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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESU[X.]eil4 [X.]/01vom25. April 2002in der [X.] vorsätzlichen [X.]etreibens einer Apotheke ohne die erforderlicheErlaubnis u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]innen am [X.],[X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Ve[X.]reterin der [X.],der Angeklagte in Person,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil [X.] vom 23. Oktober 20001. im Schuldspruch in den Fllen [X.] und [X.] 5.12der U[X.]eilsgründe dahi[X.], daß jeweils [X.] wegen tateinheitlich begangenen [X.]e-treibens einer Apotheke ohne die erforderliche Er-laubnis entfllt,2. in den übrigen Schuldsprüchen (Flle [X.] 5.1 bis[X.] 5.10) und im gesamten [X.]; jedoch bleiben die Feststellungen zumßeren Tatgeschehen und zu den persönlichenVerltnissen des Angeklagten aufrechterhalten.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.] Strafrichter [X.] zurückverwiesen.III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer fal-schen Versicherung an Eides Statt in ff Fllen, jeweils in Tateinheit mit vor-stzlichem [X.]etreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis, zu einerGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr veru[X.]eilt und deren Vollstreckung zur[X.]ewrung ausgesetzt. Ferner hat es ihn wegen vorstzlichen [X.]etreibens einerApotheke ohne die erforderliche Erlaubnis in weiteren sieben Fllen zu einerGesamtgeldstrafe von 360 [X.] zu je 500 DM veru[X.]eilt. Mit seiner Re-vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und [X.] die [X.]. [X.], mit der der Angeklagte geltend macht, das [X.] habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrechtund objektiv willkrlich die besondere [X.]edeutung des Falles angenommen, istunbeg[X.]. Ein Verstoû gegen das [X.], mlich eine Rechtsan-wendung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich ve[X.]retbar ist und daherden Schluû aufd[X.], [X.] die [X.] die Zustigkeit auf sach-fremden Erwruht (vgl. [X.]GHSt 47, 16, 18 m.[X.]), liegt unter den hiergegebenen Umsticht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfh-rungen in der Antragsschrift des [X.] vom 28. August 2001verwiesen.- 5 - II.Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.1. Seit dem Ende der 80er Jahre hatte der Angeklagte, ein approbie[X.]erApotheker, dem zeitlich nacheinander viermal die Erlaubnis zum [X.]etrieb jeweilseiner Apotheke e[X.]eilt worden war, als wi[X.]schaftliches Fernziel den [X.]etrieb [X.]. Anders als in anderen [X.] stand dem jedoch das im [X.] [X.] bis heute enthaltene"Mehrbetriebsverbot" entgegen, nach dem die fr bestimmte Apothekenrmee[X.]eilte [X.]etriebserlaubnis (§ 1 Abs. 3 [X.]) erlischt, wenn dem [X.] im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum [X.]etrieb eineranderen Apotheke e[X.]eilt wird, die keine Zweigapotheke ist (§ 3 Nr. 5 [X.]).Zwar hatte das [X.]undesverfassungsgericht in seinem sog. Apothekenu[X.]eil [X.] ([X.]VerfGE 17, 232) das Mehrbetriebsverbot als eine Rege-lung der [X.]erufsausmit A[X.]. 12 Abs. 1 GG fr vereinbar erkl[X.], weil es,aufbauend auf dem der [X.] Rechtstradition entsprechenden Leitbild des"Apothekers in seiner Apotheke" dem Gesundheitsschutz der [X.]evölkerung,insbesondere aber durch Erhaltung möglichst vieler selbstiger [X.]e dem "allgemein gebilligten wi[X.]schaftspolitischen Ziel der Förderungdes [X.] diene ([X.]VerfGE 17, 232, 243). Der Angeklagte hoffte [X.] einen Wegfall des [X.] und entwickelte eine Ge-scftsidee, die es ihm ermöglichte, zum einen die Stando[X.]e fr eine stere -legale - [X.] zu sichern und zum anderen bis zu dem Zeitpunkt, zudem er die Kette offiziell [X.] errichten können, bereits Gewinne aus diesenApothekenstando[X.]en zu ziehen. Hierzu bediente er sich eines Geflechts vonwi[X.]schaftlichen Vereinbarungen, die er teils selbst, teils r zwei von ihm be-- 6 -herrschte Gesellschaften mit von ihm ausgewlten [X.]