnahme-Verhältnis könne nicht quantitativ bestimmt werden. Aus Art. 75 Abs. 2 [X.] lasse sich auch nicht herleiten, dass der [X.] dem [X.]gesetzgeber die Regelung wesentlicher Inhalte überlassen müsse. [X.]er [X.] dürfe ausnahmsweise eine in Einzelheiten gehende Rahmenregelung erlassen, [X.]n er in Ausübung seiner Einschätzungsprärogative eine bundeseinheitliche Regelung zur Erreichung eines gewichtigen Zieles für not[X.]dig halte. Hier sei dies aus zwei Gründen der Fall: Zum einen stelle die Personalstruktur des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an [X.]n einen [X.]punkt der Rahmenmaterie Hochschulwesen dar, die schon vor dem Fünften Änderungsgesetz eine bundeseinheitliche Regelung gefunden habe. Zum anderen habe der [X.] davon ausgehen dürfen, dass eine Reform des bisher durch die Habilitation bestimmten Systems der Nachwuchsgewinnung ohne bundeseinheitliche Regelung nicht gelingen könne.
(d) [X.]ie Begründung des Gesetzentwurfs lege die Missstände, die die Reform im Hochschulwesen i. S. v. Art. 72 Abs. 2 [X.] erforderlich machten, ausführlich dar. Als Legitimationsgrund komme die Wahrung der Wirtschaftseinheit in Betracht. Es sei unschädlich, dass sich die [X.]regierung hierauf in ihrer Gesetzesbegründung nicht berufen habe.
[X.]ie Wirtschaftseinheit [X.]. 72 Abs. 2 [X.] sei auch dann betroffen, [X.]n es um Berufe im öffentlichen [X.]ienst gehe, die prinzipiell durch Art. 12 [X.] geschützt seien. [X.]amit seien auch Berufe im staatlichen Wissenschaftsbereich unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit relevant, [X.]n ein [X.]gesetz die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder [X.]n es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen in allen Ländern sorgen müsse. [X.]ies sei hier der Fall, weil das Gesetz die Zugangsmöglichkeiten für Juniorprofessoren und Professoren regele und den Inhalt der jeweiligen Ämter festlege, ohne die das gesetzgeberische Gesamtkonzept gefährdet oder sogar sinnlos sei.
[X.]) [X.]as Fünfte Änderungsgesetz habe der Zustimmung des [X.]rats nicht bedurft. [X.]as Hochschulrahmengesetz regele als typisches Organisationsgesetz not[X.]dig auch das interne Verfahren der [X.]behörde "[X.]". [X.]ennoch habe der [X.]bei Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] kein ausdrückliches Zustimmungsrecht des [X.]rats vorgesehen wie dies etwa bei den [X.] der Art. 91a Abs. 2 und 3, Art. 108 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 108 Abs. 5 Satz 2 [X.], die zu Organisations- und Verfahrensvorschriften ermächtigten, der Fall sei. [X.]ie vom Grundgesetz getroffene Entscheidung, wonach auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] gestützte [X.] auf Grund der Ermächtigung des Verfassunggebers, die in ihnen bereits implizit enthalten sei, kein Zustimmungsrecht des [X.]rats auslösen könnten, dürfe nicht durch den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Art. 84 Abs. 1 [X.] konterkariert werden.
Unabhängig hiervon sei Art. 84 Abs. 1 [X.] auf Rahmengesetze - mit Ausnahme unmittelbar geltender Regelungen - nicht an[X.]dbar. [X.] seien nicht an die [X.]verwaltung gerichtet, sondern ausschließlich an den [X.]gesetzgeber. Zur Einführung der neuen [X.] des [X.] sei eine Umsetzung durch den [X.]gesetzgeber erforderlich.
b) [X.]as angefochtene Gesetz sei auch materiell verfassungsgemäß.
aa) [X.]ie korporationsrechtliche Stellung der Juniorprofessoren sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Juniorprofessoren entsprächen dem vom [X.]verfassungsgericht entwickelten Hochschullehrerbegriff. Sie würden wie Professoren in einem Berufungsverfahren rekrutiert und hätten alle Aufgaben zu erfüllen, die auch einem Lebenszeitprofessor zukämen.
[X.]) Zu Unrecht nähmen die Antragstellerinnen an, dass das Fünfte Änderungsgesetz den Universitäten untersage, die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachwuchses außerhalb des Berufungsverfahrens zu bewerten. [X.]ie Gesetzesnovelle sehe ausdrücklich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung des [X.]ienstverhältnisses als Juniorprofessor vor (§ 48 Abs. 2 [X.]). Im Rahmen von § 44 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.] gehe es ausschließlich um die in einem Berufungsverfahren festzustellende "zusätzliche Leistung". [X.]ie Vorschrift schließe nicht aus, dass die Universitäten die Habilitation für andere Zwecke beibehielten.
[X.]ie Behauptung der Antragstellerinnen, der Staat dürfe den Universitäten überkommene Formen wissenschaftlicher Selbstqualifizierung nicht verbieten, werde nicht nachvollziehbar dargelegt und sei außerdem widersprüchlich. [X.]ie historische Bedeutung der Habilitation werde von den Antragstellerinnen überschätzt. Anlass der Novelle seien die zahlreichen Gravamina gewesen, die mit dem Habilitationsverfahren verbunden seien. Schon der Zugang zum Verfahren sei nicht jedermann offen, sondern es bedürfe der Figur des "Habilitationsvaters". [X.]em [X.]gehe eine Auswahl voraus, die in der Hand eines Professors liege. Sie nehme keine Rücksicht auf eine mögliche Nachfrage, sodass es eine Fülle von Privatdozenten geben werde, die in der großen Mehrheit keine Chance auf eine adäquate Stellung hätten. [X.]er Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einen Wettbewerb zwischen Juniorprofessur und Habilitation zuzulassen, nachdem die Standesvertretung der Professoren erklärt habe, sie werde die Juniorprofessur nicht akzeptieren.
[X.]) [X.]ie Hausberufung und der Ausschreibungsverzicht, die nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] lediglich als Ausnahme gedacht seien und nähere Regelungen dem [X.]gesetzgeber überließen, hätten zum Ziel, besonders qualifizierte Bewerber zu gewinnen.
Eine Überforderung des Berufungsverfahrens für eine Professur liege nicht vor. Schon nach dem derzeitigen Verfahren reiche es nicht aus, im Hinblick auf die Qualität der einzelnen Bewerber allein auf die Habilitation abzustellen. In jedem Berufungsverfahren werde meist eine Vorauswahl getroffen, sodass nicht über alle Bewerber ein Qualitätsurteil im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a [X.] abzugeben sei.
3. [X.]er Landtag von Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die allein dem Hochschulrecht und nicht dem [X.]ienstrecht zuzuordnenden Regelungen über die Juniorprofessur mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.] verfassungswidrig seien. [X.]ie Vorschriften seien auf Grund ihrer Regelungsdichte nicht auf eine Ausfüllung durch die [X.]gesetzgeber angelegt und gingen über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens hinaus. [X.]em [X.]gesetzgeber verbleibe nichts von substantiellem Gewicht.
[X.]ie Regelungen über die Juniorprofessur seien auch nicht erforderlich [X.]. 72 Abs. 2 [X.]. Sie dienten weder der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch seien sie zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geboten. Schließlich seien die Vorschriften zur Einführung der Juniorprofessur nicht mit Art. 75 Abs. 2 [X.] vereinbar. [X.]anach dürfe der [X.]gesetzgeber ausnahmsweise eine Vollregelung oder eine Norm mit unmittelbarer Wirkung erlassen, [X.]n nur auf diese Weise ein zwingendes Interesse an bundesstaatlicher Einheitlichkeit sicher gestellt werden könne. [X.]aran fehle es hier. [X.]em [X.]gesetzgeber bleibe kein Raum für eigenständige Regelungen, soweit § 42 Satz 1 [X.] die Juniorprofessoren den Hochschullehrern zuordne. Gleiches treffe auf die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 44 Abs. 2 [X.] zu sowie auf die Lockerung des Verbots einer Hausberufung (§ 45 Abs. 2 [X.]).
4. [X.]er Thüringer Landtag schließt sich im Wesentlichen der Stellungnahme des Landtags von Baden-Württemberg an. Auch der [X.] hält den Normenkontrollantrag für zulässig und begründet. [X.]ie Regierung des [X.]es hält das angefochtene Gesetz ebenfalls für mit dem Grundgesetz unvereinbar und schließt sich der Auffassung der Antragstellerinnen an. [X.]ie [X.]regierung [X.]en-Anhalt hat auf die Stellungnahme des [X.]rats vom 20. [X.]ezember 2002 Bezug genommen und von einer eigenen Stellungnahme abgesehen.
5. [X.]er [X.]eutsche Hochschulverband hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für zulässig und begründet.
a) [X.]em [X.] fehle die Gesetzgebungskompetenz. Einschlägiger [X.] sei im Hinblick auf den Schwerpunkt der Reform Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]. Soweit die Vorschriften über die Juniorprofessur dienstrechtliche Elemente enthielten, seien sie so stark mit dem hochschulrechtlichen Status verbunden, dass eine einheitliche Zuordnung zum [X.] des Hochschulwesens geboten sei. [X.]urch die Einführung der Juniorprofessur verbleibe den Ländern kein ausreichender Gestaltungsspielraum, weil es sich um eine unzulässige Vollregelung handele. Ebenso [X.]ig lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] vor, weil der [X.] nicht hinreichend dargelegt habe, warum den Ländern kein Raum für eigene Reformmodelle oder für eine bewahrende Fortentwicklung der geltenden Rechtslage eingeräumt werden könne. Im Übrigen seien die Regelungen über die Juniorprofessur weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Soweit es darum gehe, die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherzustellen oder für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen zu sorgen, lasse sich die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Weg zum Amt des Hochschulprofessors nicht mit sonstigen Berufsbildern gleichsetzen. Hier stünden nicht der gesamtwirtschaftliche Bezug im Vordergrund, sondern kulturpolitische Gesichtspunkte.
b) [X.]as angefochtene Gesetz sei ferner wegen fehlender Zustimmung des [X.]rats nach Art. 84 Abs. 1 [X.] unwirksam. Auch verstoße die korporationsrechtliche Einordnung der Juniorprofessoren in die Gruppe der Hochschullehrer gegen Art. 5 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.]. [X.]ie Qualifikation des [X.], der lediglich zeitlich befristet beschäftigt werde, entspreche nicht dem Niveau einer Habilitation.
[X.]as bundesrechtliche [X.]iktat des Reformkonzepts "Juniorprofessur" unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung des Habilitationsverfahrens greife in die Garantie der akademischen Selbstverwaltung ein und verletze damit Art. 5 Abs. 3 [X.]. [X.]er [X.] stehe das Recht zu, autonom über die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses zu entscheiden. Schließlich verstießen die Lockerung des Hausberufungsverbots sowie der partielle Verzicht auf eine Ausschreibung gegen Art. 33 Abs. 2 [X.].
6. [X.]er Hochschullehrerbund ist der Ansicht, dass das angefochtene Gesetz im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. [X.]ie korporationsrechtliche Zuordnung der Juniorprofessoren zu den Hochschullehrern sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil ihre Qualifikation angesichts der als Einstellungsvoraussetzung geforderten herausragenden Qualität einer Promotion in etwa dem Niveau einer Habilitation entsprechen müsse. [X.]ie Habilitation werde nicht verboten und dürfe im Berufungsverfahren weiterhin berücksichtigt werden. [X.]emgegenüber verstoße § 45 Abs. 1 Satz 4 [X.], der einen Ausschreibungsverzicht zulasse, gegen Art. 33 Abs. 2 [X.]. Bei der Berufung von Professoren sei insoweit auch Art. 5 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen. [X.]anach könne sich die Wissenschaft nur dann optimal entfalten, [X.]n die durch Ausschreibung zu ermittelnden Besten in Professorenämter gelangten.
7. [X.]ie [X.] sieht eine Gesamtreform des Hochschulwesens als erforderlich an. Sie begrüßt die Einführung der Juniorprofessur und ihre grundsätzliche Gleichstellung mit der Professur, hält es jedoch für wünschenswert, dass die Juniorprofessur nicht als Regelvoraussetzung für eine Einstellung als Professor ausgestaltet wird, sondern alternativ verschiedene Qualifikationsmöglichkeiten beibehalten werden.
