Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 1 BvR 1508/96

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verfassungsrechtliche Grenzen der Heranziehung von Kindern zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern durch den Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht


Meta

1 BvR 1508/96

07.06.2005

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 1 BvR 1508/96 (REWIS RS 2005, 3257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3257 BVerfGE 113, 88-113 REWIS RS 2005, 3257

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des …


1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt; § 1612b Abs. 5 BGB verfassungsgemäß; Grundsatz der Normenklarheit


1 BvR 12/92 (Bundesverfassungsgericht)

Gerichtliche Kontrolle ehevertraglicher vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffenen Abreden


2 BvR 167/02 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des …


2 BvR 552/91 (Bundesverfassungsgericht)

Erbschaftsteuerliche Belastung von einheitswertgebundenem Grundbesitz


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.