Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. XI ZR 236/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 377 Abs. 1, § 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 684 Satz 2 [X.] § 36 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten [X.] bewirkt wird, ist [X.]. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 [X.] i.V.m. Abschn. [X.] Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den [X.] im [X.] binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des [X.] verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 [X.] nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 In-sO). b) Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen [X.] rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem [X.] nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 [X.]). Bei einer [X.] rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirk-ten Zahlungen von Anfang an [X.]. c) Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der [X.] diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 [X.]). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkeh-renden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steu-ervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der [X.] in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht wi[X.]pricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07 - [X.]

LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] und ihres Streithelfers wird das Ur-teil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der [X.] die Auszahlung der im Mai 2004 im [X.] eingezogenen Lastschriftbeträge. 1 Die Schuldnerin eröffnete bei der [X.] im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto, für das die Geltung der [X.] und monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt. Am darauf folgenden Tag wi[X.]prach er per 2 - 3 - Telefax gegenüber der [X.] allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen und verlangte die Auszahlung des sich durch die Rückbuchung ergebenden weiteren Guthabens. Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des [X.] ausgeführten Lastschriften nach; die Gutschrift der im Mai 2004 eingezogenen Lastschriftbeträge - darunter eine Steuerforderung des [X.] (Streithelfer der [X.]) in Höhe von 18.044,27 • - lehnte sie jedoch ab. Am 1. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzver-fahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Wi[X.]pruchs seien auch die [X.] im [X.]raum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von [X.] 82.841,74 • dem [X.] wieder gutzuschreiben. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die Einziehung dieser Lastschriften vor dem [X.] des [X.] bereits konkludent genehmigt; zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu, da der Wi[X.]pruch nicht unverzüglich erfolgt sei und zudem - was unstreitig ist - auch durch keine sach-lichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt sei. 3 Das [X.] hat der auf Zahlung von 82.841,74 • nebst Zinsen ge-richteten Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte mit Unterstützung des Streithelfers ihr Klageab-weisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. [X.] 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 883 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Weder die Schuldnerin noch der Kläger hätten die im Mai 2004 erfolgten [X.] genehmigt, so dass die Beklagte keinen Aufwendungser-satzanspruch gemäß § 670 [X.] erworben habe. Eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 [X.] komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger wi[X.]prochen habe, bevor die [X.] nach dem am 31. Mai 2004 erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei. Es liege auch keine konkludente Genehmigung gegenüber der [X.] vor. Im bloßen Schweigen auf Tageskontoauszüge liege - auch bei Kaufleuten - keine Geneh-migung der [X.]. Ob dies an[X.] sei, wenn [X.] über mehrere Monate unbeanstandet geblieben seien, könne dahinstehen, da dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die von der [X.] angeführten Um-stände, wie die beson[X.] intensive Nutzung des Kontos, die Höhe der einge-zogenen Beträge und der wiederkehrende Einzug in laufenden [X.], seien von vorneherein keine geeigneten Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Woraus für die Beklagte ersichtlich sein solle, dass kein sachlicher Grund für einen [X.] bestehe, erkläre sie nicht. Dabei bleibe zudem offen, nach welchem [X.]raum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese [X.] - 5 - rungswirkung angenommen werden könne und solle. Außerdem seien seit [X.] in die [X.] eher höhere Anforderun-gen an eine konkludente Genehmigung der [X.] zu stellen. 8 Der [X.] stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 826 [X.] wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Lastschriftwider-spruchs zu. Deshalb ergebe sich hieraus auch kein Einwand gegen die Inan-spruchnahme durch den Kläger nach § 242 [X.]. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] sei der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt, die Genehmigung von [X.] im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erho-ben würden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der [X.] könne der Bankkunde einer von ihm noch nicht genehmigten Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren alle Einwendungen entgegensetzen, die bis zur Genehmigung der Lastschrift entstanden seien, wozu auch die nachträgliche Anordnung einer Verfügungs-beschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gehöre. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem ent-scheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen den vom Kläger geltend gemachten girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des sich nach Rückbuchung der im Mai 2004 erfolgten [X.] ergebenden Guthabens bejaht, weil die Beklagte aufgrund des Wi[X.]pruchs des [X.] vom 9. Juli 2004 mangels Genehmigung der [X.] keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 [X.] habe. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine [X.] - 6 - kludente Genehmigung der im Mai 2004 erfolgten [X.] durch die Schuldnerin verneint hat, ist nicht frei von [X.]. 10 1. Das Berufungsgericht legt der rechtlichen Einordnung des Lastschrift-verfahrens aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung im [X.] die Genehmigungstheorie zugrunde, die sich in der Recht-sprechung des [X.] durchgesetzt hat (erstmals ausdrücklich [X.], Urteil vom 14. Februar 1989 - [X.] ZR 141/88, [X.], 520, 521; nach-folgend st. Rspr., siehe nur [X.] 