Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.10.2010, Az. 2 BvR 1010/08

2. Senat | REWIS RS 2010, 2437

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren - Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren


Tenor

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).

2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Meta

2 BvR 1010/08

13.10.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil

§ 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.10.2010, Az. 2 BvR 1010/08 (REWIS RS 2010, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2437

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2253/06

2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, u.a.

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