. [X.] handelte es sich um die [X.] mbH (im folgenden [X.] ), diesich u.a. mit dem Groû- und Einzelhandel mit Apotheken-, Sanitr- und Labor-bedarf befaûte, sowie die M. -C. mbH (im folgenden M. -C. ), die u.a. zum [X.]etrieb von Apotheken geeignete[X.] anmietete und gewerblich weitervermietete. Ve[X.]ragspa[X.]ner waren [X.] approbie[X.]e Apotheker, die aus unterschiedlichen Grine finan-zielle Absicherung, die der Angeklagte ihnen bot, dem mit der Neuerffnungeiner Apotheke in voller wi[X.]schaftlicher Uigkeit verbundenen [X.]. [X.] dieser Vereinbarungen waren den vor O[X.] [X.] (im folgenden jeweils nur: Apotheker) vom Angeklagten zugesagte [X.], die sich am erwa[X.]eten Umsatz der Apotheke und an dem [X.] angestellten Apothekers in vergleichbarer Position orientie[X.]en. Der [X.] zustehende Entnahmeanspruch richtete sich nach den fr das je-weilige Gescftsjahr in Aussicht genommenen Garantieeinkften zuzlicheiner Provision vom Umsatz, sofern dieser eine bestimmte Hrschritt.Ein [X.] hinaus erzielter Gewinn wurde durch - zum Teil einseitig festge-setzte - Mietersowie dadurch abgescft, [X.] Zahlungen fr dieÜberlassung von EDV-Software, die Durchfrung von Schulungs- und Trai-ningsmaûnahmen oder fr Marketing und [X.]eratung an die Firmen M. -C. und [X.] oder an den Angeklagten geleistet wurden. [X.] den Fall, [X.] derUmsatz nicht ausreichte, um die Garantieeinkfte zu erwi[X.]schaften, stellte [X.] in Aussicht, finanzielle [X.] der jeweiligen Apotheker notfallsdurch [X.] oder [X.] abzumildern. Smtlicheve[X.]raulich getroffenen Absprachen, insbesondere die Vereinbarr die[X.]egrenzung des Entnahmeanspruchs und die Abscfung der Mehre[X.]r,wurden den Genehmigungsrden verschwiegen. Eingriffe in das [X.] -scft des jeweiligen Apothekers, insbesondere in Auswahl, [X.]eschaffung [X.] der Arzneimittel, nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des[X.]s nicht vor. Ebensowenig ist festgestellt, [X.] er Weisungen in [X.]e-zug auf das von den Apothekern bescftigte [X.] e[X.]eilt tte.2. Das [X.] hat die Veru[X.]eilung des Angeklagten wegen vor-stzlichen [X.]etreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 23[X.]) mit Ausnahme des Falles [X.] 5.4 im wesentlichen auf die Erwgesttzt, die vor O[X.] ttigen Apotheker seien lediglich scheinselbstigeStrohmr, der Angeklagte dagegen wegen seines beherrschenden wi[X.]-schaftlichen Einflusses der eigentliche [X.]etreiber der Apotheken gewesen. [X.] sich aus der Gesamtschau der wi[X.]schaftlichen Folgen der mit [X.] intern getroffenen Vereinbarungen, nach denen der E[X.]rag [X.] letztlich dem Angeklagten in einem [X.] habe zuflieûensollen, wie es bei einer Alleinunternehmerschaft lich sei. Insbesondere deu-teten die in den Vereinbarungen verwendeten [X.]egriffe "Garantiegehalt" und"Umsatzbeteiligung" auf ein faktisches Angestelltenverltnis hin. Im Fall [X.] 5.4sei zwar nicht von einem Strohmannverltnis auszugehen, da der [X.] Apotheke gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgef[X.]in als "Gesell-schaftsapotheke" in der Form einer [X.]G[X.]