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53; 162, 294, 302 f.; 167, 171, [X.]. 11 f.; 174, 84, [X.]. 12; 177, 69, [X.]. 15; [X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 1073, [X.]. 9). Danach beinhaltet die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung nur die Gestat-tung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des [X.] zu nutzen ([X.] 167, 171, [X.]. 11). Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als [X.] den Auftrag an die [X.] als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom [X.] abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im [X.] damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 [X.] zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 [X.] genehmigt hat. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbu-chung wi[X.]pricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichti-gen. Erfolgt der Wi[X.]pruch innerhalb von sechs Wochen nach der [X.], so kann die Zahlstelle die Lastschrift im [X.] zurückgeben (Abschn. [X.] und 2 des Abkommens über den Lastschriftver-kehr); die [X.] belastet sodann das [X.] mit dem zuvor gut-geschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren ([X.] 177, 69, [X.]. 14). War diese Frist bei Wi[X.]pruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu [X.] 7 - ren ([X.] 167, 171, [X.]. 16 ff.). Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF (jetzt: Abschn. [X.] 2.4 der Sonderbedingungen für den [X.]) verein-barten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses [X.] damit ein Schwebezustand im [X.] zwischen dem [X.] und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch auf das [X.] zwischen Schuldner und [X.] auswirkt. Auch die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung ([X.] 161, 49, 53 f.; 174, 84, [X.]. 13 f.; [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.] ZR 42/07, [X.], 1327, [X.]. 13; zweifelnd - im Ergebnis jedoch offen - der erkennende [X.] in [X.] 177, 69, [X.]. 20 ff.). Wird der Rechnungsabschluss - wie üblich - quartalsweise erteilt, kann dieser Schwebezustand bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion über einen [X.]raum von viereinhalb Monaten andauern. 2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im [X.] erfolgte Lastschriftbuchung nicht [X.]. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der [X.] zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung wi[X.]pricht ([X.] 174, 84, [X.]. 19 und 24; 177, 69, [X.]. 38; [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.] ZR 42/07, [X.], 1327, [X.]. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], weil erst durch sie die bis dahin unbe-rechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der [X.] entsteht ([X.] 177, 69, [X.]. 31 m.w.[X.]; im Ergebnis ebenso [X.] 174, 84, [X.]. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 [X.]) und der endgültige Insolvenzverwalter können die [X.] - 8 - nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verwei-gern ([X.] 174, 84, [X.]. 28; 177, 69, [X.]. 38). 12 Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon wi[X.]pricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde lie-genden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Wi[X.]pruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbu-chung, in der die Zahlstelle die Lastschrift im [X.] zurückrei-chen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. [X.] erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber der [X.] bei Wi[X.]pruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den [X.] im Wege der [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] beim Gläubiger zu kondizieren (dazu [X.] 167, 171, [X.]. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ein solches Verhalten des [X.]) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt ([X.] 161, 49, 52 ff.; 174, 84, [X.]. 11; [X.], Urteile vom 21. September 2006 - [X.] ZR 173/02, [X.], 2092, [X.]. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - [X.] ZR 61/08, [X.], 1477, [X.]. 13; an[X.] der erkennende [X.], [X.] 177, 69, [X.]. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Wi[X.]pruch auch nicht [X.]. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten [X.] abzuhalten (vgl. [X.] 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.). - 9 - 3. In Anbetracht dessen hat der [X.] in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 ([X.] 177, 69, [X.]. 20 ff.) in Erwägung gezogen, im [X.] den recht-lichen Schwebezustand bereits mit [X.] Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers zu beenden. Beurteilt man das [X.] unabhängig von der im [X.] noch ausstehenden [X.], spricht viel dafür, zwischen Gläubiger und Schuldner eine Erfül-lungsvereinbarung (§ 364 [X.]) dahingehend anzunehmen, dass eine fällige und einredefreie Forderung bereits zu diesem [X.]punkt erlöschen soll. Der [X.] wird insbesondere bei termingerecht zu erfüllenden [X.] nicht davon ausgehen, dass die Erfüllung Monate nach der Be-lastung seines Kontos noch nicht eingetreten ist, der [X.] wird dem Schuldner nach [X.] Gutschrift des Betrages auf seinem Konto keinen Kredit gewähren wollen ([X.] [X.]O, [X.]. 22 m.w.[X.]; ebenso [X.], [X.], [X.], 12 f.; Ellenberger, [X.], [X.], 487 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 50; [X.], [X.], 1537, 1544 f.; [X.]., [X.], [X.], 503 ff.; [X.], Z[X.] 2006, 470, 471 ff.; [X.]/Olzen, [X.] (2006), [X.]. zu §§ 362 ff. Rn. 74 f.). Da die Erfül-lung im [X.] den [X.]) Insolvenzverwalter nicht daran hin-dert, im [X.] der Belastungsbuchung zu wi[X.]prechen (vgl. [X.] 174, 84, [X.]. 16; aA Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 433 Rn. 210), lässt sich das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lastschriftbuchung indessen durch die zeitliche Vorverlagerung der Erfüllung im [X.] allein nicht lösen. Im [X.] zwischen dem Schuldner und seiner Bank wäre damit noch keine Endgültigkeit der Buchung erreicht. Solange der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Rechtsverhältnis weiterhin von einer Genehmigungserteilung abhängt, hat es der (vorläufige) Insolvenzverwalter in der Hand, diesen zu verhindern ([X.] 174, 84, [X.]. 16; [X.], [X.], 629, 636 f.). 