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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dienstzeitregelung für Soldaten; Obergrenze für zusätzliche Gleittage; Ermessen des Dienststellenleiters; Fürsorgepflicht
Die Ermessensentscheidung des Leiters einer militärischen Dienststelle, ob über die in einem Dienstzeitregelungsbefehl festgelegte Obergrenze von 12 Gleittagen im Kalenderjahr hinaus zusätzliche Gleittage bis zu 24 Tagen zugelassen werden können, hat auch Aspekte der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Dazu gehört die Kontrolle, ob bei sehr hoher Dienstzeitbelastung und umfangreichen Zeitguthaben der Soldaten durch deren unmittelbare Vorgesetzte zeitgerecht für angemessenen Ausgleich gesorgt wird.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Zulassung von vier zusätzlichen Gleittagen über die durch einen Dienstzeitregelungsbefehl festgelegte Obergrenze von zwölf Tagen hinaus.
Das [X.] hat die [X.] aufgehoben und den [X.] zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet.
...
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. ...
1. Für das [X.] des Antragstellers ist der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet. ...
Die [X.] sind insbesondere für Streitigkeiten über die dienstliche Verwendung eines Soldaten sachlich zuständig (Urteil vom 15. Februar 1989 - [X.]VerwG 6 A 2.87 - [X.]VerwGE 81, 258 <259> = [X.] 236.1 § 59 SG Nr. 2; [X.]eschlüsse vom 15. Juli 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 46.07 - [X.] 449 § 82 SG Nr. 3 = [X.], 31, vom 30. September 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 31.08 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 48; vgl. ferner [X.]eschluss vom 9. August 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 15.05 - [X.] 311 § 17 [X.]O Nr. 58 = DV[X.]l 2006, 50). [X.] sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten (z.[X.]. [X.]egründung, Änderung oder Dauer des Wehrdienstverhältnisses), sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte (oder die zuständige Dienststelle der [X.]undeswehr) festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (vgl. auch [X.]eschluss vom 9. August 2005 a.a.[X.]). Deshalb stellt die Gewährung von Urlaub nach Maßgabe des § 28 SG eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. [X.]ei Anträgen auf [X.]ewilligung von Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder [X.]etreuungsurlaub entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht, also darüber, ob der Soldat an bestimmten Tagen oder für einen bestimmten Zeitraum von der individuellen Dienstleistungspflicht auf seinem Dienstposten freigestellt werden kann. Streitigkeiten um die Gewährung von Erholungsurlaub (§ 28 Abs. 1 SG), von Sonderurlaub (§ 28 Abs. 3, Abs. 4 SG) und von [X.]etreuungsurlaub (§ 28 Abs. 5 SG) gehören deshalb in die Zuständigkeit der [X.] (vgl. zum Erholungsurlaub: [X.]eschluss vom 12. Juli 1989 - [X.]VerwG 1 [X.] 46.88 -; zum Sonderurlaub: [X.]eschlüsse vom 7. Mai 1991 - [X.]VerwG 1 [X.] 72.91 - Dok[X.]er([X.]) 1992, 31 und vom 18. Dezember 1991 - [X.]VerwG 1 [X.] 143.91 -; zum [X.]etreuungsurlaub: [X.]eschlüsse vom 10. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 42.04 - [X.] 236.1 § 28 SG Nr. 5 = [X.] 2005, 213 und vom 1. September 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 18.05 - [X.]VerwGE 124, 187 = [X.] 236.1 § 28 SG Nr. 7).
Eine derartige zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht durch den zuständigen Vorgesetzten ist auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller wünscht für konkret benannte Tage (15., 17., 18. und 19. Dezember 2008) primär die nachträgliche [X.]ewilligung einzelner Gleittage nach Maßgabe des [X.] und damit die [X.]efreiung von seiner Dienstleistungspflicht an diesen Tagen durch eine Zulassungsentscheidung des Leiters der [X.] als des insoweit zuständigen militärischen Vorgesetzten. Das vom Antragsteller geltend gemachte [X.] betrifft demnach nicht eine Streitigkeit um die lediglich "abstrakte" Festlegung der Arbeitszeit der Soldaten und die [X.]ewertung von Tätigkeiten der Soldaten als Dienst, für die der 2. Revisionssenat den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten als eröffnet angesehen hat ([X.]eschluss vom 9. August 2005 a.a.[X.]).
