Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. X ZR 218/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1102

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Oktober 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 271 Abs. 1Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistungverlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu be-weisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände [X.] erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch beiStreit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlichabgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.[X.], [X.]. v. 21. Oktober 2003 - [X.] - [X.] 2 -LG Landshut- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2003 durch [X.] Melullis,[X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 [X.] [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] im [X.] und insoweit aufgehoben, als die [X.] abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus [X.] DM seit dem21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. [X.] verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich [X.] befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und [X.] veräußern. Die [X.] war zu einem entsprechenden [X.] bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bo-densanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Bodenauszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchungauf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechen-der Entsorgungsgenehmigung des [X.] - zu Deponien zufahren und dort zu entsorgen.Die Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten.Der Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie moniertedas in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte [X.] mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis [X.] 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. [X.] mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihreangeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zustellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglichmit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann- 5 -weiter: "Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns [X.] Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir unsgezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehendenMehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ..."[X.] Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der [X.] fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. [X.], zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im [X.] beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.Die Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte [X.] DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüberauf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insge-samt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von die-ser insoweit behauptete [X.] nicht zustande gekommen sei. [X.] sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschä-digt, weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungs-unternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäftsentstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DMvon der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebstZinsen Widerklage erhoben.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe ei-nes Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die [X.]. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglosgeblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der [X.] 6 -nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM [X.] % Zinsen aus [X.] DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus [X.] seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.Die Beklagte verfolgt im übrigen ihren [X.] und [X.] weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme [X.] Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht.1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten,soweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhendarauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkher-stellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nichtfällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten [X.] die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsge-richt ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich [X.] oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweiseFertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringendeLeistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. [X.] -zu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagtehätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittli-chem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise [X.] hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortraggehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte [X.] müssen.2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.a) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die [X.]. Gemeint ist damitder Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Lei-stung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnetinsoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine [X.]weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGBenthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, dieso lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzli-chen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeit-punkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den [X.] ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit dergeltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehrSache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, [X.] im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichenFestlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderenspäteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/[X.], 4. Aufl.,§ 271 Rdn. 37 m.w.N.; [X.], [X.], 5. Aufl., S. 301).- 8 -Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgendenGrundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechungdes [X.] zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im [X.] mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in [X.] zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung not-wendige Zeit in Rechnung zu stellen ist ([X.]. v. 08.03.2001 - [X.], 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch [X.] Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem [X.] liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann imkonkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen istund deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maß-geblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.b) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene[X.]eil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand habenkann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und [X.] - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelungnicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den [X.] Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu [X.] Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die [X.] für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubigerder Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGBstreitet.- 9 -c) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu [X.] haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin alsSchuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und mögli-cherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen,wann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufenwäre. [X.] sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewin-nen, daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnungder Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch ge-mäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung(a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen [X.] die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte [X.] nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruchwegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wiehier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht [X.] ff. [X.] ausgeschlossen (Sen.[X.]. v. 26.09.1996 - [X.] 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hin-derte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 218/01

21.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. X ZR 218/01 (REWIS RS 2003, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1102

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