Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZR 182/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9922

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 182/14

vom

11. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], d[X.] Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
11. Juni 2015
beschlossen:

Auf d[X.] Nichtzulassungsbeschwerde
des Beklagten
wird d[X.] Revi-sion
gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 11.
Juli 2014 zugelassen.

Auf d[X.] Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sow[X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d[X.] Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d[X.] Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht [X.].

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf
46.206,49

e-setzt.

-

3

-

Gründe:

I.

Der Kläger hatte im Jahr 1999 ein [X.] verpachtet. D[X.] [X.], denen eine Kaufoption eingeräumt worden war, hatten zur Finanz[X.]rung der Kaution von 400.000 DM ein Darlehen aufgenommen, welches mit Zustimmung des [X.] durch eine Grundschuld auf dem [X.] gesichert [X.] war. Im Jahre 2004 stellten d[X.] Pächter ihre Zahlungen und den [X.] ein. In einem Vorprozess, in welchem der Kläger durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten wurde, verlangten d[X.] Pächter Rückzahlung eines [X.]. Auf d[X.] Berufung der Pächter wurde d[X.]ses Urteil aufgehoben und der [X.] dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2004 verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Pachtvertrag nebst Kaufoptionsvertrag wegen [X.] nichtig sei. D[X.] Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen d[X.]ses Urteil wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2012 zurückgew[X.]sen.

Nunmehr verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Zinsen im Zeitraum 27. November 2004 bis 31. Mai 2010, der Kosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde im Vorprozess sow[X.] weiterer Rechtsverfolgungskosten, zu zahlen an d[X.] Pächter, denen er (Kläger) d[X.] Forderung abgetreten habe und für d[X.] er nunmehr in Prozessstandschaft tätig werde. Das [X.] hat den [X.] Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als d[X.] Klage hinsichtlich des den
Betrag sen übersteigenden Betrages abgew[X.]sen worden ist. Mit seiner Revision will der Beklagte weiterhin d[X.] vollständige Ab-1
2
-

4

-

weisung der Klage erreichen sow[X.] seine Hilfswiderklage, d[X.] auf Zahlung von Honorar in Höhe von 8.779,59

verfolgen.

II.

D[X.] Revision ist zuzulassen und begründet. S[X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht (§ 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO).

1. [X.] hat -
teils unter Bezugnahme auf das landge-richtliche Urteil
-
ausgeführt: Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erstmals darauf hingew[X.]sen worden sei, dass der Pachtvertrag formnichtig sein könne, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, alle rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen und alle Einwendungen zu er-heben, d[X.] eine Verurteilung des jetzigen [X.] zur Rückzahlung der Kaution ganz oder teilweise hindern konnten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom
25. Januar 2010 habe insoweit nicht ausgereicht, weil der Beklagte
zwar Zu-rückbehaltungsrechte geltend gemacht, jedoch nicht unter Hinweis auf d[X.] ein-schlägige Rechtsprechung des [X.] darauf hingew[X.]sen habe, dass der Bereicherungsanspruch von vornherein auf d[X.] Herausgabe [X.] gegen d[X.] selbst erhaltene Bereicherung beschränkt sei. D[X.] sogenannte
Saldotheor[X.] habe der Beklagte weder ausdrücklich noch ihrem Sinn nach an-gesprochen.

2. D[X.]s trifft nicht zu. Der Beklagte hat
unter Vorlage einer Ablichtung des Schriftsatzes vom 25. Januar 2010 dargelegt, dass der Beklagte w[X.] folgt [X.] hatte:
3
4
5
-

5

-

"Des
Weiteren ergibt sich aus dem Vertrag, Anlage [X.], unter Ziffer 4, dass d[X.] Barkaution in Höhe von 400.000,00 DM von den Klägern finanz[X.]rt wurde. D[X.] Besicherung erfolgte über eine Grundschuld an dem streitgegen-ständlichen [X.]. Zur Absicherung wurde eine vom Beklagten an d[X.] D.

gewährte Grundschuld an d[X.] finanz[X.]rende Bank der Klä-ger, d[X.] V.

, abgetreten. D[X.]se Grundschuld ist nach w[X.] vor [X.]. Unterstellt, d[X.] vertraglichen Vereinbarungen sind tatsächlich unwirksam bzw. nichtig, so ergibt sich ein entsprechendes Rückgewährverhältnis. Im Rah-men d[X.]ses [X.] kann selbstverständlich nur eine [X.]-Verurteilung dergestalt erfolgen, dass d[X.] Kaution, wenn s[X.] über-haupt zur Auszahlung fällig ist, aus den vorgenannten Erwägungen dann [X.] gegen Löschung der entsprechenden Grundschuld auf dem [X.] des [X.] zugesprochen werden kann."

Damit war d[X.] Saldotheor[X.] entgegen der Würdigung des Berufungsge-richts ihrem Sinn nach angesprochen worden. D[X.] Nichtberücksichtigung d[X.]ses Vortrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hätte zur W[X.]derer-öffnung der
mündlichen
Verhandlung
führen
müssen.

a) Nach § 156 Abs. 2 ZPO ist d[X.] mündliche Verhandlung insbesondere bei einer Verletzung der Hinweis-
und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) anzuord-nen. Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise so früh w[X.] möglich zu erteilen, so dass d[X.] [X.] Gelegenheit hat, ihre Prozessführung h[X.]rauf einzurichten. Erteilt das Gericht den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es 6
7
8
9
-

6

-

der [X.] Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reag[X.]ren. Kann eine soforti-ge Äußerung nach den Umständen nicht erwartet werden, darf d[X.] mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden. Das Gericht muss dann d[X.] mündliche Verhandlung vertagen, in das schriftliche Verfahren übergehen oder der [X.] auf ihren Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist einräumen. [X.] das Gericht d[X.] gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen [X.], dass d[X.]se sich [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 1 Nr.1 ZPO d[X.] mündliche Verhandlung w[X.]derzueröffnen ([X.], Urteil vom 31. März 2010 -
I
ZR 34/08, [X.], 2094 Rn. 39; st.
Rspr).

b) Ob der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Januar 2010 ge-haltene Vortrag "neu"
im prozessualen Sinne war, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Wenn d[X.]s der Fall war, lagen jedenfalls d[X.] Voraussetzungen einer Zulassung d[X.]ses Vortrags
nach § 531 Abs. 2
Satz
1
Nr.
1 ZPO
vor. Es handelte sich um Verteidigungsmittel, d[X.] einen aus der Sicht des [X.]s unerheblichen Gesichtspunkt betrafen. Das [X.] hatte den Pachtvertrag für wirksam gehalten und h[X.]rauf frühzeitig hingew[X.]sen. [X.] hatte es eine Ursache dafür gesetzt, dass sich der Vortrag zu den Rechts-folgen des nichtigen Vertrages
in das Berufungsverfahren verlagerte (vgl. h[X.]rzu [X.], Beschluss vom 22. Februar
2007 -
III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774

10
-

7

-

Rn.
7; Urteil vom 21. Dezember 2011 -
VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn.
19). Zulässigen Vortrag hätte das Berufungsgericht ermöglichen müssen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
311 O 211/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 182/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZR 182/14 (REWIS RS 2015, 9922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 166/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.