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Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich einer Schutzgewährung durch einen Drittstaat im Asylverfahren (§ 29 Abs 1 Nr 2 AsylG ) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
Das Urteil des [X.] vom 10. August 2018 - 3 K 9660/17.F.A - verletzt die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
1. Die [X.]eschwerdeführer sind [X.] Staatsangehörige. Die 1989 geborene [X.]eschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter der minderjährigen [X.]eschwerdeführer zu 2. bis 4.
Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. verließ [X.] im Dezember 2010 und hielt sich sodann etwa sechs Monate in [X.], etwa drei Jahre in [X.] und etwa ein Jahr in [X.] auf. In [X.] wurde der [X.]eschwerdeführer zu 2. geboren, in [X.] der [X.]eschwerdeführer zu 3. Die [X.]eschwerdeführer zu 1. bis 3. reisten im Oktober 2015 nach [X.] weiter; einen Monat später kam der [X.]eschwerdeführer zu 4. zur Welt. Der Ehemann der [X.]eschwerdeführerin zu 1. und Vater der [X.]eschwerdeführer zu 2. bis 4. reiste im März 2016 nach [X.] ein.
Die Familie stellte im November 2016 beim [X.] ([X.]) Asylanträge.
In der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 26. April 2017 gab die [X.]eschwerdeführerin zu 1. an, nicht nach [X.] oder nach [X.] überstellt werden zu wollen; in beiden [X.] sei sie nicht hinreichend unterstützt worden. In [X.] verfüge sie über keinen Schutzstatus; dort sei ihr Asylantrag abgelehnt worden. In [X.] habe sie subsidiären Schutz für ein Jahr erhalten.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 trennte das [X.] das Verfahren der [X.]eschwerdeführer vom Verfahren des Ehemannes der [X.]eschwerdeführerin zu 1. / [X.] der [X.]eschwerdeführer zu 2. bis 4. unter Verweis darauf, dass die [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits subsidiären Schutz erhalten habe, ab.
In einem Vermerk vom 28. August 2017 hielt das [X.] fest, dass die Angabe der [X.]eschwerdeführerin zu 1., dass sie in [X.] subsidiären Schutz erhalten habe, für den Erlass eines Drittstaatenbescheides allein nicht ausreiche. Deswegen sei zur Aufklärung des Sachverhalts eine Anfrage zum Ausgang des Verfahrens in [X.] an die Liaisonbeamtin zu richten. Auch solle nach Möglichkeit geklärt werden, ob die Kinder, das heißt die [X.]eschwerdeführer zu 2. und 3., ebenfalls einen Schutzstatus erhalten hätten und ob dieser noch fortbestehe.
In einem weiteren Vermerk vom 12. Oktober 2017 heißt es, die Liaisonbeamtin habe sich mittlerweile in Absprache mit Referat [X.] aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen "für unzuständig erklärt". Auch hätten sich keine weiteren Erkenntnisquellen ergeben. Nach derzeitigem Sachstand sei somit von einem Erstverfahren auszugehen.
2. Mit [X.]escheid vom 27. November 2017 lehnte das [X.] den Asylantrag der [X.]eschwerdeführer ab und drohte ihnen die Abschiebung nach [X.] an. Sie hätten im Hinblick auf ihr Heimatland [X.] weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten.
3. Dagegen erhoben die [X.]eschwerdeführer am 12. Dezember 2017 Klage beim [X.] am Main.
4. Im April 2018 wurde das vierte Kind der [X.]eschwerdeführerin zu 1. - eine Tochter - geboren; der für sie gestellte Asylantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. und ihr Ehemann erhoben für ihre Tochter Klage.
5. Am 10. August 2018 fand sowohl im Verfahren der [X.]eschwerdeführer als auch im Verfahren der Tochter die mündliche Verhandlung statt. Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. gab erneut an, in [X.] subsidiären Schutz erhalten zu haben. Die entsprechenden [X.] Unterlagen habe sie in [X.] abgegeben; sie müssten sich bei der [X.]ehördenakte befinden. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die [X.]ehördenakte solche Unterlagen nicht enthalte, legte sie Dokumente in [X.] Sprache vor, unter anderem zwei "[X.][i] di Viaggio per Stranieri" für die [X.]eschwerdeführer zu 2. und 3. Daraufhin wurde in der mündlichen Verhandlung die Frage erörtert, welche [X.]edeutung einer Gewährung subsidiären Schutzes in [X.] zukomme.
