Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. XII ZR 72/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7195

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 72/11
Verkündet am:

20.
März 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 119, 313, 779, 1578 b
a)
Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 25.
Januar 2011 ([X.] FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Ge-samteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unter-haltsberechtigten Ehegatten beruhen
([X.], 356), sind weder nach §
779 Abs.
1 [X.] unwirksam noch nach §§
119
ff. [X.] anfechtbar.
b)
Die Anpassung
solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche [X.] verlangt
werden, die der Entscheidung des [X.] vom 25.
Januar 2011 nachfolgen.
c)
In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach §
1578
b [X.] darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen
Stel-lenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1.
März 2013 in [X.] getretene Neufassung des §
1578
b Abs.
1 [X.] nichts geändert.

[X.], Urteil vom 20. März 2013 -
XII ZR 72/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
März 2013 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und
Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] als Familien-senat vom 31.
Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die mit der [X.]berufung erhobene Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in monatli-cher Höhe von 138

die [X.] ab
dem 1.
Februar 2011 abge-wiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die im Rentenalter stehenden Parteien streiten um nachehelichen Unter-halt
für die [X.] ab dem 30.
Juli 2008.

1
-
3
-
Der 1940 geborene Kläger und die 1939 geborene Beklagte heirateten am 1.
Juni 1962. Ihre Ehe, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervor-gegangen sind, wurde auf einen am 29.
Januar 1996 zugestellten [X.] durch Urteil vom 18.
Juni 1998 geschieden und der Versorgungsaus-gleich durchgeführt. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbund zur [X.] Unterhalt am 28.
April 1998 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Kläger an die Beklagte einen monatlichen Nach-scheidungsunterhalt in einer Gesamthöhe von 2.004,07
DM zu zahlen hatte. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hatte die Beklagte für einen Kauf-preis von 200.000
DM den hälftigen Miteigentumsanteil des [X.] an dem vormaligen Familienheim der Parteien
übernommen. Den Kaufpreis brachte der Kläger in die Finanzierung eines Einfamilienhauses
ein, welches im [X.] Eigentum des seit dem Jahre 2000 wiederverheirateten [X.] und seiner zweiten Ehefrau steht.
Der Kläger verfügt über eine gesetzliche Rente
sowie über eine Betriebs-rente, und er lebt mit seiner zweiten Ehefrau mietfrei in dem gemeinsamen [X.]. Die Beklagte bezieht eine gesetzliche Rente. Auch sie wohnt mietfrei in dem

allerdings noch nicht schuldenfreien

eigenen Haus und erzielt
zudem Miet-
und Kapitaleinkünfte.
Mit seiner am 16.
Januar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten in Abänderung des Vergleiches vom 28.
April 1998 mit
Rechtshängigkeit der Abänderungsklage entfallen zu lassen. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den [X.] vom 28. April 1998 für den [X.]raum seit dem 16.
Januar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 451

t-scheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz 2
3
4
-
4
-

klageerweiternd

auf einen vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht be-reits seit dem 1.
März 2007 angetragen. Im Laufe des Berufungsverfahrens ha-ben die Parteien am 2.
Februar 2010 vor dem Berufungsgericht einen Teilver-gleich geschlossen, wonach zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass seit dem 30.
Juli 2008 keine Ansprüche auf Ehegattenunterhalt mehr [X.] seien und der ursprüngliche Unterhaltstitel insoweit abgeändert wird. Diesem [X.] hat ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 15.
Juni 2009 zugrunde gelegen, wonach sich jedenfalls für den [X.]raum seit der
Verkündung der grundlegenden Entscheidung
des [X.] vom 30.
Juli 2008 ([X.], 356 =
[X.], 1911) zur "[X.]"
angesichts der Einkommensverhältnisse der zweiten Ehefrau des [X.] voraussichtlich kein offener Unterhaltsbedarf der [X.] mehr ergeben werde.
Mit Schriftsatz vom 17.
Februar 2011 hat die Beklagte den am 2.
Februar 2010 geschlossenen Teilvergleich mit der Begründung angefochten, dass das [X.] durch seine Entscheidung vom
25.
Januar 2011 ([X.] FamRZ 2011, 437) die [X.] für verfassungswidrig er-klärt habe. Daneben hat sie hilfsweise [X.]berufung und Widerklage er-hoben und beantragt, den Teilvergleich vom 2.
Februar 2010
dahin abzuän-dern, dass ihr
auch für die [X.] nach dem 30.
Juli 2008 der durch das Amtsge-richt noch zugesprochene Unterhaltsanspruch in Höhe von 451

