Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 29 W (pat) 41/12

29. Senat | REWIS RS 2014, 5243

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CAMOMILLA" - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin kraft Auftrags Akintche

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 20. Januar 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren und Dienstleistungen der

Klasse 11:

Kronleuchter;

Klasse 16:

Schreibwaren; [X.]; Notizbücher; Terminkalender; Adressbücher; Kugelschreiber; Stifte mit synthetischer Spitze; Tintenroller; Stifte mit Faserspitze; Tagebücher; kleine Tagebücher; Fotoalben; Hüllen (Papier- und Schreibwaren), Verpackungshüllen aus Papier oder Kunststoff; Schreib- und Zeichenetuis; Stickeralben; Klebeetiketten (Büroartikel);

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Rucksäcke, Schlüsseltaschen (Lederwaren); Brieftaschen; Geldbörsen; Börsen (Brieftaschen) nicht aus Edelmetallen; Taschen; Kosmetik- und Schminkkoffer; Etuis, Behältnisse, soweit in Klasse 18 enthalten; Make-up-Taschen; Schlüsseletuis (Lederwaren);

Klasse 20:

Möbel; Spiegel und Bilderrahmen; Sofas; Sessel; Stühle; Tische; Tee- und Kaffeetische;

Klasse 21:

Eiskübel; tragbare Eisbehälter; Kämme; Schwämme; Bürsten;

Klasse 25:

Mäntel; Regenmäntel; Überzieher (Bekleidung); Schals; Blusen; Pullover; Jacken; Hosen; Röcke; Kleider; Anzüge; Hemden; T-Shirts; Sweatshirts; Unterwäsche; Strumpfhosen; Handschuhe; Tücher (Bekleidung), insbesondere Hals-, Kopf-, Schultertücher; Hüte; Kappen; Badebekleidung; Stiefel; Schuhe und Slipper; [X.] (Bekleidungsstücke); Stirnbänder (Bekleidung);

Klasse 26:

[X.], nämlich Posamenten;

Klasse 27:

Teppiche;

Klasse 35:

Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, [X.] und [X.] und [X.], alle betreffend Brillen, Brillenteile und -zubehör, einschließlich [X.], [X.], Brillenetuis, Behältnisse für Mobiltelefone, Motorradhelme, fotografische Apparate und Instrumente, Radios, Stereoanlagen, [X.] und DVD-Spieler, Waagen, Timer, Rechenmaschinen, Lampen und Kronleuchter, Taschenlampen, Nachtlichter, Toaster, Wasserspender, Schmuckwaren und Modeschmuckwaren aus edlen und unedlen Materialien, Halsketten, Ohrringe, Armbänder, Ringe, Broschen und Anstecknadeln, Uhren und Zeitmessinstrumente, Uhrenarmbänder, Schlüsselbehälter aus edlen und unedlen Materialien, Schreibwaren, [X.], Notizbücher, Terminkalender, Adressbücher, Kugelschreiber, Stifte mit synthetischer Spitze, Tintenroller, Stifte mit Faserspitze, Tagebücher, kleine Tagebücher, Fotoalben, Hüllen und Etuis, Klebstoffe, Stickeralben, Klebeetiketten, Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Rucksäcke, Schlüsseltaschen (Lederwaren), Brieftaschen, Geldbörsen, Börsen nicht aus Edelmetallen, Taschen, Kosmetik- und Schminkkoffer, Etuis, Behältnisse, Make-up-Taschen, Möbel, Spiegel und Rahmen, Sofas, Sessel, Stühle, Tische, Tee- und Kaffeetische, Geschirr, Glaswaren, Tafelgeschirr, Schüsseln, Tassen, Teetassen, Eiskübel, tragbare Eisbehälter, Pfefferstreuer, Salzstreuer, Zuckerdosen, Tabletts, Seifenhalter, Kämme, Schwämme, Bürsten, Textilwaren, Accessoires für Textilwaren, Decken, Bettdecken und Bettüberzüge, Tücher, Laken, Vorhänge, Handtücher, Tischdecken, Servietten, Taschentücher, Tapeten, Mäntel, Regenmäntel, Mäntel, Überzieher, Schals, Blusen, Pullover, Jacken, Hosen, Röcke, Kleider, Anzüge, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Unterwäsche, Strumpfhosen, Handschuhe, Tücher wie Hals-, Kopf-, Schultertücher, Hüte, Kappen, Badebekleidung, Stiefel, Schuhe und Slipper, Haarspangen, Stirnbänder, Haarreifen, Haargummis, Haarbänder, Haarschleifen, Hutnadeln, Haarnadeln, Teppiche, Vorleger, Wandbehänge (nicht aus Textilien), Spielwaren, Spielzeug und Spiele, Puppen, Sporttaschen, Wein, Schaumwein, Sekt,

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Meta

29 W (pat) 41/12

27.05.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 29 W (pat) 41/12 (REWIS RS 2014, 5243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5243

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