Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom3. November 2000in der [X.].: 5 c [X.] LübeckAz.: 613 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. November 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist fürdie Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c [X.]/00,14/00 und 15/00 des [X.] zuständig. In der Sa-che 5 c [X.] verbleibt es bei der Zuständigkeit der [X.] des [X.].Gründe:Mit der Aufnahme der Verurteilten in die [X.]am 23. [X.] ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die [X.] von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf [X.] des [X.] über, unabhängig da-von, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidungbefaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. Sep-tember 1996 Œ 2 [X.] zitiert bei [X.] NStZ 1997, 379; [X.], 111). Die Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb [X.] die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher"befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte(BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; [X.], 100; 1997, 406,407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach derAufnahme der Verurteilten in die [X.] zunächst für die Entscheidungüber den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zu-ständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; [X.] -1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 4). Ihre Zuständigkeit en-dete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c [X.]/00, 14/00 und15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser [X.] befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der [X.] des§ 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur aufeine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.1 Œ [X.] 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPOging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergeben-den Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständig-keitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des[X.].Anders verhält es sich mit der Sache 5 c [X.] Landgericht Lü-beck, die die Überwachung der mit Beschluß der [X.] vom 6. September 1995 angeordneten Führungsauf-sicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des [X.] vom 5. Oktober 1999 (34 [X.] = [X.] 5 b [X.] jetzt 5 c 13/00 [X.]) zeigt, eine abschlie-ßende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sa-che bei der Zuständigkeit des [X.].[X.] Detter [X.]Elf
Meta
03.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2000, Az. 2 ARs 285/00 (REWIS RS 2000, 643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 643
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 165/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 300/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 41/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten …
2 ARs 143/05 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.