6. Mit Urteil vom 10. August 2018, bekanntgegeben am 17. August 2018, wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Der [X.]escheid des [X.]s vom 27. November 2017 sei offensichtlich rechtmäßig und verletze die [X.]eschwerdeführer nicht in ihren Rechten. Sie hätten offensichtlich weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 [X.]) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 [X.]). Abschiebungsverbote lägen gleichfalls nicht vor.
Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 59 AufenthG. Das [X.] habe den [X.]eschwerdeführern im angefochtenen [X.]escheid zutreffend die Abschiebung nach [X.] angedroht. Dass die [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits subsidiären Schutz erhalten habe mit der Folge, dass ihr die Abschiebung dorthin angedroht werden müsse, lasse sich nicht feststellen. Sie habe angegeben, in [X.] subsidiären Schutz für ein Jahr erhalten zu haben. Dies belege zur Überzeugung des Gerichts, dass ihr dort kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei; in diesem Falle wäre ihr nämlich eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren bewilligt worden ([X.] - [X.]; [X.] - Stichwort: Asyl in der [X.]: Unterschiedliche Rechte für Flüchtlinge). Nichts anderes ergebe sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen; die Meldebescheinigung der [X.] sei eine Erlaubnis zur Durchführung des Asylbegehrens entsprechend der [X.] Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 [X.].
7. Mit weiterem Urteil vom 10. August 2018 wies das Verwaltungsgericht auch die Klage der Tochter ab.
8. Eine von den [X.]eschwerdeführern am 30. August 2018 erhobene Anhörungsrüge, mit welcher sie geltend machten, das Verwaltungsgericht habe in dem ihnen gegenüber ergangenen Urteil übersehen, dass das Urteil der Tochter/ [X.] von demselben Tag noch berufungsfähig und damit eine Entscheidung gemäß § 26 [X.] nach wie vor möglich sei, wies das Verwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 4. September 2018 zurück.
1. Die [X.]eschwerdeführer haben am 17. September 2018 gegen das Urteil vom 10. August 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie [X.] eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) Das Urteil verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit den im Verfahren vorliegenden Anhaltspunkten für eine Schutzgewährung in [X.] auseinandergesetzt habe. Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. habe sowohl beim [X.] als auch im Klageverfahren angegeben, in [X.] subsidiären Schutz erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung habe sie insbesondere zwei "[X.][i] di Viaggio per Stranieri" (= [X.] für Ausländer) für die [X.]eschwerdeführer zu 2. und 3. sowie [X.] Krankenversicherungskarten für sich und die Kinder vorgelegt; das Urteil des [X.] verhalte sich zu diesen Umständen nicht.
Das [X.] habe mit Urteil vom 21. November 2017 (1 [X.] 39.16; juris) festgestellt, dass, wenn in einem Asylverfahren zweifelhaft sei, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei, das Gericht diesen Sachverhalt aufklären müsse, soweit die Zulässigkeit eines erneuten Schutzantrags von dieser Frage abhänge; dies gelte auch dann, wenn ein an den anderen [X.]-Mitgliedstaat gerichtetes Aufnahmeersuchen nach den [X.] unbeantwortet geblieben sei. Ein [X.] verletze seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 -, juris, Rn. 2).