2. Der Hauptantrag ist zulässig.
Das mit ihm verfolgte [X.] ist nicht durch Zeitablauf erledigt. Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist Nr. 6 [X.]uchst. j des "[X.]efehls für die Regelung der Dienstzeit der Soldaten in der [X.]" vom 14. Juni 2006. Nach dieser [X.]estimmung ist ein Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, wobei eine Obergrenze von 12 ganzen Tagen im Abrechnungszeitraum besteht. Wenn es dienstlichen [X.]elangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Tage zugelassen werden; die Entscheidung trifft der Dienststellenleiter unter [X.]eteiligung des Personalrats. Diese Regelung setzt für das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit in der [X.] die Vorschrift in § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der [X.]eamtinnen und [X.]eamten des [X.]undes (Arbeitszeitverordnung - [X.]) vom 23. Februar 2006 ([X.]G[X.]l I S. 427) um. Danach kommen bei automatischer Zeiterfassung bis zu 12 Gleittage in [X.]etracht; wenn es dienstlichen [X.]elangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Nach § 2 Nr. 8 [X.] ist der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von 12 Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist. Auf dieser [X.]asis legt Nr. 6 [X.]uchst. g des [X.] das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum fest. Der maßgebliche Abrechnungszeitraum für den Zeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit, den der Antragsteller geltend macht, endete damit am 31. Dezember 2008.
Dieser Umstand führt indessen nicht zur Erledigung des [X.] durch Zeitablauf. Der Hauptantrag bezieht sich auf vier Tage innerhalb des [X.], an denen der Antragsteller tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. Das Kalenderjahr stellt den rechnerisch maßgeblichen Zeitraum für den Zeitausgleich dar. Nr. 6 [X.]uchst. j des [X.] schließt deshalb den materiellen Anspruch des Soldaten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über zusätzliche Gleittage nur für zusätzliche Termine außerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums aus. Mit Ablauf des [X.] ist es weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich geworden, nachträglich für die vier gewünschten - dienstfrei gebliebenen - Tage zusätzliche Gleittage zuzulassen und die vom Antragsteller "unter Vorbehalt" wahrgenommenen Urlaubs- und Freistellungstage rechnerisch in das Folgejahr 2009, erforderlichenfalls auch in das [X.] zu übertragen. Insoweit könnte eine rückwirkende Verrechnung der Gleittage für das [X.] mit den bewilligten Urlaubs- und Freistellungstagen stattfinden.
3. Der Hauptantrag ist begründet.
Die Ablehnung der Zulassung von zusätzlichen Gleittagen über die Obergrenze von 12 Tagen hinaus für den 15., 17., 18. und 19. Dezember 2008 ist rechtswidrig. Die angefochtenen [X.]escheide weisen Ermessensfehler auf und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist der [X.]undesminister der Verteidigung zur Neubescheidung zu verpflichten.
Auf die Zulassung zusätzlicher Gleittage über die Obergrenze von 12 ganzen Tagen im Abrechnungszeitraum hinaus besteht kein Rechtsanspruch. Die Zulassung zusätzlicher Gleittage bis zu 24 Tagen steht vielmehr nach Nr. 6 [X.]uchst. j des [X.] im pflichtgemäßen Ermessen des [X.] und hängt davon ab, ob sie dienstlichen [X.]elangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist. Das Ermessen ist jeweils einzelfallbezogen auszuüben, weil die Entscheidung über die Zulassung zusätzlicher Gleittage durch den Umfang des individuellen Zeitguthabens eines Antragstellers und die Stellungnahmen seiner unmittelbaren Vorgesetzten mit bestimmt wird. Die Ermessensentscheidung kann gerichtlich darauf überprüft werden, ob der Dienststellenleiter den Antragsteller mit der Ablehnung der beantragten zusätzlichen Gleittage durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher [X.]efugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]O), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.]eschluss vom 22. Juni 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.05 - [X.] 236.1 § 28 SG Nr. 6). Die angefochtene Ablehnungsentscheidung weist - auch in der Gestalt der [X.]eschwerdebescheide - Ermessensfehler auf.