In der mündlichen Verhandlung am 31. März 2004 haben die Antragstellerinnen und die [X.]regierung ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft. Als sachverständige [X.]ritte gemäß § 27a BVerf[X.] haben der Präsident des Allgemeinen Fakultätentages, der Generalsekretär der [X.]eutschen Forschungsgemeinschaft, der Präsident des Hochschullehrerbundes, der Präsident der [X.], der Vizepräsident der Max-Planck-Gesellschaft, der Vorsitzende des Wissenschaftsrates sowie der Bevollmächtigte des [X.]eutschen Hochschulverbandes zu dem Normenkontrollverfahren Stellung genommen.
[X.]er nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerf[X.] zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. [X.]as Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 - 5. [X.]ÄndG - ([X.]) ist mit Art. 70, Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 [X.] unvereinbar und daher nichtig.
[X.]as Gesetz ist als Rahmengesetz am verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 75, Art. 72 Abs. 2 [X.] zu messen ([X.]). Es wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht (I[X.]). Rechtsfolge der Überschreitung der Rahmengesetzgebung durch den [X.] ist die Nichtigkeit des Gesetzes als Ganzes (II[X.]). [X.]er [X.] kann allerdings auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] Vorgaben für die grundlegenden Fragen des [X.] Hochschulwesens machen (IV.).
[X.]as Fünfte Änderungsgesetz ist ein Rahmengesetz des [X.] auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a [X.]. [X.]er [X.] hat nach Art. 75 Abs. 1 [X.] das Recht, in bestimmten Sachbereichen [X.] zu erlassen. [X.]ie Kompetenz des [X.] ist dabei in vierfacher Weise begrenzt: durch den [X.] der Vorschriften (1.), durch den grundsätzlichen Ausschluss von [X.]etailregelungen und unmittelbar geltenden Vorschriften in Art. 75 Abs. 2 [X.] (2.), durch die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung nach Art. 72 Abs. 2 [X.] (3.) sowie durch die Beschränkung auf allgemeine Grundsätze gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] (4.).
1. a) Art. 70 [X.] regelt die Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern für die Gesetzgebung. Absatz 1 der Vorschrift legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Länder fest (vgl. [X.] 106, 62 <143>). [X.]anach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit dem [X.] nicht Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. [X.]er [X.] besitzt damit nur die Gesetzgebungskompetenz in den ihm ausdrücklich zugewiesenen Sachgebieten; die unbenannten sonstigen Materien liegen in der Zuständigkeit der Länder.
b) Bei der Rahmengesetzgebung nach Art. 75 [X.] handelt es sich neben der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz um eine dritte selbstständige Art der [X.]gesetzgebung. Schon aus der Systematik der im VI[X.] Abschnitt des Grundgesetzes enthaltenen Vorschriften folgt, dass die Kompetenz des [X.] zum Erlass von [X.] inhaltlich begrenzter sein muss als im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. [X.] 4, 115 <128>). Während dort eine Zurückhaltung des [X.] prinzipiell fakultativer Natur ist, beschränkt Art. 75 [X.] den [X.] obligatorisch auf einen Rahmen. [X.]ie Gesetzgebungsbefugnis der Länder bleibt in den [X.]des Art. 75 Abs. 1 [X.] - anders als im Fall des Art. 74 [X.] - erhalten (vgl. [X.] 4, 115 <129>).
Art. 75 [X.] ist auf kooperative Gesetzgebung von [X.] und Ländern angelegt. [X.]as Grundgesetz begrenzt die [X.]kompetenz zur Gesetzgebung im Interesse eines föderativ verstandenen Gesamtwohls mit der Folge, dass der Gesetzgebungsgegenstand dem [X.]e nur begrenzt zur Gestaltung offen steht und er deshalb nicht bis in die Einzelheiten gehend regeln darf.
aa) Schon die von Art. 75 [X.] gewollte Parallelität der Gesetzgebung schränkt den [X.] in seinem Regelungsvorhaben ein. Für die in Art. 75 Abs. 1 [X.] genannten Sachgebiete sind sowohl der [X.] als auch die Länder zur Gesetzgebung zuständig. Eine Rahmengesetzgebung des [X.] schließt die [X.]gesetzgebung nicht aus, sondern setzt im Gegenteil ein entsprechendes Tätigwerden des [X.]gesetzgebers zur Ausfüllung der [X.] voraus. Art. 75 Abs. 3 [X.] verpflichtet die Länder ausdrücklich, innerhalb einer vom Rahmengesetz zu bestimmenden angemessenen Frist die erforderlichen [X.]gesetze zu erlassen.
[X.]) Für die Rahmengesetzgebung ist kennzeichnend, dass sie auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt ist, dass also die grundsätzlich bestehende Länderkompetenz zur Gesetzgebung erhalten bleibt, aber durch eine Rahmenvorgabe des [X.] begrenzt wird. [X.] des [X.] müssen der Ausfüllung durch [X.]gesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. [X.] 4, 115 <129>; 36, 193 <202>; 38, 1 <10>; 51, 43 <54>; 80, 137 <157>). Rahmengesetze zu den in Art. 75 Abs. 1 [X.] aufgezählten Materien dürfen nur inhaltlich beschränkte Gesetze sein. Sie müssen der ergänzenden Gesetzgebung der Länder substantielle Freiräume lassen, damit diese politisch selbstverantwortlich Recht setzen können. [X.]ie Rahmengesetzgebung setzt deshalb - auch ohne die Einschränkung in Absatz 2 - immer voraus, dass das, was den Ländern in eigener Verantwortung und mit eigenem politischen Gestaltungswillen zu regeln bleibt, von substantiellem Gewicht ist.
[X.]) [X.] des [X.] richten sich in erster Linie an den [X.]gesetzgeber, was mit der Klarstellung in Art. 75 Abs. 1 [X.] ("für die Gesetzgebung der Länder") durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]) noch einmal hervorgehoben worden ist. [X.]urch diesen ergänzenden Hinweis auf die Gesetzgebung der Länder wird betont, dass es grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, den vom [X.] vorgegebenen Rahmen mit ihrer Gesetzgebung auszufüllen. Vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz 2 sollen [X.] nur noch an die Gesetzgebung der Länder adressiert werden und nicht mehr unmittelbar den Bürger bindendes Recht setzen dürfen.
[X.]) [X.]ie [X.]vorschriften haben sich zwar in den vom [X.] gegebenen Rahmen einzupassen. Allerdings muss der legislative Rahmen des [X.] dem Land die Möglichkeit lassen, die Sachmaterie entsprechend den besonderen Verhältnissen des [X.] zu regeln. [X.]ie Länder müssen die ihnen zur Regelung überlassenen Sachgebiete nicht not[X.]dig einheitlich ordnen (vgl. [X.] 30, 90 <103>). [X.]er [X.]gesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. [X.] 4, 115 <129 f.>) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine [X.]regelung zu exekutieren.
ee) [X.]er Begriff "Rahmen" soll verdeutlichen, dass für die Länder innerhalb des [X.] ein normativer Spielraum verbleiben muss. Ein "Rahmen" ist nur dann gegeben, [X.]n er prinzipiell auf die Ergänzung durch [X.]normen angelegt ist. Lässt das Gesetz den Ländern keinen Freiraum zur Ausfüllung des Rahmengesetzes und gibt es den Weg, um zum gesetzgeberischen Ziel zu gelangen, im Einzelnen verbindlich vor, so hat der [X.] mehr als den "Rahmen" bestimmt, und zwar selbst dann, [X.]n er diesen Weg nicht ausdrücklich beschreibt. [X.]er [X.] darf zwar die Richtung vorgeben und die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder normieren. Eine Vollregelung eines unter Art. 75 [X.] fallenden Bereiches ist jedoch ausgeschlossen. Eine Vollregelung liegt auch dann vor, [X.]n das Gesetz eine Regelungslücke enthält, die sich durch Auslegung des Rahmengesetzes selbst nur auf eine bestimmte Art und Weise schließen lässt. [X.]ie Lücke muss also auf verschiedene Weise und nur durch den [X.]gesetzgeber geschlossen werden können.
2. [X.] dürfen nach Art. 75 Abs. 2 [X.] in Einzelheiten gehende oder unmittelbar an[X.]dbare Regelungen nur in begründeten Ausnahmefällen enthalten. [X.]iese Einschränkung hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch die Novellierung des Art. 75 [X.] besonders hervorgehoben und damit die Position der Länder bei der Rahmengesetzgebung des [X.] gestärkt.
a) Bereits vor dem Inkrafttreten der heute gültigen Fassung des Art. 75 [X.] am 15. November 1994 war die [X.]kompetenz nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts beim Erlass von [X.]etailregelungen oder unmittelbar geltenden Bestimmungen beschränkt.
[X.]rechtliche [X.] konnten danach zwar auch unmittelbar geltende Rechtssätze sowie partielle Vollregelungen enthalten. [X.]as [X.]verfassungsgericht hat die Zulässigkeit einer punktuellen Vollregelung jedoch nur dann bejaht, [X.]n an der einheitlichen Regelung dieser Frage ein besonders starkes und legitimes Interesse besteht und die Einzelregelung im Zusammenhang eines Gesetzeswerkes steht, das - als Ganzes gesehen - dem [X.]gesetzgeber noch Spielraum lässt und darauf angelegt ist, von ihm auf Grund eigener Entschließung ausgefüllt zu werden (vgl. [X.] 43, 291 <343> m.w.N.). Schon nach bisheriger Verfassungsrechtslage mussten die bundesrechtlichen Vorschriften inhaltlich beschränkt sein, sodass [X.]gesetze und [X.]gesetze nebeneinander wirksam werden, um die gewollte gesetzliche Ordnung zu erreichen und praktisch an[X.]dbares Recht zu schaffen (vgl. [X.] 4, 115 <130>). Mit dem hiernach erforderlichen substantiellen Gewicht der [X.]gesetzgebung waren der bloße Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und die Beschränkung auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen nicht vereinbar (vgl. [X.] 51, 43 <54>; 67, 382 <387>).
b) Mit dem 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]) formulierte der verfassungsändernde Gesetzgeber erstmalig in Art. 75 Abs. 2 [X.] die Gesetzgebungsbefugnis des [X.] begrenzende Anforderungen an die Regelungsdichte von [X.]. Hierdurch sollten die bisherige allzu großzügige Verfassungspraxis eingedämmt und der kooperative Charakter der Rahmengesetzgebungskompetenz wieder stärker betont werden (vgl. BT[X.]rucks 12/7109, S. 10; BT[X.]rucks 12/6633, S. 9). [X.]er Grundgedanke der Rahmengesetzgebung als Verfahren der kooperativen Rechtssetzung wurde als in der Vergangenheit nicht vollständig gewahrt angesehen. In der Grundgesetzänderung ist die klare Anweisung des verfassungsändernden Gesetzgebers an das [X.]verfassungsgericht zu sehen, seine bisherige, als korrekturbedürftig bewertete Rechtsprechung zu ändern.
aa) [X.]er mit dem Änderungsgesetz von 1994 eingefügte Art. 75 Abs. 2 [X.] zur "Sicherung des [X.]s" (so die Überschrift zu Nr. 14 - Art. 75 Abs. 2 [X.] - im Bericht der [X.], BT[X.]rucks 12/6000, S. 36) will die Befugnis des [X.]gesetzgebers zu erschöpfenden ([X.] beschränken. [X.]amit unterliegt die Rahmengesetzgebung nunmehr verschärften Anforderungen. Letztendlich sollen es die Länder sein, die den vom [X.] vorgegebenen Rahmen mit ihrer Gesetzgebung auszufüllen haben. Vorbehaltlich der in Art. 75 Abs. 2 [X.] festgelegten Ausnahmen sollen [X.] nur noch an die Gesetzgebung der Länder adressiert werden und nicht mehr detailliertes oder unmittelbar bindendes Recht setzen. Mit diesem Ziel des verfassungsändernden Gesetzgebers ist es nicht vereinbar, [X.]n eine nach Art. 75 Abs. 2 [X.] in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelung nur die Grenze desjenigen wahrt, was vor der Grundgesetzänderung 1994 nach Art. 75 [X.] a.F. verfassungsrechtlich gestattet war. Vielmehr muss eine ausnahmsweise unumgängliche Vollregelung deutlicher als bisher in der Reichweite begrenzt sein, [X.]n der [X.] des [X.]gesetzes gewahrt bleiben soll.
