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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/14
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], d[X.] Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am
11. Juni 2015
beschlossen:
Auf d[X.] Nichtzulassungsbeschwerde
des Beklagten
wird d[X.] Revi-sion
gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 11.
Juli 2014 zugelassen.
Auf d[X.] Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sow[X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d[X.] Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d[X.] Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht [X.].
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf
46.206,49
e-setzt.
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Gründe:
I.
Der Kläger hatte im Jahr 1999 ein [X.] verpachtet. D[X.] [X.], denen eine Kaufoption eingeräumt worden war, hatten zur Finanz[X.]rung der Kaution von 400.000 DM ein Darlehen aufgenommen, welches mit Zustimmung des [X.] durch eine Grundschuld auf dem [X.] gesichert [X.] war. Im Jahre 2004 stellten d[X.] Pächter ihre Zahlungen und den [X.] ein. In einem Vorprozess, in welchem der Kläger durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten wurde, verlangten d[X.] Pächter Rückzahlung eines [X.]. Auf d[X.] Berufung der Pächter wurde d[X.]ses Urteil aufgehoben und der [X.] dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2004 verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Pachtvertrag nebst Kaufoptionsvertrag wegen [X.] nichtig sei. D[X.] Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen d[X.]ses Urteil wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2012 zurückgew[X.]sen.
Nunmehr verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Zinsen im Zeitraum 27. November 2004 bis 31. Mai 2010, der Kosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde im Vorprozess sow[X.] weiterer Rechtsverfolgungskosten, zu zahlen an d[X.] Pächter, denen er (Kläger) d[X.] Forderung abgetreten habe und für d[X.] er nunmehr in Prozessstandschaft tätig werde. Das [X.] hat den [X.] Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als d[X.] Klage hinsichtlich des den
Betrag sen übersteigenden Betrages abgew[X.]sen worden ist. Mit seiner Revision will der Beklagte weiterhin d[X.] vollständige Ab-1
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weisung der Klage erreichen sow[X.] seine Hilfswiderklage, d[X.] auf Zahlung von Honorar in Höhe von 8.779,59
verfolgen.
II.
D[X.] Revision ist zuzulassen und begründet. S[X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht (§ 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO).
1. [X.] hat -
teils unter Bezugnahme auf das landge-richtliche Urteil
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ausgeführt: Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erstmals darauf hingew[X.]sen worden sei, dass der Pachtvertrag formnichtig sein könne, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, alle rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen und alle Einwendungen zu er-heben, d[X.] eine Verurteilung des jetzigen [X.] zur Rückzahlung der Kaution ganz oder teilweise hindern konnten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom
25. Januar 2010 habe insoweit nicht ausgereicht, weil der Beklagte
zwar Zu-rückbehaltungsrechte geltend gemacht, jedoch nicht unter Hinweis auf d[X.] ein-schlägige Rechtsprechung des [X.] darauf hingew[X.]sen habe, dass der Bereicherungsanspruch von vornherein auf d[X.] Herausgabe [X.] gegen d[X.] selbst erhaltene Bereicherung beschränkt sei. D[X.] sogenannte
Saldotheor[X.] habe der Beklagte weder ausdrücklich noch ihrem Sinn nach an-gesprochen.
2. D[X.]s trifft nicht zu. Der Beklagte hat
unter Vorlage einer Ablichtung des Schriftsatzes vom 25. Januar 2010 dargelegt, dass der Beklagte w[X.] folgt [X.] hatte:
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"Des
Weiteren ergibt sich aus dem Vertrag, Anlage [X.], unter Ziffer 4, dass d[X.] Barkaution in Höhe von 400.000,00 DM von den Klägern finanz[X.]rt wurde. D[X.] Besicherung erfolgte über eine Grundschuld an dem streitgegen-ständlichen [X.]. Zur Absicherung wurde eine vom Beklagten an d[X.] D.
gewährte Grundschuld an d[X.] finanz[X.]rende Bank der Klä-ger, d[X.] V.
, abgetreten. D[X.]se Grundschuld ist nach w[X.] vor [X.]. Unterstellt, d[X.] vertraglichen Vereinbarungen sind tatsächlich unwirksam bzw. nichtig, so ergibt sich ein entsprechendes Rückgewährverhältnis. Im Rah-men d[X.]ses [X.] kann selbstverständlich nur eine [X.]-Verurteilung dergestalt erfolgen, dass d[X.] Kaution, wenn s[X.] über-haupt zur Auszahlung fällig ist, aus den vorgenannten Erwägungen dann [X.] gegen Löschung der entsprechenden Grundschuld auf dem [X.] des [X.] zugesprochen werden kann."
Damit war d[X.] Saldotheor[X.] entgegen der Würdigung des Berufungsge-richts ihrem Sinn nach angesprochen worden. D[X.] Nichtberücksichtigung d[X.]ses Vortrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hätte zur W[X.]derer-öffnung der
mündlichen
Verhandlung
führen
müssen.
a) Nach § 156 Abs. 2 ZPO ist d[X.] mündliche Verhandlung insbesondere bei einer Verletzung der Hinweis-
und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) anzuord-nen. Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise so früh w[X.] möglich zu erteilen, so dass d[X.] [X.] Gelegenheit hat, ihre Prozessführung h[X.]rauf einzurichten. Erteilt das Gericht den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es 6
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der [X.] Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reag[X.]ren. Kann eine soforti-ge Äußerung nach den Umständen nicht erwartet werden, darf d[X.] mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden. Das Gericht muss dann d[X.] mündliche Verhandlung vertagen, in das schriftliche Verfahren übergehen oder der [X.] auf ihren Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist einräumen. [X.] das Gericht d[X.] gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen [X.], dass d[X.]se sich [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 1 Nr.1 ZPO d[X.] mündliche Verhandlung w[X.]derzueröffnen ([X.], Urteil vom 31. März 2010 -
I
ZR 34/08, [X.], 2094 Rn. 39; st.
Rspr).
b) Ob der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Januar 2010 ge-haltene Vortrag "neu"
im prozessualen Sinne war, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Wenn d[X.]s der Fall war, lagen jedenfalls d[X.] Voraussetzungen einer Zulassung d[X.]ses Vortrags
nach § 531 Abs. 2
Satz
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Nr.
1 ZPO
vor. Es handelte sich um Verteidigungsmittel, d[X.] einen aus der Sicht des [X.]s unerheblichen Gesichtspunkt betrafen. Das [X.] hatte den Pachtvertrag für wirksam gehalten und h[X.]rauf frühzeitig hingew[X.]sen. [X.] hatte es eine Ursache dafür gesetzt, dass sich der Vortrag zu den Rechts-folgen des nichtigen Vertrages
in das Berufungsverfahren verlagerte (vgl. h[X.]rzu [X.], Beschluss vom 22. Februar
2007 -
III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774
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Rn.
7; Urteil vom 21. Dezember 2011 -
VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn.
19). Zulässigen Vortrag hätte das Berufungsgericht ermöglichen müssen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
311 O 211/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
8 [X.] -
Meta
11.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZR 182/14 (REWIS RS 2015, 9922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9922
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