[X.] hat die hilfsweise erhobene [X.]berufung der [X.] zurückgewiesen und der Berufung des [X.] insoweit stattgegeben, als es den [X.] vom 28.
April 1998 dahingehend abgeändert hat, dass
der Kläger für die [X.] vom 1.
März
2007 bis zum 29.
Juli 2008 nur noch einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 138

zu zahlen habe und seit dem 30.
Juli 2008 keinen Unterhalt mehr schulde.
5
-
5
-
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision. Sie nimmt das Berufungsurteil für den [X.]raum bis zum 29.
Juli 2008 hin und [X.] mit ihrer Revision einen unbefristeten Unterhaltsanspruch in [X.] monatlicher Höhe von 138

Juli 2008 weiter.

Entscheidungsgründe:
Die
Revision hat teilweise Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis zum 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Novem-ber 2010

XII
ZB
197/10
mRZ 2011, 100 Rn.
10).

I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen [X.]stellungen zu den Einkommensverhältnissen der Parteien mit der Additi-onsmethode für die Jahre 2007 und 2008 einen "eheangemessenen offenen Unterhaltsbedarf"
der Beklagten in Höhe von monatlich 138

Ansicht vertreten, dass dieser Anspruch jedenfalls bis zum 29.
Juli 2008 nicht befristet werden könne. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung
des Unterhaltsanspruchs nach §
1578
b Abs.
2 [X.] zwar vorlägen, weil fortwirkende ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht gegeben seien. Soweit die Beklagte durch die Aufgabe ihrer früheren Erwerbstätigkeit und Auszahlung
von Rentenanwartschaften in der Ehezeit versorgungsrechtliche Nachteile erlitten habe, seien diese durch den 6
7
8
9
-
6
-
Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Weitergehende unterhaltsrechtlich ins Gewicht fallende Nachteile seien nicht substantiiert dargetan oder
erkenn-bar. Allein der langen Ehedauer von über
30 Jahren komme nach der Unter-haltsrechtsreform von 2008
und der dazu ergangenen Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Allerdings stünden der nachträglichen Befristung der mit Vergleich vom
28.
April 1998 unbefristet vereinbarten Unter-haltspflicht Aspekte des Vertrauensschutzes nach §
36 Nr.
1 EGZPO entgegen. Der 1939 geborenen Beklagten sei es jedenfalls für vergangene Unterhaltszeit-räume bis zum 29.
Juli 2008 nicht zuzumuten gewesen, sich im Rentenalter auf einen niedrigeren Lebensstandard "entsprechend den eigenen Lebensverhält-nissen vor der Eheschließung im Jahre 1962"
einzustellen. Die Beklagte könne durch eigene Erwerbsbemühungen eine Reduzierung des [X.] nicht mehr abmildern, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien durch die langen Jahre des Zusammenlebens und die bis zur [X.] der vorliegenden Abänderungsklage im Jahre 2007 festgeschriebenen [X.] so miteinander verwoben, dass sich eine Begrenzung des Anspruches verbiete. Auch seien die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet, dass der Wegfall eines

wenn auch relativ geringen

[X.] ohne spürbare Auswirkungen auf ihren Le-bensstandard bliebe.
Ein Unterhaltsanspruch für die [X.] seit dem 30.
Juli 2008 besteht
nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen nicht
mehr. Der Teilvergleich vom 2.
Februar 2010 sei nicht wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage nach §
779 Abs.
1 [X.] unwirksam. Zwar seien sowohl Gericht als auch [X.] bei Abschluss des Vergleiches von der Verfassungsmäßigkeit der [X.] nach der sog. [X.] beim Zusammentreffen mehre-rer berechtigter