[X.]) Bei der Auslegung des Begriffs "Ausnahmefall" in Art. 75 Abs. 2 [X.] muss vor dem Hintergrund der Verfassungsänderung berücksichtigt werden, dass die [X.] des [X.]gesetzgebers nunmehr in besonderer Weise eine eigenständige gesetzgeberische Gestaltung durch den [X.]gesetzgeber ermöglichen sollen. Art. 72 Abs. 2 [X.] insoweit analog heranzuziehen (vgl. Rozek, in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.]as [X.]er Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 75 Rn. 68), ist mit der Systematik des Art. 75 Abs. 2 [X.] nicht vereinbar. Ob eine bundesgesetzliche Rahmenregelung [X.]. 72 Abs. 2 [X.] erforderlich ist, ist im Rahmen des Art. 75 Abs. 1 [X.] festzustellen; ist dies der Fall, muss das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Art. 75 Abs. 2 [X.] eigenständig geprüft werden. [X.]ie Erforderlichkeit eines Rahmengesetzes [X.]. 72 Abs. 2 [X.] ist nicht ohne weiteres deckungsgleich mit einem Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 [X.].
[X.]) (1) Art. 75 Abs. 2 [X.] ist als Ausnahme gefasst, die bezeichneten Regelungen sind rechtfertigungsbedürftig. Art. 75 Abs. 2 [X.] begründet daher in formeller Hinsicht einen erhöhten Rechtfertigungszwang des [X.]gesetzgebers (vgl. [X.]egenhart, in: [X.], [X.], 3. Aufl., 2003, Art. 75 Rn. 13; Rozek, a.a.[X.], Art. 75 Rn. 67). [X.]er [X.] braucht für eine Abweichung von dem verfassungsrechtlichen Regelfall des Art. 75 Abs. 1 [X.] besondere Gründe.
(2) Materiell ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls anhand quantitativer und qualitativer Kriterien zu bestimmen. In quantitativer Hinsicht dürfen detaillierte Vollregelungen - bezogen auf das zu beurteilende Gesetz als Ganzes - nicht dominieren, um nicht das in Art. 75 Abs. 2 [X.] statuierte Regel-Ausnahme-Verhältnis schon deshalb zu verletzen. [X.]arüber hinaus dürfen ins Einzelne gehende Regelungen und Vorschriften mit Außenwirkung auch qualitativ nicht den [X.] des [X.]durchbrechen. [X.]as schon in der bisherigen Rechtsprechung aus dem [X.] der Gesetze nach Art. 75 [X.] für punktuelle Vollregelungen hergeleitete Kriterium des besonders starken und legitimen Interesses (vgl. [X.] 43, 291 <343>; 67, 382 <387>) kann nicht allein ausreichend sein, um dem mit der Verfassungsänderung verfolgten Ziel einer spürbaren Verstärkung der kompetentiellen Regelungsmöglichkeit der Länder (vgl. BT[X.]rucks 12/7109, S. 10; BT[X.]rucks 12/6633, S. 9 f.) Rechnung zu tragen. Vielmehr müssen die Art. 75 Abs. 2 [X.] unterfallenden Vorschriften auch nach ihrer inhaltlichen Bedeutung eine prägende Ausfüllung des Rahmengesetzes durch den [X.]gesetzgeber zulassen. Sie müssen vor dem Hintergrund des in Art. 75 Abs. 2 [X.] angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses in qualifizierter Weise not[X.]dig sein. Ein Ausnahmefall liegt daher vor, [X.]n zum einen die [X.] ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind. [X.]ie in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen dürfen zum anderen den kooperativen Charakter des Rahmengesetzes nicht aufheben.
3. Eine weitere Begrenzung der Rahmengesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt sich aus dem in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] enthaltenen Verweis auf Art. 72 Abs. 2 [X.].
a) Art. 72 Abs. 2 [X.] bindet die Gesetzgebungskompetenz des [X.] an bestimmte materielle Voraussetzungen. Obwohl [X.] des [X.] die gesetzgebende Gewalt der Länder weit [X.]iger verdrängen als dies bei Ausnutzung einer Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 oder Art. 74a [X.] der Fall ist, dürfen bei der Rahmengesetzgebung des [X.] nach Art. 75 [X.] an das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei der konkurrierenden Gesetzgebung.
b) [X.]ie Neufassung von Art. 72 Abs. 2 [X.] durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]), durch welche die Voraussetzungen und der Umfang der [X.]kompetenz eingeschränkt worden ist, wirkt sich daher auf Grund der Verweisung in Art. 75 Abs. 1 [X.] auch auf die Zulässigkeit der Rahmengesetzgebung aus. Art. 72 Abs. 2 [X.] macht eine Gesetzgebungskompetenz des [X.] von einem Erforderlichkeitskriterium abhängig, das der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. [X.] 106, 62 <135 f.>). [X.]ie Erforderlichkeitsklausel unterscheidet alternativ drei mögliche Ziele als Voraussetzung zulässiger [X.]gesetzgebung. [X.]eren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren (vgl. [X.] 106, 62 <143>). [X.]anach ist eine bundesgesetzliche Regelung nur insoweit "erforderlich", als ohne sie gleichwertige Lebensverhältnisse nicht hergestellt oder die im gesamtstaatlichen Interesse stehende Rechts- oder Wirtschaftseinheit nicht gewahrt werden kann.
aa) [X.]as Erfordernis der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" ist nicht schon dann erfüllt, [X.]n es lediglich um das Inkraftsetzen bundeseinheitlicher Regelungen oder um eine Verbesserung der Lebensverhältnisse geht. [X.]as bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der [X.] erst dann zum Eingreifen ermächtigt, [X.]n sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der [X.]republik [X.]eutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. [X.] 106, 62 <144>).
[X.]as Tatbestandsmerkmal "Wahrung der Rechtseinheit" kann nicht so verstanden werden, dass die Setzung bundeseinheitlichen Rechts stets erforderlich wäre. Unterschiedliche Rechtslagen für die Bürger sind not[X.]dige Folge des bundesstaatlichen Aufbaus. Auf allen in Art. 74 und Art. 75 [X.] genannten Gebieten lässt das Grundgesetz eine Rechtsvielfalt prinzipiell zu. Einheitliche Rechtsregeln können in diesen Bereichen aber erforderlich werden, [X.]n eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhalts unter Umständen erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann. Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im [X.]staat entgegen zu wirken, kann der [X.] eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen (vgl. [X.] 106, 62 <146>).
[X.]ie "Wahrung der Wirtschaftseinheit" berechtigt den [X.] im gesamtstaatlichen Interesse dann zur Gesetzgebung, [X.]n es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der [X.]republik [X.]eutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vgl. [X.] 106, 62 <146 f.>). [X.]ies ist allerdings nicht schon dann der Fall, [X.]n die Länder eine sachlich nicht optimale Regelung wählen.
[X.]) Eine [X.]kompetenz besteht nicht, [X.]n landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 [X.] genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder. Vor allem schließt die bloße Möglichkeit gleich lautender Ländergesetze eine [X.]kompetenz nicht aus. Andernfalls wäre, da diese Möglichkeit - zumindest theoretisch - immer besteht, die Gesetzgebungskompetenz des [X.] gegenstandslos. [X.]ie Vorschrift will nicht bundeseinheitliche [X.]- von bundeseinheitlicher Ländergesetzgebung abgrenzen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (vgl. [X.] 106, 62 <150> m.w.N.). [X.]as Verdikt der Verfassungswidrigkeit hängt allerdings davon ab, dass das Gesetz auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung des Gesetzgebers beruht, dass also nicht etwa andere, zutreffende Erwägungen zu seiner Begründung herangezogen werden können ([X.], a.a.[X.], [X.]).
[X.]) Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 [X.] vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. [X.]ieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann jedoch verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. [X.]er Prognose müssen Sachverhaltsannahmen zu Grunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. [X.]ie Prognose muss sich methodisch auf ein angemessenes Prognoseverfahren stützen lassen, und dieses muss konsequent im Sinn der "Verlässlichkeit" der Prognosen verfolgt worden sein. [X.]as Prognoseergebnis ist daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender [X.]eutlichkeit offen gelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im Normenkontrollverfahren möglich ist und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. [X.] 106, 62 <150 ff.>).
4. Für das Hochschulwesen wird mit der Formulierung "Allgemeine Grundsätze" in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] die [X.]kompetenz über den [X.] und die Voraussetzungen der Erforderlichkeit hinaus zusätzlich begrenzt. [X.]ies belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
a) [X.]er [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] wurde auf Grund des 22. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 ([X.]) in das Grundgesetz eingefügt. [X.]ie Vorschrift ist eine Kompromissformel im Hinblick auf die gegenläufigen Interessen von [X.]tag und [X.]rat.
[X.]er ursprüngliche verfassungsändernde Gesetzentwurf der [X.]regierung sah vor, die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des [X.] um die "Forschungsorganisation und das Hochschulwesen" zu erweitern. [X.]er Rechtsausschuss des [X.]tags nahm die Kritik der Länder an diesem Vorhaben auf und schlug vor, die geplante konkurrierende Gesetzgebung durch eine Rahmengesetzgebung zu ersetzen und das Hochschulwesen in Art. 75 Nr. 1a [X.] (a.F.) anzufügen. [X.]ies sei ausreichend, um für die Zukunft die Einheitlichkeit des Hochschulwesens insoweit zu gewährleisten, als dies im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei (vgl. [X.]tag, [X.]. [X.]., 5. Wahlperiode, 204. Sitzung, [X.]1028 ff.). [X.]er [X.]tag folgte dem Vorschlag, der Eingang in das am 11. [X.]ezember 1968 beschlossene 20. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes fand (vgl. [X.]tag, [X.]. [X.]., 5. Wahlperiode, 204. Sitzung, [X.]1025).
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren schlug der [X.]rat vor, Art. 75 Nr. 1a [X.] zu streichen ([X.] 14/69 <Beschluss>, S. 4 f.); er rief deshalb den Vermittlungsausschuss an. Im Vermittlungsausschuss verlief die [X.]ebatte zur Rahmengesetzgebung im Bereich des Hochschulwesens kontrovers. Während etwa die Ministerpräsidenten [X.]r. Zinn und [X.]r. Goppel es für ausreichend hielten, die Rahmengesetzgebung des [X.] auf die "Hochschulverfassung und das Hochschulordnungsrecht" zu beschränken (vgl. [X.] der zweiten Fortsetzung der 12. Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 26. Februar 1969, S. 8 ff.), sprachen sich unter anderem [X.]minister [X.]r. Stoltenberg, Ministerpräsident [X.]r. Lemke, Bürgermeister [X.] sowie die Abgeordnete [X.] für die Beibehaltung des Begriffs "Hochschulwesen" in Art. 75 Nr. 1a [X.] aus. Letztlich befürwortete der Vermittlungsausschuss mit deutlicher Mehrheit eine Beschränkung der Formulierung des Gesetzentwurfs und schlug vor, die "allgemeinen Grundsätze" des Hochschulwesens in Art. 75 Nr. 1a [X.] aufzunehmen (vgl. [X.] der zweiten Fortsetzung der 12. Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 26. Februar 1969, [X.]).
b) [X.]ie Entstehungsgeschichte des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] belegt, dass der [X.] im Hochschulbereich zu einer außerordentlich zurückhaltenden Gesetzgebung verpflichtet sein soll. Mit der Formulierung "Allgemeine Grundsätze" hat der verfassungsändernde Gesetzgeber den [X.] zusätzlich hervorgehoben. [X.]er [X.] muss gegenüber den anderen Rahmenkompetenzen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Weniger an Normierungsbefugnis in Kauf nehmen.
Schon vor der Grundgesetzänderung des [X.] hat das [X.]verfassungsgericht auf die sich aus dem Zusammenspiel von begrenzendem Wortlaut, [X.] und Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 [X.] ergebende Verfassungsrechtslage hingewiesen und festgehalten, dass der Gesetzgebung des [X.] im Bereich des Hochschulwesens mehrfach Grenzen gesetzt seien und dass deshalb, soweit überhaupt eine Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 [X.] bestehe, der [X.] in einem Rahmengesetz nur die Grundsätze für das Hochschulwesen regeln dürfe, die ihrerseits wiederum nur allgemeiner Natur sein dürften (vgl. [X.] 66, 270 <285>). Vor diesem Hintergrund muss den Ländern im Bereich des Hochschulwesens mehr an Raum für eigene Regelungen verbleiben als sonst ([X.], in: [X.]/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl., [X.], 1999, S. 838 f.). Sie müssen die Möglichkeit konzeptioneller Gestaltung in dem vom [X.] gezogenen, die Einheitlichkeit wahrenden Rahmen behalten oder wiedererlangen. [X.]ie zusätzliche Begrenzung des [X.]s schließt es aber nicht aus, dass der [X.]gesetzgeber auch im Bereich des Hochschulwesens ausnahmsweise einzelne Vollregelungen trifft und nicht nur den [X.]gesetzgeber, sondern den Bürger unmittelbar bindet (vgl. [X.], in: [X.]reier <Hrsg.>, [X.], [X.], 1998, Art. 75 Rn. 20; a.A.: [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.]as [X.]er Grundgesetz, 3. Aufl., Band 8, 1996, Art. 75 Rn. 286 ff., der einen Ausnahmefall [X.]. 75 Abs. 2 [X.] im Bereich des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] "in jedem Falle" für unzulässig erachtet).
