Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZR 53/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2763

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. April 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; [X.] §§ 9, 115 Abs. 1a) Die Zuständigkeit des [X.] wird durch nachträgliche Umstände auchdann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine an-derweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse seianstelle des [X.] aus einem dinglichen Recht an einem Grund-stück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungs-verfahrens und kann [X.] erheben.c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsver-steigerungsverfahren, kann er noch im Wege der [X.] den [X.] auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenenErlöses geltend machen.[X.], [X.]eil vom 26. April 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. April 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 3. Februar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das [X.] Konsumgenossenschaft [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte istim Einzelhandel als Servicezentrale für die Mitglieder des von ihr [X.] tätig. Mit [X.] wurde die [X.] bei der [X.]. Im Juli 1992 betrugen die Verbindlichkeiten [X.] gegenüber der [X.] mehr als 3,3 Mio. DM. In der Folgezeit- 3 -wurden der [X.] das Warenlager und die Ladeneinrichtung der [X.] sicherheitshalber übereignet.Mit notarieller Urkunde vom 17. September 1993 bestellte die [X.] eine Eigentümer-Briefgrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM auf einem ihr [X.] Grundstück in [X.] und beauftragte den Notar, beim Grund-buchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde zusammen mit dem Antrag auf Ein-tragung ins Grundbuch einzureichen. Am 27. September 1993 trat die Schuld-nerin die Grundschuld an die Beklagte ab und ermächtigte den Notar, von [X.] zugunsten der [X.] Gebrauch zu machen. Der [X.] der [X.] eine Kopie der Grundschuldbestellungsurkunde [X.] Abtretungserklärung. Am 13. Oktober 1993 ging der Antrag des Notars [X.] der Grundschuld beim Grundbuchamt ein. Am 26. April 1994 bean-tragte die Schuldnerin die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Am 1. Juni 1994wurde die Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Mit [X.]uß vom [X.] wurde das [X.] eröffnet.Der Kläger hat von der [X.] im Wege der [X.] der Grundschuld, hilfsweise Wertersatz, verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens wurde [X.] der Schuldnerin zwangsversteigert und dem Ersteher am 19. Okto-ber 1999 für 250.000 DM zugeschlagen. Auf die streitbefangene Grundschuldentfiel ein Erlösanteil von 113.154,64 DM. Der Kläger hat im Verteilungstermingegen die Zuteilung dieses Betrages an die Beklagte Widerspruch erhoben.Die [X.]en haben daraufhin vereinbart, den beim Berufungsgericht anhängi-gen Rechtsstreit nunmehr als [X.] i.S.v. § 115 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Der Kläger hat beantragt festzustel-- 4 -len, daß der [X.] von 113.154,64 DM der Masse zustehe, hilfsweise, [X.] zur Zahlung dieses Betrages an ihn zu verurteilen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]eine zuletzt gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger könne die nunmehrerhobene [X.] nicht im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreitsweiterführen. Nach § 879 Abs. 1 ZPO müsse die Klage bei dem Verteilungsge-richt und, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit des [X.], bei dem [X.] erhoben werden, in dessen Bezirk das Vertei-lungsgericht seinen Sitz habe. Die Vorschrift begründe einen ausschließlichenGerichtsstand (§ 802 ZPO), so daß die [X.]en nicht im Wege der Vereinba-rung eine davon abweichende Regelung hätten treffen [X.] 5 -Im übrigen entsprächen Haupt- und Hilfsantrag des [X.] weder [X.] an eine [X.] noch dem [X.] des Ver-teilungsgerichts zur Ergänzung des Teilungsplans.[X.] Erwägungen halten in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Durch die Umstellung auf eine [X.] ist [X.] begründete Zuständigkeit des Berufungsgerichts schon von [X.] nicht entfallen (1.). Das Berufungsgericht hätte auf eine sachgerechteAntragstellung hinwirken müssen (2.). Davon abgesehen ist der hilfsweise ge-stellte Zahlungsantrag aus von der [X.] unabhängigen Gründenzulässig und möglicherweise begründet (3.).1. Für die zunächst erhobene, im Ansatz richtig auf Rückgewähr desangeblich anfechtbar erworbenen Rechts am Grundstück der Schuldnerin ge-richtete Anfechtungsklage war das angerufene [X.] entweder in ent-sprechender Anwendung des § 24 ZPO (zum [X.]/K.Schmidt, [X.] 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22) oder infolge [X.] gemäß § 39 ZPO zuständig. Die daraus folgende Zuständigkeit [X.] Rostock für die Entscheidung über die Berufung konnteaufgrund der während des [X.] eingetretenen Umstände nichtmehr nachträglich entfallen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).