Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 104/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3998

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO (2002) §§ 264 Nr. 2 und 3; 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 Satz 1; 533
a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.
b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstin-stanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln erge-ben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, [X.]. v. 12. März 2004, [X.]). c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungs-gerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkenn-bar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.]).
- 2 - d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz [X.] gegeben hätten (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.]). e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des [X.] bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus. f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung. g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag fest-gestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurück-greifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen [X.]eil trotz entsprechenden [X.]vortrags nicht festgestellt worden sind, [X.] Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.
[X.], [X.]. v. 19. März 2004 - [X.]/03 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:
Mit [X.] gestattete die Gemeinde [X.]dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen [X.], das im Jahr 1950 in [X.] übergeführt und der [X.] von dem damaligen Rechtsträger, dem [X.], über-lassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht. - 4 - Bis zum [X.] ließen der Kläger und die von ihm gegründete —[X.]und [X.] Renovierungsarbeiten an dem [X.] durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den [X.]en streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumser-werb nach Art. 21, 22 des [X.] die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der [X.] erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbe-dingten Aufwendungen erließ das [X.] am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die —S.

und [X.] sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
[X.] hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des [X.] [X.], der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das [X.] über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteige-rung des Grundstücks und [X.] wegen einer von der [X.] erklärten [X.] [X.] über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von [X.]. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die [X.] eine mit —[X.] überschriebene schriftliche Vereinbarung zwi-schen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der [X.] 5 - schrift vom 5. April 2002 hat das [X.] —mit Rücksicht auf die Zitatstelle in [X.]/[X.], § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige [X.] der Umstellung des [X.] mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des [X.] an Rechtsanwalt [X.]hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das [X.] hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfs-weise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt [X.]

zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des [X.], mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
- 6 - Entscheidungsgründe: [X.]
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem [X.] festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen [X.]s gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem [X.] getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des [X.] zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu be-rücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf [X.] an den [X.] sei unzulässig, weil das [X.] keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten [X.]s getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. I[X.] Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist [X.].). Soweit es die Zulässigkeit des [X.] verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen [X.] gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der - 7 - Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des [X.]. Das [X.] hat in seinem [X.]eil festgestellt, daß der Kläger den [X.] nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser ge-mäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht [X.] und Entscheidung die von dem [X.] festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
[X.]) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Fest-stellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des [X.], [X.]. 14/4722, [X.]) erstreckt sich auch auf sogenannte [X.]. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechts-begriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Se-nat, [X.] 135, 92, 95; Senat, [X.]. v. 2. Juni 1995, [X.] 304/93, [X.], 1589, 1590; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines [X.] gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsan-walt verwendet wird (Senat, [X.]. v. 2. Februar 1990, [X.] 245/88, [X.]R ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3). - 8 -
[X.]) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des [X.]s wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche [X.]eil regelmä-ßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung [X.] auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder [X.] wie die von dem Kläger behauptete Abtre-tung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben ([X.]/[X.], 2. Aufl., [X.], § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, [X.]O, § 559 Rdn. 20; [X.]/[X.], [X.]O, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellun-gen umfassen.
b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem [X.] fest-gestellten Abtretung des [X.]s, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt - 9 - erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. [X.]) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des [X.] unterlaufen sind ([X.]. 14/4722, [X.]; [X.], [X.], 1897, 1901; [X.], NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, [X.]. v. 12. März 2004, [X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der [X.]en übergangen oder von den [X.] nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, [X.]O, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das [X.] den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 [X.] gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des [X.] vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der [X.] zu den Gerichtsakten gereichte Vertrags-urkunde erstinstanzlich von keiner der [X.]en in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um [X.]vortrag, den das [X.] seiner Ent-scheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche [X.]eil beruhe auf der von den [X.]en nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
[X.]) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-- 10 - gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der [X.] (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist ([X.]. 14/4722, [X.]; Musielak/Ball, [X.]O, § 529 Rdn. 19; [X.], [X.], 1897, 1901; Schnauder, [X.], 162; [X.], [X.], 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen [X.] aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
[X.]) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes ([X.], [X.], 800; [X.], [X.], 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen [X.], die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem [X.] jedoch erkennbar über-sehen oder für unerheblich gehalten wurden ([X.]. 14/4722, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, [X.]O, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist ([X.], [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsge-richt seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das [X.] auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen [X.]eil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt. - 11 - (2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des [X.]s unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten ([X.]. 14/4722, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, [X.]O, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das [X.] trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stel-len, daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das [X.] auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der münd-lichen Verhandlung verlesene [X.] mußte dem anwaltlich vertrete-nen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerich-tete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des [X.]s keinen Erfolg haben konnte, wenn das [X.] mit der ganz überwiegen-den Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des [X.] auf Zahlung an den [X.] für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das [X.] habe in dieser Frage noch keine abschließende [X.] eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des [X.] nicht nur geboten ge-wesen, den Klageantrag [X.] wie in der Berufungsinstanz geschehen [X.] zumindest hilfsweise auf Zahlung an den [X.] umzustellen. Darüber - 12 - hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen [X.] zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 2002, [X.], [X.], 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das [X.] jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des [X.] hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtli-che Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegen-stehen, in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der münd-lichen Verhandlung vor dem [X.] bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz ge-mäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. [X.]. 14/4722, [X.]; Musie-lak/Ball, [X.]O, § 531 Rdn. 19; [X.]/[X.], [X.] 2002, § 531 Rdn. 18 f.; [X.], [X.], 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des [X.], er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Kla-geforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden [X.]eils erlangten Geldmittel erfaßt. - 13 -
c) Auf der Grundlage der von dem [X.] fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des [X.] [X.]den Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des [X.]s keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als [X.] im eigenen Namen weiterführen ([X.]). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger [X.] grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. [X.] er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] 26, 31, 37; [X.], [X.]. v. 28. September 1982, [X.], [X.], 1313; [X.]. v. 12. März 1986, [X.], NJW 1986, 3206, 3207; [X.]. v. 20. November 1996, [X.], NJW 1997, 735, 736) und der über-wiegenden Auffassung in der Literatur ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; [X.]/[X.], [X.]O, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, [X.]O, § 265 Rdn. 10; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 102 [X.], S. 585; [X.], [X.], 28. Aufl., § 87 III 3, [X.]) ent-sprechen, stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetrete-nen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der [X.] eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. [X.] 26, 31, 37; [X.], [X.]. v. 28. September 1982, [X.]O). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in - 14 - erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entneh-men. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einzie-hungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der [X.] in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen [X.] seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Beru-fung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den [X.] stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten [X.] abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.
a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Be-griff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleiben-dem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird ([X.]/[X.], [X.]O, § 263 Rdn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen ([X.], auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist ([X.], [X.]. v. 29. April 1981, [X.], [X.], 423, 427; [X.]. v. 10. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 1841, 1842; [X.]. v. 26. Mai 1986, [X.] 237/85, - 15 - NJW-RR 1987, 58; [X.]/[X.], [X.]O, § 263 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.]O, § 263 Rdn. 2; [X.]/Lauterbach/[X.], [X.]O, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird ([X.]/[X.], [X.]O, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, [X.]O, § 533 Rdn. 6).
b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Um-stellung des Klageantrags auf Leistung an den [X.], den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: [X.], [X.]. v. 3. Juni 1987, [X.], [X.], 926, 928; [X.]. v. 21. Dezember 1989, V[X.] 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musie-lak/Foerste, [X.]O, § 265 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.]O, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: [X.], [X.]O, § 265 Rdn. 42; [X.]/[X.], [X.]O, § 265 Rdn. 87; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des [X.] finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageän-derung regeln, keine Anwendung ([X.]/[X.], [X.]O, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO ([X.], [X.]O, § 264 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.]O, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.
c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den [X.]en fördern soll ([X.]/[X.], - 16 - [X.]O, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der [X.], würde man die [X.]en, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache be-faßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausge-schlossen, weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand ([X.] 85, 140, 143; [X.], [X.]. v. 21. Dezember 1989, V[X.] 84/89, NJW-RR 1990, 505; [X.]/[X.], [X.]O, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weite-rer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der [X.] zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz in-nerhalb der [X.] zu steigern ([X.]. 14/4722, [X.]), offensichtlich [X.].
d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Beru-fungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
[X.]) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) gelten-den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen ([X.]. 14/4722, [X.]02). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-- 17 - zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsän-derung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbin-dung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modi-fizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich [X.] sind (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
[X.]) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
[X.]) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfah-rens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr [X.], sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient ([X.]. 14/4722, [X.], 102). Für diesen [X.] ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in er-ster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche [X.]eil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist ([X.]/[X.], [X.]O, § 513 Rdn. 7; Rim-melspacher, [X.], 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen [X.]eils auch aus einer im Berufungsverfahren - 18 - erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhin-dern, daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird ([X.]. 14/4722, [X.]02). In den Fäl-len des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürch-ten, weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem [X.] zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO [X.] und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf ([X.]. 14/4722, [X.]02). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitin-stanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung - 19 - gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem [X.]eil vom 12. März 2004 ([X.]) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätz-lich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck [X.]4). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige [X.]vorbrin-gen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Pro-zeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen [X.]eil ersichtliche [X.]vorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem [X.]eilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes [X.]vorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck [X.]7 f. m.w.[X.]). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen [X.]eils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unter-liegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsver-fahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der [X.], [X.] gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehler-hafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das [X.] schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches [X.]-vorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im [X.]eilstat-bestand keine Erwähnung gefunden hat ([X.], [X.], 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung [X.] eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des - 20 - erstinstanzlichen [X.]eils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (zuletzt [X.], [X.]. v. 16. Mai 1990, I[X.] 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwal-tungsgerichts ([X.]. v. 13. April 1989, 1 [X.]/89, juris) an der negativen Beweiskraft des [X.]eilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Be-antwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des [X.] im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den [X.] (§ 132 [X.]) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 [X.]) bedarf (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Februar 2000, [X.], [X.], 1185 zu § 132 [X.]; [X.], [X.] 88, 353, 357 zu § 2 [X.]).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das [X.] nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Fest-stellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des [X.]s ([X.]/[X.], [X.]O, § 529 Rdn. 35; Ball, [X.] 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen [X.]eil trotz entsprechenden [X.]vortrags nicht fest-gestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der ent-scheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.

II[X.] - 21 - Nach alledem kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen [X.] gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein sol-cher Anspruch gegebenenfalls durch die von der [X.] erklärte [X.] erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest- - 22 - stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsät-zen geboten ist (vgl. Senat, [X.]. v. 12. März 2004, [X.], Umdruck [X.]0 m.w.[X.]).

[X.] Tropf Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 104/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 104/03 (REWIS RS 2004, 3998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3998

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