[X.]ie Konzeption des Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften wird den Anforderungen des Grundgesetzes an ein Rahmengesetz aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 [X.] nicht gerecht.
1. [X.]as angefochtene Gesetz ist ein Rahmengesetz des [X.] auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 [X.]. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung ergibt, verfolgt es das Ziel, die Personalstruktur an den [X.]n grundlegend zu verändern, um die Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verkürzen, dessen Selbstständigkeit zu stärken und damit das hohe Erstberufungsalter von Professoren zu senken (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 1, 14 ff.). Schwerpunkt der Veränderung der Personalstruktur ist die Neugestaltung des Weges zur Professur durch Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation. [X.]ie hierzu erlassenen Regelungen über die Juniorprofessur, die das Fünfte Änderungsgesetz prägen, weisen Bezüge sowohl zum [X.]ienstrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) als auch zum Hochschulwesen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]) auf. Für sie gelten die die Gesetzgebungskompetenz des [X.] einschränkenden Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.].
a) [X.]as [X.]ienstrecht des Hochschulpersonals fällt grundsätzlich in den An[X.]dungsbereich des [X.] aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Wenn durch die Regelungen des [X.]ienstrechts die personelle und sachliche Organisation der [X.], deren Selbstverwaltung und innere Gliederung, die Ausgestaltung der Bedingungen für freie Lehre und freie Forschung (Art. 5 Abs. 3 [X.]) sowie die Ordnung des Studiums grundlegend verändert werden sollen, werden jedoch schwerpunktmäßig die Grundsätze des Hochschulwesens berührt. [X.]erartige grundlegende Umstrukturierungen des Hochschulwesens sind daher am [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] zu messen. Hierzu gehört auch die Einführung einer neuen [X.] im Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung der [X.]n:
Mit den Regelungen über die Juniorprofessur wird ein neuer [X.] geschaffen; der Weg zur Professur wird grundlegend neu geordnet und die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses wesentlich umgestaltet. [X.]ie Bestimmungen über die Juniorprofessur legen fest, wie sich der Kreis der Hochschullehrer zusammensetzt und rekrutiert und unter welchen korporations- und dienstrechtlichen Bedingungen der akademische Nachwuchs arbeitet. [X.]ie Neugestaltung der Personalstruktur betrifft mit den Regelungen über die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Gruppenhomogenität in der akademischen Selbstverwaltung, die Möglichkeit von Hausberufungen und über das Verfahren, die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrpersonals festzustellen, in elementarer Weise die Ordnung und den inneren Aufbau der [X.]n.
b) [X.]er [X.]gesetzgeber ist bestrebt, mit Hilfe des [X.]ienstrechts der Professoren seine Reformvorstellungen über die grundrechtlich geprägte, innere Verfassung der [X.]n umzusetzen. [X.]ie [X.]regierung hat in der Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften betont, dass die Regelungen des [X.] über die Personalstruktur der [X.]n und den Weg zur Professur wesentliche Grundlagen für ein funktionierendes Hochschulsystem bildeten (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]). [X.]as [X.]ienstrecht erweist sich für den [X.]gesetzgeber als Mittel, um die personelle Organisation der [X.]n und damit das Hochschulwesen insgesamt grundlegend umzugestalten. Für das [X.]stück des Reformgesetzes ist deshalb Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] mit seinen strengeren Voraussetzungen die einschlägige Kompetenzgrundlage. Gestünde man dem [X.]gesetzgeber zu, mit Regelungen zum öffentlichen [X.]ienstrecht der [X.]n eine grundlegende Veränderung der Personalstruktur der [X.]n vorzunehmen und hierzu auf den [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zurückzugreifen, hätte er die Möglichkeit, die Restriktionen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] zu unterlaufen. [X.]er [X.]gesetzgeber selbst hat in der Begründung seines Gesetzentwurfs die Vorschriften der §§ 42 bis 45 und §§ 47 bis 53 [X.] nicht allein unter Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] subsumiert, sondern auch dem [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] zugeordnet (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]). [X.]ieses Verständnis des Zusammenspiels von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] schützt die prinzipiell bestehende Kompetenz der Länder zur Rechtssetzung im Hochschulwesen und dient der föderalen Balance zwischen [X.] und Ländern im Bereich der politischen Gestaltung.
2. [X.]er vom Gesetzgeber herausgestellte [X.]bestandteil des angefochtenen Gesetzes für die Qualifikation und Berufung von Professoren (Neufassung der §§ 44 bis 48 [X.]) überschreitet den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen für das Hochschulwesen.
[X.]ie Bestimmungen über die Juniorprofessur bilden nach Art und Umfang den Schwerpunkt des Gesetzesvorhabens. Sie enthalten detaillierte Regelungen, die den [X.]gesetzgebern nur untergeordnete Regelungsmöglichkeiten belassen. [X.]en Ländern wird eine Personalstruktur vorgegeben, die - mit geringfügigen Ausnahmen - jede Ausweichmöglichkeit ausschließt. [X.]er [X.]gesetzgeber verkennt, dass die Rahmengesetzgebungskompetenz ihm nicht dieselben politischen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet wie die anderen Gesetzgebungskompetenzen (vgl. [X.]7 ff. der Stellungnahme der [X.]regierung vom 29. April 2003).
a) Nach Auffassung der [X.]regierung belassen die Regelungen im Fünften Änderungsgesetz den Ländern ausreichenden Spielraum, den bundesgesetzlichen Rahmen auszufüllen. [X.]ies betreffe auch den konzeptionellen und normativen Schwerpunkt der Hochschulreform, indem den Ländern die Möglichkeit gegeben werde, die Einstellungsvoraussetzungen für das wissenschaftliche Hochschulpersonal zu konkretisieren und die dienstrechtlichen Verhältnisse näher auszugestalten (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 21 f.). Wie die [X.]regierung im Normenkontrollverfahren zutreffend vorgetragen hat, bleibt es den Ländern im Wesentlichen überlassen, über die Einführung von Hausberufungen, die Regelung der Ausschreibung von Stellen, die Lehrdeputate, die finanzielle und sachliche Ausstattung der Juniorprofessur und deren Verhältnis zur Lebenszeitprofessur selbst zu entscheiden.
[X.]ieser Regelungsbereich ist jedoch marginal und fällt in Anbetracht der Regelungsdichte der §§ 44 bis 48 [X.] nicht ins Gewicht. [X.]ie Vorschriften über die Juniorprofessur bilden eine abschließende, alle wesentlichen Elemente erfassende Vollregelung; sie geben die Konzeption der Juniorprofessur vor und belassen dem [X.]gesetzgeber allenfalls Raum für geringfügige Ergänzungen, nicht aber für eigene Regelungsmöglichkeiten von substantiellem Gewicht. [X.]er [X.]gesetzgeber hat außer [X.] gelassen, dass nach dem Willen des verfassungsgebenden und verfassungsändernden Gesetzgebers den Ländern für das Hochschulwesen substantielle Gestaltungsspielräume verbleiben müssen.
aa) [X.]er [X.]gesetzgeber hat in § 44 [X.], der die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren normiert, die Zugangsvoraussetzungen für eine Professur umfassend und abschließend bestimmt. [X.]ieser "Mindeststandard" darf keinesfalls unterschritten oder durch andere Voraussetzungen ersetzt werden, sodass dem [X.]gesetzgeber insoweit kein Spielraum zur Ausfüllung der Vorschrift verbleibt. [X.]ies betrifft insbesondere die Anforderungen an die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die regelmäßig im Rahmen einer Juniorprofessur zu erbringen sind, sowie die ausschließliche Überprüfung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren.
[X.]ie Bestimmung der Juniorprofessur als Regel-Einstellungs-voraussetzung (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die Festlegung, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen, weil nunmehr allein die "aufnehmende" [X.] über die Qualifikation der Bewerber entscheidet (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.]), richten sich gegen die Habilitation als Hochschulprüfung. § 44 Abs. 2 [X.] verbietet zwar die Habilitation als Universitätsprüfung nicht ausdrücklich. Ziel des Gesetzgebers war es aber, die Habilitation zu entwerten, damit sie ihre bisherige Funktion verliert (vgl. [X.]etmer, [X.] 2001, S. 244 <247>; [X.]/Gutheil, NJW 2002, S. 2828 <2832 f.>). [X.]ie Ausgestaltung als "Regel-Voraussetzung" (§ 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und "Soll-Vorschrift" (§ 44 Abs. 2 Satz 3 [X.]) bezweckt, dass die für die Berufung auf eine Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4a [X.]) künftig nicht mehr zum Gegenstand eines Habilitationsverfahrens gemacht werden (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 19 f.). [X.]as Nebeneinander der Juniorprofessur und des bisherigen [X.]s über die Habilitation ist grundsätzlich auf den Übergangszeitraum bis Ende des Jahres 2009 (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 7 [X.]) beschränkt (vgl. auch die Antwort der [X.]regierung auf die [X.]e Anfrage der Abgeordneten Reiche, [X.] u.a., BT[X.]rucks 15/1775, [X.]). Ausnahmen von dieser Neuordnung der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur dann möglich, [X.]n etwa die Habilitation auf Grund von Kindererziehungszeiten entgegen der ursprünglichen Planung erst nach Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden konnte oder [X.]n es sich um Berufungen aus einem ausländischen Staat handelt, in dem Prüfungsverfahren durchgeführt werden (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 26). Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung ergibt, ist diese Konzeption bewusst gewählt worden, um das Reformvorhaben ohne Schwierigkeiten durchsetzen zu können. [X.]er Gesetzgeber wollte verhindern, dass habilitierte Bewerber bei der Besetzung einer Professur von vornherein den Juniorprofessoren vorgezogen werden; denn dies hätte die gesetzliche Neuregelung unterlaufen (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 19).
[X.]ie zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können zwar neben der Juniorprofessur auch im Rahmen anderer Tätigkeiten erbracht werden, etwa als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer [X.] oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder durch wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft oder einem anderen gesellschaftlichen Bereich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]ie Qualifizierung durch eine Habilitation ist aber als weitere Ausnahme von der Regel nicht vorgesehen. Sie wird in der Begründung des Gesetzentwurfs als bisheriger Weg der Qualifizierung bezeichnet und bei der Beschreibung der Neugestaltung für eine Berufung auf eine Universitätsprofessur folgerichtig nicht mehr erwähnt (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]).
[X.]) § 44 [X.] begnügt sich nicht damit, die Einstellungsvoraussetzungen als solche zu definieren, sondern legt zugleich fest, wie und durch [X.] festgestellt wird, ob ein Bewerber die zu fordernden zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht hat. [X.]ie Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet (§ 44 Abs. 2 Satz 4 [X.]). [X.]amit ordnet der Rahmengesetzgeber der "aufnehmenden" [X.] im Berufungsverfahren eine umfassende Beurteilungsermächtigung auch in Bezug auf die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu, die nicht mehr in einem Verfahren an der "abgebenden" [X.] geprüft werden sollen. [X.]er Rahmengesetzgeber schränkt damit den Entscheidungsspielraum der Länder erheblich ein; er legt fest, dass die Befähigung nur noch innerhalb eines bestimmten Verfahrens und durch eine bestimmte Behörde zu überprüfen ist.
[X.]ie [X.]gesetzgeber können ohne Verstoß gegen [X.] keinen anderen Weg zur Professur festlegen als den in § 44 [X.] vorgegebenen. Es verbleibt nur, § 44 [X.] bei der Umsetzung in [X.]recht "abzuschreiben"; die [X.]gesetzgeber können keine relevante eigene Sachentscheidung hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen für das Amt eines Professors mehr treffen. [X.]ieses Ergebnis entspricht auch dem Ziel, das die [X.]regierung im Gesetzgebungsverfahren verfolgt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Es liegt in der Verdrängung und Unterbindung der Habilitation als Zugangsvoraussetzung für das Amt des Universitätsprofessors. [X.]er [X.]gesetzgeber hält das Verfahren der Habilitation für zeitraubend, leistungshemmend und nachteilig im internationalen Wettbewerb. Überließe man den Ländern, den [X.]n und dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Wahlfreiheit, den Zugang zur Professur entweder über die Habilitation oder aber über die Juniorprofessur zu erreichen, könnte sich nach Auffassung des [X.]gesetzgebers die Juniorprofessur im Wettbewerb mit der Habilitation nicht ausreichend durchsetzen (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]). Aus diesem Grund sah sich der [X.]gesetzgeber gehindert, den Ländern konzeptionelle Gestaltungsmöglichkeiten zu belassen und sich auf eine Sicherung etwa der wechselseitigen Anerkennung unterschiedlicher und konkurrierender Regelungen in den Ländern zu beschränken.