früherer und jetziger

Ehegatten ausgegangen. Die bei [X.] unzutreffende Beurteilung der Rechtslage beinhalte aber ledig-10
-
7
-
lich einen für die Wirksamkeit des Vergleiches unmaßgeblichen Rechtsirrtum, nicht aber einen erheblichen Sachverhaltsirrtum. Zudem habe auch kein streit-ausschließender Irrtum vorgelegen, der allein zur Unwirksamkeit des [X.] habe führen können. Eine Irrtumsanfechtung komme nicht in Betracht, weil beide Parteien dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen seien.
Auch die im Wege der [X.] eingelegte Widerklage der Beklagten führe wegen der Unterhaltsansprüche seit dem 30.
Juli 2008 nicht zum Erfolg. Unterhaltstitel, die nach der verfassungswidrigen Dreiteilungsme-thode berechnet worden seien, unterlägen zwar grundsätzlich der Abänderung nach §
323 ZPO i.V.m. §
313 [X.] bzw. nach §§
238, 239 FamFG. Der Be-schluss des [X.] vom 25.
Januar 2011 beinhalte auch eine wesentliche Veränderung der für Grund und Höhe der Unterhaltspflicht bedeutsamen Verhältnisse. Allerdings sei für die Beklagte wegen der [X.] seit dem 30.
Juli 2008 keine Abänderungsklage gegen den Teilvergleich vom 2.
Februar 2011 eröffnet, weil ihr durch diesen Vergleich [X.] aberkannt worden seien. Eine Leistungsklage sei für den [X.]raum vom 30.
Juli 2008 bis zum 31.
Januar 2011 aber schon deshalb un[X.], weil es insoweit an einem Verzug des [X.] (§§
1585
b Abs.
2, 1613 Abs.
1 [X.]) fehle. Auch für den [X.]raum seit dem 1.
Februar 2011 seien [X.] der Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr [X.]. Da die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruches auf Alters-
bzw. [X.] durchgehend gegeben seien, stünde einem [X.] zwar nicht ein fehlender Einsatzzeitpunkt entgegen, wobei es für diese Beurteilung unerheblich
sei, dass für die [X.] vom 30.
Juli 2008 bis zum 31.
Ja-nuar 2011 mangels Verzuges kein Unterhaltsanspruch habe geltend gemacht werden können. Dieser Umstand erlange allerdings hinsichtlich der zeitlichen Befristung des [X.] maßgebliche Bedeutung. Der Beklagten sei es jedenfalls für die [X.] seit dem 1.
Februar 2011 zuzumuten, ihren [X.]
-
8
-
bensunterhalt entsprechend den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verzicht auf Unterhaltsansprüche zu bestreiten. Der ursprünglich titulierte Un-terhaltsanspruch habe sich wegen der veränderten Verhältnisse der Parteien bis zum 29.
Juli 2008 ohnehin auf einen relativ geringen, die [X.] nicht grundlegend bestimmenden Betrag reduziert; es lasse sich auch für die Folgezeit (nur)
ein Unterhaltsanspruch in vergleichbarer Höhe errechnen. Hinzu komme, dass sich die Beklagte für die [X.] nach dem 30.
Juli 2008 auf einen Wegfall der Unterhaltsansprüche bereits eingerichtet und sich damit [X.] habe. Es sei ihr daher zuzumuten, dies auch künftig hinzunehmen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der am 2.
Februar 2010 geschlossene [X.] der Parteien ei-nen Teil des mit dem Rechtsmittel des [X.] bei dem Berufungsgericht ange-fallenen Rechtsstreits

nämlich in Bezug auf die [X.] seit dem 30.
Juli 2008

beendet hatte.
Wegen der Doppelnatur des [X.]es würde einem vor [X.] geschlossenen Vergleich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zwar auch seine verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendi-gung entzogen, wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig oder an-fechtbar
wäre (vgl. Senatsurteil vom
6.
April 2011

