Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.12.2019, Az. 30 W (pat) 19/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 755

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Smooth" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 522.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 11. April 2016 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll u.a. für die Waren

4

„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; …Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

5

Klasse 03: Waschmittel;….Poliermittel; Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk;

6

[X.]: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in [X.] enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in [X.] enthalten] für Bauzwecke“

7

eingetragen werden.

8

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 [X.] durch Bescheid vom 19. April 2016 hat die Markenstelle für Klasse 02 des [X.] die Anmeldung mit [X.]uss vom 28. Juli 2016 zunächst vollständig und sodann – auf die Erinnerung der Anmelderin – mit [X.]uss vom 2. März 2017 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

9

Bei dem angemeldeten Wort [X.] handele es sich um einen Begriff der [X.], welcher mit „glatt, geschmeidig“ oder „gleichmäßig“ zu übersetzen und dem inländischen Verkehr aus Begriffen wie „[X.]ie“ für ein cremiges Fruchtgetränk bekannt sei. Mit dieser Bedeutung werde die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen wie z.B. Heimwerkern und Hobbyhandwerkern als beschreibender Hinweis auf Art, Zweck und Wirkungsweise der in Frage stehenden Waren verstanden, nämlich dass diese dazu bestimmt und geeignet seien, Oberflächen glatt, geschmeidig oder gleichmäßig mit Farben, Lacken, Mörtel usw. zu versehen oder Textilien nach dem Waschen glatt und geschmeidig werden zu lassen. Auf alle zurückgewiesenen Waren könne dies zutreffen. Eine mit dem Begriff [X.] verbundene Allgemeinheit und Unschärfe stehe einem solchen Verständnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass [X.] für sich gesehen weitere Bedeutungen aufweisen könne. Denn in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren liege allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne nahe. Soweit Farben, Lacke o.ä. als solche nicht glatt oder geschmeidig sein könnten – was dem Verkehr bekannt sei -, ergebe sich daraus ebenfalls keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit, da der Verkehr [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren allein als Hinweis auf den mit den zurückgewiesenen Waren zu erzielenden Effekt einer glatten, gleichmäßigen Oberfläche erkenne.

Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass das [X.] Wort [X.] über eine Vielfalt an Übersetzungsmöglichkeiten wie „glatt, eben, ruhig, flach, geschmeidig, gleichmäßig, laufruhig, leichtgängig, ruckfrei, fein, lieblich, mild, problemlos, reibungslos" verfüge, welchen überwiegend in Bezug auf die beanspruchten Waren kein beschreibender Aussagegehalt beigemessen werden könne, so dass das angemeldete Zeichen bereits deshalb interpretationsbedürftig sei. Zudem verbinde man [X.] aufgrund der dargelegten Bedeutungen grundsätzlich mit etwas, was direkt mit dem Körper in Kontakt stehe oder seine Bewegung auf etwas übertrage.

Die zurückgewiesenen Waren seien als konstruktive Materialien jedoch nicht dazu bestimmt, berührt zu werden; für einige der Waren sei das Anfassen sogar zu vermeiden bzw. schädlich. Eine Verknüpfung von [X.] mit den beanspruchten Waren liege daher mehr als fern.

Dementsprechend werde [X.] in Zusammenhang mit den vorliegenden Waren auch nicht verwendet. Die seitens der Markenstelle durchgeführte Recherche belege nichts Gegenteiliges, zumal sie auch nicht auf den Anmeldezeitpunkt bezogen sei.

Das angemeldete Zeichen erfordere daher von dem Verbraucher einen nicht unerheblichen Interpretationsaufwand, um hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren in dem von der Markenstelle angenommen Sinne verstanden zu werden. Es verfüge daher über ein für die Unterscheidungskraft hinreichendes Maß an Originalität.

Da der Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen könne, fehle es auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.] vom 28. Juli 2016 und vom 2. März 2017 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung darin zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs [X.] übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 28. November 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 [X.]).

Gegenstand der Beschwerde sind dabei auch die zu Klasse 02 beanspruchten „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“, soweit die Markenstelle im [X.]uss vom 2. März 2017 für die in Bezug genommenen (vorgenannten) Waren ein Eintragungshindernis angenommen hat; dies betrifft die Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel“. Denn insoweit sind die „Verdünnungsmittel“ aufgrund des [X.] durch die angefochtenen [X.]üsse zurückgewiesen worden und somit beschwerdegegenständlich. Mit dem vorgenannten [X.]uss sind „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“ nur hinsichtlich der ebenfalls von dem Rückbezug „für sämtliche vorgenannte Waren“ umfassten „Beizen, insbesondere Beizen für Holz“, bei denen die Markenstelle kein Schutzhindernis gesehen hat, zur Eintragung zugelassen worden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – [X.]; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – [X.] 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung [X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Bereits die Englischkenntnisse des [X.] dürfen nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 188 [X.]); darüber hinaus ist der mit den relevanten Waren der Klassen 2, 3 und 19 befasste Fachhandel mit der Welthandelssprache Englisch vertraut.

b. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass außer dem [X.] auch der angesprochene Durchschnittsverbraucher nicht zuletzt aufgrund des in den inländischen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffs „[X.]ie“ als Bezeichnung eines aus Früchten hergestellten glatten, weichen [X.] (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]ie zu „[X.]ie) das Adjektiv [X.] in seiner Hauptbedeutung „glatt, eben, weich, geschmeidig“ versteht (vgl. https://www.linguee.de/englisch-deutsch/ uebersetzung/smooth.html zu „smooth“). In Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren liegt dabei für den Verkehr ein Verständnis von [X.] in der Bedeutung „glatt“ oder „eben“ nahe. Denn bei diesen Waren handelt es sich überwiegend um Maler-, Anstrich- und Baumaterialien, welche der Herstellung, Bearbeitung und/oder der Behandlung glatter bzw. geglätteter Oberflächen wie insbesondere von Wänden und Böden dienen können. Das Adjektiv „glatt“ stellt eine gängige Beschaffenheitsangabe für solche Oberflächen dar, wobei „glatt“ nicht nur die haptische Beschaffenheit betreffen, sondern auch für einen entsprechenden optischen Eindruck stehen kann (vgl. dazu den der Anmelderin mit der Ladung übersandten Auszug aus „Fachwissen Maler und Lackierer, [X.] für Farbtechnik und Raumgestaltung, 2. Aufl. 2009, [X.]: „Auf diese Weise entstanden sehr glatte und wertvolle Oberflächen“).