[X.]) Ebenfalls keine ausreichenden Regelungsalternativen eröffnet § 47 [X.] hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren. Auch diese Vorschrift muss als partielle Vollregelung betrachtet werden. [X.]er [X.]gesetzgeber könnte allenfalls präzisieren, was unter "pädagogischer Eignung" oder der "herausragenden Qualität einer Promotion" zu verstehen ist. [X.]ie Möglichkeit einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch den [X.]gesetzgeber, die aus Praktikabilitätsgründen ohnehin regelmäßig der Verwaltung vorbehalten bleibt, nimmt der Vorschrift jedoch nicht den Charakter einer Vollregelung. [X.]ie begrenzte Auslegungsmöglichkeit der unbestimmten Rechtsbegriffe der rahmenrechtlichen Vorgaben des § 47 [X.], an die der [X.]gesetzgeber gebunden bleibt, eröffnen diesem nicht die Möglichkeit, das [X.] prägend auszufüllen und durch eigene Vorstellungen zu ergänzen.
b) [X.]as [X.] wird nach der gesetzgeberischen Konzeption des Fünften Änderungsgesetzes nicht als Angebot eines von mehreren möglichen [X.]en vorgeschrieben, sondern als verpflichtende Regelqualifikation. [X.]amit ist es den Ländern versagt, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig auszugestalten. [X.]ie Länder werden auf den obligatorischen Weg des neuen Zugangs zur Professur verwiesen. [X.]a gerade im [X.] des [X.] - der Einführung der Juniorprofessur - so [X.]ig Raum für landesrechtliche Entscheidungen verbleibt, kann nicht mehr von einer Regelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens [X.]. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] ausgegangen werden.
3. [X.]er Ausnahmetatbestand des Art. 75 Abs. 2 [X.] greift nicht; seine Voraussetzungen sind nicht erfüllt. [X.]ies gilt ungeachtet der Frage, ob in der Umgestaltung der Personalstruktur an den [X.]n überhaupt ein gerechtfertigter und verhältnismäßiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der [X.]n und der dort tätigen Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 3 [X.]) liegt.
[X.]er [X.]gesetzgeber hat insbesondere in den §§ 44 und 47 [X.] in Einzelheiten gehende Regelungen über den Qualifizierungsweg für eine Professur erlassen (vgl. oben 2.). Er hat es jedoch versäumt, die - im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Art. 75 Abs. 2 [X.] gebotene (vgl. [X.] 2.) - qualifizierte Not[X.]digkeit für eine Vollregelung im Gesetzgebungsverfahren, zumindest aber im Rahmen der Normenkontrolle zu belegen. [X.]ie mit der Veränderung der Personalstruktur verfolgten Ziele des [X.]gesetzgebers liegen in der Senkung des Erstberufungsalters der Professoren sowie in der Verringerung persönlicher und fachlicher Abhängigkeit (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.], 14). [X.]er [X.] hat im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass hierfür die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation nach verständiger Betrachtung unentbehrlich und der einzig mögliche Weg ist. Auch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den vom Senat geladenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Einschätzung. [X.]ie Sachverständigen haben bereits die Zweckmäßigkeit der bundesrechtlichen Regelung weitgehend in Frage gestellt. Sie haben im Wesentlichen angenommen, dass die Reformziele grundsätzlich auch ohne bundesrechtliche Regelung verwirklicht werden könnten. [X.]ie Erörterung in der mündlichen Verhandlung konnte nicht belegen, dass die angestrebte Verkürzung der Qualifikationsdauer und die stärkere Selbstständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses ohne die im Fünften Änderungsgesetz vorgenommene Veränderung der Personalstruktur nicht erreicht werden könnten und die in Einzelheiten gehenden Regelungen über die Juniorprofessur schlechthin unerlässlich sind.
4. Im Übrigen fehlt es für die Regelungen über die Juniorprofessur (§§ 44 bis 48 [X.]) an der von Art. 72 Abs. 2 [X.] verlangten Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Gesetzgebung.
a) [X.]as gesetzgeberische Ziel des [X.], den Qualifizierungsweg für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu verkürzen und dessen Selbstständigkeit zu fördern, belegt weder die Erforderlichkeit der Regelungen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch die Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit. Erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 [X.] ist insoweit ein [X.]gesetz dann, [X.]n gerade durch unterschiedliches Recht in den Ländern eine Gefahrenlage entsteht. [X.]as wäre etwa der Fall, [X.]n die Lebensverhältnisse sich zwischen Ländern in einer unerträglichen Weise auseinander entwickeln oder ein beruflicher Wechsel von einem Land der [X.]republik [X.]eutschland in ein anderes erheblich erschwert oder gar praktisch ausgeschlossen wäre. Solche Gefahrenlagen sind vom [X.] weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch zur Wahrung der Rechtseinheit sind die genannten Vorschriften nicht erforderlich. Eine Rechtszersplitterung im Hochschul- und Hochschuldienstrecht wurde bis zum Erlass des Fünften Änderungsgesetzes nicht beklagt, die personelle Mobilität der Wissenschaftler an [X.] [X.]n ist darüber hinaus gewährleistet.
b) [X.]ie Veränderung der Personalstruktur im Fünften Änderungsgesetz könnte allenfalls unter der Zielvorgabe der Wahrung der Wirtschaftseinheit gerechtfertigt sein. [X.]ie Voraussetzungen für eine Gesetzgebungskompetenz des [X.] sind jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben.
aa) [X.]urch die Regelungen über die Juniorprofessur werden in allen Ländern gleiche Zugangsmöglichkeiten zur Professur eröffnet. [X.]iese gleichartigen Zugangsregelungen sind für die [X.]n bei der Rekrutierung des wissenschaftlichen Personals - nach wie vor - von besonderer Bedeutung, weil - insbesondere bei der Erstberufung von Professoren - eine hohe, länderübergreifende Mobilität der Bewerber vorausgesetzt wird. [X.]enn das Hochschulrahmengesetz geht trotz einer Lockerung des Verbots der Hausberufung weiterhin davon aus, dass ein Bewerber seinen ersten Ruf regelmäßig nicht an die [X.] erhält, an der er sich qualifiziert hat. Eine bundeseinheitliche Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren wäre daher erforderlich, [X.]n sich nur so erhebliche Wettbewerbsnachteile für den Hochschulstandort [X.]eutschland vermeiden ließen.
[X.]) [X.]erartige Gründe sind jedoch weder ersichtlich noch hat sie der [X.] im Rahmen einer Gesamtkonzeption hinreichend dargelegt.
(1) Gegen die Erforderlichkeit einer Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für das Amt eines Professors spricht bereits, dass sich die Regelungen des Fünften Änderungsgesetzes dem Schwerpunkt nach nicht an der Zielvorgabe der Wirtschaftseinheit orientieren. Ziel der Regelung ist vielmehr die Konkurrenzfähigkeit des Wissenschaftsstandorts. [X.]ie "Wirtschaftseinheit" der [X.]republik [X.]eutschland ist daher nach der Intention des Gesetzgebers allenfalls mittelbar tangiert. So stellt selbst die Gesetzesbegründung zur [X.]arlegung der Erforderlichkeit nur auf die "Funktionsfähigkeit des [X.] Hochschulsystems" ab und rekurriert an keiner Stelle auf wirtschaftliche Implikationen (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]).
(2) [X.]er [X.]gesetzgeber ist zwar von einer Reformbedürftigkeit des Hochschuldienstrechts ausgegangen, insbesondere sollte die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage des Berichts der von der [X.]regierung eingesetzten Expertenkommission neu geordnet werden. Er hat jedoch die Erforderlichkeit der zentralen Regelungen des Fünften Änderungsgesetzes "zur Personalstruktur der [X.]n und über den Weg zur Professur" lediglich pauschal damit begründet, dass sie eine wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des [X.] Hochschulsystems darstellten und für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechtseinheit geboten seien (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]). [X.]iese Erwägung vermag nicht zu erklären, weshalb der Erlass der bundesgesetzlichen Regelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass sich mögliche Mängel bei der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses (u.a. lange Qualifikationsdauer, unzureichende Selbstständigkeit, hohes Erstberufungsalter von Professoren) ausschließlich durch die bundesweite Einführung der Juniorprofessur beheben lassen und die Wirtschaftseinheit nur auf diese Weise gewahrt werden kann. Statt dessen wäre es z.B. auch denkbar, durch die Zulassung alternativer Zugangsvoraussetzungen zum Professorenamt einschließlich der Reform der Habilitation mögliche [X.] zu beseitigen.
Auch die mündliche Verhandlung konnte keinen Missstand belegen, der nur durch die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation behoben werden kann. Vielmehr haben die vom Senat geladenen Sachverständigen die Frage, ob die Reformziele ohne bundeseinheitliche Regelung verwirklicht werden könnten, im Wesentlichen bejaht. [X.]ie angestrebte Stärkung der [X.] [X.]n im internationalen Wettbewerb sei nicht durch das bundeseinheitliche Festschreiben der Juniorprofessur als "Königsweg" zu erreichen. Konkurrenz- und Reaktionsfähigkeit auf schnelle Entwicklungen im Wissenschaftsbereich erforderten vielmehr die Offenheit unterschiedlicher [X.]e. Nur so könne auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die tatsächlichen Gegebenheiten bereits jetzt in unterschiedlichen Fachbereichen sehr unterschiedlich ausgestaltet seien. [X.]ie bundeseinheitliche Vorgabe eines einzigen [X.]s verenge daher nicht nur den erforderlichen Spielraum der Universitäten, sie werde auch der ausdifferenzierten Fächerkultur nicht gerecht. Auch eine mögliche Erschwernis für bundesweite Bewerbungen, die mit einem Verzicht auf einheitliche Standards verbunden sein kann, ist von den Sachverständigen überwiegend nicht als Anlass für bundeseinheitliche Vorgaben gesehen worden. Insbesondere die Tatsache, dass der "Wettbewerb um die besten Köpfe" ohnehin international ausgestaltet sein müsse und daher übernationale Vergleichsverfahren zur Bewertung des Qualifikationsstandards erforderlich mache, verdeutliche die Begrenztheit des vom Gesetzgeber eingeschlagenen Ansatzes.
[X.]er [X.]gesetzgeber hat jedenfalls keine durchgreifenden Argumente dafür geliefert, dass durch divergierende Zugangsregelungen in den einzelnen Ländern ein Missstand zu erwarten ist, dem allein auf Grund bundeseinheitlicher Vorschriften begegnet werden kann. [X.]ass das Reformmodell "Juniorprofessur" bei einer Konkurrenz mit anderen Qualifizierungsvoraussetzungen sich möglicherweise nicht als überlegen durchsetzt, vermag die Erforderlichkeit einer solchen Regelung nicht zu begründen.
