Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 79/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1858

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[X.]/01vom18. Juli 2001in der [X.] zu 1.: räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.;hier: Revision des Angeklagten D.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] Hamburg vom 13. Juli 2000a)im Fall [X.] der Urteilsgründe (= Fall 7 der [X.] soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, [X.] dahingehend abgeändert, daß die [X.] beider Angeklagter wegen tateinheitlicher versuchterNötigung [X.])mit den zugehörigen Feststellungen [X.])im Schuld- und Strafausspruch im Fall [X.] (= Fall 77 der Anklage), auch soweit es den [X.])hinsichtlich der gegen den Mitangeklagten [X.]ver-hängten - zweiten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und neun Monaten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -- 4 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freispruch im übri-gen wegen räuberischer Erpressung (Fall II. C. 1. der Urteilsgründe = Fall 6 [X.]) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti-gungsverbot (Fall [X.] = Fall 7 der Anklage) unter Einbeziehung der Frei-heitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und drei Monaten und darüber hinaus wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicherKörperverletzung (Fall II. E. der Urteilsgründe = Fall 77 der Anklage) zu einerweiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt [X.] [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichenTeilerfolg, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mitan-geklagten B. .1. Soweit der Angeklagte [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe(= Fall 7 der Anklage) auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verur-teilt wurde, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.Nach den diesbezüglichen Feststellungen drohten die beiden Ange-klagten im Verlauf des Jahres 1997 dem Geschädigten [X.]mit Mißhand-lungen oder Tötung, wenn er nicht eine "Spende" von 15.000 DM für die [X.]. Da [X.]nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügte, erhielt [X.] den Angeklagten ein mit 2.000 DM verzinsliches "Darlehen" über10.000 DM, um sich damit ein Geschäft aufzubauen und aus den mit diesemerwirtschafteten Erlösen seine "Schulden" bei den Angeklagten abzahlen zukönnen. In der Folge übergab [X.]den Angeklagten u. a. am 30. Oktober- 5 -1997 6.000 DM in bar und einen Scheck über 2.000 DM. Das [X.]konnte nicht klären, ob diese Zahlung von [X.]zur teilweisen Rückführungdes "Darlehens" oder auf die geforderte "Spende" für die [X.] geleistet [X.] wofür sie von den Angeklagten bestimmt war. Es geht zugunsten der [X.] davon aus, daß [X.] auf das "Darlehen" leistete; denn in [X.] verringere sich die abgepreßte Geldsumme und komme hinsichtlich dergezahlten 8.000 DM nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) [X.]. Jedoch scheide ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung aus,da insoweit wiederum zugunsten der Angeklagten davon auszugehen sei, daßdie Zahlung für die [X.] bestimmt war. Deshalb könne nur versuchte [X.] werden.Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Landge-richts zutrifft, den Angeklagten habe ein Darlehensrückzahlungsanspruch zu-gestanden und (räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und Nötigung(§ 240 StGB) träfen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter das Opfer durchein einheitliches Nötigungsmittel sowohl zur Erfüllung einer berechtigtenGeldforderung als auch zur Bezahlung nicht geschuldeter Geldbeträge zwingt(vgl. [X.] 48 <1901>, 451 f. für den Fall, daß dem Opfer unberechtigt eineGeldzahlung und die geschuldete Rückgabe eines Schuldscheines abgenötigtwerden soll); denn hier beruht die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuch-ter Nötigung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes. Dadas [X.] nicht festzustellen vermochte, daß die Angeklagten Nöti-gungsmittel auch zur Erzwingung der Darlehensrückzahlung einsetzten, schei-det eine - allein auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhende - [X.] wegen (versuchter) Nötigung aus, da sie sich in Wahrheit zu Lasten [X.] auswirkt. Allein der Umstand, daß [X.] die 8.000 DM mögli-cherweise unter dem Eindruck vorangegangener, auf die Erzwingung der- 6 -"[X.]-Spende" gerichteter Nötigungshandlungen zur "Darlehenstilgung" zahlteund sie von den Angeklagten mit dieser Zweckbestimmung entgegengenom-men wurden, stellt nicht nachträglich die für eine Verurteilung nach § 240 [X.] finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und (ange-strebtem) [X.] her.Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen versuchter [X.] daher zu entfallen. Die gegen ihn im Fall 7 der Anklage verhängte [X.] sowie die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete [X.] vier Jahren und drei Monaten werden hi[X.] nicht berührt. Zwar hat das[X.] die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung bei [X.] berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, daß das [X.]zu dieser Verurteilung nur unter zweifacher Anwendung des Grundsatzes "ImZweifel für den Angeklagten" gelangte, und unter Berücksichtigung der [X.] des [X.]s kann der [X.] jedochausschließen, daß dieses im Fall 7 der Anklage auf eine niedrigere [X.] erkannt hätte, wenn es nicht zu der tateinheitlichen Verurteilung wegenversuchter Nötigung gelangt wäre; denn damit hat es die Mindeststrafe von dreiJahren aus dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei angewendetenStrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. nur knapp überschrit-ten. Aus diesem Grund wird auch die Gesamtstrafe von vier Jahren und dreiMonaten durch den fehlerhaften Schuldspruch wegen versuchter Nötigungnicht berührt.Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitange-klagten [X.]zu erstrecken ([X.] in [X.]. § 357 Rdn. 2 m.w.[X.] bei ihm wirkt sich dies auf die für den Fall 7 der Anklage verhängte Ein-- 7 -zelstrafe nicht aus. Die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete Ge-samtstrafe hat ohnehin aus den unter 2. dargelegten Gründen zu entfallen.2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] im Fall [X.] (= Fall 77 der Anklage) hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wegenversuchter schwerer räuberischer Erpressung wird von den Feststellungennicht getragen.Mit dem Ziel, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in dem türki-schen Kulturverein des Geschädigten [X.]Gewinne zu erzielen, wurde der An-geklagte [X.] im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten [X.] undweiteren Tatbeteiligten - teilweise unter Einsatz eines Taschenmessers - gegen[X.]tätlich und drohte ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hier-durch zu zwingen, in den Räumen des [X.] den Verkauf von [X.] zu dulden.Danach hat sich der Angeklagte [X.] nicht der versuchten schwerenräuberischen Erpressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob- wie das [X.] meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs inden Räumen des [X.] tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des[X.]im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein [X.] an den Vereinsräumen durch Einschränkung der [X.] drohende behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise be-einträchtigt worden wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleich-heit (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.[X.] einem solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von dem Ange-klagten erstrebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlichals Schaden im Vermögen des [X.]niedergeschlagen. Die vom [X.] Bereicherung sollte durch die Erlöse aus den von [X.]zu duldenden- 8 -Rauschgiftverkäufen erzielt werden, nicht aus der diesem abgepreßten [X.], derartige Geschäfte in den Räumen des [X.] zu tätigen. [X.] als solche für den Angeklagten keinen Vermögenswert.Die Verurteilung im Fall 77 der Anklage ist daher insgesamt aufzuheben([X.] aaO § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Die Aufhebung ist wiederum gemäߧ 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken und führt bei [X.] zum Wegfall der Gesamtstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, in [X.] gegen ihn im Fall 77 der Anklage ausgesprochene Einzelstrafe von dreiJahren einbezogen wurde.Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, daß [X.] zu prüfen sein wird, ob durch die Vorgänge vom 4. Dezember 1998, als[X.]nach den bisherigen Feststellungen von [X.] und anderen [X.] Durchsetzung ihrer Forderung, seine Zustimmung zum Verkauf von Betäu-bungsmitteln in dem Kulturverein zu erteilen, bedroht, zwangsweise aus denRäumen des [X.] zu dem Parkplatz des [X.]" verbracht und dort schließlich geschlagen wurde, der Tatbe-stand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderli-chen zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und zu erpres-sender Handlung und der möglichen selbständigen Bedeutung einer solchenZustimmung vgl. [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a Rdn. 4a m.w.Nachw.).- 9 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf [X.] Verfahrensrügen und der Sachrüge keinen weiteren Rechtsfehler [X.] des Angeklagten [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan [X.]von [X.]

Meta

3 StR 79/01

18.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 79/01 (REWIS RS 2001, 1858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1858

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