XII
ZR
79/09
RZ 2011, 1140 Rn.
10; [X.]Z 79, 71, 74
=
NJW 1981, 823). Dies hat das Berufungsge-richt indessen mit Recht verneint.
12
13
14
-
9
-
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein rechtserheblicher Irr-tum über die Vergleichsgrundlage (§
779 Abs.
1 [X.]) vor.
[X.]) Richtig ist, dass dem [X.] vom 2.
Februar 2010 er-kennbar die
frühere
Rechtsprechung des Senats zugrunde lag, wonach der [X.] des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichti-gung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbeson-dere der Wiederverheiratung des [X.] und der damit verbun-denen Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten, zu bestimmen sei (Senatsurteil [X.], 356 =
[X.], 1911 Rn.
30
ff.). Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesver-fassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt ([X.] FamRZ 2011, 437, 441
ff.). Im [X.] an diese Entscheidung hat der Senat diese Rechtsprechung zur Bemessung des [X.] nach den eheli-chen Lebensverhältnissen aufgegeben und ist zu dem

seiner früheren Recht-sprechung zugrunde liegenden

Stichtagsprinzip zurückgekehrt (Senatsurteil [X.]Z 192, 45 =
[X.], 281 Rn.
16
ff.).
[X.]) Damit lässt sich jedoch ein Irrtum über
die Vergleichsgrundlage nach §
779 Abs.
1 [X.] nicht begründen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach §
779 Abs.
1 [X.] ist es, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrags
als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass ein Rechtsirrtum, wenn er nicht gleichzeitig einen Irrtum über relevante Tatsachen umschließt, von vorn-herein nicht
in den Anwendungsbereich von §
779 Abs.
1 [X.] fallen kann
(so zuletzt [X.] Urteil vom 18.
Dezember 2007

XI
ZR
76/06
NJW-RR 2008, 643 Rn.
14; offen
gelassen in [X.] Urteil vom 21.
Dezember 2006

VII
ZR
275/05

15
16
17
-
10
-
NJW 2007, 838 Rn.
10 [X.] zum Streitstand), braucht unter den hier [X.] Umständen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn der Begriff des Sachverhalts weit auszulegen sein sollte und nicht nur Tatsachen, sondern auch (reine) Rechtsfragen umfasst, muss der Irrtum der Parteien nach [X.] Ansicht das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse (Senatsurteile vom 19.
Februar 1986

IVb
ZR
7/85

NJW-RR 1986, 945, 946 und vom 24.
April 1985

IVb
ZR
17/84
NJW 1985, 1835, 1836; [X.] Urteile vom 13.
Juni 1961

VI
ZR
215/60
JZ 1963, 129 und vom 8.
Februar 1984

VIII
ZR
254/82

NJW 1984, 1746; [X.], 1097, 1101). Aus diesem Grunde kann schon ein Irrtum über die Entwicklung der künftigen Gesetzgebung nicht in den Anwen-dungsbereich des §
779 Abs.
1 [X.] fallen (vgl. bereits [X.], 306, 310); in gleicher Weise betrifft auch die unrichtige Vorstellung über den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung einen Umstand, der dem Abschluss des Vergleiches erst nachfolgt und ihm schon daher nicht als feststehend zugrunde gelegt werden kann (vgl. [X.]Z 58, 355, 361
f.
=
NJW 1972, 1577; [X.] OLGR 2000, 285, 286; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 13.
Aufl. §
779 Rn.
30). An dieser Beurteilung ändert sich auch in dem Fall nichts, in dem der Fortgeltung der dem Vergleich zugrunde gelegten Rechtsprechung (erst) durch eine dem [X.] nachfolgende Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts der Boden entzogen worden ist.
b) Richtig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen Irrtums (§
119 [X.]) nicht durch-greifen kann, weil beide Parteien
der gleichen unrichtigen Vorstellung über die Fortgeltung der Senatsrechtsprechung unterlegen sind. Solche Fehlvorstellun-gen sind nach den
zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

313 [X.])
entwi-ckelten Grundsätzen
zu behandeln (vgl. [X.] Urteil vom 5.
Februar
1986 18
-
11
-

VIII
ZR
72/85

NJW 1986, 1348, 1349; [X.] NJW-RR 2006, 65, 66). Hiergegen erinnert auch die Revision nichts.

