Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2020, Az. 5 StR 99/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11154

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300920U5STR99.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 99/20
vom
30. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Septem-ber
2020, an der teilgenommen haben:
[X.]
am [X.] Gericke

als Vorsitzender,

[X.] am [X.] Dr. [X.],
[X.] am [X.] Prof. Dr. Mosbacher,
[X.] am [X.] [X.],
[X.] am [X.] von Häfen

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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-
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-chen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstra-fe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und im Übrigen aus tatsächli-chen Gründen freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat
Erfolg.
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I.
1. Das [X.] hat hinsichtlich des

für die Beweiswürdigung in den Freispruchsfällen relevanten

abgeurteilten Betruges Folgendes festgestellt:
Der bislang unbestrafte Angeklagte war von 1997 bis Ende 2018 als Rechtsanwalt tätig. Im Juni 2019 wurde seine Zulassung widerrufen. Im [X.] täuschte der insoweit im Rahmen einer Verständigung geständige Angeklagte im Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten [X.]

zwei Geschädigten vor, sie würden gegen Zahlung von 35.000 Euro ein Darlehen in Höhe von 400.000 Euro ausgezahlt bekommen. [X.] zahlten die [X.] den Betrag in [X.] des Angeklagten, der ihn an einen von [X.]

benannten Dritten weiterleitete. Wie der Angeklagte wusste, kam es weder zur Auszahlung des Darlehens noch zur für diesen Fall vereinbarten Rückzahlung der 35.000 Euro.
2. Nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 28. März
2018 liegt dem [X.] darüber hinaus zur Last, in drei Fällen eine Untreue begangen zu haben.
a) Aufgrund eines zwischen der S.

AG als Darlehensgeberin und der S.

K.

GmbH als Darlehensnehmerin geschlossenen Darlehensver-trages vom 22. Mai 2013 sei er als treuhänderischer Verwalter eines in [X.] geführten Bankkontos aufgetreten. Er habe schriftlich unter dem

m 30. Juni 2013 zurückzuzahlen. Dieser 2
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Betrag sollte auf das [X.] Konto von der S.

K.

GmbH einge-
zahlt und vom Angeklagten treuhänderisch verwaltet werden. Nachdem bis zum 27. Mai 2013 diese Summe auf dem Konto eingegangen sei, habe der Ange-klagte unter Verletzung seiner Treupflicht drei Überweisungen vorgenommen: am 28. Mai 2013 eine Überweisung in Höhe von 29.572,93 Euro auf ein bei der [X.] in H.

geführtes Konto einer in H.

ansässigen T.

Ltd., am selben Tag eine Überweisung in Höhe von 21.420 Euro auf das Konto des Rechtsanwaltsbüros B.

& K.

sowie am 26. Juni 2013 einen
Betrag in Höhe von 848.000 Euro auf das genannte Konto der T.

Ltd.
b) Hierzu hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:
Das in der Anklageschrift genannte [X.] Bankkonto hatte der [X.] bereits im Juli 2012 eröffnet. Am 30. April 2013 erklärten der Ange-.

AG,

E.

, die S.

AG und

E.

zu den wirtschaftlich Berechtigten des [X.]. Hintergrund hierfür war ein zwischen der S.

AG und dem Angeklagten unter dem 25. April 2013 geschlossener Treuhandvertrag, wonach der Angeklagte eine Anzahlung in
Millionenhöhe treuhänderisch verwalten sollte. Ob es zur Abwicklung dieses
Geschäfts kam, ist nicht bekannt.
Im Mai 2013 verhandelte der gesondert Verfolgte [X.]

, der als Vertreter der S.

AG auftrat, mit dem Geschäftsführer der S.

K.

GmbH Bi.

über ein dieser zu gewährendes Darlehen in Höhe von sechs Millio-nen Euro. In den [X.] war vorgesehen, dass die S.

K.

GmbH als Darlehensnehmerin der S.

cherung

Sicherheitsbetrag in Höhe von 900.000 Euro zur Verfügung stellt, der auf das 6
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[X.] Konto des Angeklagten als Treuhandkonto eingezahlt und von dort vom Treuhänder bis spätestens 30. Juni 2013 zurückgezahlt werden sollte. Der Zeuge Bi.

bestand auf einer Bestätigung durch den Treuhänder über seine Tätigkeit und entsprechende Haftungsübernahme.
Ohne in Kontakt mit dem Zeugen Bi.

gekommen zu sein, verfasste der Angeklagte unter dem 22. Mai 2013 ein an die S.