5. [X.]er [X.] ist auch nicht im Hinblick auf Art. 125a [X.] befugt, die Regelungen über die Juniorprofessur zu erlassen. Art. 125a [X.], der durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]) in das Grundgesetz eingefügt wurde, regelt als Übergangsvorschrift die Fortgeltung von [X.]recht, das kompetenzgerecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Grundgesetzes und der damit verbundenen Einschränkungen der Gesetzgebungsbefugnis des [X.] zum 15. November 1994 nicht mehr als [X.]recht erlassen werden könnte. Eine Gesetzgebungsbefugnis des [X.] für eine grundlegende Umgestaltung der Personalstruktur im Fünften Änderungsgesetz folgt hieraus nicht.
a) Art. 125a Abs. 1 [X.] gilt für den Fall, dass durch den Wegfall eines [X.] in Art. 74 Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1 [X.] nachträglich die Kompetenz des [X.] für ein von ihm erlassenes Gesetz entfallen ist. Art. 125a Abs. 2 [X.] bezieht sich auf [X.]recht, das wegen der Verschärfung der Anforderungen für den Erlass bundesgesetzlicher Regelungen bei konkurrierender Gesetzgebung und Rahmengesetzgebung in Art. 72 Abs. 2 und in Art. 75 Abs. 2 [X.] nicht mehr erlassen werden könnte. Nach der Entscheidung des [X.] des [X.]verfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 [X.] - kann die Zuständigkeit zur Änderung eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassten [X.]weiterhin beim [X.]gesetzgeber liegen. [X.]ieser bleibt zur Änderung einzelner Vorschriften eines [X.]gesetzes zuständig, [X.]n das [X.]gesetz gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] als [X.]recht fortgilt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind (vgl. a.a.[X.], Umdruck, S. 28 ff.). [X.]er [X.]gesetzgeber ist über Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] allerdings nur zur Modifikation einzelner Regelungen befugt. [X.]ie Änderungskompetenz des [X.] ist eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden [X.]gesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Eine grundlegende Neukonzeption ist dem [X.] verwehrt (vgl. a.a.[X.], Umdruck, S. 29 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend keine Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]gesetzgebers aus Art. 125a Abs. 2 [X.], die sich nach Art. 125a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch auf [X.]recht erstreckt, das vor dem 15. November 1994 erlassen worden ist, aber auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 2 [X.] nicht mehr erlassen werden könnte. [X.]enn die Regelungen über die Juniorprofessur im Fünften Änderungsgesetz stellen eine grundlegende Neukonzeption der Personalstruktur im Hochschulwesen dar. [X.]er [X.]gesetzgeber hat eine neue [X.] im Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung geschaffen und damit den Qualifizierungsweg zur Professur in elementarer Weise umgestaltet. [X.]ie Juniorprofessur wird zur Regelvoraussetzung für die Berufung in ein Professorenamt erhoben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]); gleichzeitig wird die Habilitation nach dem Willen des [X.]gesetzgebers als Zugangsvoraussetzung für das Amt des Universitätsprofessors verdrängt (vgl. die Ausführungen der [X.]ministerin für Bildung und Forschung im Rahmen der Verabschiedung des Fünften Änderungsgesetzes, Plenarprotokoll des 14. [X.]eutschen [X.]tags vom 9. November 2001, S. 19490 f.). [X.]ie Bestimmungen über die Juniorprofessur legen im Rahmen einer grundlegenden Neugestaltung des Hochschul(dienst)rechts fest, wie sich der Kreis der Hochschullehrer zusammensetzt und rekrutiert und unter welchen korporations- und dienstrechtlichen Bedingungen der akademische Nachwuchs arbeitet.
c) [X.]a der [X.]gesetzgeber eine grundlegende Neukonzeption der Personalstruktur im Hochschulwesen vorgenommen hat, kann dahinstehen, ob die Vorschriften über die Juniorprofessur bereits auf der Grundlage von Art. 75 [X.] a.F. nicht kompetenzgerecht erlassen worden sind und schon deshalb eine An[X.]dung von Art. 125a Abs. 2 [X.] nicht in Betracht kommt.
Als Folge der Überschreitung der Rahmenkompetenz des [X.] ist das Fünfte Änderungsgesetz insgesamt nichtig (vgl. [X.] 4, 115 <137 f.>). [X.]ie Veränderung der Personalstruktur prägt die Reform des Hochschulwesens und steht mit weiteren Regelungskomplexen des Gesetzes in engem Zusammenhang. Mit den zentralen Vorschriften steht und fällt daher das gesamte Gesetz.
1. [X.]ie festgestellte Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Einführung und Ausgestaltung der Juniorprofessur mit dem Grundgesetz betrifft den Schwerpunkt und bedeutsamsten Bestandteil der Hochschulreform im Fünften Änderungsgesetz, die Schaffung der neuen [X.] des [X.]. Sie bildet die Grundlage der Reform des Hochschulrahmenrechts. Mit ihr soll das als mangelhaft angesehene bisherige System der Qualifizierung der Hochschullehrer grundlegend verändert werden. Vor allem soll der [X.] kürzer und die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses gestärkt werden (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 1, 14).
2. [X.]ie Neuordnung der Personalstruktur an den [X.]n durch die Einführung der Juniorprofessur und die Änderung des Berufungsverfahrens unter Verzicht auf die Habilitation beherrschen die gesetzliche Neuregelung des Hochschulrahmenrechts. [X.]ie Unvereinbarkeit mit Art. 75 [X.] erfasst zunächst die Vorschriften des Fünften Änderungsgesetzes, die die Einführung der Juniorprofessur dienst- und korporationsrechtlich umsetzen (a). Betroffen sind darüber hinaus weitere wesentliche Normkomplexe des Reformgesetzes, die mit der personellen Umstrukturierung in den §§ 44 ff. [X.] unmittelbar sachlich zusammenhängen und die Einführung der Juniorprofessur durch personelle und organisatorische Maßnahmen ergänzen (b). [X.]ie Veränderung der Personalstruktur im Fünften Änderungsgesetz stellt eine einheitliche Gesamtkonzeption dar, die eine geltungserhaltende Aufteilung in einzelne Regelungsbereiche nicht zulässt (c).
a) [X.]ie Unvereinbarkeit der partiellen Vollregelung der Juniorprofessur mit dem Grundgesetz erfasst auch die Vorschriften, die über die Legaldefinition der Hochschullehrer in § 42 Satz 1 [X.] die für Professoren geltenden Regelungen auf Juniorprofessoren erstrecken. Hierzu zählt etwa die korporationsrechtliche Umsetzung der Juniorprofessur in § 37 [X.]. Juniorprofessoren zählen danach im Hinblick auf ihre Tätigkeit - selbstständige Forschung und Lehre einschließlich des Rechts zur Betreuung von Promotionen (vgl. § 43 [X.]) - und das vorgesehene berufungsähnliche Auswahlverfahren korporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer. [X.]ie Regelung über die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der [X.] durch die korporationsrechtliche Gleichstellung von Professoren und Juniorprofessoren verliert mit dem Wegfall der Juniorprofessur ihren Sinn.
b) [X.]ie Einführung der Juniorprofessur und die Verdrängung der Habilitation bilden die Grundlage für weitere personelle und organisatorische Umstrukturierungen im Fünften Änderungsgesetz. So werden mit der Einführung der Juniorprofessur auch diejenigen [X.]n umgestaltet, die bislang mit weisungsgebundenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung verknüpft sind. Hierzu wird ein Personaltypus des "wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters" geschaffen (vgl. § 42 Satz 1 [X.]), während die bisherigen Kategorien "wissenschaftlicher und künstlerischer Assistent" und "Oberassistent, Oberingenieur" entfallen (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 17). [X.]ie Reduzierung des hauptberuflich tätigen Personals auf die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 42 Satz 1, § 53, § 56 [X.]) ist auf die Schaffung der Juniorprofessur und den Wegfall der Habilitation zurückzuführen, weil die Stellen für wissenschaftliche Assistenten der (bisherigen) Besoldungsgruppe C 1 in der Regel als Qualifikationsstellen mit Habilitanden besetzt wurden und die Ernennung zum Oberassistenten eine abgeschlossene Habilitation voraussetzte. Beide [X.]n werden aus der Sicht des Fünften Änderungsgesetzes entbehrlich, sodass eine einheitliche Kategorie des (angestellten oder beamteten) wissenschaftlichen (oder künstlerischen) Mitarbeiters ausreicht. Mit dem Wegfall der Juniorprofessur werden diese ergänzenden personellen Umstrukturierungen ebenfalls obsolet.
Auch die Erweiterung des [X.] der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fünften Änderungsgesetz weist einen engen Bezug zu der Neugestaltung der Personalstruktur auf. Wissenschaftlichen Mitarbeitern soll sowohl in der Promotions- wie in der [X.]ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, S. 18). [X.]er Aufgabenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird darüber hinaus durch § 53 Abs. 1 Satz 4 [X.] insoweit erweitert, als ihnen in begründeten Fällen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann. Auch diese Regelungen dienen dazu, die Grundlage für die mit der Einführung der Juniorprofessur verbundene größere Selbstständigkeit der Nachwuchswissenschaftler zu schaffen.
[X.]ie Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57a ff. [X.] steht ebenfalls in engem Zusammenhang mit der Einführung der Juniorprofessur. Sie bildet eine "teleologische Sinneinheit" mit der neuen [X.] des [X.] (vgl. Preis/[X.], NJW 2002, S. 927 <930>). [X.]ie §§ 57a ff. [X.] normieren Höchstfristen für Arbeitsverhältnisse vor und nach der Promotion. Sie verfolgen das Ziel, die Qualifizierungsphase vor einer dauerhaften Beschäftigung an der [X.] möglichst kurz zu halten ([X.]/Gutheil, NJW 2002, S. 2828 <2833>). [X.]amit soll erreicht werden, dass auch das Erstberufungsalter der Juniorprofessoren sinkt und der [X.] für Hochschullehrer verkürzt wird. [X.]arüber hinaus sichern die [X.] der §§ 57a ff. [X.] ab, dass der [X.] von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern innerhalb des gleichen zeitlichen Rahmens erfolgen kann (vgl. BT[X.]rucks 14/6853, [X.]3).
c) Mit der Nichtigkeit der Vorschriften über die Juniorprofessur kann das Hauptziel der Hochschulreform nicht mehr erreicht werden, sodass auch die Regelungen des Gesetzgebers, die die Einführung der neuen [X.] ergänzen, keinen weiteren Bestand haben können. [X.]as Fünfte Änderungsgesetz, das in seinem [X.]bestand wegen der Verletzung der Art. 70, Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 [X.] verfassungswidrig ist, ist daher als Ganzes nichtig. Eine Fortgeltung einzelner Vorschriften kommt angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Reformkonzepts nicht in Betracht. Es liegt vielmehr vollständig in der Hand des verantwortlichen [X.]gesetzgebers, das Hochschulrahmengesetz unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Erreichung seiner Zielvorstellungen umzugestalten. [X.]ie Gesamtnichtigkeit vermeidet, dass das Gesetz mit einem vom [X.]gesetzgeber nicht gewollten Inhalt in [X.] gesetzt wird.
Es bleibt dem [X.] unbenommen, unter den Voraussetzungen der Art. 72 und Art. 75 [X.] seine hochschulpolitischen Reformziele auch mit dem Mittel der Rahmengesetzgebung zu verfolgen.
Ein Hochschulrahmengesetz auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] könnte sich auf die Vorgabe eines Leitbildes für das [X.] Hochschulwesen erstrecken und insbesondere bestimmen, welche Aufgaben erfüllt werden sollen und wie sich das [X.] Hochschulwesen im internationalen Wettbewerb positionieren soll. [X.]abei könnte der [X.] auch ein gesamtstaatliches Interesse an ausreichenden Ausbildungskapazitäten, die über den direkten Bedarf des jeweiligen [X.] hinausreichen, darlegen.
Im Hinblick auf das Lebensalter des wissenschaftlichen Nachwuchses könnte der [X.] etwa eine die Mobilität des wissenschaftlichen Personals sichernde Regelaltersgrenze für die Erstberufung vorgeben, die beim Abschluss des [X.]es nicht überschritten sein sollte.
[X.]em [X.]gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, [X.] für den wissenschaftlichen Nachwuchs allgemein zu definieren. So könnte der [X.] neue Qualifikationstypen - wie den Juniorprofessor - als Leitbild neben bestehende [X.]e als Typisierung setzen, damit das Qualifikationsangebot der Hochschulgesetze der Länder erweitern.
Solche Maßnahmen ließen die föderale Ordnung im Bereich der Gesetzgebung unangetastet und wahrten die verfassungsrechtlich definierten Verantwortungssphären. Es wäre dann die Aufgabe der Länder, eine Entscheidung über die Aufnahme dieser vom [X.] gegebenen Konzepte und Anreize unter Beachtung
der grundrechtlichen Bindungen insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 [X.] herbeizuführen.
[X.] | Jentsch | Broß | |
[X.] | [X.]i Fabio | Mellinghoff | |
Lü[X.]e-Wolff | Gerhardt |
Abweichende Meinung
der [X.]innen [X.] und Lü[X.]e-Wolff
und
des [X.]s Gerhardt
zum Urteil des [X.] vom 27. Juli 2004
- 2 [X.] -
[X.]ie Kompetenz des [X.] zur Rahmengesetzgebung wird von der Senatsmehrheit in einer Weise eng gefasst, die dem [X.] praktisch jede Möglichkeit zu neuer politischer Gestaltung der betreffenden Gesetzgebungsmaterien verschließt. [X.]em ist nicht zu folgen. [X.]er [X.] ist auch unter Berücksichtigung der neueren Verfassungsentwicklung nicht darauf beschränkt, die Rahmengesetzgebung unter weitgehendem Verzicht auf die Entwicklung und [X.]urchsetzung eigener politischer Vorstellungen als bloßes Instrument der Koordinierung der politischen Entscheidungen der Länder einzusetzen.
[X.] ist die Gesetzgebung das wichtigste Mittel politischer Gestaltung. Soweit das Grundgesetz dem [X.] Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, kommt ihm und nicht den Ländern politische Gestaltungsmacht zu. [X.]ies gilt auch für die Rahmengesetzgebung.