2. Im Weiteren hat sich das Berufungsgericht folgerichtig mit der Zuläs-sigkeit der [X.]berufung befasst und diese mit Recht bejaht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte der Berufung des [X.] zulässigerweise auch unter einer Bedingung anschließen konnte. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der [X.] die Anschlie-ßung von dem Erfolg oder Misserfolg seines Antrages auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung oder von einem sonstigen "innerprozessualen"
Vorgang

hier von der gerichtlichen Entscheidung über den Streit bezüglich der Wirk-samkeit des Teilvergleiches

abhängig machen kann, dessen Eintritt oder [X.] bis zur sachlichen Entscheidung über die Berufung feststeht (vgl. [X.] Ur-teile vom 10.
November 1983

VII
ZR
72/83

NJW 1984, 1240, 1241 und vom 19.
Januar 2001

V
ZR
437/99

NJW 2001, 1127, 1131). Richtig ist es
eben-falls, dass sich der [X.] der Berufung auch (allein) mit dem Ziel der Erhebung einer Widerklage anschließen kann (vgl. bereits [X.]Z 4, 229, 234).
3. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass
die Beklagte ihre Unterhaltsansprüche für die [X.] seit dem 30.
Juli 2008 nicht mit einer
gegen den Teilvergleich vom 2.
Februar 2010 ge-richteten Abänderungsklage (§
323 Abs.
1 ZPO aF), sondern nur mit einer Leis-tungsklage als statthafter Klageart verfolgen konnte und das ursprüngliche Ab-änderungsbegehren der Beklagten in verfahrensrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise
(vgl. dazu Senatsurteil vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
365/81

FamRZ
1983, 892, 893
f.) in einen Leistungsantrag umgedeutet.

19
20
-
12
-
a) Nach der
Rechtsprechung des Senats kommt
§
323 ZPO aF (bzw. nunmehr §
238 FamFG) zwar auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhalts-gläubiger, dessen

durch gerichtliche Entscheidung oder durch Prozessver-gleich

titulierter Unterhalt nachträglich durch eine gerichtliche Abänderungs-entscheidung aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt verlangt. Kommt es zu einer solchen Abänderungsentscheidung, hat das Gericht

im Rahmen der Korrektur der ursprünglichen Prognose

seinerseits die künftige Entwicklung
der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß beruht die abändernde Entscheidung sowohl im Falle der Reduzierung als auch beim völligen Wegfall des Unterhalts weiterhin auf einer Prognose der zukünfti-gen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Das spätere Begehren auf Wiedergewährung des Unterhalts stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Ent-wicklung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, für die das Gesetz das gerichtliche Abänderungsverfahren vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen (Senatsurteile [X.]Z 172, 22 =
[X.], 983 Rn.
19 und vom 30.
Januar 1985

IVb
ZR
63/83

FamRZ
1985, 376, 377).
b) Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Fälle übertragbar, in denen dem [X.] ein titulierter Unterhalt durch einen Prozessver-gleich aberkannt wird. Nach §
323 Abs.
4 ZPO aF sind die Bestimmungen über die Abänderungsklage (§
323 Abs.
1 bis Abs.
3 ZPO aF) auf [X.]e (§
794 Abs.
1 Nr.
1 ZPO)
oder auf [X.] nach §
794 Abs.
1 Nr.
2a und Nr.
5 ZPO nur insoweit entsprechend anzuwenden, als darin künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen übernommen oder festgesetzt worden sind.
§
323 Abs.
4 ZPO aF erfasst mithin gerade nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leistungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des §
323 Abs.
4 ZPO aF hinaus kommt nicht in Betracht. 21
22
-
13
-
Denn die verfahrensrechtliche Situation nach Erlass einer rechtskräftigen Ent-scheidung ist mit derjenigen nach Abschluss eines [X.]s nicht ver-gleichbar. Auch wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbe-stehen ist nicht rechtskräftig festgestellt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 172, 22 =
[X.], 983 Rn.
20; [X.] NJWE-FER 2000, 129).
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich im Übrigen durch die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens nichts geändert. Nach §
239 Abs.
1 Satz
1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung eines Vergleiches nach §
794 Abs.
1 Nr.
1 ZPO oder einer vollstreckbaren Urkunde beantragen, wenn diese eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Leistungen enthält. Mit dieser Rege-lung hat der Gesetzgeber keine vom früheren Rechtszustand abweichende Rechtslage schaffen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
258), so dass nach den zu §
323 Abs.
4 ZPO aF entwickelten Grundsätzen auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts keine Abänderung beantragt werden kann, wenn durch einen [X.] ein titulierter Anspruch aberkannt worden ist (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
239 Rn.
28; [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
239 Rn.
12; Haußleiter/[X.] FamFG §
239 Rn.
10).
4. Selbst wenn die Beklagte danach in verfahrensrechtlicher Hinsicht ge-halten war, ihr Unterhaltsbegehren für den [X.]raum seit dem 30.
Juli
2008 mit der Leistungsklage (§
258 ZPO) zu verfolgen, ist der zwischen den Parteien am 2.
Februar 2010 geschlossene Teilvergleich für den materiellen [X.] der Beklagten weiterhin von Bedeutung. Er wirkt sich für diesen [X.]-raum auf das [X.] aus, solange und soweit seine Ge-schäftsgrundlage nicht weggefallen ist und die Regelung deshalb einer Anpas-23
24
-
14
-
sung an die veränderten Verhältnisse unterliegt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 172, 22 =
[X.], 983 Rn.
22
ff.).