AG gerichtetes Schreiben, wonach er bestätigte, dass es sich bei dem Konto um ein Treuhand-konto zugunsten der S.

AG handele und er entsprechend dem Treuhand-vertrag die Sache im Sinne der Treugeberin verwalte. Zudem wies der Ange-klagte auf seine Vermögenshaftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 9 Millionen Euro hin. Die S.

AG übersandte dem Zeugen Bi.

das Schreiben. Dieser bestand auf einer weiteren Bestätigung des Treuhänders, der gegenüber der S.

K.

GmbH schriftlich zusichern solle, den Betrag in Höhe von 900.000 Euro bis spätestens 30. Juni 2013 auf das Konto der GmbH anzuweisen. Der Angeklagte fertigte am 24. Mai 2013 ein weiteres an die S.

AG gerichtetes Schreiben

Ihnen, dass der auf das Treuhandkonto angewiesene Betrag in Höhe von 900.000 Euro entsprechend ihren Treuhandvorgaben bis spätestens 30. Juni 2013 wieder auf das Konto der S.

K.

Nachdem der gesondert Verfolgte [X.]

diese Bestätigung am
24. Mai 2013 an den Zeugen Bi.

weitergeleitet hatte, veranlasste dieser am
selben Tag eine Überweisung in Höhe von 450.000 Euro auf das [X.] Konto; der Geschäftsführer einer weiteren wirtschaftlich an dem Geschäft betei-ligten GmbH überwies ebenfalls einen solchen Betrag. Nach Eingang der 900.000 Euro veranlasste der Angeklagte am 28. Mai 2013 eine Überweisung von 25.000 Pfund Sterling (= 29.572,93 Euro) an das in der Anklage genannte 9
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Konto der T.

Ltd. in H.

sowie am selben Tag eine Überweisung in Höhe von 21.420 Euro auf das Konto des Rechtsanwaltsbüros B.

& K.

sowie am 26. Juni 2013 eine weitere Überweisung in Höhe von 848.000
Euro auf das genannte Konto der T.

Ltd. Anschließend wies das Konto lediglich noch ein Guthaben von 170,76 Euro auf.
Der zwischen der S.

AG und der S.

K.

GmbH am 25.
Mai 2013 unterzeichnete Darlehensvertrag kam nicht zur Umsetzung. [X.] wurde das vereinbarte Darlehen ausgezahlt noch kam es zur Rückzahlung der 900.000 Euro. Im Februar 2015 wurde der Angeklagte, inzwischen rechts-kräftig, zur Rückzahlung von 900.000 Euro an die S.

K.

GmbH ver-urteilt.
c) Von diesem Sachverhalt hat sich das [X.] durch Verlesung zahlreicher Urkunden und Vernehmung des Zeugen Bi.

überzeugt; der Angeklagte hat hierzu geschwiegen. Der Zeuge [X.]

hat umfassend von sei-nem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch gemacht, der [X.]

E.

ist nicht bekannt geworden.
d) In rechtlicher Hinsicht hat das [X.] eine Untreue des [X.] mangels strafbewehrter Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der S.

K.

GmbH (und der weiteren beteiligten GmbH) verneint. Dies gelte auch, wenn man den Vertrag zwischen der S.

AG und dem Angeklagten

wie [X.] und [X.] in dem [X.]

als echten Vertrag zu Gunsten Dritter einordne. Der Zeuge Bi.

sei zwar Opfer eines Betruges geworden. Ob der Angeklagte daran mitgewirkt habe, müsse die Kammer aber nicht aufklären, denn ein solcher Vorwurf sei nicht Gegenstand der zugelasse-nen Anklage. In Frage käme ohnehin nur eine Beihilfe zum Betrug, weil er nicht aktiv an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt habe. Eine Beihilfe durch Be-11
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reitstellen seines Kontos sei
zwar nicht fernliegend. Ohne Angaben der Tatbe-teiligten [X.]

und

E.

