Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 30 W (pat) 12/13

30. Senat | REWIS RS 2014, 3953

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "KRAYER (Wort-Bild-Marke)" – zu den formellen Anforderungen – fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 069 240.5

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 17. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

Abbildung

2

ist am 22. November 2010 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden.

3

Im von der Anmelderin verwendeten amtlichen Formblatt [X.] sind in der Rubrik „[X.] Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen“ unter den Spalten „Klasse“ und „Bezeichnung“ folgende Angaben enthalten:

4

„32 Grafische Symbole und Logos

5

 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

6

 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie“.

7

Dazu ist als Anlage folgendes Verzeichnis eingereicht worden:

8

„Klasse 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie

9

Dynamos

Elektrogeneratoren

Elektromotoren

Generatoren (Elektro-)

Motoren (Elektro-)

Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren

Statoren für elektrische Motoren und Generatoren

Abspanner und [X.]

Akkumulatoren (Apparate zum Laden von -)

Akkumulatoren (elektrische)

Akkumulatorengefäße

Akkumulatoren-Platten

[X.] und Abspanner

Gitter für Akkumulatoren

Gleichrichter (elektrische)

Induktionsspulen

Laden (Apparate zum -) von Akkumulatoren

Netzstromversorgungsgeräte

Platten (Akkumulatoren-)

Platten (Batterie-)

Regler (Spannungs-)

Selbstinduktionsspulen

Spannungsregler

Spulen (Induktions-)

Transformatoren

Anschlussdosen (elektrische),

Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische -)

Anschlussdosen ([X.] für elektrische Schalter und -)

Anschlussstecker für Koaxialkabel

Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen

Kabel (Anschlussstecker für [X.])

Kabel (elektrische)

Kabelklemmen (elektrische)

Kabelschuhe

Kanäle für elektrische Leitungen

Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen

Leitungen (elektrische)

Schalttafeln (elektrische)

Schalttafeln (Elektrizität)

Sicherungsbretter (Elektrizität)

Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die -)

Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die -)

Widerstandsdosen (Elektrizität)

[X.] Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

Gehäuse für Elektronik bei Motoren

Getriebekästen

Motorblöcke

Motoren

Motoren (Schalldämpfer für -)

Regler für Motoren ([X.], Zünd-)

Flüssigkeitspumpen

Kompressoren

Kondensatoren (Luftpumpen für -)

Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-)

Blochmaschinen (elektrisch)

Kühlapparate

Brikettpressen

Elektroplattierung (Ausrüstung für -)

Gebläse (Sandstrahl-)

Metall (Walzwerke für -)

Metallverarbeitungsmaschinen

Metallprägemaschinen

Papierherstellung ([X.] für die -)

Prägemaschinen (Metall-)

Pressen (Abkant-)

Pressen (Biege-)

Pressen (Brikett-)

Pressen (hydraulische -)

Pressen (Schmiede-)

Pressen (Walz-) für die Papierherstellung

Pulte für Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuer-)

Schaltpulte für Werkzeugmaschinen

Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen)

Steuerpulte für Werkzeugmaschinen

Werkanlagen (Walz-) für Metall

Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für -)

Abfüllmaschinen (Flaschen-)

Abfüllmaschinen ([X.], Beutel-)

Antriebsriemen (Maschinen)

Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -)

Kessel (Vulkanisier-)

Mischmaschinen (Industrie-)

Packmaschinen

Paketiermaschinen

Schalthebel für Maschinen (Gang-)

Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen

Aufmachungen

Ausstattungen

Ausstattungen (Innenraumgestaltung)

Grafiken

grafische Symbole

grafische Symbole (Comic-Figuren)

Logos

Verzierungen

Zierelemente für Oberflächen“.

