Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 162/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2772

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 162/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten [X.]. Der Streitwert wird auf 21.700 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1 1. Soweit der Beklagte geltend macht, die Tiere hätten mit der [X.] an den Beklagten die Eigenschaft als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens verloren, weil sie teils nicht mehr die notwendige Milchleistung er-bracht hätten, teils ausgemästet gewesen seien, ist die [X.] nicht entscheidungserheblich. Eine Enthaftung (§§ 1121, 1122 BGB) ist durch den nachträglichen Wegfall der Zubehöreigenschaft nicht eingetreten. 2 - 3 - a) Die Hypothek erfasst gemäß § 1120 BGB sämtliches Zubehör des Grundstücks, gleich ob die einzelnen Gegenstände vor oder nach Eintragung der Hypothek Zubehör geworden sind ([X.]/[X.], BGB 2002 § 1120 Rn. 46; Soergel/Konzen, [X.]. § 1120 Rn. 5). Der [X.] bleibt bestehen, selbst wenn bei Eintragung als Zubehör anzusehende Gegenstände diese Eigenschaft nachträglich verlieren ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1120 Rn. 31; [X.], 12. Aufl. § 1120 Rn. 17). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die an ihn veräußerten Tiere ursprünglich Zubehör des landwirtschaftlichen An-wesens waren. 3 b) Nach der Beschlagnahme des Grundstücks, die hier am 12. März 2003 durch Eintragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ver-lautbart wurde, kann eine Enthaftung des Zubehörs nur unter den Vorausset-zungen der §§ 1121, 1122 BGB eintreten. Beide Vorschriften knüpfen die [X.] an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand (Soergel/Konzen, aaO § 1121 Rn. 1). Mithin kann sich der Beklagte auf der Grundlage des § 1122 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die [X.] als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens nach der Beschlagnahme des Grundstücks aufgehoben worden sei ([X.]/[X.], aaO § 1122 Rn. 5; Soergel/Konzen, aaO § 1122 Rn. 3). 4 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkür-verbots (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, fehlt der Rüge ebenfalls die Entschei-dungserheblichkeit. Eine Enthaftung des Zubehörs kann - wie vorstehend [X.] - nur nach Maßgabe der §§ 1121, 1122 BGB verwirklicht werden. Da zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek als Zubehör anzusehende Gegen-stände auch bei späterem Verlust dieser Eigenschaft zum [X.] 5 - 4 - gehören (vgl. oben 1.), kommt es auf die Erwägungen des [X.], wonach die Eigenschaft als Zubehör durch ein Anbieten auf dem Markt verloren geht, nicht an. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die als rechtsgrundsätzlich eingestuften Fragen, ob ein Erwerb von Zubehör bei gutgläubiger Verkennung dieser Eigenschaft möglich ist und ob eine solche Gutgläubigkeit der verschärf-ten Haftung aus §§ 990, 989 BGB entgegensteht. 6 Infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war nicht mehr der [X.], sondern gemäß § 148 Abs. 2 [X.] nur noch der [X.] verfügungsbefugt. Da die Anordnung der Zwangsverwaltung im Zeit-punkt der Veräußerung der Tiere an den Beklagten bereits im Grundbuch ein-getragen war, konnte der Beklagte die Tiere von dem Vollstreckungsschuldner schon mangels einer fortbestehenden Verfügungsbefugnis nicht gutgläubig er-werben (Stöber, [X.] 18. Aufl. § 23 Rn. 6; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 135 Rn. 48). Bei dieser Sachlage ist es im Blick auf den Eigentums-erwerb ohne Bedeutung, ob der Beklage gutgläubig die Eigenschaft der Tiere als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens verkannt hat. 7 4. Die Rüge, das [X.] habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen zu einer Anscheinsvollmacht des [X.] im Verhältnis zum Zwangsverwalter nicht berücksichtigt, greift nicht durch. 8 Der Beklagte hat die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht schlüssig dargelegt. Da er die Tiere gutgläubig von dem [X.] - 5 - ner erworben haben will, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser im Namen des [X.] aufgetreten sein könnte. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 9 O 638/06 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 19 U 252/06 -

Meta

IX ZR 162/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 162/07 (REWIS RS 2008, 2772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2772

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