könnten aber bei dem schweigenden Angeklagten keine Fest-stellungen zu einem etwaigen doppelten Gehilfenvorsatz getroffen werden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, denn das [X.] hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt.
1. Das [X.] hat die unter Ziffer 1 bis 3 der unverändert zur [X.] zugelassenen Anklage aufgeführten Taten entgegen § 264 StPO nicht unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten geprüft.
a) Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Ankla-ge abgegrenzte [X.] durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne [X.] auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung [X.] werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es [X.], so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Oktober 2018

2 [X.]).
Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen [X.] verwirklicht haben soll. Die Tat als [X.] ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtli-14
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chen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das [X.] umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm inne-wohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Juni 2020

5 [X.] mwN).
b) Gemessen hieran hätte das [X.] (nach

auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zutreffender

Ablehnung einer Untreuestrafbar-keit) prüfen müssen, ob sich der Angeklagte durch die Vornahme der drei Überweisungen wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu dem rechtsfehlerfrei fest-gestellten Betrug zum Nachteil des Zeugen Bi.

strafbar gemacht hat.
Zwar war nach den bisherigen Feststellungen die Haupttat mit Eingang der Gelder auf dem vom Angeklagten gehaltenen Treuhandkonto bereits [X.]. Dem [X.] ist bei seiner Prüfung aber aus dem Blick geraten,
dass sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe auch aufgrund von [X.] zwischen Vollendung und Beendigung eines Betruges vorliegen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2001

3 [X.]/01,
wistra 2001, 378; vom
14. Juni 1989

3 [X.], [X.]R
StGB § 25 Abs.
2 Mittäter 5). Jedenfalls die Prüfung entsprechender Beihilfehandlungen lag überaus nahe, weil der [X.] nach den bisherigen Feststellungen zu diesen
Zeitpunkten
aufgrund seiner vorherigen gegenteiligen Bestätigungen kaum gutgläubig gehandelt ha-ben kann.
c) Das [X.] hat bei seiner Begrenzung des [X.] zu-dem einen verkürzten Tatbegriff zugrunde gelegt. Denn seiner Kognitionspflicht unterlag auch eine mögliche strafbare Einbindung des Angeklagten in die von den gesondert Verfolgten [X.]

und

E.

vorgenommenen [X.]. Die Überweisungen der betrügerisch erlangten Gelder vom Treuhand-18
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konto bilden mit der betrügerischen Erlangung der Gelder eine Tat im Sinne des § 264 StPO, weil sie damit untrennbar zusammenhängen und sich nur als letz-ter Teilakt des Betruges (Auskehr der Beute) darstellen. In der Anklageschrift ist
.

AG dementsprechend geschildert.
2. Die Aufhebung des Freispruchs führt zur Aufhebung der diesbezügli-chen

rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen, weil sie der Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.
3. Vorsorglich weist der Senat für die neue Verhandlung und Entschei-dung darauf hin, dass die hypothetische Hilfserwägung der [X.], bei einem schweigenden Angeklagten könnten ohne die Angaben der Haupttäter in der vorliegenden Konstellation keine Feststellungen zu
einem doppelten Gehil-fenvorsatz getroffen werden, rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zu den An-forderungen beim Freispruch aus tatsächlichen Gründen [X.], Urteil vom 30. Juli 2020

4 [X.]/19 mwN).
Grundsätzlich kann auch aus äußeren Umständen ein Schluss auf die innere Tatseite eines schweigenden Angeklagten gezogen werden. Dies gilt gleichermaßen für einen Gehilfen, wenn Aussagen der Haupttäter nicht erlangt werden können. Für die Beweiswürdigung ist in solchen Fällen erforderlich, die festgestellten konkreten Indiztatsachen darzulegen, mögliche Motive für das Handeln

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-

des Angeklagten zu erwägen und schließlich vor dem Hintergrund seines [X.] und etwaiger einschlägiger Vorstrafen eine Gesamtwürdigung aller [X.] vorzunehmen.
Gericke

[X.]

Mosbacher

[X.]

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 23.10.2019 -
236 Js 1013/14 (527 KLs) (20/18) 161 Ss 39/20

Meta

5 StR 99/20

30.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2020, Az. 5 StR 99/20 (REWIS RS 2020, 11154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 435/19

5 StR 99/20

4 StR 603/19

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