Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 25 W (pat) 108/12

25. Senat | REWIS RS 2014, 3083

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kräutergarten" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 039 747.3

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden Richter [X.] sowie die Richterinnen Grote-Bittner und [X.] am 9. September 2014

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Kräutergarten

3

ist am 21. Juli 2011 für folgende Waren zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 5:

5

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

6

Klasse 30:

7

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von [X.]n und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander);

8

Klasse 32:

9

alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); [X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass dem angemeldeten Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Unterscheidungskraft fehle, weil der angesprochene Verkehr die Wortkombination „Kräutergarten“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur als sachbezogenen Hinweis im Sinne von „Kräuter aus dem Garten“ und damit als Hinweis auf mögliche Inhaltsstoffe und den damit verbundenen Geschmack verstehen werde. Diese beschreibende Angabe erschließe sich dem Verkehr sofort, unmittelbar und ohne analysierende Gedankenschritte, da die Bezeichnung „Kräutergarten“ zur Beschreibung einer Geschmacksrichtung von Teeprodukten bereits geläufig sei. Dies ergebe sich aus verschiedenen Fundstellen aus dem [X.], so z.B.: „Eilles Teebeutel Kräutergarten“; „Tee – [X.] kleiner Kräutergarten“; „[X.]: [X.]“. Die angemeldete Bezeichnung füge sich zudem in die Reihe weiterer, vergleichbar gebildeter Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Garten“ zur Beschreibung von Geschmacksrichtungen im Bereich der Teeprodukte ein, wie z.B. „Obstgarten“ oder „Früchtegarten“. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich daher um eine sprach- und werbeübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff ohne ungewöhnliche Struktur und ohne Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Das begehrte Zeichen sei zudem weder unklar noch mehrdeutig. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass sich dem Begriff „Kräutergarten“ nicht entnehmen lasse, um welche Kräuter es sich konkret handele, denn auch zusammenfassende, vage bzw. oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen könnten einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren haben. Abschließend weist die Markenstelle darauf hin, dass etwaige Voreintragungen keinen Eintragungsanspruch begründen könnten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragung einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handele. Die Frage, ob auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben sei, könne dahingestellt bleiben, da dem angemeldeten Zeichen jedenfalls die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Auffassung ist, dass der Anmeldung keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Der Begriff „Kräutergarten“ enthalte keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Waren und sei zudem unterscheidungskräftig. Der angesprochene Verkehr entnehme dem Begriff nicht die Bedeutung „Kräuter aus dem Garten“. Diese Bedeutung komme vielmehr dem Begriff „Gartenkräuter“ zu. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die so bezeichneten Produkte Kräuter aus dem Garten oder entsprechende Geschmacksstoffe enthielten, so handele es sich um keine unmittelbar beschreibende Eigenschaft. Der Markenbestandteil „Kräuter“ sei angesichts der Vielzahl bestehender Kräuter und Gewürzpflanzen vage und unbestimmt. In Kräutertees würden verschiedene Heil- und Gewürzpflanzen verwendet, die entweder anregende, beruhigende oder entzündungshemmende Wirkung hätten oder die teilweise nur aufgrund ihrer besonderen Geschmacksrichtung verwendet würden. Für die Verbraucher sei wesentlich, welche Art von Kräutern die so bezeichneten Produkte enthalten, damit sie entscheiden könnten, ob diese entweder ihren Geschmacksvorlieben entsprechen oder eine heilende Wirkung haben. Eine solche Information werde dem Verbraucher durch den Begriff „Kräutergarten“ gerade nicht vermittelt. Das angemeldete Zeichen lenke die Vorstellungen der Verbraucher [X.]falls in eine gewisse Richtung, bleibe in seinem konkreten Sinngehalt jedoch vage und unbestimmt. Es rege die Phantasie der Verbraucher angesichts der immensen Artenvielfalt verfügbarer Kräuter zum Nachdenken an und sei somit besonders geeignet, im Gedächtnis zu bleiben und somit als Herkunftshinweis zu dienen. Dem begehrten Zeichen stehe auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. An dem Begriff „Kräutergarten“ bestehe kein Freihaltebedürfnis, da es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren handele. Selbst eine analysierende Betrachtungsweise versetze den Verbraucher nicht in die Lage, aus dem Begriff „Kräutergarten“ herauszulesen, welche Inhalts- und Geschmacksstoffe die so gekennzeichneten Produkte aufweisen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit rechtlichem Hinweis vom 30. Juni 2014 unter Übersendung zahlreicher Belege aus dem [X.] darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung „Kräutergarten“ im Zusammenhang mit [X.] beanspruchten Waren als beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltungsbedürftig sei und ihr zudem die Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin ist dem nicht mit einer weiteren Stellungnahme entgegengetreten, sondern hat lediglich um eine Entscheidung in der Sache gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem angemeldeten Zeichen stehen hinsichtlich der beanspruchten Waren die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 30. Juni 2014 Bezug genommen, in dem der Senat das Vorliegen von [X.]n nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] u.a. wie folgt begründet hat:

„Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 25, 30 - [X.]; [X.], 146, Nr. 31 f. - DOUBLEMINT).

Anlage 1 beigefügten Ausdruck aus [X.]). Bei sämtlichen beanspruchten Waren kann es sich um Erzeugnisse handeln, die entweder selbst „Kräutertees“ sind (vgl. zum Begriff „Kräutertee“ den als Anlage 2 beigefügten Ausdruck aus [X.]) oder zumindest „Kräuterteebestandteile“ haben bzw. einen „Kräuterteegeschmack“ aufweisen können. Dies gilt auch für die beanspruchten „Mineralwässer“ und „anderen kohlensäurehaltigen Wässer“, weil auch diese Waren mit Kräutergeschmack angeboten werden (siehe dazu die als Anlage 3 beigefügten Rechercheunterlagen).

unmittelbar beschrieben, nämlich, dass die Inhalts- und Geschmacksstoffe dieser Waren aus dem „Kräutergarten“ stammen. Diese Art des beschreibenden Zusammenhangs stellt ein hinreichendes sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar (siehe zu den sonstigen Merkmalen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 370 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Anlage 4 beigefügten Rechercheunterlagen).

Der Umstand, dass der Begriff „Kräuter“ angesichts der Vielzahl unterschiedlicher „Kräuter“ keinen Rückschluss darauf zulässt, welche „Kräuter“ bzw. „Kräuterpflanzen“ damit im Einzelnen gemeint sind, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Anmelderin keine andere Beurteilung. Diese Umstand trifft letztlich auf alle „Oberbegriffe“ zu. Würde man dieser Auffassung der Anmelderin folgen, müssten glatt schutzunfähige Angaben wie „Kräutertee“ oder „Früchtetee“ für entsprechende Waren eingetragen werden, was offensichtlich nicht zutreffend sein kann.

Im Übrigen dürfte der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft fehlen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. [X.] [X.], 428, [X.]. 30, 31 - „[X.]“; [X.], 850, [X.]. 17 - „[X.]“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674, [X.]. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.] a.a.[X.]). Angesichts des vorstehend beschriebenen beschreibenden Zusammenhangs zwischen der Bezeichnung „Kräutergarten“ und den beanspruchten Waren ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ein enger beschreibender, die Unterscheidungskraft ausschließender Zusammenhang im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen.

Soweit die Anmelderin sich im Verfahren vor der Markenstelle auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen berufen hat, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 - BioID; [X.], 674, [X.]. 42-44 - Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093, [X.]. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. z.B. [X.], 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.“

Nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage und abschließender Beratung in der Sache hält der Senat an den in dem rechtlichen Hinweis genannten Argumenten fest, wobei die dort noch als vorläufig geäußerte Auffassung zu den vorgenannten Schutzhindernissen der nunmehr abschließenden Senatsauffassung entspricht. Da die Anmelderin der bereits geäußerten Rechtsansicht auch nicht durch eine weitere Stellungnahme entgegen getreten ist, besteht keine Veranlassung zu ergänzenden Ausführungen.

Meta

25 W (pat) 108/12

09.09.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 25 W (pat) 108/12 (REWIS RS 2014, 3083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3083

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