Mit Bescheid des [X.] vom 2. März 2011 ist das Verzeichnis als nicht klassifizierbar, zu unbestimmt und erläuterungsbedürftig beanstandet worden. Jede einzelne Waren- bzw. [X.] müsse so bestimmt sein, dass sie sich zweifelsfrei einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zuordnen lasse und eine genaue Abgrenzung des Schutzumfangs ermögliche. Zwar weise das eingereichte Verzeichnis eine Gruppierung auf, die aber nicht mit der Einteilung der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von [X.])“ übereinstimme. Die Klasseneinteilung der [X.]-Klassifikation sowie die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom [X.] grundsätzlich akzeptiert würden und eine problemlose Klassenzuordnung ermöglichten, seien im [X.] recherchierbar.

Unter Verwendung des von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisses hat das [X.] die erläuterungsbedürftigen Bezeichnungen handschriftlich kenntlich gemacht, Vorschläge für die Klarstellung und Klassifizierung eingearbeitet und die Anmelderin unter Übersendung dieses korrigierten Verzeichnisses um Präzisierung und Beseitigung der Mängel gebeten. Auf das vom [X.] korrigierte Verzeichnis wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 6. April 2011 reichte die Anmelderin die folgenden „überarbeiteten Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen“ ein:

„Klasse 9

Abspanner und [X.] (elektrische Spannungserhöher)
[X.] und Abspanner

Akkumulatorengefäße
Transformatoren (elektrische)
Anschlussdosen (elektrische)

Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-)
Anschlussdosen ([X.] für elektrische Schalter und -)
Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Präzisionswaagen

Klasse 7
Dynamos

Elektrogeneratoren ausgenommen für Landfahrzeuge

Elektromotoren ausgenommen für Landfahrzeuge

Generatoren (Elektro-) für Produktionsgüter/Maschinen

Motoren (Elektro-) ausgenommen für Landfahrzeuge
Abspanner und [X.] (elektrische Spannungserhöher)
[X.] und Abspanner

Akkumulatorengefäße

Gehäuse für Elektronik bei Motoren

Getriebekästen ausgenommen für Landfahrzeuge

Motorblöcke ausgenommen für Landfahrzeuge
Motoren ausgenommen für Landfahrzeuge
Motoren (Schalldämpfer für-) zum Antrieb bzw. Betrieb von Produktionsmitteln/Maschinen

Regler für Motoren (Zündungs-, Zünd-) zum Antrieb bzw. Betrieb von

Produktionsmittel/Maschinen
Flüssigkeitspumpen (Kühlmittelpumpen)
Kompressoren (Maschinen)
Kondensatoren (Luftpumpen für-)
Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-)

Blochmaschinen (elektrisch)

Brikettpressen

Elektroplattierung (Ausrüstung für-) Plattendruckmaschine

Pulte für Werkzeugmaschinen ([X.]) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen)

Schaltpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen)
Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen)

Steuerpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen)

Werkanlagen (Walz-) für Metall

Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für-) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen)

Abfüllmaschinen ([X.], Beutel-)
Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Füllmaschinen

Mischmaschinen (Industrie-)
Klasse 11
Kühlapparate

Klasse 13 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern und Kontrollieren von Elektrizität

Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile)

Statoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile)

Akkumulatoren (Apparate zum Laden von-) elektrischen Geräten/Maschinen

Akkumulatoren (elektrische)

Akkumulatoren-Platten

Gitter für Akkumulatoren für Maschinen/elektrische Anlagen
Gleichrichter (elektrische)

Induktionsspulen (elektrische Spulen)

Laden (Apparate zum-) von Akkumulatoren
Netzstromversorgungsgeräte
Platten (Batterie-)
Regler (Spannungs-)

Selbstinduktionsspulen
Spannungsregler

Spulen (Induktions-)

Transformatoren (elektrische)

Anschlussdosen (elektrische)
Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-)

Anschlussdosen ([X.] für elektrische Schalter und -)
Anschlussstecker für Koaxialkabel

Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen
Kabel (Anschlussstecker für [X.])