Das [X.] sei von der Ansicht, dass der [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nur abgerückt, weil die [X.] Liaisonbeamtin keine Zeit gehabt habe, seine Anfrage zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hätte eine eigenständige Anfrage an die Liaisonbeamtin stellen können; diese hätte ergeben können, dass der [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Daran ändere es auch nichts, dass die [X.]eschwerdeführerin zu 1. angegeben habe, dass ihr in [X.] nur eine einjährige Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt worden sei. Soweit das Gericht darauf abstelle, dass der subsidiäre Schutzstatus in [X.] zu einem fünfjährigen Aufenthaltstitel führe, beruhe dies auf [X.] aus dem Jahr 2016. Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. habe sich jedoch bereits 2014 in [X.] aufgehalten; zu diesem Zeitpunkt habe der subsidiäre Schutzstatus nur einen dreijährigen Aufenthaltstitel zur Folge gehabt. Das Verwaltungsgericht habe sich mithin nicht einmal bemüht, die Daten für das relevante Jahr herauszusuchen. Die Frage, ob der [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei für das Asylverfahren der [X.]eschwerdeführer in [X.] auch entscheidungserheblich gewesen.
b) Das Urteil entspreche auch nicht den Anforderungen an eine Klageabweisung als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass das Verfahren der Tochter der [X.]eschwerdeführerin zu 1. / [X.] der [X.]eschwerdeführer zu 2. bis 4. noch berufungsfähig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit habe für die [X.]eschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung noch die Möglichkeit bestanden, einen Schutzstatus nach § 26 [X.] zu erlangen.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.]undesverfassungsgericht vorgelegen. Das [X.]undesministerium des Innern, für [X.]au und Heimat, das [X.] und das [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.]uchstabe b [X.]VerfGG zur Durchsetzung des Rechts der [X.]eschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die [X.]eurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.]undesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Das Urteil des [X.] vom 10. August 2018 verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; das Gericht hätte die Frage, ob den [X.]eschwerdeführern zu 1. bis 3. in [X.] bereits der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, bei der gegebenen Sachlage weiter aufklären müssen.
a) Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem [X.]ürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. [X.]VerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr).
Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind zwar grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der [X.]edeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. [X.]VerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Der einfachrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann - bezogen auf Asylverfahren - besonders dann verfassungsrechtliches Gewicht zukommen, wenn hinreichend substantiierte [X.]ehauptungen von Schutzsuchenden oder andere ins Verfahren eingeflossene Erkenntnisse auf Umstände zielen, die, ihr Vorliegen unterstellt, für die Verwirklichung hochrangiger grundrechtlicher Gewährleistungen von ausschlaggebender [X.]edeutung sind (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 31. Juli 2018 - 2 [X.]vR 714/18 -, Rn. 19 m.w.[X.], und vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.]vR 1380/19 -, Rn. 13 ff. m.w.[X.]). In einer solchen Situation kann die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die rechtsstaatlich gebotene [X.]eachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.]VerfGE 101, 275 <294 f.>; stRspr).
b) Diesen Vorgaben wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2018, auf dessen Grundlage die [X.]eschwerdeführer nach [X.] - und nicht nach [X.] - abgeschoben werden sollen, nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des [X.]s, die Asylanträge der [X.]eschwerdeführer als Erstanträge zu behandeln und eine materielle Asylentscheidung im Hinblick auf das Heimatland der [X.]eschwerdeführer [X.] zu treffen, als rechtmäßig bestätigt, ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt − die (Vor-) Frage, ob den [X.]eschwerdeführern zu 1. bis 3. in [X.] bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) − hinreichend aufzuklären.