In diesem Sinne wurde nicht nur das [X.] Adjektiv „glatt“, sondern auch dessen [X.] Entsprechung [X.] bereits vor dem Anmeldezeitpunkt als fachbegriffliche Beschaffenheitsangabe in Zusammenhang mit Materialien verwendet, die der Herstellung einer „glatten“ Beschaffenheit, verbunden mit einem entsprechenden optischen Eindruck, dienen können. Dies geht aus der seitens des Senats der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Internetrecherche hervor. Insoweit kann verwiesen werden auf die Fundstelle [X.] (07.10.2014), in welcher bei einem Feinsteinzeug-Produkt der Reihe „[X.]“ die lieferbaren Oberflächengestaltungen mit „[X.], [X.], [X.]“ beschrieben werden, ferner auf [X.] (28.09.2014), wo unter der Überschrift „[X.], aber nicht rutschig“ zu einem Bodenbelag der [X.] ausgeführt ist: „Altro Wood [X.] vermittelt eine warme und angenehme Atmosphäre in den Patientenzimmern“.

Ferner werden in „[X.] [X.] COLOUR [X.] (2015)“ ausführlich unter „[X.]“ / „[X.]“ Farbträger „für die glatte, teilweise rutschige Ebene“ besprochen.

c. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren wird der Verkehr daher [X.] bereits aus sich heraus problemlos und ohne weiteres als reine Beschaffenheitsangabe verstehen und darin in Bezug auf diese Waren naheliegend einen Sachhinweis auf deren Verwendungszweck erkennen, nämlich dass diese ihrer Beschaffenheit nach dafür bestimmt und geeignet sind, glatte Oberflächen, Böden etc. zu schaffen bzw. zur Herstellung solcher Flächen beizutragen.

So handelt es sich bei den zu der Klasse 2 beanspruchten

„Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; .. Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

sowie den zu [X.] beanspruchten Waren

„Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in [X.] enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; ..Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in [X.] enthalten] für Bauzwecke“

um Materialien, welche unmittelbar z. B. als Wandbeläge oder Verputzmittel der Herstellung „glatter“ (Ober)Flächen wie insbesondere Wänden und Böden dienen können.

Gleiches gilt für die „Poliermittel; Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerkder Klasse 3.

Was die „Waschmittel“ betrifft, tragen diese zwar nicht unmittelbar zur Anfertigung glatter Oberflächen bei; sie können jedoch ohne weiteres speziell für die Bearbeitung oder Behandlung geglätteter Flächen gedacht und bestimmt sein, so dass Verkehr auch insoweit der angemeldeten Marke einen beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren entnehmen wird; er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Die Waren „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“ – soweit beschwerdegegenständlich – und „[X.] im Rohzustand“ stellen vor allem im Bereich von Lacken und Farben einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt. Insoweit beschreibt [X.] möglicherweise nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften dieser Waren; es besteht jedoch auf jeden Fall ein enger beschreibender Bezug (vgl. [X.], [X.]. v. 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato), so dass Endverbraucher wie auch die vorliegend in erster Linie angesprochenen [X.] sowie fachlich interessierte Laien (Heimwerker) [X.] in Zusammenhang mit diesen Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen werden.

Gleiches gilt für „Baukalk“, welcher als Bestandteil von Bau- und/oder Verputzmaterialien zur Herstellung glatter (Ober)Flächen beitragen kann.

d. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt von „[X.]“ drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren entgegen der Auffassung der Anmelderin auch ohne weiteres Nachdenken auf.

Der Begriff [X.] weist insbesondere keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf. Die meisten der seitens der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind bereits aus sich heraus, erst recht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Waren fernliegend.

e. Soweit [X.] auch auf einen optischen Eindruck bearbeiteter Oberflächen hinweisen kann, ergibt sich daraus ebenfalls ein rein beschreibender Sachaussagegehalt, nämlich dass die entsprechenden Waren dazu bestimmt und geeignet sind, einen entsprechenden Eindruck von Oberflächen wie zB Wänden und Böden hervorzurufen. Der alleine durch die insoweit verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. [X.] 2014, 569, Nr. 24 – [X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 170 [X.]). In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet ([X.], [X.] Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – [X.]; [X.], [X.], 900, Rdn. 15 - SPA II).

3. Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen mit dem Bestandteil [X.] Bezug genommen hat, ist zu beachten, dass in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung entfalten (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de [X.]; [X.] [X.], 1093 Nr. 8 – [X.]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Die angemeldete Marke [X.] kann im Umfang der versagten Waren damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 19/17

05.12.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.12.2019, Az. 30 W (pat) 19/17 (REWIS RS 2019, 755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 25/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Soft" – fehlende Unterscheidungskraft


30 W (pat) 31/17 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 63/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Glatte Wand" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 38/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Softfeel" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 52/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EPS PRIME" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.