Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. II ZR 206/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9709

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[X.] und TEILVERSÄUMNISURTEIL [X.]/08 Verkündet am: 8. Februar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91a; [X.] § 244 Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist eine hilfsweise Erledigungserklärung nach einem [X.] unzulässig. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/08 - [X.]

- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] zu 38 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2008 in der Fassung der [X.] vom 25. Juli, 29. August und 12. September 2008 wird verworfen. Auf die Revision der [X.] wird das vorgenannte Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag der Kläger zu 2 bis 5, 9 bis 14 und 22 bis 35 die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist. Auf die Berufung der [X.] und unter Zurückweisung der Be-rufungen der Kläger zu 1 bis 5 und 36 bis 38 wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 30. März 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] im ersten Rechtszug tragen: - 3 -die Kläger zu 10, 23, 24 und 38 sowie die Streithelfer zu 41 und 42 zu jeweils 1/181,die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26 sowie die Streithelferin zu 39 zu jeweils 2/181,der Kläger zu 17 zu 3/181,die Streithelferin zu 43 zu 4/181,die Klägerin zu 1 zu 6/181, die Kläger zu 36 und 37 zu jeweils 9/181, und die Kläger zu 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und die Streit-helferin zu 40 zu jeweils 10/181. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 zu 4,7 %, die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 9, 12, 22, 25 und 26 zu jeweils 1,57 %, die Kläger zu 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 zu jeweils 7,05 %, die Kläger zu 10, 23 und 38 sowie der Streithelfer zu 41 zu jeweils 0,78 %, die Kläger zu 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 zu jeweils 0,65 %, der Kläger zu 19 und 24 zu jeweils 0,32 %, - 4 -die Kläger zu 27 und 28 zu jeweils 2,92 %, der Kläger zu 17 zu 0,97 %, und die Streithelferin zu 43 zu 1,3 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] im Revisionsverfahren tragen der Kläger zu 38 zu 56 %, die Kläger zu 10 und 23 sowie der Streithelfer zu 41 zu je 1,4 %, die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 9, 12, 22, 25 und 26 zu je 1,7 % und die Klä-ger zu 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 zu je 3,5 %. Im Übrigen tragen die Kläger und Streithelfer ihre außergerichtli-chen Kosten aller Instanzen selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Hauptversammlung der [X.] vom 13./14. Dezember 2005 be-schloss u.a. unter [X.], die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den [X.] gegen Gewährung einer Barabfindung zu übertragen, unter [X.], den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabfüh-rungsvertrag in der Hauptversammlung vom 26. April 2004 zu bestätigen, unter [X.] 4, genehmigtes Kapital zu schaffen, unter [X.] 5 die Vergütung des [X.] und die Satzung zu ändern, wählte unter [X.] 6 die Abschlussprüfer, 1 - 5 -stimmte unter [X.] 7 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Fa. C.

GmbH mit der [X.] als herrschendem Unternehmen zu, beschloss unter [X.] 8 die Entlastung des Vorstands sowie unter [X.] 9 des Aufsichtsrats und stimmte unter [X.] 10 einer Änderung der Satzung zur Anpassung an das [X.] zu. In unterschiedlichem Umfang wand-ten sich die 38 Kläger gegen diese Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklage. Die Kläger zu 19 sowie 27 bis 35 beantragten darüber hinaus die Feststellung, dass die Hauptversammlung eine Sonderprüfung beschlossen habe. Das Landgericht wies die Klagen der Kläger zu 1 bis 8, 15 bis 21 und 36 bis 38 - letztere wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - sowie den [X.] ab und erklärte die zu [X.] bis 10 gefassten Be-schlüsse auf die Klagen der übrigen Kläger für nichtig. Dagegen legten die Beklagte und die Kläger zu 1 bis 8, 15 bis 19 und 36 bis 38 Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens wurde der [X.] aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die Erhebung der Klagen der Eintragung nicht entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 629 und [X.], 138), im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die einzige verbliebene Aktionärin bestätigte daraufhin die Beschlüsse, die die Hauptversammlung am 13./14. Dezember 2005 gefasst hatte. 