Kabel (elektrische)
Kabelklemmen (elektrische)

Kabelschuhe
Kanäle für elektrische Leitungen

Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen
Leitungen (elektrische)
Schalttafeln (elektrische)

Schalttafeln (Elektrizität)

Sicherungsbretter (Elektrizität)

Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die-)
Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die-)

Widerstandsdosen (Elektrizität) für Maschinen und industrielle Anlagen
[X.] Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind (Produktionsmittel, die auf der Basis von elektrischer Energie zur Produktion von Waren und Energie benutzt werden, insbesondere Produktionsmittel im Bereich des Maschinenbaues)

        

Gebläse (Sandstrahl-) für Maschinen/Produktionsmittel
Metall (Walzwerke für-)
Metallverarbeitungsmaschinen
Metallprägemaschinen
Papierherstellung ([X.] für die-)
Prägemaschinen (Metall-)
Pressen (Abkant-)
Pressen (Biege-)
Pressen (Hydraulische-)
Pressen (Schmiede-)

Pressen (Walz-) für die Papierherstellung

Abfüllmaschinen (Flaschen-) Getränkeproduktion

Antriebsriemen (Maschinen)

Kessel (Vulkanisier-) (Maschinenbau/Rohstoffverarbeitung)

Packmaschinen

Paketiermaschinen (Produktionsstraßen/Maschinenbau)
Schalthebel für Maschinen (Gang-) (Schaltkupplungen, ausgenommen für Landfahrzeuge)
Klasse 16 Grafische Darstellungen, Zierelemente für Oberflächen, analog Aufkleber/Stickers

 Grafische Symbole

Grafische Symbole (comic-Figuren)

Verzierungen
Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker)
Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen
Aufmachungen (optische) durch farbliche und formliche Gestaltung

Ausstattungen (von Maschinen und Geräten)
Ausstattungen (Innenraumgestaltung) (bei Produktionsanlagen)

Grafiken

Logos (gedruckt/[X.])

Verzierungen

Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker)“.

Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2011 ist dieses Verzeichnis als klärungsbedürftig und weiterhin nicht klassifizierbar beanstandet worden. Die vorgenommene Gruppierung stimme nicht mit der „Internationalen Klassifizierung der Waren- und Dienstleistungen“ überein, z.B. beinhalte die genannte [X.] u.a. „Musikinstrumente“ und nicht die angegebenen „Maschinen“. Außerdem seien Begriffe in der richtigen Reihenfolge zu nennen, beispielsweise statt „Kondensatoren (Luftpumpen für-)“ richtig „Luftpumpen für Kondensatoren“. Auf die im [X.] unter genannten Adressen recherchierbare Klassifikation von [X.] und die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom [X.] grundsätzlich akzeptiert werden, ist hingewiesen und um Berichtigung des Verzeichnisses anhand der genannten Datenbanken und um Mängelbeseitigung gebeten worden.

Mit [X.] vom 19. Mai 2011 hat die Anmelderin „eine überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ übersandt. Die dreiunddreißig Seiten umfassende Liste beinhaltet unter Verwendung der Klassentitel der [X.]-Klassifikation nahezu sämtliche Waren der vom [X.] bekanntgemachten alphabetischen Liste der Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 wies das [X.] darauf hin, dass auch dieses Verzeichnis der Klärung bedürfe. Das Verzeichnis enthalte eine große Anzahl von unzulässigen Erweiterungen, da lediglich die offizielle Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 kopiert, nicht aber auf die Beanstandungen vom 14. April 2011 eingegangen worden sei. Es wurde aufgefordert, ein Verzeichnis zu erstellen, das auf der Basis der Eingaben korrigiert worden sei, und um Mängelbeseitigung gebeten.

Ein weiteres Verzeichnis ist nicht eingereicht worden. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 24. Juli 2011 mitgeteilt, dass bei der Anmeldung davon ausgegangen worden sei, dass die aus dem [X.] stammende [X.]-Klassifikation nicht mehr Anwendung finde, sondern die [X.] ab 2009. Weiter vertrat sie die Ansicht, dass unter der [X.]-Klassifikation die in der letzten Anmeldung aufgeführten Positionen zu berücksichtigen seien, da diese ausführlicher sei und bei ursprünglicher Anwendung dieser Klassifikation die entsprechenden Punkte aufgelistet worden wären, da diese der [X.] entsprächen.

