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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die gerügten [X.] liegen nicht vor. Die Würdigung des [X.], das unter zulässiger Einbeziehung der sich im [X.] ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend 2 - 3 - gemachte [X.] gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.]Gehrlein Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 [X.], Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 [X.]/08 -
Meta
11.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. IX ZB 255/08 (REWIS RS 2008, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 284
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