Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 301/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6028

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 301/15

vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2015
be-schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Üb-rigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom
3. September 1987

1 StR 386/87, [X.]R StPO § 44 Verfah-rensrüge 1; vom 11. Mai 2010

4 [X.], und vom 25. September 2012

1 [X.], [X.], 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei ei-

Sander [X.] König

Berger

Bellay
1

Meta

5 StR 301/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 301/15 (REWIS RS 2015, 6028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6028

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4 StR 117/10

1 StR 361/12

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