2 Nach der Bestätigung haben die Kläger zu 6 bis 8, 11, 13 bis 19, 24, 27 und 28 mit Zustimmung der [X.] ihre Klagen zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger zu 1 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 37 sowie die Streithelfer zu 41 und 43 hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger zu 38, der weiter die Nichtigkeit des Beschlusses zu [X.] festgestellt bzw. erklärt wissen wollte, hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, diesen Be-schluss für die Zeit bis zum [X.] für nichtig zu erklären. 3 - 6 -[X.] hat die Berufungen der Kläger zu 1 bis 5 und zu 36 bis 38 zurückgewiesen, auf die Berufung der [X.] unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des [X.] abgeändert, auf den Hilfsantrag der Kläger zu 2 bis 5, 9 bis 15 und 22 bis 35 festgestellt, dass die Klagen in der Hauptsache erledigt sind, deren Klagen im Übrigen und die Kla-gen der übrigen Kläger abgewiesen. Dagegen haben der Kläger zu 38 und die Beklagte - gegen die Kläger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 35 - Revision eingelegt, die das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils we-gen Abweichung von einer Entscheidung des [X.] vom 14. März 2005 - 9 Wx 5/04, juris - zugelassen hat. 4 Entscheidungsgründe: Über die Revision der [X.] ist hinsichtlich der Kläger zu 5, 9, 12, 22, 23, 25, 29 bis 35, die trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht ver-treten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.] 37, 79, 81). 5 Die Revision des [X.] zu 38 ist als unzulässig zu verwerfen. Die Re-vision der [X.] hat hingegen Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung aller Klagen, soweit sie nicht zurückge-nommen worden sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). 6 - 7 -I. [X.] ([X.], [X.], 2286) hat ausgeführt: Die Klage des [X.] zu 38 sei verfristet. Die Klagen derjenigen Kläger, denen nicht bereits die Anfechtungsbefugnis fehle, seien unbegründet geworden, nachdem die angefochtenen Beschlüsse in der Hauptversammlung vom 23. Januar 2008 bestätigt und diese Beschlüsse bestandskräftig geworden seien. [X.] lägen nicht vor. Da die Klagen aber ursprünglich wegen des rechtswidrigen Ausschlusses eines Aktionärsvertreters begründet gewesen [X.], sei auf die von den Klägern zu 2 bis 5, 9 bis 14 und 22 bis 35 hilfsweise er-klärte einseitige Erledigung hin diese festzustellen gewesen. Entgegen der Auf-fassung des [X.] sei die einseitige Erledigungserklä-rung nur eines Teils der Kläger auch dann beachtlich, wenn eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe. Die Erledigung durch [X.] könne nur für die Anfechtungs-, aber nicht für [X.] eintreten. Die Kläger hätten daher ein legitimes Interesse daran, einerseits die Nichtigkeits-gründe weiterzuverfolgen und andererseits das Kostenrisiko im Hinblick auf die Anfechtungsgründe zu begrenzen. [X.] Die Revision des [X.] zu 38 ist unstatthaft, weil sie nicht zugelas-sen ist, § 543 Abs. 1 ZPO. [X.] hat die Revision wirksam nur für die Beklagte zugelassen. 8 1. [X.] hat die Zulassung der Revision auf die Beklagte beschränkt. Von einer Beschränkung der Zulassung ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die ledig-lich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein können ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 4; Urteil vom 16. Januar 1996 - [X.], [X.], 370, 371). [X.] hat die Revision wegen der Abweichung von der Entscheidung des [X.] vom 14. März 2005 9 - 8 -- 9 Wx 5/04, juris - zugelassen. Diese Abweichung betrifft allein die einseitige Erledigungserklärung. Davon sind nur die Klagen der Kläger zu 1 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 37 und die Beklagte betroffen, weil nur diese Klä-ger den Rechtsstreit hilfsweise für erledigt erklärt haben. Der Kläger zu 38 hat den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt. 10 2. Die Beschränkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf die Prozesspartei beschränkt werden, zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist, soweit sie sich auf einen selbständig abtrennbaren Teil des [X.] bezieht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 1995 - [X.], [X.] 130, 50, 59; Urteil vom 5. November 2003 - [X.], [X.], 853). Die mit der Erledigungserklärung auf-geworfenen Rechtsfragen betreffen einen selbständigen Teil des Gesamtstreit-stoffs, nämlich die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe, auf deren Antrag hin die Erledigung der Hauptsache festgestellt wurde. Die [X.] kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeits-grund beschränkt werden ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.], [X.], 1898 Rn. 4). Die Sachverhalte, die zu verschiedenen Anfechtungs- oder [X.]n vorgetragen sind, sind abtrennbare Teile des Streit-stoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtig-keitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden [X.] bestimmt. In dem Prozessverhältnis der Kläger zur [X.] ist eine Beschrän-kung der Revisionszulassung auf den Streitstoff des [X.], die Erledi-gung festzustellen, möglich, weil er hier einen selbständig abgrenzbaren Teil des [X.] betrifft. Bei der einseitigen Erledigungserklärung bleibt der für erledigt erklärte Anspruch verfahrensrechtlich die Hauptsache ([X.], Urteil vom 11 - 9 -29. Oktober 2009 - [X.], NJW 2010, 2270 Rn. 47 m.w.N.). Die einseitige Erledigungserklärung betrifft nur die geltend gemachten Anfechtungsgründe und keine [X.], weil der [X.] nur die [X.] beseitigt (§ 244 Satz 1 [X.]). 12 Von diesem Streitstoff ist der Kläger zu 38 nicht betroffen, weil er seine Klage nur auf [X.] und nicht auf von den anderen Klägern gel-tend gemachte Anfechtungsgründe stützen kann. Anfechtungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 23. Mai 1960 - [X.], [X.] 32, 318, 322; Urteil vom 5. April 1993 - [X.], [X.] 122, 211, 240; Urteil vom 26. September 1994 - [X.], [X.], 1857, 1858). Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach [X.] erhoben werden (§ 246 Abs. 1 [X.]). Verspätet vorgetragene Gründe sind nur noch als [X.] beachtlich, die nicht nach § 242 [X.] geheilt sind ([X.], Urteil vom 23. Mai 1960 - [X.], [X.] 32, 318, 324; Urteil vom 26. September 1994 - [X.], [X.], 1857, 1858). Der Kläger zu 38 hat - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die [X.] versäumt. Seine Klage ist zwar innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung bei Gericht eingegangen, aber erst am 16. Dezember 2006, lange nach Ablauf der Monatsfrist, zugestellt worden. Die verspätete Zustellung ist nur dann als demnächst im Sinn des § 167 ZPO und damit fristwahrend anzusehen, wenn die Verzögerung einem Kläger nicht angelastet werden kann ([X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.] 180, 9 Rn. 51 - [X.]/[X.]). Die Verzögerung der Zustellung ist dem Kläger zu 38 anzulasten, weil er nach der Anforderung des Kostenvorschusses zeitweise untätig blieb und den Kostenvorschuss erst mehrere Monate nach der Aufforderung einzahlte. Der Kläger zu 38 war [X.] - 10 -gen der Auffassung der Revision von der Zahlung des [X.] für seine Klage (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht befreit, weil mehrere [X.] zu verbinden sind (§ 246 Abs. 3 Satz 5 i.d.[X.] des Anfechtungsrechts [[X.]] vom 22. September 2005, [X.] [X.] 2802; jetzt § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.]) und bereits andere Anfechtungsklagen erhoben waren. Die Gebühr für das Verfahren entsteht bereits mit der Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zuge-stellt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Davon ist auch keine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren voraussichtlich zu einem Verfahren verbunden wird, für das die Gerichtsgebühren bereits entrichtet sind. Bereits entstandene Gebühren bleiben auch nach [X.] bestehen ([X.], Kosten-gesetze, 40. Auflage, § 35 GKG Rn. 12). Ob verschiedene Verfahren verbun-den werden, ist außerdem vor der Zustellung der Klage ungewiss. Nur [X.] sind zwingend zu verbinden. Den Kläger zu 38 kann auch nicht entlasten, dass er gegen die Anforde-rung der Verfahrensgebühr eingewandt hat, das [X.] habe in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 14. April 2005 (7 [X.]) eine Vorschusspflicht verneint. Auf den Beschluss des Landge-richts vom 30. Januar 2006, dass die Zustellung der Klage von der Einzahlung abhängig gemacht werde, blieb er in der Sache untätig. Der folgende Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des [X.] Darmstadt wegen der Besorgnis der Befangenheit war keine Tätigkeit in der Sache. Die gegen die Anordnung der Vorauszahlung vorgesehene Beschwerde (§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat er erst am 24. Oktober 2006 lange nach der er-neuten [X.] durch das [X.] vom 9. Juni 2006, an das die Sache abgegeben worden war, und nach der Einzahlung des Vorschusses am 23. Oktober 2006 eingelegt. 