-Gesellschaft betrieben habe. [X.] nach § 8 Satz 1 [X.] erforderliche Erlaubnis habe er aber ebenso-wenig wie die irigen Fllen nach § 1 Abs. 2 [X.] erforderliche Er-laubnis besessen; [X.] ihm wegen des [X.] auch nichte[X.]eilt werden [X.] -3. Dies lt rechtlicher Nachprfung nicht stand, da das [X.] den[X.]egriff des [X.]etreibens im Sinne von § 1 Abs. 2, § 8 Satz 1 [X.] verkannthat.a) Die hier allein in [X.]etracht kommende 1. Alternative des § 23 [X.](vorstzliches [X.]etreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis) [X.] strafbeweh[X.]es Verbot mit Erlaubnisvorbehalt fr den [X.]etrieb der darin ge-nannten Apotheken. Es soll die Aufnahme des [X.]etriebs einer Apotheke unterunzureichenden [X.]en oder sachlichen Voraussetzungen (§ 2 [X.])verhindern.b) Da die selbstige Leitung einer ffentlichen [X.] (vgl. zudem [X.]egriff [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 1 [X.]. 19 f.) ein Gewerbedarstellt ([X.]VerfGE 17, 232, 239; 75, 166, 181; vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 6 [X.]. 5), unterliegt sie nicht nur den Vorschriften des[X.]s, sondern in dem hier interessierenden [X.]ereich auch Vor-schriften der Gewerbeordnung (vgl. [X.] aaO m.w.[X.]). Nach dem im ge-samten Gewerberecht einheitlich verwendeten [X.]egriff ist [X.]etreiber eines Ge-werbes, wer in dem den jeweiligen gewerberechtlichen Vorschriften unterfal-lenden [X.]ereich eine selbstige, grundstzlich erlaubte, auf [X.], auf gewisse Dauer ausgerichtete Ttigkeit aust (vgl. [X.] inLandmann/[X.] [X.] Einl. [X.]. 32 m.w.[X.]). Ob diese Voraussetzungenerfllt sind, richtet sich im Interesse der Wirksamkeit des [X.] nach dem ûeren [X.]ild der gewerblichen [X.]ettigung (vgl.[X.]VerwG DÖV 1993, 618, 619; [X.] in Landmann/[X.] [X.] Einl. [X.]. 35;[X.]iauf [X.] § 1 [X.]. 71 f.). Nach § 1 Abs. 2 [X.] erlaubnispflichtiger [X.] [X.]etreiber der Apotheke ist somit [X.] derjenige, der sie [X.] -eigenen Namen f[X.], so [X.] er nach [X.] das rechtliche und wi[X.]schaftlicheRisiko aus den [X.] abgeschlossenen Rechtsgescften t[X.] (vgl.[X.] § 1 [X.]. 142).aa) Nach den Feststellungen wurden die Apotheken nicht vom Ange-klagten, sondern von dem jeweiligen [X.] nach [X.] im eigenenNamen und auf eigene Rechnung gef[X.]. Dies gilt auch [X.] in O. (Fall [X.] 5.4 der U[X.]eilsgr), die nach Auffassung des [X.]s eine [X.] einnimmt ([X.]). Diese Apotheke wurde [X.] der Vereinbarung der Gewinnteilung mit dem Angeklagten von dessenLebensgef[X.]in nach [X.] im eigenen Namen und auf eigene Rechnung [X.] weiterhin als [X.] und nicht, wie das [X.] meint, [X.] im Sinne des § 8 Satz 1 [X.] betrieben, so [X.] [X.] nicht erlaubnispflichtiger Gesellschafter im Sinne dieser Vorschriftwar. Zwar liegt insoweit eine nach § 8 Satz 2 [X.] verbotene [X.]eteiligung inder Form einer Stillen Gesellschaft vor, die als [X.] einen [X.] der [X.] bildet (vgl. [X.]aumbach/[X.] HG[X.]30. Aufl. Einl. vor § 105 [X.]. 10, 18, § 230 Rn. 2 m.w.[X.]). Ein stiller Gesell-schafter ist aber grundstzlich nicht erlaubnispflichtiger [X.]etreiber im Sinne [X.] des § 8 Satz 1 [X.], die nur [X.] erfaût (vgl.[X.] § 1 [X.]. 144 und § 8 [X.]. 15; [X.], Das [X.] des fi[X.]emd- und [X.] aus verfassungsrechtlicherund europarechtlicher Sicht 1998, S. 11,17; zur vergleichbaren Problematik [X.] vgl. [X.]. § 1 [X.]. 31).bb) Wer aufgrund der Vereinbarungen, die er im [X.] mit [X.] getroffenen hat, auf den Apothekenbetrieb [X.] nehmen- 10 -kann, ist daher nur dann in die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 2 [X.] einzu-beziehen, wenn ein Strohmannverltnis (vgl. dazu [X.] aaO § 35 [X.][X.]. 71 f.; [X.] in [X.]iauf [X.] § 35 [X.]. 34; [X.] aaO § 4 GastG [X.]. 