Mit [X.] vom 26. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen, da die Anmeldung nicht den formellen Anforderungen der „§§ 32, 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 20 [X.]“ entspreche und die Anmelderin die konkret beanstandeten Mängel gemäß den Auflagen der [X.], 14. April 2011 und 10. Juni 2011 nicht beseitigt habe; die erfolgten Vorschläge anhand der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ seien nicht übernommen worden. Das mit Schreiben vom 19. Mai 2011 eingereichte Verzeichnis enthalte alle Begriffe der Klassen 7, 9, 11 und 16 und stelle weitgehend eine unzulässige Erweiterung dar. Es sei nicht Aufgabe der Markenstelle, der Anmelderin das Verzeichnis zu erstellen, vielmehr habe diese ein den konkreten Beanstandungspunkten und den dazu gemachten Vorschlägen gerecht werdendes Verzeichnis vorzulegen.

Die gegen diesen Beschluss ohne Begründung eingelegte Erinnerung hat das [X.] mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zurückgewiesen, weil die Anmeldung nach wie vor nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 20 [X.] entspreche, da kein mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Akte gelangt sei. Neben einer eindeutigen Klassifizierung müsse das Verzeichnis die angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar sei. Weder sei der Pflicht zur Gruppierung nachgekommen noch sei die amtsseitig vorgeschlagene Neufassung des Verzeichnisses übernommen worden. Der komplette Ausdruck aller Begriffe der Suchmaschine des Verzeichnisses der Klassen 7, 9, 11 und 16 erfülle nicht die Anforderungen eines klaren und eindeutigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Dem Hinweis auf die hierin liegende unzulässige Erweiterung des (ursprünglichen) Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sei ebenso wenig nachgegangen worden wie der Aufforderung, ein - unter Berücksichtigung der durch die Erstprüferin erteilten konkreten Beanstandungspunkte nebst konkreten Vorschlägen - ordnungsgemäßes Verzeichnis vorzulegen. Daher sei es amtsseitig nicht möglich, Art und Umfang eines – [X.] – Teils des Verzeichnisses zu bestimmen, auf den unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes eine Zurückweisung möglicherweise zu beschränken wäre.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine mit der Beschwerdeschrift vom 11. März 2013 angekündigte Begründung „innerhalb der nächsten Tage“ ist nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anmeldung entspricht nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 [X.]. Mängel sind nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Fristen beseitigt worden. Das Patentamt hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 36 Abs. 4 [X.]).

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.] muss die Anmeldung ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Nach § 32 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.] sind die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 [X.] möglich ist; die Klassifizierung richtet sich gemäß § 19 [X.] nach der vom [X.] bekannt gemachten Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen, die der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von [X.])“ entspricht, zu deren Anwendung [X.] verpflichtet ist. Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung und die Begriffe der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen nach § 19 [X.] verwendet werden (§ 20 Abs. 2 [X.]). Nach § 20 Abs. 3 [X.] sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 32 Rdn. 94; vgl. auch [X.] GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 – IP TRANSLATOR). Diesem Gebot der Bestimmtheit genügen selbst einige Begriffe der amtlichen Klasseneinteilung nicht, z.B. die Angabe „Maschinen“ in Klasse 7. Hierzu sind in dem vom [X.] herausgegebenen Merkblatt „Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen“ (www.dpma.de) die unbestimmten Angaben vermerkt und Erläuterungsvorschläge enthalten (vgl. [X.]/Hacker, a.a.[X.], § 32 Rdn. 94). Die Klarstellung muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. [X.]/Hacker, a.a.[X.], § 32 Rdn. 95). Im Falle einer Neuformulierung des Verzeichnisses darf keine unzulässige Erweiterung erfolgen; als Erweiterung ist hierbei auch der Austausch von Waren oder das Wegfallen einschränkender Zusätze zu bewerten (vgl. [X.]/Hacker, a.a.[X.], § 39 Rdn. 3).