14 - 11 -Der Beschränkung der Revisionszulassung auf die von den Klägern, die hilfsweise die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, geltend gemachten Anfechtungsgründe steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 38 notwendiger Streitgenosse der anderen Kläger war. Die Kläger, die Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer Akti-engesellschaft erheben, sind grundsätzlich notwendige Streitgenossen aus pro-zessualen Gründen, § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Über ihre Klagen muss einheitlich entschieden werden, weil die Nichtigerklärung eines [X.] oder die Feststellung seiner Nichtigkeit gem. § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 [X.] für und gegen alle Beteiligten wirkt. Ein solches gemeinsa-mes Prozessrechtsverhältnis entsteht aber nicht, wenn einzelnen Klägern die Anfechtungsbefugnis fehlt oder sie die Anfechtungsfrist versäumt haben. Dann ist auch keine einheitliche Entscheidung erforderlich ([X.], Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.] 180, 154 Rn. 19 f. - Wertpapierdarlehen; Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.] 180, 9 Rn. 55 - [X.]/[X.]). In einem solchen Fall kann nicht nur die Klage unabhängig von der Entschei-dung über die Klagen der übrigen Streitgenossen abgewiesen, sondern auch die Zulassung der Revision beschränkt werden. 15 III. Soweit auf den Hilfsantrag der Kläger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 festgestellt worden ist, dass ihre Klagen in der Hauptsache erle-digt sind, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision der [X.] nicht stand. 16 1. [X.] hat die Erledigung in der Hauptsache der Kla-gen der Kläger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 festgestellt. So-weit es in der Entscheidungsformel darüber hinaus ausgesprochen hat, dass auch die Klagen der Kläger zu 11, 13, 14, 24, 27 und 28 erledigt sind, ist es wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). 17 - 12 -Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgehalten, dass diese Kläger ihre Klagen nach Einlegung und Begründung der Berufung zurückgenommen ha-ben. 18 [X.] hat auf den Hilfsantrag des [X.] zu 5 die Erle-digung seiner Klage festgestellt. Die Entscheidungsformel ist insoweit nicht zu berichtigen. Zwar hat der Kläger zu 5 die Hauptsache nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht hilfsweise für erledigt erklärt. Das ist aber ein Schreibversehen, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, in denen er unter den Klägern aufgeführt ist, die die Hauptsache hilfsweise für erledigt er-klärt haben. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Hauptsache nicht von allen Klägern für erledigt erklärt werden musste, sondern auch einzelne Kläger die Erklärung abgeben konnten. In einer aus prozessualen Gründen notwendigen Streitgenossenschaft kann jeder Kläger unabhängig von den an-deren Streitgenossen seine Klage für erledigt erklären. 19 Die Kläger waren, soweit sie sich jeweils gegen denselben Hauptver-sammlungsbeschluss wandten, notwendige Streitgenossen. Diejenigen Kläger, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erheben, sind notwendige Streit-genossen aus prozessualen Gründen, § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Bei der [X.] aus prozessualen Gründen kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen die Hauptsache für erledigt erklären (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 62 Rn. 25 und § 91a Rn. 58 Stichwort "Streitgenossenschaft"; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 17; [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 49; [X.], ZPO, 8. Aufl., § 62 Rn. 10; aA ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der notwendigen 20 - 13 -Streitgenossenschaft Baumbach/[X.], ZPO, 69. Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 60). Anders als bei der Streitgenos-senschaft aus materiellen Gründen besteht kein Zwang zu einer gemeinsamen Rechtsverfolgung durch alle notwendigen Streitgenossen. Die Gefahr wider-sprüchlicher Sachentscheidungen besteht nicht, wenn ein Teil der Kläger die Klage zurücknimmt oder die Hauptsache für erledigt erklärt, während der [X.] weiter die Nichtigerklärung oder die Feststellung der Nichtigkeit der [X.] begehrt. [X.] bleibt der für erle-digt erklärte Anspruch zwar die Hauptsache. [X.] und Gegenstand der Entscheidung ist aber nach einer Erledigungserklärung nur noch die Feststel-lung der Erledigung. Die Wirkung der Nichtigerklärung oder die Feststellung der Nichtigkeit für und gegen alle Beteiligte (§ 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 [X.]) steht der Feststellung der Erledigung der Klage oder der Abwei-sung des darauf gerichteten Antrags nicht entgegen. Über ein gemeinsames streitiges Rechtsverhältnis wird nicht mehr entschieden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.] 180, 9 Rn. 55 - [X.]/[X.]). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind indes die [X.] der Kläger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 35, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, unzulässig, weil sie hilfsweise gestellt sind und in erster Linie weiterhin beantragt wurde, die [X.] für nichtig zu erklären. 21 Die hilfsweise Erledigungserklärung im Anfechtungsprozess ist unzuläs-sig ([X.], Beschluss vom 16. August 2010 - [X.], AG 2010, 749 Rn. 4). Für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungser-klärung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20; Urteil vom 22 - 14 -27. Februar 2007 - [X.], juris Rn. 36). Außerdem wäre es [X.], nach einer Abweisung des [X.] als unbegründet auf den [X.] die Erledigung festzustellen ([X.], Urteil vom 8. Februar 1989 - [X.], [X.] 106, 359, 368). Auch eine günstige Kostenfolge nach § 91a Abs. 1 ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. [X.] meint das Berufungsgericht, ein solches Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Besonderheit der Klage gegen [X.], bei der die [X.] nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit beseitigen. Die einseitige Erledigungserklärung dient nicht dazu, dem Kläger zu Lasten des Prozessgegners das Prozessrisiko für die Einschätzung abzuneh-men, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, d.h. ob hier nicht behebbare [X.] vorliegen. Die hilfsweise Erledigungserklärung der Kläger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, das mit dem Hauptantrag verfolgte [X.] habe sich erledigt. Eine Erle-digungserklärung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn über das [X.] hinaus ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststel-lung vorhanden ist, dass der [X.] - hier die Nichtigerklärung der an-gefochtenen Beschlüsse - bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses [X.], aber nicht mehr für die Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95, NJW-RR 1998, 1571, 1572 - Brennwertkessel). Für eine solche "Erledigungserklärung" fehlt im [X.] das Bedürfnis. § 244 Satz 2 [X.] lässt eine zeitlich beschränkte Nichtigerklärung zu und trägt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung Rechnung, dass die Anfechtungsklage bis zur Bestätigung begründet war. 23 - 15 -Eine Umdeutung des unzulässigen [X.] auf Feststellung der Er-ledigung in einen Antrag nach § 244 Satz 2 [X.] scheidet aus. Eine solche Umdeutung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nur in [X.], wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung [X.] sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.], Beschluss vom 3. März 2008 - [X.], [X.], 1231 Rn. 8 m.w.N.). Die Voraus-setzungen eines Antrags nach § 244 Satz 2 [X.] fehlen, weil ein rechtliches Interesse der Kläger an der zeitlich beschränkten Nichtigerklärung nicht darge-legt und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist. Das Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung genügt nicht, da sie mit der unbedingten Erledi-gungserklärung in der Hauptsache erreicht werden kann. 24 [X.] Strohn

Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 [X.]/06 - [X.]/Main, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 U 77/07 -

Meta

II ZR 206/08

08.02.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. II ZR 206/08 (REWIS RS 2011, 9709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9709

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