Der [X.]egriff der "dienstlichen [X.]elange" ist in Nr. 6 [X.]uchst. j des [X.] nicht näher definiert. Es kann offen bleiben, ob dieser [X.]efehl als Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 2 [X.] eine normative Vorgabe der Arbeitszeitverordnung (hier des § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.]) und damit auch den Terminus der "dienstlichen [X.]elange" als unbestimmten Rechtsbegriff umsetzt oder ob er als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, die [X.]indungswirkung nur über Art. 3 Abs. 1 GG unter [X.]erücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis der [X.] entfaltet. Den angefochtenen [X.]escheiden liegt ersichtlich eine Interpretation des [X.]egriffs der "dienstlichen [X.]elange" zugrunde, die im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist; sie lässt sich als "dienstliches Interesse an einer zeitnahen und reibungslosen Aufgabenerfüllung in der [X.]" zusammenfassen. Weder vom Antragsteller noch vom [X.]undesminister der Verteidigung wird behauptet, dass diese [X.]egriffsauslegung nicht der ständigen Verwaltungspraxis der [X.] entspräche. Sie steht auch im Einklang mit der Interpretation der "dienstlichen [X.]elange" in arbeits- bzw. dienstzeitrechtlichen Normen durch das [X.]undesverwaltungsgericht (vgl. z.[X.]. Urteil vom 29. April 2004 - [X.]VerwG 2 C 21.03 - [X.]VerwGE 120, 382 <384> = [X.] 237.95 § 88a SHL[X.]G Nr. 1). Gegenüber dem [X.]egriff der "dienstlichen [X.]elange" hat der [X.]egriff der "dienstlichen Verhältnisse" keine eigenständige [X.]edeutung. Vielmehr ist er ersichtlich sowohl in § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] als auch in Nr. 6 [X.]uchst. j des [X.] nur deshalb aufgenommen worden, um eine sprachlich korrekte Anpassung an den [X.]egriff der Zweckmäßigkeit - im Verhältnis zur Förderlichkeit - sicherzustellen. Davon gehen auch die angefochtenen [X.]escheide aus, indem sie beide [X.]egriffe synonym verwenden.
[X.]ei der erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung, ob die Zulassung der beantragten Gleittage dem dienstlichen Interesse an einer zeitnahen und reibungslosen Aufgabenerfüllung förderlich oder für sie zweckmäßig ist, wird in den angefochtenen [X.]escheiden jedoch verkannt, dass die [X.] der Aufgabenerfüllung nicht nur durch den persönlichen Einsatz der Soldaten, sondern in gleicher Weise durch die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten bestimmt wird. Im Abschnitt "Gleitende Arbeitszeit" schreibt der Dienstzeitregelungsbefehl dazu als "Grundsätze" fest: "Alle Vorgesetzten und Angehörigen der Dienststelle sind gemeinsam verantwortlich, die der [X.] übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Hieran haben sich die Regelungen zur Arbeitszeit in der [X.] auszurichten." Mit dieser [X.]estimmung nimmt der Dienstzeitregelungsbefehl ausdrücklich alle Vorgesetzten in die Pflicht, verantwortlich, das heißt auch und gerade unter Einhaltung ihrer Fürsorgepflicht, im Zusammenwirken mit den Angehörigen der [X.] einen substanziellen [X.]eitrag zur Aufgabenerfüllung zu leisten.