13 - 10 - 4. Im Schrifttum wird zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit daher vorge-schlagen, die Genehmigungstheorie zusätzlich auch im [X.] weiterzuentwickeln. Der [X.] soll bereits dann ein Aufwendungser-satzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 [X.] zustehen, wenn sie mit Einlösen der Lastschrift eine Verbindlich-keit des Zahlungspflichtigen zum Erlöschen gebracht hat ([X.], [X.], 1537, 1545 f.; [X.], [X.] 2007, 179, 184). Dies hätte zur Folge, dass der Zahlungspflichtige nur noch solche Buchungen genehmigen müsste, denen keine Verbindlichkeit im [X.] zugrunde liegt oder für die er keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Damit könnte er aber auch nur noch in solchen Fällen der Belastungsbuchung auf seinem Konto wi[X.]prechen. Einem [X.] Ansatz folgt der [X.] nicht. Die Geschäftsbesorgung durch Einlösung der Lastschrift ist auf Grundlage der Genehmigungstheorie im Verhältnis zum Schuldner bereits deshalb unberechtigt, weil seine Bank ohne girovertragliche Weisung auf sein Konto zugreift. Der Schuldner ist in den Verfügungen über sein Konto frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Einzug unterliegende Forderung tatsächlich besteht ([X.] 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.). 14 5. Die insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gelöst, wenn der Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich auch der Belastung seines Kontos zustimmt. Der Weg zu einer solchen - von der Genehmigungs-theorie abweichenden - Parteivereinbarung im [X.] wird durch die Neufassung des [X.] in den §§ 675c bis 676c [X.] in Umsetzung der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ([X.] - [X.]. [X.] Nr. L 319 S. 1) für Zahlungsvorgänge ab dem 31. Oktober 2009 (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]) eröffnet. 15 - 11 - a) Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Wirksamkeit des [X.] nunmehr maßgeblich, ob der "Zahler" diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Ohne Autorisierung kann der "Zahlungsdienstleister" gegenüber seinem Kunden keine Rechte herleiten, insbesondere steht ihm kein Aufwen-dungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 [X.] zu (§ 675u Satz 1 [X.]). Die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder - falls zwi-schen dem Zahler und seinem Kreditinstitut vereinbart - auch nachträglich er-folgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 [X.]). 16 Auf dieser Grundlage bestimmen die zum Oktober 2009 neu gefassten "Sonderbedingungen für den [X.]", die als Allgemeine Geschäfts-bedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, dass der [X.] mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). [X.] ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren, das auf [X.] neu eingeführt wurde, gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des [X.] autorisiert (Abschn. [X.] und D. jeweils Nr. 2.2.1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur - wie die [X.] (Abschn. A. Nr. 2.1.1) - die Gestattung des [X.], den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom [X.] auf das [X.] gezogene SEPA-Lastschrift einzulö-sen (Abschn. [X.] und D. jeweils Nr. 2.2.1). In dieser Generalweisung liegt nach der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]. Durch diesen autorisiert der Zahler gemäß dieser Partei-vereinbarung den Zahlungsvorgang bereits vor Ausführung in Form einer [X.] gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 1 [X.]. Der Zahlungsauftrag, der an die [X.] zu erteilen ist, wird dieser im [X.] - durch den Zahlungsempfänger als Erklärungsboten (vgl. § 120 [X.]) über sein Kreditinstitut übermittelt ([X.], [X.], [X.], 286; [X.], [X.], 192, 193; [X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 20/102; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 675f Rn. 40). Geht der Zahlungs-auftrag der [X.] auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n Abs. 1 Satz 1 [X.]). Da der als Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag noch der Präzisierung bedarf, ermächtigt der Zahlende mit dem Mandat zugleich den Zahlungsempfänger, diesen durch die Einreichung bezifferter Lastschriften zu konkretisieren ([X.], [X.], [X.], 287). b) Aufgrund dieses rechtlichen Inhalts des [X.] hat die mittels eines [X.] bewirkte Zahlung auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung über das Vermögen des Zahlungspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entspre-chende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Nach Verfahrenseröffnung kommt allein die Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. [X.] in Betracht. 18 [X.]) Im [X.] findet der [X.] beim Schuldner bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 [X.] in den Konto-korrent einstellen kann. Wird nach diesem [X.]punkt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren eröffnet, so ist ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu verhindern. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner "Verfügung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] mehr ab, die der Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bedürfte. Auch der Schuldner hat in der Regel keine Möglichkeit, seinem Kreditinstitut diesen 19 - 13 - Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bzw. der darin liegenden Autorisierung bei seiner Bank kann er diese nur noch "bis zum Ende des [X.] vor dem vereinbarten Fälligkeitstag" widerrufen (§ 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nur wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem [X.]-punkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 [X.] zu berichtigen ist ([X.], [X.], [X.], 289). Ohne Einfluss auf den fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle ist das Recht des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 [X.] binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des [X.] verlangen zu können. Diese Vorschrift lässt sich nicht als verlän-gertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten (so aber [X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 20/107; [X.], [X.], 349, 354; missverständlich auch [X.], [X.], 1157, 1160; [X.]. in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, Band 2, 2. Aufl., [X.] Rn. 149b "spezielles Wi[X.]pruchsrecht"). Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p [X.] abschließend geregelt. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt § 675x [X.] dem Zahler vielmehr einen eigenständigen An-spruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 [X.] im Fall der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und [X.] zu verlängern (unzutreffend [X.]/[X.], [X.] 2010, 163, 170). Nach § 675p Abs. 4 Satz 2 [X.] bedürfte eine solche Vereinbarung im Fall der Lastschrift (§ 675p Abs. 2 Satz 2 [X.]) der Zustimmung des Zahlungsempfängers. 20 - 14 - bb) Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers be-reits mit [X.] Gutschrift des [X.] auf seinem Konto erfüllt. Hat die Gutschrift bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des Schuldners Bestand, ist der [X.] von vorneherein kein Insolvenzgläubiger. 21 22 (1) Gemäß § 362 Abs. 1 [X.] erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die ge-schuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung [X.] in der Herbeiführung des [X.] ([X.] 179, 298, [X.]. 5; [X.], Urteile vom 28. Oktober 1998 - [X.], [X.], 11 und vom 27. Juni 2008 - [X.], [X.], 1703, [X.]. 26, jeweils m.w.[X.]). [X.] für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der [X.] von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - [X.] anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den [X.], den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der [X.] nicht ein ([X.], Urteil vom 27. Juni 2008 - [X.], [X.], 1703, [X.]. 26 m.w.[X.]). (2) Nach diesen Maßstäben ist die dem Einzug zugrunde liegende [X.] bereits mit [X.] Gutschrift auf dem [X.] - auflösend bedingt - erfüllt. Mit [X.] Gutschrift erlangt der Gläubiger die erforder-liche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Im [X.] zwischen Gläubiger und [X.] ergeben sich insoweit im SEPA-Verfahren keine Änderungen (vgl. dazu [X.], [X.], 349, 351 f.). 23 Allerdings hat der Gläubiger im [X.] - an-[X.] als im [X.]verfahren (§ 675e Abs. 4 [X.] i.V.m. Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende) - erst acht Wochen nach der [X.] - 15 - chung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem [X.]punkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstat-tung des [X.] verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 [X.] i.V.m. Abschn. [X.] Nr. 2.5 Abs. 1). Nach dem im [X.] maßgeblichen [X.] kann solange auch die [X.] die Lastschrift gegen-über der [X.] zurückgeben ("[X.]" nach 4.3.4 des SEPA [X.]). Macht sie hiervon Gebrauch, hat die [X.]bank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die [X.], die Gutschrift auf dessen Konto mit [X.] wieder rück-gängig zu machen (vgl. dazu [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 58 Rn. 168). Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die der Schuldner mit seinem [X.] auslösen kann, rechtfertigt [X.] nicht die Annahme, der [X.] im [X.] gehe dahin, dass auch der geschuldete [X.] erst nach Ablauf der [X.] erbracht ist ([X.], [X.], 349, 353; aA [X.], Die grenz-überschreitende Lastschrift, S. 220 f.; zweifelnd [X.], [X.], [X.], 291). Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschrift-verfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbe-lastung erfolgt. Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des [X.] entfällt. Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann rückwirkend (§ 159 [X.]) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer [X.] Rückbelastung kommt (für das Einzugsermächtigungsverfahren eben-so Bork, [X.], [X.], 74 ff.; [X.]., [X.], 2446; [X.]/Spiegel in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 6/507b f.; [X.], [X.] - in der Insolvenz des [X.]s im Einzugsermächtigungsverfahren, S. 64 ff.; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 7. Aufl., Rn. 3.452a; auf Grundlage der Ermächtigungstheorie schon [X.], [X.], [X.]., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begründung - [X.], [X.] (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gesetz kenne nur aufschiebend oder auflösend bedingte Rechtsgeschäfte, [X.] keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftver-fahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, [X.]4 f.; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 433 Rn. 212; zweifelnd auch [X.], [X.], [X.], 508 f.). Richtig ist zwar, dass die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 [X.] grundsätzlich als Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden Vereinbarung bedürfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsge-schäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich, wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (§ 364 Abs. 1 [X.]). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Last-schrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die originär geschul-dete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen [X.] gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1987 - [X.], [X.], 400, 401). (3) Der Schuldner hat mit Erteilung des [X.] auch die für eine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Durch die im [X.] getroffene [X.] wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Holschuld. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist ([X.], [X.] 177, 69, 26 - 17 - [X.]. 24 m.w.[X.]). Verlangt man mit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats für eine dem Schuldner zurechenbare Leistungshandlung darüber hinaus, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen sein muss ([X.] 161, 49, 54; 174, 84, [X.]. 13), führt dies für die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift zu keiner abweichenden Beurteilung. Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zah-lungsauftrag, mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert, bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die [X.] auf dem [X.] beruht daher auch unter diesen Anforderungen auf einer Leistungshandlung des Schuldners. [X.]) Die Zahlung ist auch dann [X.], wenn vor Ablauf der [X.] des § 675x Abs. 4 [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. 27 (1) Für das Verfahren der [X.] ergibt sich dies bereits daraus, dass nach den Sonderbedingungen für den [X.] selbst der Zahlende keine Möglichkeit hat, den Zahlbetrag zurückzuerlangen. Der Er-stattungsanspruch des § 675x Abs. 1 [X.] wurde für diese Verfahrensart abbe-dungen (Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende). Da die [X.] nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche [X.] zulässig (§ 675e Abs. 4 [X.]). 