38)vorliegt.Im Gewerberecht ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungs-gerichts ein solches Strohmannverltnis gegeben, wenn eine genaue Analyseder Innenbeziehungen erweist, [X.] eine natrliche oder juristische Person nurvorgeschoben wird, die ohne eigene unternehmerische Ttigkeit als Marionetteam Wi[X.]schaftsleben teilnimmt (vgl. [X.]VerwGE 65, 12, 13; [X.]VerwG [X.], 200, 201/202; NVwZ 1982, 557). Nur bei einer solchen Sachlage, bei [X.] vorgeschobenen Person kein autonom bestimmter Handlungsspielraum imgewerblichen [X.]ereich verbleibt (vgl. [X.] aaO), kann ein Strohmannverltnismit den sich daraus [X.] ergebenden Durchgriffskonsequenzenangenommen werden (vgl. [X.]VerwG GewArch 1982, 200, 201). Allein der [X.], [X.] ein Dritter das Geschehen in einem Gewerbebetrieb bestimmendbeeinflussen kann, reicht fr die Annahme eines [X.] nichtaus ([X.]VerwG aaO S. 202; vgl. [X.] aaO; [X.] aaO, jeweils m.w.[X.]). [X.] kann nicht auch derjenige als Hintermann und damit als [X.] angesehen werden, der einen Gewerbebetrieb aufgrund wi[X.]schaftlicher[X.]eherrschung maûgeblich leitet ([X.]VerwG NVwZ 1982, 557).[X.]ezogen auf das [X.] bedeutet dies, [X.] ein Strohmannver-ltnis nicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Apotheker durch Vereinba-rungen mit einem Dritten in eine wi[X.]schaftliche [X.] gebracht wird, dieihn in der Wahrnehmung der ihm nach § 7 Satz 1 [X.] obliegenden [X.] [X.]en Leitung der Apotheke in eigener Verantwo[X.]ung einschrkt- 11 -(vgl. [X.]GHZ 75, 214, 216; [X.]GHR [X.] § 8 Satz 2 Apothekenpacht 1). [X.] ist die Einbeziehung des [X.] nehmenden Dritten in die Er-laubnispflicht des § 1 Abs. 2 [X.] ± und damit in die Strafbarkeit nach§ 23 [X.] ± auch nicht geboten, da er hinreichend in den apothekenrechtli-chen Ordnungsrahmen eingebunden ist. Nach § 8 Satz 2 [X.] sind [X.]eteili-gungen an einer Apotheke in der Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinba-rungen, bei denen die Ve[X.]ung fr dem [X.] gew[X.]e Darlehenoder sonst rlassene Vermswe[X.]e am Umsatz oder am Gewinn [X.] ausgerichtet sind (sog. pa[X.]iarische [X.]; vgl. [X.]GHNJW-RR 1998, 803, 804 f.) unzulssig, insbesondere auch am Umsatz oderam Gewinn ausgerichtete Mietve[X.]r. Solche Rechtsgescfte sind [X.]§ 12 [X.] nichtig (vgl. [X.]GH aaO). Ihre Ausfrung kann, auch soweit es denVe[X.]ragspa[X.]ner des [X.]s betrifft, nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.]als Ordnungswidrigkeit mit einer [X.] geahndet werden. Diese stellt nachAuffassung des Gesetzgebers bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 Satz 2[X.] ein hinreichend geeignetes Mittel dar, um dem Gesetz Geltung zu [X.] (vgl. [X.]TDrucks. 8/3554 [X.]). [X.] kann die [X.]etriebserlaubnisdes Apothekers, der seine Apotheke nicht ordnungs[X.] in eigener Verant-wo[X.]ung leitet, gegebenenfalls [X.] § 4 [X.] zurckgenommen oder wi-derrufen werden (vgl. [X.] [X.]ad.-W[X.]t. DV[X.]l 1994, 485, 486). Die [X.], die der Gesetzgeber an die unterschiedlichen Formen der wi[X.]-schaftlichen [X.]eteiligung im Zusammenhang mit einer Apotheke gekft hat± strafrechtliche Verfolgung bei einem [X.]etreiben ohne die erforderliche Erlaub-nis, Vervon [X.]n bei (bloûer) Umsatz- oder Gewinnbeteili-gung ± unterstreichen, [X.] der [X.]egriff des [X.] auch mit[X.]lick auf das [X.] (vgl. [X.]VerfG NJW 1994, 1577, 1579) eng [X.] werden [X.]. Ein Strohmannverltnis kann daher nur dann angenom-- 12 -men werden, wenn dem [X.] aufgrund der getroffenen, nach§ 8 Satz 2 [X.] unzulssigen Vereinbarungen kein oder jedenfalls keinnennenswe[X.]er autonom bestimmter Handlungsspielraum in dem [X.] verbleibt (vgl. [X.] aaO).Dies trifft hier nicht zu, weil unbeschadet der massiven wi[X.]schaftlichen[X.]nahme des Angeklagten alle Apotheker, die eine der Apotheken gef[X.]haben, die Gegenstand des Schuldspruchs sind, in wesentlichen Teilberei-chen, insbesondere im pharmazeutischen [X.]ereich, eigenbestimmt handelnkonnten. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat keiner der [X.] die Apotheke ohne jedes eigene unternehmerische Risiko und lediglichfr den Angeklagten geleitet. Die [X.] betrieben diese vielmehr imeigenen Namen und hafteten deshalb [X.] der von ih-nen eingegangen Verbindlichkeiten, und zwar auch nach Aufgabe des [X.]. Einen Anspruch auf Ausgleich etwaiger zu diesem Zeitpunkt ver-bliebener Verluste hatten sie nicht. Auch soweit sich der Angeklagte [X.] verrgte, blieben sie Schuldner (§§ 774, 775 [X.]G[X.]). [X.] vereinba[X.]en Gewinnabscfung hatten sie deshalb und wegen ihrer [X.] [X.]eteiligung am erzielten Mehrumsatz auch ein eigenes [X.] Interesse. Das unternehmerische Risiko des Angeklagten bzw. der Fir-men [X.] und M. -C. , etwa bei unzutreffender Einsctzung des [X.] der langfristig angemieteten [X.], finanzielle Verluste zu erleiden, trittdemr zurck. Ein dem des Angeklagten vergleichbares Unternehmer-risiko trifft auch eine die Errichtung von Apotheken voll finanzierende [X.]ank.Den Apothekern blieben trotz ihrer wi[X.]schaftlichen [X.] von dem [X.] -geklagten betrchtliche [X.] zu eigener unternehmerischer Ttigkeit.Insbesondere war ihr Entscheidungsspielraum beim Ein- und Verkauf desApothekenso[X.]iments sowie bei Personalentscheidungen weder rechtlich [X.]. Damit behielten sie ªihre fachliche, pharmazeutischeUigkeitº ([X.]) und konnten in dem [X.] im ffentlichen Interessegebotene Sicherstellung einer ordnungs[X.]en Arzneimittelversorgung der[X.]evlkerungº (§ 1 Abs. 1 [X.]) entscheidenden [X.]ereich des [X.] die Apotheke [X.] und in eigener Verantwo[X.]ung leiten.c) Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 i.V.m.§ 1 Abs. 2 oder § 8 Satz 1 [X.] nicht vorliegen, bedarf es keiner Er[X.]erung,ob eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten nach § 23 [X.] dadurch in[X.]age gestellt sein [X.], [X.] das aus § 3 Nr. 5 [X.] abgeleitete Mehrbe-triebsverbot entgegen der vom [X.]undesverfassungsgericht in seinem U[X.]eil [X.] ([X.]VerfGE 17, 232) ve[X.]retenen Rechtsauffassung wegen ei-nes Verstoûes gegen A[X.]. 12 GG nichtig sein [X.] oder ob es gegen euro-isches Recht verstût.4. Nach den Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, [X.] auch au-ûerhalb der Flle [X.] 5.2, [X.] 5.7, [X.] 5.9, [X.] und [X.] 5.12, in denen das [X.] eine entsprechende rechtliche [X.]ewe[X.]ung im Rahmen der zu §§ 156, 26StG[X.] festzustellenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits vorgenommen hat,Vereinbarungen im Sinne von § 8 Satz 2 [X.] getroffen worden sind. Da mitdem in § 8 Satz 2 [X.] enthaltenen Verbot pa[X.]iarischer Ve[X.]riner Um-gehung des Verbots der Stillen Gesellschaft im Zusammenhang mit dem [X.]e-trieb einer Apotheke vorgebeugt werden soll, bedarf es einer an diesem Ge-setzeszweck orientie[X.]en weiten Auslegung des [X.]egriffs gewinn- oder [X.] 14 -rientie[X.]er Vereinbarungen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 8[X.]. 23, 146). Sofern der Angeklagte daher mit den jeweiligen [X.], die es ihm ermlichten, unmittelbar oder mittelbar rdie von ihm beherrschten Gesellschaften am Umsatz der jeweiligen [X.] pa[X.]izipieren und dem Apothekenbetreiber verbleibende Gewinne durch [X.] Reduzierung der [X.]etriebskosten mittels Arung von Mietzins,[X.]eraterkosten etc. zu steuern, nicht nur getroffen, sondern diese in nicht ver-j[X.]er Zeit auch tatschlich umgesetzt hat, tte er ordnungswidrig im [X.] § 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehandelt. Hierzu wird der neue Tatrichter er-zende Feststellungen zu treffen haben.Aus A[X.]. 