Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 13/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10464

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142 [X.] kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maß-gebend, in welchem die [X.] ausgeübt wird. [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zu-sammenhang im Allgemeinen den [X.]. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.] - [X.] in [X.] LG Konstanz - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 28. [X.]ezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]er Ehemann der [X.] (nachfolgend auch [X.]) wurde am 8. Januar 2003 rechtskräftig zur Zahlung von 977.313,60 • nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend er-folglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13. Februar 2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann seine hälftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken [X.], [X.](Grundbuch von [X.] Bl. lfd. [X.] und 2; im Folgenden nur [X.]) und dem Wohnungseigentum ebenda [X.] ([X.] von [X.] Bl. ) geschenkt und wurde am 26. [X.] - 3 - bruar dieses Jahres als Alleineigentümerin der Liegenschaften in das Grund-buch eingetragen. [X.]ie Klägerin ficht die schenkweise Übertragung dieser Liegenschaften an. [X.]as [X.] hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen Liegenschaften zur Befriedigung der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung aus dem hälftigen Erlös zu dulden. [X.]ie Berufung der [X.], die zugunsten der Klägerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 • hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif. 3 [X.] [X.]as Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin für möglich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der [X.] hinterleg-ten Betrag erlöse, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 • bei Belastungen von 139.665 • und der Eigentumswohnung von 181.000 • bei Belastungen von 179.760 • diese Erwartung nicht stützen. [X.]azu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der [X.] des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung [X.] über den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht stünden und da-4 - 4 - für Beweis angetreten. [X.]em Beweisantritt der [X.] ist das Berufungsge-richt nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. [X.]ieses Verfahren rügt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Verfassungsgaran-tie rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). [X.]as Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. [X.]er bisherige Beweisantritt der [X.] ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müs-sen. Eine amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet [X.] noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin beson-ders liegenden Verwertungsfälle des [X.]. [X.]ie Zurückverweisung gibt der [X.] nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten [X.] das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Beson-derheiten festgestellt wird (vgl. [X.], Urt. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 276/02, [X.], 387 Rn. [X.]). [X.] ist insoweit für das [X.], an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefug-nis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeb-lichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des [X.] vom 24. September 1996 ([X.] ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen. 5 - 5 - I[X.] [X.]as Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gläubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden Sachver-ständigengutachten der ersten Instanz stützt. Wie bereits dargelegt, kann die Gläubigerbenachteiligung infolge von Grundstücksschenkungen als [X.] gemäß § 11 [X.] nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten Verkehrswerte beurteilt werden. Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte ([X.], Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO). [X.]anach scheint hier in besonderem Maße [X.], ob die Übertragung der Eigentumswohnung nicht infolge von [X.], die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften, unan-fechtbar war. [X.]em Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungs-voraussetzung, für welche die Klägerin die [X.]arlegungs- und Beweislast trifft ([X.], aaO), wird daher im zweiten [X.] weiter nachzugehen sein. 6 II[X.] [X.]ie weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch. 7 1. [X.]ie Klägerin könnte hier beide Liegenschaften der [X.] insge-samt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar übertragenen Miteigen-tumsbruchteile des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der [X.] untergegangen sind. [X.]ie [X.] 8 - 6 - der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben [X.]serlös (vgl. [X.], Urt. v. 23. Februar 1984 - [X.] ZR 26/83, [X.] 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - [X.] ZR 245/06, [X.], 2136 Rn. 12). 2. [X.]ie Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlö-sungsbefugnis des [X.]s vgl. [X.], Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 [X.] Anm. 5; [X.], [X.] 10. Aufl. § 11 Rn. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl. [X.] 108, 372, 378 f). 9 Verweigert der [X.] die Annahme des [X.], so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gemäß §§ 372, 378 BGB oder ist nach § 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den [X.] abzuwehren. [X.]er Streit der Parteien geht seither noch darüber, ob der hinterlegte Einlösungsbetrag genügt, um die Folgen der Gläu-bigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Klägerin durch die angefochtene [X.] vom [X.] an die Beklagte erlitten hat. 10 [X.]ie Revision möchte die Beweislast für eine ungenügende Einlösungs-summe der Klägerin überbürden und meint, wie beim [X.] ge-mäß § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 818 Abs. 2 BGB müsse der [X.] den Umfang der Gläubigerbenachteiligung beweisen. [X.]as gelte insbesondere, wenn ein Erlös der Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. [X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 143 Rn. 86; in dem dort [X.]. 396 zitierten Urteil des [X.] vom 20. Februar 1980 - [X.], 11 - 7 - NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). [X.]ie Beweislastfrage zur [X.], wenn der [X.] behauptet, mit der Zwangs-versteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem [X.], ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber [X.], aaO S. 254 Mitte: Beweislast [X.]). [X.]ie Auffassung [X.]s, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis ge-folgt ist, trifft zu. Es geht bei der [X.] um die Einwendung des [X.]s, dass der Bereitstellungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch genügende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt wer-den kann. Schuldet der [X.] die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gläubigerbenachteiligung durch Gebrauchmachen von seiner [X.] beseitigt hat. [X.]as steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen [X.] §§ 129, 143 [X.] vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfech-tungsgegner die Beweislast für die Einwendung trägt, die Gläubigerbenachteili-gung durch Rückführung des [X.] in das [X.] bereits [X.] beseitigt zu haben (vgl. [X.]/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 178 [X.]. 847 a.E., Rn. 228a). 12 [X.]ie Lebenserfahrung über die [X.] von Grundstücks-zwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der [X.]. Aus dem Urteil des [X.] vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der [X.] oder [X.] jedenfalls Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rech-nen sei, die den Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen 13 - 8 - übersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Annah-me, hier solche ungewöhnlich günstigen [X.] der Zwangs-versteigerung erwarten zu können, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings wäre ein ungewöhnlich starkes [X.], welches in persön-lichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen. [X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des [X.] eintragen lassen (vgl. dazu [X.] 90, 207, 213 f), das Er-gebnis für die Klägerin nicht verbessert. [X.]enn gegen die [X.] könnte die Beklagte das Befriedigungsrecht des Eigentümers gemäß § 1142 BGB ausüben. [X.]as angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei [X.] begründeter Entstehung der [X.] als dem Umfang der [X.] beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung be-zweckt (vgl. [X.], Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; [X.], Festschrift für Ganter, 2010, [X.], 347 f). 14 [X.]as ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. [X.], Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine [X.] ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der [X.] fehlt es angesichts der nach § 155 Abs. 2 [X.] vorrangig zu [X.] an einem erzielbaren Überschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Klägerin mut-15 - 9 - maßlich bereits allein mit der Kapitalnutzung des [X.] auch inso-weit günstiger. Nach dem Rechtsgedanken des § 1142 BGB muss sich die Klä-gerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einlösungsbetrag als sol-cher angemessen war. [X.] [X.] [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 13/07

13.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 13/07 (REWIS RS 2011, 10464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10464

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