28 (2) Zwar hat der Zahler im [X.] - wie bereits dargelegt - binnen acht Wochen die Möglichkeit, mit seinem - voraussetzungs-losen - [X.], die Erfüllungswirkung im [X.] entfal-len zu lassen. Dieser Anspruch fällt jedoch im Falle der Eröffnung eines [X.] nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 [X.] erlangt. Damit kann 29 - 18 - auch der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befug-nisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 174, 84, [X.]. 28) für sich herleiten. 30 (a) Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 377 Abs. 1 [X.]. Danach ist das Recht des Schuldners, eine von ihm zur Schuldbefreiung hinterlegte Sache zurückzunehmen (§ 376 [X.]), unpfändbar mit der Folge, dass der Anspruch auch nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ist die Hinterlegung wirksam und das Annahmerecht des Gläubigers nach § 382 [X.] noch nicht erloschen, hat der Insolvenzverwalter keine Mög-lichkeit, die hinterlegte Sache zur Masse zu ziehen ([X.]/[X.], [X.], § 36, Rn. 28, Rn. 30 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., § 36 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 35 Rn. 206). Dies hat seinen Grund darin, dass eine mit der Hinterlegung begonnene Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bzw. die Eröffnung eines [X.] nicht verhindert werden soll ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 377 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 377 Rn. 1). Der [X.] Gläubiger soll nicht Gefahr laufen, sich aus dem hinterlegten Gegenstand nicht voll befrieden zu können, sondern im Insolvenzverfahren nur eine Quote zu erhalten oder gar leer auszugehen ([X.]/Olzen, [X.] (2006), § 377 Rn. 5). (b) Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die mittels SEPA-Lastschrift be-wirkte Zahlung übertragen. Mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank hat der Schuldner gleichermaßen die endgültige Befriedigung des Gläubigers begonnen. Dabei hat er dem Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungs-macht über das Geld und damit eine noch weitergehende Rechtsposition als im [X.] verschafft (vgl. §§ 12 ff. [X.]). In diesen [X.] darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor 31 - 19 - bereits eingetretenen Erfüllung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine un-gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu verhindern, von vorneherein nicht tangiert. Keine analoge Anwendung findet hingegen § 377 Abs. 2 [X.]. [X.] der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des [X.], führt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse. 32 (c) Dass der Insolvenzverwalter in vorab autorisierte und begonnene Zahlungsvorgänge nicht eingreifen können soll, bringt auch die Vorschrift des § 116 Satz 3 [X.] zum Ausdruck. Danach bestehen vom Schuldner vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsaufträge - abweichend vom Grundsatz des § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 [X.] - fort und sind zu Lasten der Masse auszuführen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen; das beruht auf der Erkenntnis, dass dies für ein funktionierendes Zahlungssystem von wesentli-cher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/745, [X.]). Führt die Zahlstelle einen ihr vor Insolvenzeröffnung mittels SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag nach Verfahrenseröffnung aus, erwirbt sie daher einen Aufwendungsersatzan-spruch gegen die Masse (für die Zahlung mittels Überweisung [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.] ZR 78/07, [X.], 662, [X.]. 18 m.w.[X.]). Könnte der In-solvenzverwalter nach Ausführung der Zahlung gemäß § 675x [X.] dennoch von der Zahlstelle Erstattung des [X.] verlangen, liefe dies dem Rege-lungszweck zuwider. (d) Dem steht das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 25. Oktober 2007 ([X.] 174, 84, [X.]. 15) nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des [X.] vor Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte an Gegenständen des [X.] nur dann [X.], wenn der Schuldner keine Möglichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder zu entziehen ([X.] 155, 87, 93; [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.] ZR 33 - 20 - 162/04, [X.], 144, 145). Auch wenn der Gläubiger mit der Gutschrift nur eine auflösend bedingte Rechtsposition erlangt hat ([X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 20/107; [X.], [X.], 349, 351 f.; für das Einzugsermächtigungsverfahren [X.] 74, 309, 315; [X.]/ Ellenberger, [X.], 1885, 1891 m.w.[X.]), die ihm der Schuldner durch sein [X.] wieder entziehen kann, ist diese Rechtsprechung auf die mittels einer SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung nicht übertragbar, weil - wie oben dargelegt - der Erstattungsanspruch nicht in die Masse fällt und der Schuldner selbst nicht wider [X.] und Glauben den Eintritt der auflösenden Be-dingung herbeiführen darf (§ 162 Abs. 2 [X.]). (3) Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Zahlbetrag in ent-sprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 [X.] nicht durch Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 675x [X.] zur Masse ziehen kann, so bleibt sein Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. [X.] hiervon unberührt (für das Hinterle-gungsverfahren ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl., § 377 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 377 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 377 Rn. 2; [X.]/Olzen, [X.] (2006), § 377 Rn. 11). Für die Frage, ob ein Bargeschäft im Sinne des § 142 [X.] vorliegt, weil der Zahlung eine auch in zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung des Zahlungsempfängers gegen-übersteht, kommt es auch im SEPA-Verfahren auf den [X.]punkt des [X.] an ([X.], [X.], 349, 355; für das [X.] [X.] 177, 69, [X.]. 47; [X.], Urteile vom 29. Mai 2008 - [X.] ZR 42/07, [X.], 1327, [X.]. 15 und vom 2. April 2009 - [X.] ZR 171/07, [X.], 958, [X.]. 10). 