a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass der Vergleich bereits für den [X.]raum zwischen dem 30.
Juli 2008 und dem 31.
Januar 2011 anzupassen sei.
[X.]) Bei [X.]en über Dauerschuldverhältnisse
kann die Än-derung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht zwar zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen,
die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der [X.] zu bereinigen sind. Für diese Fälle
hat der Senat bereits mehrfach ausge-sprochen, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nur für solche [X.] zu einer Anpassung des Vergleiches führen kann, die auf die
Verkündung des die bisherige [X.] aufgebenden Urteils des Senats folgen. Für die [X.] davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile [X.]Z 148, 368 =
FamRZ 2001, 1687, 1690
f. und vom 22.
Januar 2003

XII
ZR
186/01

FamRZ 2003, 518, 520). Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessver-gleich stellt einen Vertrauenstatbestand
für beide Parteien dar, in den eine Än-derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt
(Senatsurteil vom 22.
Januar 2003

XII
ZR
186/01

FamRZ 2003, 518, 520).
[X.]) Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn das Bundesverfas-sungsgericht eine bestimmte, auf der Rechtsprechung der Fachgerichte beru-hende Rechtsanwendung, die von den Parteien ihrem Vergleich zugrunde ge-25
26
27
-
15
-
legt worden ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet. Das [X.] hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht-) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden steuerlichen Splittingvorteils bei der [X.] des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hin-gewiesen, dass seine Entscheidung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet ([X.] FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch Senatsurteile vom 14.
März 2007

XII
ZR
158/04

FamRZ
2007, 882 Rn.
25 und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
37/05
[X.], 793 Rn.
36) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Senats-rechtsprechung zur Anpassung von [X.] an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen ([X.] FamRZ 2003, 1821, 1825). Eine Anpassung von vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen, die auf der früheren Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch [X.] des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflich-tigen und beider unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen, kommt daher frü-hestens für solche [X.] in Betracht, die der Entscheidung des [X.] vom 25.
Januar 2011 nachfolgen, mithin für den [X.]raum seit dem 1.
Februar 2011. Richtig ist deshalb auch der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass es für diese Beurteilung auf die vom [X.] erörterte Frage nach den Voraussetzungen für die Geltendma-chung von Unterhalt für die Vergangenheit (§§
1585
b Abs.
2,
1613 Abs.
1 [X.]) nicht einmal angekommen wäre.
b) Mit Recht wendet sich die Revision indessen gegen die Entscheidung
des Berufungsgerichts, der Beklagten einen Unterhaltsanspruch auch für die [X.] ab
dem 1.
Februar 2011 zu versagen.