[X.]ie Kompetenz des [X.] zur Rahmengesetzgebung steht, ebenso wie die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, unter dem Vorbehalt gesamtstaatlicher Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 [X.]). [X.]arüber hinaus ist die zulässige Regelungsintensität nach Maßgabe des Art. 75 [X.] begrenzt. Auch im Bereich der Rahmengesetzgebung kann aber der [X.] politische Ziele und Reformvorstellungen verwirklichen. [X.]ass dies grundsätzlich nur über Vorgaben an die [X.]gesetzgebung und unter Verzicht auf ins Einzelne gehende Regelungen geschehen darf, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht der Senatsmehrheit ist der [X.] als Rahmengesetzgeber nicht darauf beschränkt, Leitbilder zu definieren, Regelungsmodelle in Gestalt von Angeboten bereitzustellen oder gesamtstaatliche Interessen darzulegen.
[X.] des [X.] müssen auf Ausfüllung durch die [X.]gesetzgebung hin angelegt sein ([X.] 4, 115 <129>; stRspr). [X.]ies schließt nicht aus, sondern setzt voraus, dass die grundlegenden Entscheidungen für das zu ordnende Sachgebiet vom [X.] getroffen werden.
[X.]ie Verfassungsänderung 1994 hat daran nichts geändert. [X.]ie Änderungen im Wortlaut des Art. 75 [X.] verfolgen die schärfere Konturierung und nachhaltige Sicherung des [X.]s bundesgesetzlicher Regelungen; deren Intensität, vor allem der Ausgriff ins [X.]etail, sollte zurückgedrängt, die Regelungsmöglichkeiten der Länder sollten gestärkt werden (vgl. BT[X.]rucks 12/6633, S. 9 f.; 12/6000, S. 35). Soweit in diesem Zusammenhang davon die Rede war, dass der Grundgedanke der Rahmengesetzgebung als Verfahren der kooperativen Rechtsetzung in der Vergangenheit oft nicht vollständig gewahrt worden sei, sollte damit nicht die Inanspruchnahme einer politischen Steuerungskompetenz durch den [X.], sondern ein Überhandnehmen von ins Einzelne gehenden und unmittelbar geltenden Regelungen beanstandet und - wie im neuen Absatz 2 des Art. 75 [X.] zum Ausdruck gebracht - für die Zukunft ausgeschlossen werden. [X.]ass auf Grund der Änderung des Art. 72 Abs. 2 [X.] auch die gesamtstaatliche Erforderlichkeit von [X.] anhand anderer Maßstäbe als vor der Verfassungsänderung zu beurteilen ist, ändert an der Befugnis des [X.] zu politischer Gestaltung im Wege der Rahmengesetzgebung ebenfalls nichts.
1. [X.]ie Bestimmungen, die die Einführung der Juniorprofessur und die Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren betreffen, regeln allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.], sofern man davon ausgeht, dass sie nicht von der Kompetenz des [X.] zum Erlass von [X.] über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen [X.]ienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfasst sind. [X.]er [X.]gesetzgeber hat die Grenzen dieses [X.] eingehalten. Es trifft zwar zu, dass der [X.] im Hochschulbereich zu einer besonders zurückhaltenden Gesetzgebung verpflichtet ist. Andererseits gehört die Personalstruktur gerade zu den Grundfragen des Hochschulwesens, auf die der [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] abzielt, weil es hier, wie noch darzulegen ist, in weitem Umfang bundeseinheitlicher Regelung bedarf.
[X.]ie Einführung einer neuen [X.], nämlich des [X.] als eines Hochschullehrers "auf Bewährung", und die Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren gehen entgegen der Ansicht der Senatsmehrheit nicht etwa deshalb über eine Regelung der "allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens" hinaus, weil sie den Ländern so gut wie keinen Raum für eigene politische Gestaltung ließen.
Mit der Entscheidung des [X.]gesetzgebers, sich zur Verfolgung seiner - von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] gedeckten - Ziele (Verbesserung der Attraktivität des Berufs des Hochschullehrers; frühere Selbstständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses sowohl in sachlicher wie in persönlicher Hinsicht; niedrigeres Berufungsalter der Professoren; bedarfsorientierte [X.]) eines dienstrechtlichen Instrumentes zu bedienen, sind not[X.]dig Regelungen verbunden, die den neu geschaffenen Status festlegen und seine Bedeutung im Verhältnis zum bisherigen Qualifikationssystem definieren. [X.]ie vom [X.] gewählte "dienstrechtliche Lösung" stellt, nicht anders als die ältere Entscheidung für die Habilitation als primären [X.], eine kompetenzrechtlich zulässige (politische) [X.] dar. Als solche kann sie nicht etwa deshalb gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] in Frage gestellt werden, weil mögliche Alternativkonzepte wie z.B. die Weiterentwicklung der Habilitation als grundsätzliches Qualifikationsverfahren oder etwa die Normierung von Altersgrenzen zur Verjüngung des Lehrkörpers den Ländern einen weiter gefassten Bereich eigener Gestaltung beließen.
[X.]er Vorwurf der Senatsmehrheit, der [X.] habe die ihm auferlegte Pflicht zur politischen Zurückhaltung bei der Rahmengesetzgebung verletzt, weil die Vorschriften über die Juniorprofessur eine abschließende, alle wesentlichen Elemente erfassende Vollregelung bildeten und deshalb den Rahmen "allgemeiner Grundsätze" überschritten, verfehlt zudem die strukturelle Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (zur Respektierung gesetzgeberischer Konzepte vgl. [X.] 106, 62 <149 f.>, bezogen auf Art. 72 Abs. 2 [X.]). Professoren sind Beamte (§ 46 [X.]). [X.]iese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Grundentscheidung prägt die Regelungsstruktur. [X.]ie Rechtsverhältnisse von Angehörigen des öffentlichen [X.]ienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen [X.]ienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. Art. 74a [X.]), sind in hohem Maße gesetzlich geregelt. [X.]em muss der Gesetzgeber Rechnung tragen, [X.]n er ein Reformkonzept verfolgt. Mag es in anderen Sachbereichen genügen, Zielvorgaben zu verändern und deren Umsetzung der Gestaltung durch die Adressaten zu überlassen, so müssen hier bestehende Bestimmungen ihrem [X.]etaillierungsgrad entsprechend abgeändert und ergänzt werden, um den Willen des Gesetzgebers zu verwirklichen. [X.]ie Kompetenzbeschränkung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] darf nicht so verstanden werden, dass der [X.] in zentralen Bereichen leer läuft.
2. [X.]ie Senatsmehrheit verneint die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 [X.]) im Wesentlichen deshalb, weil kein Missstand belegt worden sei, der nur durch die (bundesweite) Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation behoben werden könne. [X.]ieser Erwägung liegt ein grundlegendes Missverständnis des Art. 72 Abs. 2 [X.] zugrunde. Es führt nicht nur hier zu einem unzutreffenden Ergebnis, sondern trägt darüber hinaus die Gefahr in sich, dass das [X.]verfassungsgericht bei der Prüfung der [X.]kompetenz zur Entscheidung über Sachfragen politischer Natur genötigt wird, für deren Beurteilung keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe vorhanden sind.
a) Ob der Senatsmehrheit darin zuzustimmen ist, dass nach den im Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 [X.]/02 - entwickelten Grundsätzen zum Regelungsgehalt des Art. 125a [X.] im vorliegenden Fall Art. 72 Abs. 2 [X.] in seiner neuen, geltenden Fassung anzu[X.]den ist, kann offen bleiben. [X.]enn die Anforderungen der neuen Fassung sind hier, ebenso wie die der alten, erfüllt.
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 [X.] hat der [X.] das Gesetzgebungsrecht, [X.]n und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [X.]gebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Wie bereits der Wortlaut ( e i n e bundesgesetzliche Regelung) nahe legt, beantwortet Art. 72 Abs. 2 [X.] nicht die Frage, welche inhaltliche Lösung der [X.] für ein als regelungsbedürftig erkanntes Problem wählen darf. Nicht wie, sondern allein ob eine Materie vom [X.] geregelt werden darf, ist Gegenstand der Kompetenzabgrenzung zwischen [X.]gesetzgeber und [X.]gesetzgebern. Hier kommt es demnach nicht darauf an, ob es aus Gründen der [X.]einheitlichkeit erforderlich ist, die Habilitation durch die Juniorprofessur zu ersetzen oder zu verdrängen, sondern ausschließlich darauf, ob es erforderlich ist, die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Professors bundeseinheitlich zu regeln.
[X.]ie der Rechtsan[X.]dung durch die Senatsmehrheit zugrundeliegende gegenteilige Ansicht bewirkt eine Verlagerung materiellrechtlicher Fragen auf die Kompetenzebene, verschiebt zugleich den Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, öffnet damit die verfassungsrechtliche Kompetenzprüfung für einen bislang weder auf kompetentieller [X.] zugelassenen Einfluss politischer Präferenzen und führt infolgedessen zu nicht hinnehmbaren Unsicherheiten über die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des [X.].
[X.]ie Frage, ob eine Regelung gerade mit dem vom Gesetzgeber gewählten Inhalt erforderlich ist, stellt sich - bei Gesetzen, die in Grundrechte eingreifen - als ein Teil der materiellrechtlichen Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Regelung. [X.]abei ist der Gesetzgeber in der Bestimmung der Ziele, an denen die Erforderlichkeit gemessen wird, grundsätzlich frei, und das [X.]verfassungsgericht hat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren ([X.] 104, 337 <347 f.>). Indem die Senatsmehrheit über die Prüfung der Erforderlichkeit des Zugriffs des [X.]gesetzgebers auf einen bestimmten [X.](hier: Voraussetzungen des Zugangs zum Professorenberuf) hinaus nun auch die Erforderlichkeit des jeweiligen Regelungsinhalts (hier: Juniorprofessur statt Habilitation) zum Gegenstand der Kompetenzprüfung nach Art. 72 Abs. 2 [X.] macht, verschiebt sie die materiellrechtliche Erforderlichkeitsprüfung auf die Kompetenzebene. [X.]amit wird auch die inhaltliche Gesetzesgestaltung an die in Art. 72 Abs. 2 [X.] genannten Zielgrößen der Erforderlichkeit gebunden, dem Gesetzgeber also die Freiheit der politischen Zielwahl genommen. Zudem vorverlagert die Senatsmehrheit die inhaltsbezogene Erforderlichkeitsprüfung damit auf ein Feld, auf dem nach der Entscheidung des Senats zum Altenpflegegesetz ein Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers nicht anzuerkennen ist ([X.] 106, 62 <135>).
[X.]ie verfassungsrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] läuft damit Gefahr, zum Vehikel für die [X.]urchsetzung politischer Anliegen zu werden. Für die Kompetenzfeststellung unter diesen Bedingungen sind Kriterien, die die [X.] oder das [X.]verfassungsgericht einigermaßen verlässlich leiten könnten, nicht ersichtlich. Not[X.]dige Folge der Ausweitung der kompetentiellen Erforderlichkeitsprüfung auf die politisch-inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Regelung ist daher zugleich ein wesentlicher Verlust an Klarheit und Rechtssicherheit in der Abgrenzung der Kompetenzen von [X.]- und [X.]gesetzgeber.
b) [X.]ie bundeseinheitliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und der dienstrechtlichen Stellung des Lehrpersonals der [X.]n ist - auch auf der Grundlage der engen Auslegung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] durch die Altenpflege-Entscheidung ([X.] 106, 62 <143 ff.>) - jedenfalls zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist die Schaffung gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Berufen unter anderem dann, [X.]n andernfalls erhebliche Nachteile für die Berufssituation im Gesamtstaat entstünden (vgl. [X.] 106, 62 <147>). [X.]ass diese Voraussetzung hinsichtlich des Zugangs zum Hochschullehrerberuf erfüllt ist, liegt auf der Hand. Von Land zu Land unterschiedliche Zugangsregelungen würden nicht nur die Gleichheit der Zugangsmöglichkeiten zu gerade diesem Beruf in Frage stellen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 147); sie würden auch die Funktionsfähigkeit der [X.]n als Orte der Ausbildung für andere hochqualifizierte Berufe und als Träger unmittelbar und mittelbar, kurz- und langfristig wirtschaftsrelevanter Forschung beeinträchtigen. [X.]ie Bereitschaft, den Weg der Qualifikation zum Hochschullehrer einzuschlagen und dafür - gleich ob die Habilitation oder die Juniorprofessur der gesetzlich vorgesehene Weg ist - mehrere Lebensjahre zu investieren, müsste deutlich abnehmen, [X.]n nicht durch bundeseinheitliche Voraussetzungen des Zugangs zum Professorenberuf gesichert wäre, dass die Betroffenen sich mit der erworbenen Qualifikation auch außerhalb des [X.]landes, in dem sie sie erworben haben, mit Aussicht auf Erfolg bewerben können. [X.]ie Funktionsfähigkeit des zusammenhängenden Hochschulsystems der [X.]republik [X.]eutschland (vgl. [X.] 33, 303 <352>) würde dadurch empfindlich gestört. [X.]er Umstand, dass das Hochschulrahmengesetz der Verfassungsänderung des Jahres 1969 entsprechend von Anfang an die fragliche Materie geregelt hat, und die Erwägungen, die im Jahr 1994 im Zusammenhang mit einer Beschränkung des [X.] aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] herangezogen worden sind (vgl. BT[X.]rucks 12/8165, S. 32), unterstreichen die Einschätzung, dass eine bundeseinheitliche Rahmenregelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 [X.] erforderlich ist.