34 c) Mit einer dem SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung im [X.] zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinsti-35 - 21 - tut - Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs durch Erteilung des [X.] - wären aus den eben dargelegten Gründen auch die im [X.] bewirkten Zahlungen [X.], so dass sie allein im Wege der Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. [X.] zur [X.] gezogen werden könnten (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 629, 637). [X.]) In der derzeitigen Ausgestaltung bestimmen die Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift allerdings, dass der Zahlende den [X.] mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert. Die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmi-gung gegenüber der [X.] ab (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Ganz überwiegend wird angenommen, dass eine solche Parteivereinbarung mit § 675j Abs. 1 Satz 2 [X.] und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist und daher das [X.] [X.] mit der rechtlichen Deutung der Genehmigungstheorie auch unter Geltung des neuen Rechts Bestand haben kann [X.], NJW 2009, 473, 476; [X.], [X.], 1157, 1158; [X.], [X.], [X.], 278 f.; [X.]/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zah-lungsverkehrs, Rn. [X.]; [X.], [X.], 192, 193; [X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 20/100; [X.]/[X.], [X.], 57, 62; [X.], DStR 2009, 2256, 2257; [X.], [X.], 9 f.; so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, [X.] f.; aA [X.], [X.] (2009), S. 719, 742 [X.]. 57 und 744 f.). Mangels Vorabautorisierung des [X.] fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x [X.] (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, [X.] zu § 675x [X.] und [X.] zu Abs. 6; ebenso [X.], [X.], 192, 194; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 675x Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 675x Rn. 1; 36 - 22 - [X.], [X.], 752, 757; [X.], [X.], 1157, 1160; [X.]/[X.], [X.] 2010, 163, 169 f.). Die Vorschrift des § 675x Abs. 6 [X.] stellt klar, dass erst nachträglich autorisierte Zahlungsvorgänge nicht [X.] werden. Einer Auslegung der Lastschriftbedingungen dahingehend, dass der Zahlungsvorgang bereits mit Erteilung der Einzugsermächtigung vorab au-torisiert wird (so [X.], [X.] (2009), S. 719, 743 ff.), steht der eindeutige Wortlaut entgegen. bb) Unzweifelhaft wäre aber auch eine davon abweichende Parteiverein-barung, nach der der Schuldner mit der Einzugsermächtigung zugleich auch der Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen, gemäß § 675j Abs. 1 [X.] zulässig. Eine solche Vereinbarung könnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden und würde der [X.] nach §§ 307 ff. [X.] standhalten. Namentlich die Kreditwirtschaft hat es damit in der Hand, durch eine Neugestaltung der Sonderbedingungen für die [X.] der auf diesem Weg bewirkten Zahlungen herbeizuführen. 37 (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der Einzugsermächtigung bislang weder eine an die [X.] gerichtete girovertragliche Weisung des Zahlenden (so [X.], [X.] 2007, 179, 202 ff.) noch die Ermächtigung des Zahlungsempfängers nach § 185 [X.], eine solche Weisung in eigenem Namen zu erteilen (sog. Ermächtigungstheo-rie, grundlegend [X.], [X.], [X.]., 5. Abschn., Rn. 532; ebenso [X.], [X.], 1892, 1894 f.; [X.]/[X.], [X.], 752, 755 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 40; differenzie-rend Langenbucher, [X.] im bargeldlosen Zahlungsverkehr, [X.] ff.), entnommen hat. Beide Ansätze haben sich in der Rechtsprechung bislang zu Recht nicht durchgesetzt. Gegen sie wird - für die [X.] vor Geltung 38 - 23 - des neuen [X.] - zutreffend eingewandt, dass sich keine rechtlich überzeugende Begründung finden lässt, warum dem Zahlenden trotz der erteilten Weisung das Recht zustehen soll, die Belastung seines Kontos rückgängig zu machen ([X.]/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. [X.] 33; [X.], [X.], 1537, 1542; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 57 Rn. 29). Der [X.], im [X.] ein Recht zum Wider-ruf der Weisung binnen sechs Wochen nach Belastungsbuchung als "Reflex-wirkung" aus der Rückgabemöglichkeit im [X.] abzuleiten ([X.], [X.], [X.]., 5. Abschn., Rn. 560), kann nicht überzeu-gen. (2) Nunmehr haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch ge-ändert. Das Bedürfnis, den einmal begründeten Aufwendungsersatzanspruch der [X.] über einen Widerruf der Weisung entfallen zu lassen, [X.] unter Geltung des neuen [X.] nicht mehr. Der Zahler hat trotz Autorisierung des Zahlungsvorgangs gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 4 [X.] einen gesetzlichen Erstattungsanspruch als aktives Gegenrecht, den die Parteien nach § 675x Abs. 2 [X.] voraussetzungslos vereinbaren können. [X.] Ermächtigung des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag zu erteilen bzw. zu konkretisieren, kann zudem nicht mehr entgegengehalten werden, dies führe zu einer unzulässigen Verpflichtungsermächtigung (vgl. dazu [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 57 Rn. 26 m.w.[X.]). In den neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers "unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger" erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]). Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 [X.] setzt - ohne vertragli-che Erweiterung des Anwendungsbereichs - voraus, dass der Zahlungsvorgang "vom oder über den Zahlungsempfänger" ausgelöst wurde und der Zahlende 39 - 24 - bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat, sondern dies erst durch den Zahlungsempfänger erfolgt. 40 (3) Die Vereinbarung einer Vorabautorisierung hätte - neben der [X.] - zudem den Vorteil, dass der Zahlende sowohl im [X.], als auch im Einzugsermächtigungsverfahren einheitlich binnen acht Wochen nach Belastungsbuchung Erstattung des [X.] verlangen könnte. Dies wäre ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Zudem wäre jeglichen Zweifeln, ob die [X.] Einzugsermächtigungslastschrift dem Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie, eine Vollharmonisierung zu erreichen (Art. 86 und Erwägungsgrund Nr. 4), gerecht wird (vgl. [X.], [X.] (2009), S. 719, 744 f.), der Boden entzogen. Unter der Voraussetzung, dass Erstattung ohne Angabe von Gründen verlangt werden könnte und damit wie beim [X.] von der nach § 675x Abs. 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht würde, bestünden keine Bedenken, die bereits erteilten [X.]en unter einer neuen rechtlichen Ausgestaltung des Verfah-rens fortbestehen zu lassen. 6. Für die Beurteilung der streitgegenständlichen [X.] im Jahr 2004 ist jedoch im [X.] weiterhin die Genehmigungs-theorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher für erheb-lich gehalten, ob die Schuldnerin die zunächst unberechtigte Belastung ihres Kontos nachträglich genehmigt hat. Wäre eine solche Genehmigung zeitlich vor Anordnung des [X.] (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) am 8. Juli 2004 erfolgt, wäre der vom Kläger einen Tag später erklärte [X.] wirkungslos. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine [X.] der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand. 41 - 25 - a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den [X.] zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen wurden, verneint. Der Kläger hat durch seinen am 9. Juli 2004 gegenüber der [X.] erklärten Wi[X.]pruch gegen alle noch nicht genehmigten Lastschriften den Eintritt der Genehmigungsfiktion für die im Mai 2004 erfolgten [X.] ver-hindert. Zu diesem [X.]punkt waren seit Zugang des vereinbarungsgemäß zum 31. Mai 2004 zu erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch keine sechs Wochen verstrichen. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenz-verwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 8. Juli 2004 war der Kläger in der [X.], die Genehmigung der [X.] durch die [X.]in zu verhindern. Indem er den [X.] wi[X.]prochen hat, hat er seine Zustimmung verweigert und damit eine wirksame Genehmigung der Schuldnerin - auch in Form der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF - verhindert (vgl. [X.] 177, 69, [X.]. 38). 42 b) Im Ansatz richtig ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegan-gen, dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann ([X.] 95, 103, 108; 144, 349, 354; 161, 49, 53; 174, 84, [X.]. 34; [X.], Urteile vom 14. Februar 1989 - [X.] ZR 141/88, [X.], 520, 521 und vom 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 524, 526). Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmi-gung kommt auch bereits vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 [X.] vereinbar-ten Frist in Betracht. Wie sich aus der Regelung ergibt, handelt es sich um eine Maximalfrist, die unterschritten werden kann ("Hat der Kunde eine Belastungs-buchung aus einer Lastschrift, [–], nicht schon genehmigt, [–]"; ebenso [X.]as-per in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.]n und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 43 - 26 - 10. Aufl., [X.]. § 310 Rn. 96; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. [X.]). Der Kontoinhaber ist nach Nr. 11 Abs. 4 [X.] aF bzw. Nr. 20 Abs. 1 lit. g) [X.] aF verpflichtet, Einwendungen un-verzüglich zu erheben. Er kann daher nicht erwarten, dass vor Ablauf der [X.] aus seinem Verhalten keine Rechtsfolgen abgeleitet wer-den. Ob seinem Verhalten allerdings aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Zahlstelle als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 [X.]) ein entsprechender Erklärungswert beigemessen werden kann, richtet sich immer nach den konkre-ten Umständen des Einzelfalls. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann dabei das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die [X.] Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen [X.] gewertet werden ([X.] 95, 103, 108; 144, 349, 354; 174, 84, [X.]. 33 m.w.[X.]). c) Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem weiteren Verhalten der Schuldnerin keine Anknüpfungspunkte für eine rechts-geschäftliche Genehmigungserklärung durch schlüssiges Verhalten entnommen hat. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individu-alerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder [X.] verletzt worden sind ([X.], Urteil vom 23. September 2009 - [X.], [X.], 1133, [X.]. 12 m.w.[X.]). Stets nachprüfbar ist dabei allerdings, ob alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend [X.] worden sind ([X.], Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 66/08, [X.], 402, [X.]. 25 m.w.[X.]). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsge-richts nicht stand. Sie lässt zu Unrecht außer Acht, dass nach dem - revisions-rechtlich zu unterstellenden - Vortrag der [X.] den [X.] vornehmlich Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. [X.] - ßig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen und den Abbuchungen nie-mals zuvor wi[X.]prochen worden ist. 45 [X.]) An[X.] als die Revision meint, hat das Berufungsgericht allerdings dem Vorbringen der [X.], die Schuldnerin habe in Kenntnis der [X.]en ihr Konto nach den streitgegenständlichen Belastungsbuchun-gen bis zur Erklärung des Wi[X.]pruchs durch den Kläger intensiv weiterge-nutzt, in diesem Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung zugemessen. Ob dem Fortsetzen des Zahlungsverkehrs über das Konto, das mit Last-schriftbuchungen belastet worden ist, der Erklärungswert einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten zukommen kann, hat der [X.] in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 offen gelassen ([X.] 144, 349, 354). Die Frage ist im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird angenommen, der Kontoinhaber genehmige konkludent, wenn er das Kon-to in Kenntnis der [X.] nach einer angemessenen Prüf- und [X.] aktiv weiternutze, indem er beispielsweise Schecks auf sein Konto ziehe oder Überweisungsaufträge erteile. In diesem Fall könne die [X.] davon ausgehen, dass er die Belastungen bei seinen weiteren Dispositionen zugrunde gelegt habe ([X.], [X.], 514, 516; [X.], [X.], 629, 633; [X.]/[X.], Z[X.] 2006, 393; [X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.], Rn. 6/441a; [X.]/Ellenberger, [X.], 1885, 1887; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 7. Aufl., Rn. 3.434c f.; [X.], [X.] - 3.05; [X.], [X.], [X.], 139; [X.], FS [X.], [X.], 248 f.). Nach der gegenteiligen Ansicht kommt dem [X.] des Kontos innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung des Wi[X.]pruchs nach Nr. 7 Abs. 3 [X.] aF kein Erklärungswert zu ([X.], Z[X.] 2005, 1272, 1274; [X.], [X.], 889, 891; [X.], [X.], 461, 463; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 46 - 28 - 10. Aufl., [X.]. § 310 [X.] Rn. 96; [X.]/[X.], [X.] 2010, 163, 166; [X.], Z[X.] 2010, 161, 164). 