Diesen Anforderungen genügen die von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisse nicht.

Zwar will die Anmelderin mit dem zuletzt eingereichten dreiunddreißig Seiten umfassenden Verzeichnis nunmehr für den mit dem Anmeldetag vom 22. November 2010 begründeten [X.] nahezu sämtliche Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16 der [X.]-Klassifikation beanspruchen. Auf der Grundlage des [X.] lässt sich vernünftiger Weise aber nicht mehr feststellen, was die Anmelderin auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses unter Berücksichtigung weitreichender Erweiterungen, unbestimmter Warenangaben und Verwendung von Klassentiteln und Warenbegriffen der [X.] in zulässiger Weise beanspruchen kann.

Das mit der Anmeldung eingereichte Verzeichnis enthielt Klassentitel und Warenbegriffe der [X.], teils unbestimmte und erläuterungsbedürftige Begriffe, die eine Klarstellung erforderten, weshalb teilweise eine eindeutige Klassifizierung nicht möglich war, und war nicht nach Klassen geordnet in der Klasseneinteilung der [X.]-Klassifikation gruppiert. Dabei ist offensichtlich übersehen worden, dass die [X.] nur für Designs, nicht aber für Marken gilt.

Die vom [X.] gerügten Mängel sind nicht gemäß den Vorschlägen behoben worden. In dem mit Schreiben vom 6. April 2011 eingereichten Verzeichnis sind weiterhin teils Klassentitel und Warenbegriffe der [X.] beibehalten; [X.] ist nicht den Beanstandungen entsprechend nachgegangen worden; teilweise enthielt das Verzeichnis Erweiterungen gegenüber dem mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnis.

Die mit Schreiben vom 19. Mai 2011 eingereichte „überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ hat die zuvor zur Akte gereichten und beanstandeten Verzeichnisse der Waren nicht wirksam geändert. Mit der Angabe nahezu sämtlicher Warenbegriffe der alphabetischen Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 liegen in großer Zahl unzulässige Erweiterungen vor, ohne dass auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses gerügte Mängel konkret oder in der vorgeschlagenen Form vollständig behoben worden sind.

Auf formelle Mängel des [X.] ist die Anmelderin seitens des [X.] unter Angabe von Einzelheiten hingewiesen worden. Innerhalb der vom [X.] bestimmten Fristen sind weder Mängel im beanstandeten Umfang beseitigt worden noch sind die die erforderlichen Klarstellungen erfolgt.

Zu Recht hat das [X.] die Anmeldung auch in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. [X.], 454, 455 f. – Teilzurückweisung)

Ein Ausnahmefall vom genannten Grundsatz liegt hier indessen vor. In der Zusammenschau der eingereichten Verzeichnisse ist mit vernünftigen Mitteln nicht feststellbar, für welche Waren die Anmeldung im Hinblick auf umfassende Erweiterungen und unbestimmte Warenbegriffe des mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnisses in zulässiger Weise beansprucht werden kann. Damit konnte nicht darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang angemeldete Waren den formellen Anforderungen entsprechen, oder in welchem Umfang dies nicht der Fall ist und weshalb nur insoweit eine Zurückweisung gemäß § 36 Abs. 4 [X.] geboten wäre. Der sich aus § 20 Abs. 1, Abs. 3 [X.] ergebenden Mitwirkungspflicht ist die Anmelderin in dem hier erforderlichen Umfang nicht nachgekommen. Auch unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots ist die Anmeldung ausnahmsweise zu Recht vollständig zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 12/13

17.07.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 30 W (pat) 12/13 (REWIS RS 2014, 3953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3953

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