Zur Fürsorgepflicht des Leiters der [X.] gehört die Kontrolle, ob bei sehr hoher Dienstzeitbelastung und umfangreichen Zeitguthaben der Soldaten durch deren unmittelbare Vorgesetzte zeitgerecht für angemessenen Ausgleich gesorgt wird. Das dienstliche Interesse an einer reibungslosen Aufgabenerfüllung schließt deshalb die fürsorgliche [X.]eachtung der persönlichen [X.]elange eines einzelnen Soldaten ein; die Zulassung zusätzlicher Gleittage stellt insofern ein nachträgliches Steuerungsinstrument des Leiters dar, einen gerechten Zeitausgleich bei überobligationsmäßiger zeitlicher [X.]elastung sicherzustellen. Das schließt nicht aus, dass nach [X.]etrachtung und Würdigung der persönlichen [X.]elange des einzelnen Antragstellers gleichwohl die zusätzlichen Gleittage versagt werden können, wenn dienstliche Gründe dem entgegenstehen. In dieser Abwägung können besondere [X.]elastungssituationen, wie sie im [X.] z.[X.]. infolge der Zusammenführung der ehemaligen Dienststellen A., [X.]. und C. der Teilstreitkräfte in der [X.] vorlagen, ebenso eine maßgebliche Rolle spielen wie die Frage der dienstlichen Unabkömmlichkeit des betroffenen Antragstellers.
Unter [X.]eachtung dieser Maßgaben enthält der angefochtene Ausgangsbescheid unzureichende Ermessenserwägungen. Der Leiter der [X.] beschränkt sich darin auf die Wiedergabe von Urlaubs- und Dienstbefreiungsregelungen und lehnt unter Hinweis auf eine großzügige Kernarbeitszeitregelung die Zulassung zusätzlicher Gleittage generell ab. Damit ist die erforderliche Einzelfallbetrachtung der [X.]elange des Antragstellers unterblieben und zugleich das in Nr. 6 [X.]uchst. j des [X.] ausdrücklich eingeräumte Ermessen letztlich nicht ausgeübt worden. Soweit der Leiter der [X.] erwähnt, die Vorgesetzten des Antragstellers über ihre Fürsorgepflicht bezüglich seiner Dienstzeitbelastung belehrt zu haben, handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die den festgestellten Ermessensfehler nicht kompensiert.
Die [X.]eschwerdebescheide enthalten ebenfalls keine hinreichende Abwägung der [X.]elange des Antragstellers mit denen der [X.]; insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Zulassung der zusätzlichen Gleittage nicht in [X.]etracht kam, obwohl der Antragsteller an den vier strittigen Tagen im Dezember 2008 durchgehend als dienstlich abkömmlich betrachtet wurde und ihm deshalb Urlaub bzw. Dienstbefreiung wegen geleisteter Wachdienste bewilligt worden sind. Außerdem hat der unbestritten gebliebene Vortrag des Antragstellers keine [X.]erücksichtigung gefunden, seine Überstunden seien im Wesentlichen durch Aufträge der Abteilung I und [X.] sowie durch seine Mitarbeit im Gesamtpersonalrat verursacht worden. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Freistellung eines Personalvertretungsmitglieds (§ 46 Abs. 3 [X.]PersVG) wird unterlaufen, wenn dessen dienstliche Aufgaben in erheblichem Umfang nur durch Überstundenleistung erledigt werden können, für die es dann anschließend keinen angemessenen Arbeitszeitausgleich gibt.
Der Senat verkennt nicht, dass eine sehr hohe Dienstzeitbelastung möglicherweise ein grundsätzliches Phänomen in bestimmten Einheiten und Dienststellen der [X.]undeswehr darstellt. Im Hinblick auf die Spanne der gestatteten Zulassung von "bis zu" 24 Ausgleichstagen stehen dem insoweit zuständigen Vorgesetzten aber quantitative Abstufungen in seinen Zulassungsentscheidungen zur Verfügung, mit deren Hilfe er den zu beachtenden [X.]elangen Geltung verschaffen kann.
Meta
27.01.2010
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 S 2 WBO, § 7 Abs 5 AZV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 1 WB 38/09 (REWIS RS 2010, 9999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9999
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 WB 5/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; nachträgliche Freistellung vom Dienst
1 WB 14/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von Elternzeit
1 WB 28/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange
1 WB 78/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Entsendung und Sonderurlaub
1 WB 38/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Schriftformerfordernis für Zusicherungen bei truppendienstlichen Personalmaßnahmen
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