12 Abs. 1 GG abzuleitende verfassungsrechtliche [X.]edenkengegen die Verbotsnorm des § 8 Satz 2 [X.] hat der Senat nicht (einschrn-kend [X.] aaO S. 72 ff.). Zwar [X.] § 8 Satz 2 [X.] sowohl [X.] als auch Gewerbetreibende, die Apotheker [X.] beider Einrichtung und Finanzierung von Apotheken untersttzen, in der Aus-ihrer [X.]erufe, jedoch sind diese [X.]eschrkungen durcrgeordneteGrs ffentlichen Wohls gerechtfe[X.]igt. Die ernst zu nehmenden [X.]eden-ken, die aus heutiger Sicht gegen das Mehrbetriebsverbot erhoben werden(vgl. dazu [X.]/[X.] NJW 1999, 1751; [X.], Die Vereinbarkeit desapothekenrechtlichen [X.]emd- und [X.] mit den verfassungs-rechtlichen Grundrechten und dem gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs-recht, 1999, jeweils m.w.[X.]; a.[X.]/[X.] NJW 1999, 3393; dieselben, [X.] in seiner Apotheke, 1999), treffen auf das Verbot der Stillen Gesell-schaft bzw. pa[X.]iarischer Vereinbarungen nicht zu.- 15 -Dem Gesetzgeber mag bei der Einfrung der [X.]eschrkungen des § 8Satz 2 [X.] durch das [X.]srungsgesetz vom 4. August1980 das im wesentlichen aus der [X.] [X.]([X.]VerfG 17, 232, 238, 243), mlicherweise heute nicht mehr zeit[X.]e Leit-bild des "Apothekers in seiner Apotheke" mit vor Augen gestanden haben([X.]GHZ LM [X.] Nr. 7 m. Anm. von [X.]; [X.]/[X.] aaO § 8[X.]. 149). Anders als bei dem auf diesem Leitbild aufbauenden Mehrbetriebs-verbot liegt der Verbotsnorm des § 8 Satz 2 [X.] aber nicht die - aus [X.] Sicht angreifbare - wi[X.]schaftliche Zielsetzung einer Mittelstandsfrderungim Apothekenwesen zugrunde (vgl. dazu [X.]VerfGE 17, 232, 243 f.). [X.] mit § 8 Satz 2 [X.] [X.], die keiner [X.]etriebserlaubnis [X.], und die damit auch keiner [X.]sprfung nach § 2 Abs. 1Nr. 4 [X.] unterliegen, die Mlichkeit genommen, durch die Ausnutzunggesellschaftsrechtlicher Gestaltungsformen bzw. dire[X.]r oder indire[X.]r [X.]etei-ligungen [X.] auf die [X.]etriebsfrung zu nehmen, ohne dabei nach [X.]in Erscheinung zu treten (vgl. [X.]TDrucks. 8/3554 [X.], 16). Die Vorschrift kor-respondie[X.] mit der Regelung des § 8 Satz 1 [X.], die den [X.]etrieb einer Ge-sellschaftsapotheke nur in der Form von [X.] mit unbe-schr[X.]r Haftung der - jeweils erlaubnispflichtigen - Gesellschafter [X.].Das Gesamtkonzept des § 8 [X.] ist damit auf eine weitreichende Transpa-renz ausgerichtet, die eine staatliche [X.]sprfung aller [X.] auch sofern diese approbie[X.]e Apotheker sind ± ermlicht, die an der Ge-winnentwicklung einer Apotheke teilhaben und daher ein Interesse daran ha-ben, [X.] auf den [X.] zu nehmen.Auch wenn nicht ohne weiteres davon auszugehen sein wird, [X.] einauf seine [X.] rprfter [X.] dem Druck eines am- 16 -Umsatz beteiligten [X.] nachgeben und seinen Handel mit Medi-kamenten unter Vernachlssigung gesundheitlicher [X.]elange der [X.]evlkerungvorrangig an wi[X.]schaftlichen Interessen ausrichten wird, [X.] es dem [X.] unbenommen bleiben, im Interesse eines [X.] umfassenden Ge-sundheitsschutzes einer solchen nicht zlich fernliegenden Gefahr durchgeeignete gesetzliche Regelungen vorzubeugen. Dies gilt um so mehr, als demGesetzgeber nach der stigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsge-richts bei Regelungen der [X.]erufsausin eine grûere Gestaltungs-freiheit als bei Eingriffen in die [X.]eiheit der [X.]erufswahl zusteht ([X.]VerfGE 17,232, 242 m.w.