Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZB 57/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8077

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
57/12

vom

6. Februar 2014

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 89 Abs. 1, § 38
Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern [X.]. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zu-sätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten [X.] materiell-rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

[X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 -
IX ZB 57/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
6. Februar 2014
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
der weiteren Beteiligten zu 1 werden
der
[X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2012 teilweise aufgehoben und der Beschluss des [X.] vom 9. Februar 2012 teilweise abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 14. Oktober 2011 nicht wegen des über das Vermögen der Schuldnerin eröff-neten Insolvenzverfahrens abzulehnen.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittel trägt die Gläubigerin 26 v.H., die Schuldnerin 74 v.H.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 151,75

festgesetzt.

-

3

-
Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 11.
Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2011 erhob die weitere Beteiligte zu
1 wegen einer Kaufpreisforderung über 176,06

Warenlieferung Klage gegen die Schuldnerin. Mit Versäumnisurteil vom 15.
September 2011 wurde die Schuldnerin zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie zur Erstattung von 20

n, 12

t-stellungskosten und 39

nebst Zinsen verurteilt.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte die Forderun-gen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Mit Beschluss vom 14.
Oktober 2011 wurden die von der Schuldnerin der weiteren Beteiligten zu 1 aufgrund des Rechtsstreits zu erstattenden Kosten auf 112,75

nebst Zinsen festgesetzt.

Anschließend beauftragte die weitere Beteiligte zu 1 den [X.] mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Gerichtsvollzieher lehnte die beantragte Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Of-fenbarungsversicherung
ab mit der Begründung,
wegen der bereits erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seien Maßnahmen der [X.] nach §
89 [X.] unzulässig.

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat
die weitere Beteiligte zu
1 Erinnerung
erhoben
und ausgeführt, jedenfalls wegen der Rechtsverfol-gungskosten in Höhe von 39

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4

-
festgesetzten Kosten von 112,75

Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden seien, die weitere Beteiligte zu 1 mithin insoweit nicht [X.], sondern Neugläubige-rin
sei. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Begehren be-züglich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und der [X.] Kosten des Rechtsstreits weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im voll-streckungsrechtlichen Rechtszug nach §
567 Abs.
1, §
793 ZPO die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig

575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Einzelzwangsvollstre-ckung sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bezüglich der noch im Streit stehenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und gerichtlich festgesetzten Kosten des Rechtsstreits nach §
89 [X.] unzulässig. Auch inso-weit sei die weitere Beteiligte zu 1 wegen des engen und unmittelbaren [X.] mit der Hauptforderung [X.], auch wenn die in Rede stehenden Kosten erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur bezüglich der Forderung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Ergebnis stand.
Die Vollstreckung der Forderung aus dem 4
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-

5

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gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen nicht nach §
89 Abs.
1 [X.] unzulässig.

a) §
89 Abs.
1 [X.] untersagt während der
Dauer des Insolvenzverfah-rens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in die [X.] und in das sonstige Vermögen des Schuldners.
Das Verbot gilt zwar
nicht für bloße Vorbereitungsmaßnahmen
der Zwangsvollstreckung. Um eine solche handelt es sich bei der beantragten Abnahme der eidesstattlichen Of-fenbarungsversicherung nach §§
807, 899 ff ZPO aber nicht ([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012 -
IX
ZB 275/10, [X.], 1307 Rn.
10
ff; vom 17.
April 2013
-
IX
ZB 300/11, [X.], 939 Rn.
7).

b) Der Anwendung des §
89 Abs.
1 [X.] steht auch nicht entgegen, dass nach der Feststellung im Versäumnisurteil vom 15.
September 2011 die dort titulierten Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 auf einer vorsätzlich [X.] unerlaubten Handlung der Schuldnerin beruhen. [X.] sol-cher Forderungen (einschließlich entstandener
Prozesskosten, vgl. [X.], [X.] vom 10. März 2011 -
VII ZB 70/08, [X.], 944 Rn. 14) können [X.] des Insolvenzverfahrens zwar in den nach §
850f ZPO erweitert pfändba-ren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken

89 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Diese Privilegierung gilt als Ausnahme von der Regelung in §
89 Abs.
2 Satz
1 [X.] jedoch nicht für Insolvenzgläubiger. Für [X.], die zu den [X.] zählen, bleibt es beim
allgemeinen
Vollstreckungsverbot des §
89 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 27.
September 2007 -
IX
ZB 16/06, [X.], 2300 Rn.
10).
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-

6

-

c) Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die weitere Beteiligte zu 1 mit den Forderungen, deren zwangsweise Vollstreckung sie begehrt, In-solvenzgläubigerin ist.

aa) Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§
38 [X.]). Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des [X.] vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abge-schlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben.
Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist ([X.], Beschluss vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 121/11, [X.], 953 Rn.
3 mwN).

bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich nicht nur bei der Hauptforde-rung, deren entsprechende Einordnung die weitere Beteiligte zu 1 hingenom-men hat, um eine Insolvenzforderung, sondern auch bei der Forderung auf Er-stattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Rechtsgrundlage des im Versäumnisurteil
titulierten Anspruchs auf Er-stattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
263 StGB. Daneben ergibt sich der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§
286, 280 Abs.
1
und 2
[X.]). Der danach ge-schuldete Schadensersatz umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverfol-gung ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2006 -
VI
ZR 43/05, [X.], 1065 mwN; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
249 Rn. 56
f). Die schuldrechtliche Grund-9
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-

