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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:070518B4STR50.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 50/18
vom
7. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am
7.
Mai
2018
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20.
November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, dass die Fähigkeit der Angeklagten, entspre-chend der uneingeschränkten Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt, nicht aber gänzlich aufgehoben war, wird durch die Urteils-gründe in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend belegt.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß §
213
2.
Alternative StGB hat die Strafkammer mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren statt von einem Jahr bis zehn Jahren einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Hierauf beruht der Strafausspruch indes nicht. Denn der Senat kann aus-schließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilde-rungsgrundes des §
21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach §
213
2.
Alternative StGB und in der Folge zu einer weiteren Strafrahmenverschie-bung gelangt wäre oder bei Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des §
213 StGB anstelle des nach den §§
21, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmens des §
212 Abs.
1 StGB auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Unterschiede in den Unter-
und Obergrenzen der Strafrahmen
ein Jahr bis zehn Jahre bzw. zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate
haben sich auf die verhängte, ersichtlich nicht an den Strafrahmengrenzen orientierte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nicht ausgewirkt.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
07.05.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2018, Az. 4 StR 50/18 (REWIS RS 2018, 9581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9581
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