[X.]) und die durch § 8 Satz 2 [X.] hervorgerufenen [X.]eschrn-kungen der Entschlieûungsfreiheit der betroffenen [X.]erufskreise eher geringsind.5. Soweit der Angeklagte in ff Fllen jeweils wegen tateinheitlich be-gangener Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt veru[X.]eiltworden ist, halten nur die Schuldsprche in den Fllen [X.] und [X.] 5.12rechtlicher Nachprfung stand; in den Fllen [X.] 5.2, [X.] 5.7 und [X.] 5.9 sind siedagegen durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend [X.]) Die von den Apothekern [X.]und [X.](Flle [X.] und [X.] 5.12 derU[X.]eilsgr) jeweils schriftlich unter Verwendung des Wo[X.]lauts des § 2Abs. 1 Nr. 5 [X.] beim Tringer Landesverwaltungsamt eingereichten ei-desstattlichen Versicherungen des Inhalts, keine Vereinbarungen getroffen zuhaben, ªdie gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 des Gesetzes rdas Apothekenwesen verstoûenº, enthalten entgegen der Auffassung der Re-vision nicht lediglich [X.], sondern eine Aussrdas Nichtvorliegen von Tatsachen, die in den genannten Vorschriftr- 17 -umschrieben werden. Soweit dazu Rechtsbegriffe verwendet werden, handeltes sich, jedenfalls soweit es § 8 Satz 2 [X.] betrifft, um einfache oder all-gemein bekannte [X.]egriffe, die fr das Wi[X.]schaftsleben typische Lebenssach-verhalte bezeichnen und deshalb wie Tatsachen behandelt werden k(vgl. [X.]/[X.] 24. Aufl. vor § 153 [X.]. 4). Die eidesstattlichen Versi-cherungen waren falsch, soweit die Apotheker [X.]und [X.]erkl[X.] haben,"keine Rechtsgescfte vorgenommen oder Absprachen getroffen" zu haben,die gegen § 8 Satz 2 [X.] verstoûen. Die Vereinbarungen, die die Apothe-ker zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen jeweils mitdem Angeklagten und den von ihm beherrschten Firmen getroffen hatten, [X.] nach § 8 Satz 2 [X.] unzulssig. Es kann dahinstehen, ob die jeweiligenMietve[X.]r, die eine Staffelmiete vorsahen, fr sich genommen nach § 8Satz 2 [X.] unbedenklich wren, wie die Revision meint. Die [X.] nach dem [X.] getroffenen Vereinbarungen bei [X.] gebotenen gesamtwi[X.]schaftlichen [X.]etrachtung (vgl. [X.]GH NJW-RR 1998,803, 804) schon deshalb umsatzbezogen, weil zur Sicherstellung des umsatz-bezogenen Garantieeinkommens eine Ermûigung oder Stundung der [X.] worden war. Zudem ist als Gegenleistung fr die den Apothekernrlassenen Vermswe[X.]e jeweils eine gewinnbezogene Ve[X.]ung, m-lich eine [X.]egrenzung des Entnahmeanspruchs des Apothekers und die Ab-scfung der den Entnahmeansprucrsteigenden E[X.]r, vereinba[X.]worden.Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesverwaltungsamt,wie nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Tringen erforderlich, durch Rechtsvor-schrift fr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die nach § 2 Nr. 5[X.] r der fr die E[X.]eilung der beantragten [X.]etriebserlaubnis zu-- 18 -stigen [X.]rde abzugeben ist, fr zustig erkl[X.] worden. "Zustige[X.]rde nach dem Gesetz r das Apothekenwesenº ist [X.] § 1 der Th-ringer Verorr Zustigkeiten nach dem Gesetz r das Apothe-kenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 4. Juni 1993 (GV[X.]lS. 346) das Landesverwaltungsamt.Die Anstiftungshandlungen sind ebenfalls hinreichend belegt. Nach [X.] hat der Angeklagte die Apotheker zur Übernahme der Apothe-ken auf der Grundlage von Gewinnabsprachen zur [X.]eantragung einer [X.]e-triebserlaubnis unter notwendiger Verheimlichung dieser [X.]([X.] und 102). Eine solche fr die Willensbildung des [X.] jedenfallsmiturschliche [X.]nahme erfllt die Tathandlung des [X.]estimmens im Sinnedes § 26 StG[X.] (vgl. [X.]GHSt 45, 373, 374; [X.]GH NStZ 2000, 421).b) In den Fllen [X.] 5.2, [X.] 5.7 und [X.] 5.9 bedarf die Sache neuer [X.] und Entscheidung. Den U[X.]eilsgr[X.] sich insoweit nicht ent-nehmen, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte die Apotheker zur Abgabe [X.] bestimmt hat. Zwar wurden die eidesstattlichen Versicherun-gen von den Apothekern jeweils nach dem Inkrafttreten der Neufassung des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] durch das Gesetz zur Anpassung des [X.] und berufsrechtlicher Vorschriften an das [X.] vom 23. August 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2189) abgegeben. Nach den [X.] hat der Angeklagte die Apotheker aber ± im Fall [X.] 5.2 mlicherweise -bereits vor dem 1. September 1994 veranlaût, eine [X.]etriebserlaubnis unterVerschweigung eines Teils der getroffenen Vereinbarungen zu beantragen.