Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZB 395/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1350

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[X.] ZB 395/02vom1. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 1. Oktober 2002beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derFrist zur Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 wirdauf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.Gegenstandswert: 200 Gründe:[X.] Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des [X.] gemäß § 4a [X.] war in den Vorinstanzen erfolglos. [X.] den am 11. April 2002 zugestellten [X.]uß des Beschwerdegerichts hatsie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. [X.] hat der Senat mit [X.]uß vom 5. August 2002 abgelehnt, weil [X.] einmalige nach den überreichten Unterlagen aus dem einzusetzendenArbeitseinkommen aufzubringende Monatsrate von 115 i-- 3 -chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 16,68 hätte. Die gerichtliche Rechtsbeschwerdegebühr von 50 [X.]. 5133 wäre nur im Unterliegensfall entstanden.Dieser [X.]uß ist dem Vertreter der Schuldnerin am 15. August 2002zugestellt worden. Für ihre daraufhin am 22. August 2002 erhobene Rechtsbe-schwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.I[X.] Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standist nach den §§ 4 [X.], 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formge-recht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechts-mittels (hier § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des wirtschaftlichen Unvermö-gens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die [X.] deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (st.Rspr., vgl.zuletzt Senat, [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] 10/01, [X.], 2180). [X.] der Ablehnung eines [X.] ist eine Wiedereinsetzung [X.] dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ableh-nung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. [X.] Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erken-nen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetanwar, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbe-schwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. [X.], 99, 101;- 4 -BGH, Urt. v. 20. Januar 1964 - [X.], NJW 1964, 868). Der Schuldnerinkann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs [X.] als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen unddie hieraus errechnete [X.] von 115 &˜§ 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 [X.] nichtzur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiederein-setzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzendenMittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf [X.] nach den §§ 129 ff [X.] hier keiner Insolvenzan-fechtung unterlegen hätten.[X.] Kirchhof [X.] [X.]

Meta

IX ZB 395/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZB 395/02 (REWIS RS 2002, 1350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1350

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