aa) Die [X.] Liaisonbeamtin hat sich auf die Anfrage des [X.]s, ob der [X.]eschwerdeführerin zu 1. in [X.] bereits der subsidiäre Schutz gewährt worden sei, lediglich "aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen" für unzuständig erklärt. Weitere Erkenntnisquellen lagen dem [X.] nicht vor. Demgegenüber hat die [X.]eschwerdeführerin zu 1. sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend angegeben, in [X.] bereits subsidiären Schutz erhalten zu haben; dies hat sie getan, obwohl sie nach eigenen Angaben gar nicht nach [X.] zurückkehren wollte und sich mit dieser Angabe folglich sogar schaden konnte. Die [X.]eschwerdeführerin zu 1. hat im gerichtlichen Verfahren auch konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ihr beziehungsweise ihren Kindern, den [X.]eschwerdeführern zu 2. und 3., in [X.] bereits der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Sie hat dem Verwaltungsgericht - neben weiteren Dokumenten - mit den "[X.]i di Viaggio per Stranieri", das heißt mit den [X.]n für die [X.]eschwerdeführer zu 2. und 3., Dokumente vorgelegt, die eine Schutzgewährung in [X.] jedenfalls hinreichend naheliegend erscheinen lassen: Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/[X.] ([X.]) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen; [X.] hat diese Richtlinienbestimmung in Art. 24 des Gesetzesdekrets 251/2007 in nationales Recht umgesetzt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] den [X.]eschwerdeführern zu 2. und 3. nicht infolge einer Gewährung subsidiären Schutzes, sondern auf anderer aufenthaltsrechtlicher Grundlage erteilt worden sind; vor dem Hintergrund, dass die [X.]eschwerdeführerin zu 1. widerspruchsfrei vorgetragen hat, in [X.] subsidiären Schutz erhalten zu haben, spricht jedoch einiges dafür, dass sowohl die [X.]eschwerdeführerin zu 1. als auch die [X.]eschwerdeführer zu 2. und 3. den subsidiären Schutzstatus erhalten haben und dieser die rechtliche Grundlage für die Ausstellung der [X.] war. Die Tatsache, dass die [X.]eschwerdeführerin zu 1. nur von der Gewährung des subsidiären Schutzstatus für ein Jahr gesprochen hat, reicht demgegenüber für sich genommen nicht aus, um eine Schutzgewährung durch [X.] mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende Erkenntnislage zu der Frage, ob den [X.]eschwerdeführern zu 1. bis 3. in [X.] bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist auf der Grundlage des [X.]eschwerdevortrags nachvollziehbar und für die Verwirklichung des Grundrechts der [X.]eschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 GG ausschlaggebend. § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat. § 35 [X.] regelt, dass das [X.] dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] die Abschiebung in den Staat androht, in dem er vor Verfolgung sicher war (hier: [X.]). § 29 und § 35 [X.] gewähren dem [X.] kein Wahlrecht in [X.]ezug auf die [X.]: Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, hat das [X.] den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen (so auch [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 -, juris, Rn. 30). Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. 2019, § 29 Rn. 102; Funke-Kaiser, in: [X.], § 29 Rn. 6, April 2017).
Sollte sich herausstellen, dass der in [X.] gestellte Asylantrag der [X.]eschwerdeführer zu 1. bis 3. wegen einer bereits in [X.] erfolgten Schutzgewährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig ist, kann dies weiter zur Folge haben, dass auch der Asylantrag des [X.]eschwerdeführers zu 4. als unzulässig abgelehnt wird (so z.[X.]. VGH [X.]aden-Württemberg, [X.]eschluss vom 14. März 2018 - [X.]/18 -, juris; OVG des [X.], [X.]eschluss vom 22. November 2019 - 2 A 322/19 -, juris; [X.], [X.]eschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -, juris); dementsprechend verletzt das angegriffene Urteil auch den [X.]eschwerdeführer zu 4. in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
bb) [X.]ei dieser Ausgangssituation hat das Verwaltungsgericht die aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) erwachsenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung verfehlt und seine richterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gebildet. Es hätte weitere Nachforschungen zur Frage der Schutzgewährung durch [X.] anstellen müssen, sei es durch eine eigene Anfrage bei den [X.] [X.]ehörden - gegebenenfalls unter Einbindung des [X.] -, sei es durch die Verpflichtung des [X.]s zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Dass ein solches Vorgehen zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn geführt hätte, ist weder vom Verwaltungsgericht dargelegt noch sonst ersichtlich.
Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender [X.]erücksichtigung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu einer für die [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
2. Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.
Die Kammer hebt gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]VerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das [X.] am Main zurück.
Das [X.] hat den [X.]eschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 [X.]VerfGG die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.]VerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Meta
13.09.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Frankfurt, 10. August 2018, Az: 3 K 9660/17.F.A, Urteil
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 86 Abs 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.09.2020, Az. 2 BvR 2082/18 (REWIS RS 2020, 2995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2995
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland bei bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlangten Schutzstatus
1 C 39/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich internationaler Schutzgewährung in anderem EU-Mitgliedstaat
1 C 42/16 (Bundesverwaltungsgericht)
1 C 40/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse im Falle der …