47 Der [X.] folgt keiner der genannten Auffassungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein dem Vornehmen weiterer Kontodis-positionen kann die kontoführende Bank nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die [X.] geminderten Kontostand. Richtig ist zwar, dass der Kontoinhaber (nur) über diesen geminderten Saldo verfügt. [X.] kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er gerade im Hinblick auf den geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterlässt. Nur diesem Unterlassen könnte aber der für die Genehmigung erforderliche Erklärungswert beigemessen werden, er sei mit den Belastungen einverstanden. Um aus dem [X.] des Kontos auf eine konkludente Genehmigung der [X.]en zu schließen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Kunde sei-nen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und den da-nach möglichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt ([X.], [X.], 2102, 2103; [X.], [X.], 1557, 1562 [X.]. 48a; [X.], [X.], 1537, 1541; [X.], [X.], 72, 79 [X.]. 82; [X.], Z[X.] 2010, 78, 80). In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer [X.] Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass die [X.] Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbu-chungen wi[X.]pricht. Dass die Schuldnerin ihre Kontoverfügungen hier erst nach Abstimmung mit der [X.] getroffen hat, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. bb) Hingegen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der [X.], es handele sich bei den [X.] 48 - 29 - vornehmlich um solche aus laufenden Geschäftsverbindungen, die bisher un-beanstandet geblieben seien, keine Bedeutung beigemessen hat. Unter der Voraussetzung, dass der Kontoinhaber eine entsprechende Lastschriftbuchung in der Vergangenheit bereits einmal gegenüber der Zahlstelle genehmigt hat - sei es auch nur gemäß der Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 [X.] aF -, kann dem Umstand, dass eine erneute Belastung unbeanstandet bleibt, je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus Erklärungswert zukommen. Eine konklu-dente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten [X.], der den bereits genehmigten [X.] nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemesse-nen [X.] keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle [X.] haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer [X.] Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 174, 84, [X.]. 20). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr ge-führt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobe-wegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der [X.] lagen den im Mai 2004 erfolgten 22 [X.] in der [X.] - 30 - he von 82.841,74 • "vornehmlich" regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. Dauerschuldverhältnissen [X.], deren Einzug die Schuldnerin, die über den aktuellen Kontostand stets in-formiert war, zuvor niemals wi[X.]prochen hat. Für diese - im [X.] noch konkret zu bezeichnenden - Buchungen spricht einiges für die Annahme einer konkludenten Genehmigung. Auch wenn das Konto erst im Januar 2004 eröffnet wurde, liegt es angesichts des monatlich zu erteilenden [X.] nahe, dass zumindest eine der vorausgegangenen Buchungen be-reits nach Nr. 7 Abs. 3 [X.] als genehmigt galt, als im Mai 2004 der neuerliche Einzug erfolgte. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen [X.]. 7. Die obigen Rechtsausführungen unter Gliederungspunkt 5. und 6. werden vom [X.]. Zivilsenat des [X.] mitgetragen, wie eine ent-sprechende Anfrage ergeben hat. 50 II[X.] Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 51 Sollte es für die neue Entscheidung darauf ankommen, ob der [X.] der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger [X.] - 31 - steht, weist der [X.] darauf hin, dass das Berufungsgericht einen solchen An-spruch im Ergebnis zu Recht verneint hat. 53 1. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, der bei Neugestaltung des [X.] durch die Kredit-wirtschaft keine Bedeutung mehr zukommt, dem [X.]) Insolvenzverwal-ter keine weitergehenden Wi[X.]pruchsrechte als dem Schuldner zubilligt ([X.] 177, 69, [X.]. 19), scheidet ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle allein wegen eines im [X.] unberechtigten Wi[X.]pruchs aus. Die Grundsätze, die der [X.] zur sittenwidrigen Ausnutzung der [X.]smöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich nicht anwendbar ([X.] 95, 103, 107; [X.], [X.], 514, 517; aA [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, Band 2, 2. Aufl., [X.] Rn. 158). Der Schuldner verhält sich in diesem Rechtsverhältnis durch die Verweigerung seiner Genehmigung bereits deshalb nicht pflichtwidrig, weil die Kontobelastung ohne seine Weisung erfolgt ist. Er hat unabhängig vom [X.] der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung das Recht, frei über sein Konto zu verfügen, und die Bank muss einen Wi[X.]pruch auch bei erkannter Missbräuchlichkeit im [X.] beachten ([X.] 74, 309, 312 f.; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.). 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der [X.] stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Schuldnerin den Lastschriften unter Verstoß gegen Nr. 11 Abs. 4 [X.] aF und ihrer Nebenpflichten aus dem [X.] nicht unverzüglich wi[X.]prochen habe. Eine solche Pflichtverletzung der Schuldnerin, die grundsätzlich ein Schadensersatzbegeh-ren der Zahlstelle rechtfertigen kann ([X.] 95, 103, 108 f.; 144, 349, 356), kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch 54 - 32 - keinen verspäteten - Lastschriftwi[X.]pruch erhoben hat. Der Eintritt der [X.]sfiktion wurde allein dadurch verhindert, dass sie durch die Anord-nung des insolvenzrechtlichen [X.] ihre alleinige [X.] verloren hat und der Kläger - einen Tag nach seiner Bestellung - seine Zustimmung verweigerte. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - 27 O 20542/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 4837/06 -

Meta

XI ZR 236/07

20.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. XI ZR 236/07 (REWIS RS 2010, 4618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 236/07 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen …


IX ZR 70/21 (Bundesgerichtshof)

Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bei Zahlung im Wege der …


IX ZR 115/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwalterhaftung: Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung bei Einziehung der Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens …


I-6 U 65/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 391/09 (Bundesgerichtshof)

Lastschriftverkehr: Genehmigungsbedürftigkeit einer Lastschrift bei Umbuchung zwischen verschiedenen Konten desselben Inhabers im Wege der Einziehungsermächtigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 236/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.