[X.] der Vorsatz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Anstiftungshandlung (vgl.dazu [X.]GH NStZ 2000, 197, 198/199) darauf gerichtet war, [X.] die falschen- 19 -Angaben an Eides Statt versiche[X.] werden [X.]n, [X.] sich daher den U[X.]eils-gricht sicher entnehmen; insoweit bedarf es erzender Feststellun-gen. III.In den Fllen [X.] und [X.] 5.12 wird der Schuldspruch dahi[X.],[X.] jeweils die Veru[X.]eilung wegen tateinheitlichen [X.]etreibens einer Apothekeohne die erforderliche Erlaubnis entfllt. [X.] der Angeklagte insoweit mli-cherweise tateinheitlich mit Anstiftung zu einer falschen Versicherung an [X.] ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Satz 2 [X.] gehan-delt hat, zwingt nicht zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, weil eineVerfolgung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit [X.] § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiGnicht in [X.]etracht kme. Insoweit waren lediglich die [X.], weil nicht [X.] ist, [X.] sich die rechtsfehlerhafte Annahme ei-nes tateinheitlichen Vergehens nach § 23 [X.] zum Nachteil des [X.] ve[X.]en Einzelstrafen ausgewirkt hat.Sollten jedoch - was naheliegt - die Anstiftung zur falschen Versicherungan Eides statt und die Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8Satz 2 [X.] prozessual dieselbe Tat, materiell-rechtlich aber unterschiedli-che Taten bilden, bleibt die Abu[X.]eilung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, so-weit diese nicht verj[X.] ist, unter [X.]eachtung des Verschlechterungsverbotsweiterhin mlich (vgl. Gler, OWiG 13. Aufl. § 21 [X.]. 6 m.w.[X.]).Dirigen Schuldsprche haben insgesamt keinen [X.]estand. Ihre Auf-hebung zieht die Aufhebung der zrigen Strafaussprche und der Ge-- 20 -samtstrafen nach sich. Auch insoweit wird der neue Tatrichter unter [X.]erck-sichtigung mlicherweise eingetretener Verjrung zu prfen haben, ob diewi[X.]schaftliche [X.]ettigung des Angeklagten in [X.]ezug auf die Vereinbarungenmit dem jeweiligen Apotheker unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ordnungs-widrigen Verhaltens zu verfolgen ist.Die Sache wird [X.] § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht ±Strafrichter ± [X.] zurckverwiesen, weil die Rechtsfrage, ob die tatbe-standlichen Voraussetzungen des § 23 i. V. m. § 1 Abs. 2 [X.] in Fllen wieden vorliegenden erfllt sind, nunmehr gekl[X.] ist, die [X.] zur Ahndung der Vergehen nach §§ 156, 26 StG[X.] ausreicht (§ 25Nr. 2 StPO) und auch, soweit die in der Anklage bezeichneten Taten im ri-gen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu beu[X.]ei-len sind (§ 82 Abs. 1 OWiG), die Zustigkeit des Strafrichters gegeben ist (§45 OWiG).[X.] [X.] [X.] [X.]Sost-ScheibleNachschlagewerk: ja[X.]GHSt: ja zu [X.] und 2.Verffentlichung: ja[X.] §§ 23, 25 Abs. 1 Nr. 1Zum [X.]egriff des nach § 23 [X.] strafbaren [X.]etreibens einer Apotheke [X.] erforderliche Erlaubnis ± Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.].- 21 -[X.]GH, U[X.]eil vom 25. April 2002 - 4 [X.]/01 - [X.] [X.]ielefeld
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 4 StR 152/01 (REWIS RS 2002, 3470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3470
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