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lage des Anspruchs ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
im Februar 2011
entstanden, gleichviel ob man auf den [X.] begangenen
Betrug oder auf den spätestens im Januar 2010 eingetretenen Verzug abstellt. [X.] auf Ausgleich aller
auf dieser Grundlage ersatzfähiger
Schäden sind Insolvenzforderungen, auch wenn der konkrete Schaden erst nach Insolvenzer-öffnung eingetreten ist, denn sie sind Bestandteil des einheitlichen, vor der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten Schuldverhältnisses ([X.], 82, 84
f; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
38 Rn.
26, 28; [X.]/[X.], [X.], §
38 Rn.
86, 169).

cc) Anderes gilt jedoch
für den Anspruch
der weiteren Beteiligten zu 1 auf Erstattung der Prozesskosten. Dieser Anspruch war zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet. Er ist deshalb keine
dem Voll-streckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] unterfallende Insolvenzforderung.

(1) Zwar handelt es sich auch bei den Prozesskosten um einen Schaden, auf den sich die vor Insolvenzeröffnung begründete materiell-rechtliche Scha-densersatzpflicht der Schuldnerin wegen unerlaubter Handlung und wegen [X.] erstreckt. Die weitere Beteiligte zu 1 begehrt aber die Zwangsvollstre-ckung des im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruchs, mithin des
prozessualen [X.]. Dieser besteht
rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (etwa [X.], Urteil vom 24. April 1990 -
VI [X.], [X.]Z 111, 168, 170 f; st. Rspr.; [X.]/[X.], 4. Aufl., vor §§ 91 ff Rn. 19). Während jener auf dem die Scha-densersatzpflicht begründenden Lebenssachverhalt beruht
und regelmäßig ein Verschulden voraussetzt, wurzelt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Prozessrechtsverhältnis und
knüpft verschuldensunabhängig an die [X.] an
([X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., vor §
91 Rn.
10 f; Hk-13
14
-

8

-
ZPO/[X.], 5. Aufl., vor §§ 91-107 Rn. 12, 14; [X.], [X.] 1981, 353, 354). Er entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2005 -
IX
ZR 115/01, [X.], 148, 150 mwN; [X.],
ZPO, 22.
Aufl., vor §
91 Rn.
15)
und
ist deshalb nur dann eine Insolvenzforde-rung
im Sinne von §
38 [X.], wenn der Prozess vor der Eröffnung des [X.] begonnen hat
(MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
38 Rn.
107; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
38 Rn.
49; BK-[X.]/Breutigam, §
38 Rn.
22).
Dies war hier nicht der Fall.
In entsprechender Wertung hat der [X.] entschieden, dass die Einordnung eines prozessualen Kostenerstat-tungsanspruchs als Alt-
oder Neumasseverbindlichkeit im Sinne von §
209 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] davon abhängt, ob der Erstattungsanspruch durch [X.] vor oder nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet
wurde ([X.], Beschluss vom 17.
März 2005 -
IX ZB 247/03, [X.], 817, 818; vom 9. Oktober 2008 -
IX [X.], [X.], 2284 Rn.
6).

(2) Der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Pro-zesskosten und der Hauptforderung, die Gegenstand des Prozesses war, recht-fertigt es nicht, über die rechtliche Selbständigkeit des prozessualen Erstat-tungsanspruchs hinwegzugehen und anzunehmen, dieser sei schon zusammen mit der Hauptforderung begründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Hauptforde-rung -
wie hier
-
auf einem [X.] beruht. Soweit in der Rechtsprechung des [X.] bestimmte Rechtsfolgen von Ansprüchen aus vorsätz-lich begangenen unerlaubten Handlungen auch auf Verzugszinsen und Pro-zesskosten erstreckt werden (für das [X.] nach §
393 [X.]
und die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach §
302 Nr.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 18. November 2010 -
IX ZR 67/10, [X.], 131 Rn.
14 ff; vom 2. De-zember 2010 -
IX ZR 247/09, [X.], 88 Rn.
24, insoweit in [X.]Z 187, 337 nicht abgedruckt; für die erweiterte Pfändungsmöglichkeit nach §
850f Abs.
2 15
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-
ZPO: [X.], Beschluss vom 10. März 2011 -
VII ZB 70/08, [X.], 944 Rn.
14), beruht dies auf der Zielrichtung der entsprechenden Vorschriften, dem durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubiger einen wirkungsvollen und vollständigen Schutz zu gewähren. Darum geht es bei der Beurteilung, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch
vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens begründet wurde und deshalb
als
Insolvenzfor-derung im Insolvenzverfahren
verfolgt werden muss,
oder
ob er als nach [X.] begründeter Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden kann, nicht.
Je nach Sachlage kann die eine oder die andere Einordnung für den Gläubiger vorteilhafter sein.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 09.02.2012 -
15 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2012 -
3 T 16/12 -

Meta

IX ZB 57/12

06.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZB 57/12 (REWIS RS 2014, 8077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8077

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