Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. 2 ARs 285/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 643

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[X.]/00vom3. November 2000in der [X.].: 5 c [X.] LübeckAz.: 613 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. November 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist fürdie Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c [X.]/00,14/00 und 15/00 des [X.] zuständig. In der Sa-che 5 c [X.] verbleibt es bei der Zuständigkeit der [X.] des [X.].Gründe:Mit der Aufnahme der Verurteilten in die [X.]am 23. [X.] ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die [X.] von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf [X.] des [X.] über, unabhängig da-von, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidungbefaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. Sep-tember 1996 Œ 2 [X.] zitiert bei [X.] NStZ 1997, 379; [X.], 111). Die Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb [X.] die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher"befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte(BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; [X.], 100; 1997, 406,407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach derAufnahme der Verurteilten in die [X.] zunächst für die Entscheidungüber den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zu-ständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; [X.] -1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 4). Ihre Zuständigkeit en-dete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c [X.]/00, 14/00 und15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser [X.] befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der [X.] des§ 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur aufeine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.1 Œ [X.] 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPOging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergeben-den Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständig-keitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des[X.].Anders verhält es sich mit der Sache 5 c [X.] Landgericht Lü-beck, die die Überwachung der mit Beschluß der [X.] vom 6. September 1995 angeordneten Führungsauf-sicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des [X.] vom 5. Oktober 1999 (34 [X.] = [X.] 5 b [X.] jetzt 5 c 13/00 [X.]) zeigt, eine abschlie-ßende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sa-che bei der Zuständigkeit des [X.].[X.] Detter [X.]Elf

Meta

2 ARs 285/00

03.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. 2 ARs 285/00 (REWIS RS 2000, 643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 643

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