- 6 -a) Diese Norm schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässigerWeise angerufenen Gerichts aus Gründen der [X.] vor. Der Streitüber die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendetsein, damit die [X.]en alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können(vgl. [X.]Z 71, 15, 18; 71, 69, 74). Hat der Kläger bei einem nach der prozeß-rechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jederweitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen.b) § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt für die örtliche und sachliche [X.] grundsätzlich umfassend, also auch dann, wenn das Gesetz - wie hier in§ 879 ZPO - eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt (ebensoStein/[X.], ZPO, 21. Aufl. § 261 Rn. 74). Das wird einmal aus dem Wortlautder Vorschrift, der keine Ausnahme vorsieht, ersichtlich. Zudem läßt sich ande-ren vergleichbaren gesetzlichen Regelungen der allgemeine Grundsatz ent-nehmen, daß zum Zweck der zügigen Beendigung des Rechtsstreits auch dieausschließliche Zuständigkeit in der höheren Instanz jedenfalls von Amts we-gen nicht beachtet wird. So ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 [X.] befugt, in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die aus-schließliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Selbst eine diesbezügli-che Rüge des [X.] darf nur beachtet werden, sofern sie schon erstin-stanzlich erhoben oder dort ohne Verschulden unterlassen wurde. Das gilt so-gar für Fälle, in denen von Anfang an ein anderes Gericht ausschließlich zu-ständig war. Darüber hinaus bleibt nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1GVG - die der Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nachgebildet wurde -die Zulässigkeit des einmal beschrittenen Rechtswegs durch eine nachRechtshängigkeit eintretende Veränderung der für sie maßgeblichen Umstände- 7 -unberührt, obwohl die verschiedenen Rechtswege sich grundsätzlich gegen-seitig ausschließen. Danach spricht nichts dafür, daß die Wirkung des § [X.]. 3 Nr. 2 ZPO in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit nicht gelten [X.]) Die Vorschrift findet ihre Grenze erst im Falle einer Klageänderung.Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufeneGericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen(Stein/[X.], aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14;[X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch [X.], [X.]. v. 14. [X.] - [X.] 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89,NJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - [X.] 22/93, [X.], 437, 438;v. 18. Januar 1995 - [X.] 36/94, [X.], 729).Als Änderung der Klage ist es indessen nicht anzusehen, wenn ohneÄnderung des [X.] statt des ursprünglich geforderten [X.] einer nachträglich eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstandoder das Interesse gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO). Die Vorschrift erfaßt ins-besondere die Fälle, in denen statt des ursprünglichen Gegenstandes aufgrundeines Ereignisses nach Rechtshängigkeit das Surrogat gefordert wird. [X.] es auch im Streitfall. Infolge der Zwangsversteigerung ist der Anspruchauf Rückabtretung der Grundschuld erloschen; an dessen Stelle ist der [X.] auf den Erlös getreten. Ebenso wie bei Änderung des Zahlungsantragsin einen solchen auf Feststellung zur Tabelle (§§ 146 Abs. 3 KO, 180 Abs. 2[X.]; vgl. dazu [X.], [X.]. v. 8. November 1961 - [X.], [X.], 154; [X.] ZIP 1993, 444, 445 f) handelt es sich um einen Fall des- 8 -§ 264 Nr. 3 ZPO (vgl. [X.], 82, 86). Das Berufungsgericht hätte daher kei-nen Anlaß gehabt, in eine neue Prüfung seiner Zuständigkeit einzutreten.2. Das Berufungsurteil kann im Ergebnis auch nicht deshalb bestehenbleiben, weil der Kläger nicht den im Falle einer [X.] gebotenenAntrag gestellt hat.Der Kläger hat nicht beachtet, daß die [X.] nach § 878ZPO eine prozessuale Gestaltungsklage darstellt und deshalb weder ein iso-lierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet ist,das damit erstrebte Ziel im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zubezeichnen. [X.] rügt die Revision zu Recht, daß das [X.] ihm gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegende Pflicht, auf sachdienliche Anträgehinzuwirken, verletzt hat.Die [X.] gemäß § 878 Abs. 1 ZPO kommt verhältnismä-ßig selten vor. Die Rechtsnatur dieser Klage und die infolgedessen gebotenenAnträge sind daher selbst vielen Rechtsanwälten nicht geläufig. Das [X.] hätte deshalb darauf hinweisen müssen, daß eine solche Klageauf vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor [X.] der [X.] in dem näher zu bezeichnenden Teilungsverfahren zurichten ist (vgl. [X.]/Stöber, aaO § 878 Rn. 2; Musielak/[X.], aaO § 878Rn. 4). Weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem [X.] ist ein entsprechender Hinweis des Tatrichters an die [X.] [X.] -3. Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht seine Zuständigkeit fürdie Sachentscheidung sogar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der[X.] nicht verneinen dürfen.a) Das auf Auszahlung des [X.] gerichtete Begehrendes [X.] kann unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 115Abs. 1 [X.] i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO gegeben sind, zulässig und [X.]. Aus § 878 Abs. 2 ZPO folgt, daß der Gläubiger sich auf ein besseresRecht im Wege der [X.] ohne Einhaltung der zwangsvollstrek-kungsrechtlichen Förmlichkeiten berufen kann. Ist der [X.], die Rückgewähr jedoch infolge der Zwangsversteigerung unmöglichgeworden, steht der Masse das Recht auf Wertersatz zu. Unter dieser Voraus-setzung kann der Kläger die Einwilligung der [X.] in die Auszahlung desstreitbefangenen Geldbetrages verlangen (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juli 1958 - [X.]/57, [X.] 1958, 184, 185). Auch insoweit liegt in der gebotenen Umstellungdes Antrages gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung ([X.], 82, 86).b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verwalter die [X.] bestmöglich wahren und deshalb - insbesonderedann, wenn er Hilfsanträge stellt - sein Begehren auf jedem rechtlich in [X.] kommenden und im Ergebnis erfolgversprechenden Wege [X.]. Aus dem Vorbringen des [X.] im [X.] deutet nichtsdarauf hin, daß er den streitbefangenen Betrag nicht jedenfalls hilfsweise auchmittels eines solchen Antrags zur Masse ziehen will. Zwar kann der [X.] ebenfalls nicht Zahlung, sondern lediglich Einwilligung in die [X.] Erlöses verlangen. Hierauf hätte ihn indes das Berufungsgericht - wenn es- 10 -meinte, den Hilfsantrag nicht in diesem Sinne auslegen zu können - ebenfallsgemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen [X.] 11 -III.Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,damit dieses nunmehr die gebotene Sachentscheidung trifft. Für die neue [X.] weist der Senat auf folgendes hin:1. Macht der Verwalter, wie im Streitfall, mit der Anfechtung geltend, an-stelle des [X.] sei die Masse aus einem dinglichen Recht [X.] zu befriedigen, so ist er Beteiligter i.S.d. § 9 [X.] und damit zur[X.] nach § 115 [X.] i.V.m. § 878 ZPO berechtigt (vgl. [X.]Z130, 314, 325 sowie [X.]Z 22, 128, 134; [X.], [X.] 16. Aufl. § 115 Rn. 3.4).Der Klage ist daher stattzugeben, falls der Anfechtungsanspruch begründet ist.2. Wie die [X.]en im Ansatz zutreffend erkannt haben, hängt der [X.] Klage möglicherweise entscheidend davon ab, auf welchen Zeitpunkt [X.] der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände abzustellen [X.]) Da anfechtbare Rechtshandlungen erst mit dem letzten Tatbestands-merkmal der Vermögensübertragung erfüllt sind, ist bei Rechtsänderungen, dieder Grundbucheintragung bedürfen, diese grundsätzlich maßgebend ([X.]Z121, 179, 188; [X.], [X.]. v. 9. Januar 1997 - [X.], [X.], 423, 424).Nach § 10 Abs. 3 [X.] gilt die Handlung jedoch bereits als in dem Zeitpunktvorgenommen, in dem die übrigen für das Wirksamwerden der Rechtshandlungerforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebeneWillenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintra-gung beantragt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jeweils die- 12 -[X.], die sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft ([X.], [X.]. v. 5. [X.] - IX ZR 43/97, [X.], 513, 514), hier also die [X.]) Die Beklagte hat nicht behauptet, selbst einen Eintragungsantragbeim Grundbuchamt gestellt zu haben. Aus ihrem bisherigen Vorbringen gehtnicht nachvollziehbar hervor, daß dies etwa durch den Notar in ihrem Namengeschehen ist. Den am 13. Oktober 1993 eingegangenen Antrag hat der [X.] im Namen der Schuldnerin gestellt. Daß er dabei zugleich für die [X.] aufgetreten ist, kann nicht schon aus der in der [X.] Ermächtigung, von der Abtretung zugunsten der [X.] Ge-brauch zu machen, entnommen werden. Diese Erklärung war nicht an [X.] gerichtet. Rechtlich maßgebend ist aber allein, ob aus der [X.] bei verständiger Würdigung das Schreiben des Notars,mit dem der Eintragungsantrag eingereicht wurde, in dem Sinne zu verstehenwar, daß damit der Antrag sowohl für die Eigentümerin als auch die Abtre-tungsempfängerin gestellt wurde. Durch einen vom Notar eventuell auf [X.] des § 15 GBO gestellten Antrag wäre für die Empfängerin [X.] gesicherte Rechtsposition im Sinne des § 10 Abs. 3 [X.] begründetworden, wenn der Notar einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berech-tigten hätte zurücknehmen können (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.],[X.] 2. Aufl. § 140 Rn. 10).- 13 -IV.Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG war von der Erhebung der [X.] in dem aus dem [X.]eilstenor ersichtlichen Umfang abzusehen.Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 53/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZR 53/00 (REWIS RS 2001, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2763

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