28
-
16
-
Richtig ist im Ausgangspunkt, dass die Anpassung einer Unterhaltsver-einbarung an veränderte Verhältnisse nicht schematisch und automatisch er-folgt, sondern nur dann,
wenn dem benachteiligten Vertragsteil unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das [X.]halten am unveränderten Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Die in diesen Zusammenhang zu stellenden Zumutbarkeitserwägungen des Berufungsgerichts können dessen Entscheidung, die Beklagte an dem Teilvergleich vom 1.
Februar 2010 und [X.] an der vollständigen Aberkennung des [X.] festzuhalten, allerdings nicht tragen. Die Anpassung eines Unterhaltstitels an veränderte Umstände kann sowohl von dem Unterhaltspflichtigen als auch von dem Unter-haltsberechtigten verlangt werden. Der Anpassungsanspruch des [X.] würde aber weitgehend ausgehöhlt werden, wenn man ihm im [X.] ohne weiteres entgegenhalten könnte, er habe seine [X.] während der

hier nicht einmal besonders langen

Geltungsdauer der Unterhaltsvereinbarung auf das bisherige geringe Unterhaltsniveau oder sogar auf das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einrichten können. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die "relativ geringe"
Höhe des sich nunmehr zugunsten der Beklagten ergebenden [X.] vermag insoweit nicht zu überzeugen, zumal sich das Berufungsgericht damit auch in [X.] zu seinen eigenen Ausführungen betreffend die vorherigen Unterhalts-zeiträume setzt. Seine Entscheidung, der Beklagten
den zur Höhe von monat-lich 138

den [X.]raum bis zum 29.
Juli 2008 zu gewähren, hat das Berufungsgericht ins-besondere damit begründet, dass die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet seien, dass der Wegfall ihres [X.]s keine spürbaren Auswirkungen auf ihren Lebensstandard hätte. Dann ist es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Wegfall des Unterhaltsanspru-29
-
17
-
ches im Jahre 2011
insoweit
eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, dass sich für den Unter-haltszeitraum seit Februar 2011 für die Beklagte rechnerisch ein [X.] in
vergleichbarer Höhe ergeben würde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.]stellungen auch nicht deshalb als richtig, weil die im Rahmen der Anpassung des [X.]es zu berücksichtigenden Maß-stäbe des §
1578
b [X.] eine Begrenzung des Unterhalts geboten hätten.
[X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass bei einem Altersrentner
rechtlich erhebliche
ehebedingte Nachteile nicht mit den durch die Unterbrechung oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wäh-rend der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet wer-den können, wenn für diese [X.] ein Versorgungsausgleich stattgefunden
hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen
(grundlegend Senats-urteil vom 16.
April 2008

XII
ZR
107/06
[X.], 1325 Rn.
43). Einen Sachverhalt, der eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnte
(vgl. etwa Senatsurteil vom
4.
August 2010

XII
ZR
7/09
FamRZ 2010, 1633 Rn.
25: Versorgungsausgleich erfasst nur einen Teil der Ehezeit) hat das [X.] nicht festgestellt und die Beklagte nicht geltend gemacht.
[X.]) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in der Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung des [X.]es schon deshalb gegeben seien, weil aufseiten der Beklagten keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile vorlägen und allein der langen Ehedauer keine entscheidende Bedeutung mehr beizumessen sei. Damit trägt das [X.] dem Umstand, dass §
1578
b [X.] nicht auf die Kompensation 30
31
32
-
18
-
ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausge-hende nacheheliche Solidarität erfasst, nicht hinreichend
Rechnung.
(1) Der Senat hat mehrfach betont, dass auch dann, wenn keine ehebe-dingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden [X.]s nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Es ist Aufgabe des Tatrichters, bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung das im Einzel-fall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. In solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeits-maßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung
an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine [X.] Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen (vgl. Senatsurteile vom 11.
August 2010