3. Wir können der Senatsmehrheit auch in der Auslegung und An[X.]dung des Art. 75 Abs. 2 [X.] nicht folgen.
a) Gemäß Art. 75 Abs. 2 [X.] dürfen [X.] nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
Als Bezugsgröße für die Frage, ob die ins Einzelne gehenden Regelungen über die Juniorprofessur in quantitativer Hinsicht eine Ausnahme darstellen, behandelt die Senatsmehrheit das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.]. Richtige Bezugsgröße für die Bestimmung des Ausnahmecharakters kann aber grundsätzlich nur dasjenige Gesetz sein, das die der Rahmengesetzgebung zugängliche Materie umfassend ordnet. Fallen unter einen [X.] des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] mehrere selbstständige Materien, kommt es auf die jeweiligen Gesetzeswerke an (z.B. in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Beamtenrechtsrahmengesetz und [X.]personalvertretungsgesetz). Wäre bei Änderungsgesetzen stattdessen auf das jeweilige Änderungsgesetz als Bezugsgröße abzustellen, hinge die Vereinbarkeit mit Art. 75 Abs. 2 [X.] von Zufälligkeiten des gerade bestehenden Änderungsbedarfs oder von Willkürlichkeiten im Zuschnitt des jeweiligen Änderungsgesetzes ab. Auch zulässigerweise ins Einzelne gehende Regelungen könnten überhaupt nicht mehr als einzelne oder im Verein mit [X.]igen anderen, sondern nur noch im Zusammenhang größerer Novellen geändert werden, weil andernfalls ihr quantitativer Ausnahmecharakter nicht gewahrt wäre.
Für die Frage, ob eine gemäß Art. 75 Abs. 2 [X.] zulässige Ausnahme vorliegt, kommt es allerdings nicht nur auf quantitative Fragen an. Voraussetzung für die Zulässigkeit punktueller Vollregelungen war bereits nach der älteren Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ein besonders starkes und legitimes Interesse an einer solchen Regelung (vgl. [X.] 43, 291 <343>; 67, 382 <387>). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der 1994 erfolgten Änderung des Art. 75 [X.] dieses Kriterium aufgegeben werden sollte. Umgekehrt liefern aber auch weder der Verfassungstext noch die Geschichte der Verfassungsänderung Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr im Vergleich dazu generell verschärfte Anforderungen gelten sollen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass nach der gegenwärtigen Fassung des Art. 75 Abs. 2 [X.], wie die Senatsmehrheit annimmt, sowohl ins Einzelne gehende als auch unmittelbar geltende Regelungen nur noch zulässig sein sollen, [X.]n sie "schlechthin unerlässlich" sind. Eine derart hohe Hürde lässt sich weder aus der Wendung "in Ausnahmefällen" ableiten noch folgt sie aus dem bereits anderweitig zur Geltung gebrachten gesetzgeberischen Anliegen einer Stärkung der Regelungsmöglichkeiten der Länder. [X.]er von Länderseite geäußerte Wunsch, so genannte punktuelle Vollregelungen ganz auszuschließen, hat keinen Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden (vgl. BT[X.]rucks 12/6000, S. 36 einerseits, 12/6633, S. 9 f., 12/7109, S. 10 f. andererseits), so dass sich auch von daher nichts für die Haltung der Senatsmehrheit gewinnen lässt.
b) Bei An[X.]dung der zutreffenden Maßstäbe stehen die Bestimmungen über die Einstellung der Hochschullehrer und die [X.] des [X.] mit Art. 75 Abs. 2 [X.] auch dann in Einklang, [X.]n unterstellt wird, dass sie insgesamt den Ländern nur vergleichsweise unwesentliche Gestaltungsmöglichkeiten belassen. Bezogen auf die vom Hochschulrahmengesetz erfasste und durch [X.] geordnete Materie der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens stellen sie Ausnahmefälle dar. An einer bundeseinheitlichen Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Professorenberuf besteht ein besonders starkes und legitimes Interesse. Gerade in der vom Verfassungsgeber angenommenen Not[X.]digkeit, grundlegende Strukturentscheidungen dieser Art bundeseinheitlich zu treffen, liegt die innere Rechtfertigung der Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens. [X.]er Gesetzgeber des Fünften Änderungsgesetzes fand eine verfestigte, vom bisherigen Hochschulrahmenrecht getragene Struktur vor. [X.]ass er sein Regelungsvorhaben nicht auf andere Weise als durch dieser Struktur entsprechende detaillierte Vorgaben umsetzen kann, liegt auf der Hand.
c) Selbst berechtigte Bedenken im Hinblick auf Art. 75 Abs. 2 [X.] hätten im Übrigen Anlass geben müssen, die fraglichen Bestimmungen unter zwei Aspekten näher zu würdigen. Zum einen gilt als von der Änderung des Art. 75 [X.] unberührte Auslegungsregel, dass der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift im Zweifel dafür spricht, dass sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. [X.] 80, 137 <158>). Zum andern sind die Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung einer Norm auszuschöpfen, um deren Verwerfung zu vermeiden.
[X.]ie für die Vereinbarkeit der Bestimmungen über die Juniorprofessur mit Art. 75 Abs. 2 [X.] zentrale Vorschrift ist § 44 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 [X.]. Sie enthält allein Regelungen über die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und berührt nicht das akademische Prüfungswesen (§§ 15 ff. [X.]). [X.]anach werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die Voraussetzung für die Einstellung als Professor sind, i n d e r R e g e l im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen i n s b e s o n d e r e im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer [X.] oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. [X.]ie zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen s o l l e n , auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. [X.]ie Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
Unter Heranziehung der erwähnten Auslegungsgrundsätze wäre zu prüfen gewesen, ob die lediglich auf eine Beachtung in der Regel abzielenden Bestimmungen nicht so zu verstehen sind, dass den Ländern in ausreichendem Umfang die Möglichkeit bleibt, Besonderheiten in einzelnen Fächern, Fächergruppen oder in bestimmter Weise organisierten Wissenschaftszweigen ("Fächerkulturen") Rechnung zu tragen. [X.]ie nähere Betrachtung hätte - auch im Falle einer Nichtigkeit einzelner Normteile - in Zusammenschau mit den weiteren Gestaltungsräumen, die den Ländern in Bezug auf das [X.]ienstrecht der Hochschullehrer und namentlich der Juniorprofessoren unbestritten verblieben sind, voraussichtlich ergeben, dass ein Verstoß gegen Art. 75 Abs. 2 [X.] - und wegen der weitgehend parallelen Begründungen - auch gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] sowie Art. 72 Abs. 2 [X.] nicht hätte festgestellt werden können.
[X.]ie Senatsmehrheit hat entsprechende Arbeiten am Gesetzestext im Wesentlichen wohl in der Annahme nicht für erforderlich oder erfolgversprechend gehalten, dass eine gesetzeserhaltende Auslegung, die ein Nebeneinander von Juniorprofessur und Habilitation nach Maßgabe eines großzügig zu handhabenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zulässt (vgl. Hagmann, [X.], S. 71 sowie BT[X.]rucks 15/1775, S. 4 oben), mit dem eindeutigen subjektiven Willen des Gesetzgebers unvereinbar sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich ein solcher Wille überhaupt feststellen lässt. So hat die [X.]ministerin für Bildung und Forschung in der von der Senatsmehrheit in anderem Zusammenhang zitierten Rede vom 9. November 2001 (Plenarprotokoll des 14. [X.]eutschen [X.]tags, S. 19491 B/C) ausgeführt:
"[X.]ie Juniorprofessur soll maximal sechs Jahre dauern und wird die Regel sein. Sie ist aber nicht der einzige Weg; lassen Sie [X.] auch das ganz klar sagen. Eine wissenschaftliche Leistung in einer Forschungseinrichtung, sei es am [X.], am [X.] oder anderen wissenschaftlichen Instituten, an einer [X.], in der Wirtschaft oder einer [X.] im Ausland, stellt eine gleichwertige Voraussetzung für eine Professur dar. [X.]eshalb ist ein Teil der Kritik, die geäußert worden ist, einfach nicht passend. Wir haben Anregungen aufgegriffen und eine entsprechende Regelung in den Gesetzestext ausdrücklich aufgenommen."
[X.]as Vorgehen der Senatsmehrheit stößt ferner auf methodische Bedenken. Auch bei aktueller Gesetzgebung hat eine objektive Gesetzesauslegung Vorrang vor der Berücksichtigung der Äußerungen an der Gesetzgebung Beteiligter. Zudem wird das Anliegen der genannten Auslegungsregeln verfehlt, den gesetzgeberischen Willen, [X.]n auch mit erforderlichen Abstrichen, möglichst zu erhalten. [X.]emgegenüber ließe sich auf das Vollziel des Gesetzgebers nur dann verweisen, [X.]n die Aufrechterhaltung des Gesetzes mit beschränktem Inhalt nicht nur seine Reichweite und Effektivität reduzierte, sondern mit der gesetzgeberischen Intention unvereinbar wäre. [X.]avon kann hier bereits deshalb keine Rede sein, weil der [X.] sein Regelungsanliegen, wie dargelegt, selbst relativiert hat. [X.]ie skizzierte Auslegung des Fünften Änderungsgesetzes drängt sich zudem deshalb geradezu auf, weil sie weitestgehend das von den Antragstellerinnen gewünschte Ergebnis bewirkt hätte, nämlich andere [X.]e neben dem der Juniorprofessur zu eröffnen.
[X.]er von der Senatsmehrheit angenommene Verfassungsverstoß hätte nicht zur Nichtigerklärung des gesamten Gesetzes führen dürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts hat die Nichtigkeit einzelner Vorschriften grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge. Anderes gilt dann, [X.]n die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen eine untrennbare Einheit bildet, die nur um den Preis von [X.], [X.] oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (stRspr seit [X.] 8, 274 <301>; vgl. [X.] 48, 127 <177>; 61, 149 <206 f.>).
[X.]iese Voraussetzungen einer Gesamtnichtigkeit sind hier nicht erfüllt. Insbesondere die Regelungen, die die [X.]oktoranden betreffen (Art. 1 Nr. 8, 9, 20 Buchstabec 5.[X.]ÄndG), sind zwar in das gesetzgeberische Reformkonzept eingebettet, verfolgen aber gleichwohl ein selbstständiges Regelungsziel und können für sich bestehen. [X.]ie Regelungen, die die befristeten Arbeitsverhältnisse betreffen (Art. 1 Nr. 37, Art. 2, 3 5.[X.]ÄndG), stehen ungeachtet ihrer Abstimmung mit den Regelungen über die Juniorprofessur ebenfalls nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesem Komplex, wie sich bereits aus dem abweichenden Zeitpunkt des Inkrafttretens und ihrer unmittelbaren Geltung ergibt (vgl. Art. 1 Nr. 39, Art. 10 5.[X.]ÄndG; § 72 Abs. 1 Satz 9 [X.]).
Offen bleibt, ob und inwieweit der Normenkontrollantrag angesichts gegebener Gesetzgebungskompetenz des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. [X.]azu wären insbesondere die Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Regelungen nach Art. 84 Abs. 1 [X.] und, gegebenenfalls, die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung, sowie die Vereinbarkeit des Gesetzes mit materiellem Verfassungsrecht, namentlich Art. 5 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 [X.], zu untersuchen. Auf diese Fragen wird, da die Entscheidung der Senatsmehrheit sie nicht behandelt, auch hier nicht eingegangen.
[X.] | Lü[X.]e-Wolff | Gerhardt |
Meta
27.07.2004
Sachgebiet: BvF
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. 2 BvF 2/02 (REWIS RS 2004, 2097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2097 BVerfGE 111, 226-274 REWIS RS 2004, 2097 BVerfGE 111, 274-286 REWIS RS 2004, 2097
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