XII
ZR
102/09

FamRZ 2010, 1637 Rn.
48 und vom 6.
Oktober 2010

XII
ZR
202/08
mRZ 2010, 1971 Rn.
33).
(2) Die vorgenannten, von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze erfahren auch durch die am 1.
März 2013 in [X.] getretene Neu-fassung des §
1578
b Abs.
1 [X.] (vgl. Art.
3 und Art.
4 Abs.
2 des Gesetzes zur Durchführung des H[X.]ger Übereinkommens vom 23.
November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Un-terhaltsrechts
vom 20.
Februar 2013, [X.]l.
I S.
273) keine grundlegenden Än-derungen.
33
34
-
19
-
Nach §
1578
b Abs.
1 Satz
2 [X.] ist nunmehr das Tatbestandsmerkmal der Ehedauer als weiterer konkret benannter Billigkeitsmaßstab neben das Be-stehen ehebedingter Nachteile getreten. Demgegenüber ist der Begriff der "Dauer der Ehe"
bei der beispielhaften Aufzählung der Gründe für das Entste-hen ehebedingter Nachteile (§
1578
b Abs.
1 Satz
3 [X.]) gestrichen worden, da es einer zusätzlichen Erwähnung der Ehedauer in diesem Zusammenhang nicht mehr bedurfte. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausdrücklich her-vorgehoben, dass die tatbestandliche Neufassung des §
1578
b Abs.
1 [X.] eine (lediglich) klarstellende Funktion erfüllt, um einer

dem Willen des [X.] 2008 nicht entsprechenden und auch vom [X.] missbilligten

Praxis entgegenzuwirken, beim Fehlen ehe-bedingter Nachteile automatisch
zu einer Begrenzung des [X.] zu gelangen, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstigen Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die lange Ehedauer, zu berücksichtigen (BT-Drucks. 17/11885 S.
5
f.). Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich demgegenüber nicht, dass dem Begriff der "Dauer der Ehe"
durch die [X.] als selbständiges Billigkeitskriterium in §
1578
b Abs.
1 Satz
2 [X.] ein an-derer Inhalt hätte verliehen werden sollen und der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abweichend von der

in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen

Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung der [X.] im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte (ebenso [X.], 165, 167). Es bleibt daher dabei, dass die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nach-ehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirt-schaftlichen Verhältnisse gewinnt (vgl. auch [X.] NJW 2013, 561, 562). [X.] rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den

die eigene Lebensstellung [X.]
-
20
-
genden

ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die [X.] lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010

XII
ZR
202/08

FamRZ 2010, 1971 Rn.
21).
[X.]) Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach §
1578
b [X.] wird der [X.] im vorliegenden Fall ein erhebliches Gewicht beizumessen sein, weil sich die Beklagte während der mehr als dreiunddreißig Jahre währenden Ehezeit nach Lage der Dinge allein um die Führung des Haushalts und um die Betreu-ung der beiden Kinder gekümmert haben dürfte. Andererseits folgt selbst aus dem Umstand, dass eine Hausfrauenehe von (sehr) langer Dauer geführt [X.] ist, noch nicht zwangsläufig, dass die mit einer Herabsetzung oder Befris-tung verbundene Absenkung des [X.] des Unterhaltsberechtigten stets unterbleiben müsste. Vielmehr sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der [X.] neben seinen eigenen Einkünften auf die Zahlung von Unterhalt an-gewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige

auch unter Be-rücksichtigung weiterer, gegebenenfalls nachrangiger Unterhaltspflichten

durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird
(Senatsurteil vom 2.
März 2011

XII
ZR
44/09
FamRZ 2011, 713 Rn.
24); dabei wird insbesondere die Belas-tung des [X.] durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten mit zunehmender Dauer der Zweitehe an Gewicht gewinnen. Die bisherigen [X.]stellungen des Berufungsgerichts lassen eine solche umfas-sende Billigkeitsabwägung nicht zu, weil das Berufungsgericht

aus seiner 36
37
-
21
-
Sicht folgerichtig

insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Parteien im
Unterhaltszeitraum seit dem 1.
Februar 2011 und zur [X.] der zweiten Ehefrau des [X.] keine [X.]stellungen getroffen hat.

III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von ei-nem Hauseigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten grund-sätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden können, wenn es sich bei ihnen um nicht umlagefähige Betriebskosten im Sinne von
§
556 Abs.
1 [X.], §§
1, 2 BetrKV handelt (Senatsurteil vom 27.
Mai 2009

XII
ZR
78/08

FamRZ 2009, 1300 Rn.
29
ff.).

Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2008 -
3 F 260/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
5 UF 117/08 -

38

Meta

XII ZR 72/11

20.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. XII ZR 72/11 (REWIS RS 2013, 7195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 385/23

Zitiert

XII ZR 72/11

5 UF 117/08

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x

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