Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 76/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2826

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) WERBUNG INTERNET

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes in einem bestimmten Mitgliedstaat; Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers des Urhebers neben dem Inhaber der Nutzungsrechte - Wagenfeld-Leuchte II


Leitsatz

Wagenfeld-Leuchte II

1. Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.

2. Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Kläger wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (Klageantrag zu II) und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu III), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu IV) und Urteilsveröffentlichung (Klageantrag zu V) verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof. [X.] während seiner Tätigkeit am [X.] entworfen hat. Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu 1 produziert und vertreibt die sogenannte [X.]. Der Kläger zu 2 erhält nach dem Lizenzvertrag aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises.

2

Die Beklagte zu 1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen. Sie bringt im Rahmen ihrer „[X.]-Kollektion“ Nachbildungen der [X.] auf den Markt. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der [X.] zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine gleichfalls in [X.] ansässige Spedition, die unter anderem [X.]-Leuchten vom Lager der [X.] zu 1 in [X.] ([X.]/[X.]) zu deren Kunden in [X.] transportierte. Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der [X.] zu 3. Die Beklagte zu 1 wirbt deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.]. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können.

3

Die Kläger haben die [X.] - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wegen Verletzung des Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 [X.] auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der [X.] zu 1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.] ein. Die [X.] zu 3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten durch die [X.] zu 1 und 2 in [X.] (mit-)verantwortlich.

4

Das [X.] hat der gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des Antrags auf Auskunftserteilung) stattgegeben und die gegen die [X.] zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen ([X.], Urteil vom 12. September 2008 - 308 [X.], juris). Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der [X.] zu 1 und 2) ohne Erfolg geblieben.

5

Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht den [X.] zu 1 und 2 das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat. Der [X.] hat die Revision ferner zugelassen, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die [X.] zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat ([X.], Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], juris).

6

Die [X.] zu 1 und 2 erstreben mit der Revision die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihre gegen die [X.] zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern gegen die [X.] zu 1 und 2 wegen des [X.] der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung seien begründet. Die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene Werbung für die [X.] verletze das den Klägern zustehende Verbreitungsrecht. Die (auch) auf [X.] Territorium ausgerichtete Werbung erfülle den Tatbestand des [X.] von Vervielfältigungsstücken eines Werkes im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.] Dagegen seien die von den Klägern gegen die [X.] zu 3 und 4 wegen Inverkehrbringens der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung unbegründet. Die [X.] zu 3 und 4 hätten die Vervielfältigungsstücke der [X.] nicht selbst in Verkehr gebracht. Die [X.] zu 3 und 4 seien auch nicht Mittäter oder Gehilfen eines Inverkehrbringens durch die [X.] zu 1 und 2, da die Beklagte zu 1 die Vervielfältigungsstücke nicht in [X.] in Verkehr bringe.

8

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] zu 1 und 2 hat keinen Erfolg (dazu [X.]). Die Revision der Kläger hat dagegen Erfolg (dazu [X.]I).

9

I. Die Revision der [X.] zu 1 und 2 ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu 1 und 2 zu Recht das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die [X.] zu 1 und 2 erhobenen Ansprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, [X.], 1004 Rn. 9 = [X.], 1219 - IPS/ISP, mwN), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 [X.]).

a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

b) Die Beklagte zu 1, eine [X.], und der Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. [X.]en haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] zu 1 ist in [X.].

c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen [X.]sverletzungen (vgl. [X.] Urteil vom 3. April 2014 - [X.]/12, [X.], 599 Rn. 35 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 15 = [X.], 347 - [X.] II).

d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], [X.], 599 Rn. 27 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 264 Rn. 19 - [X.] II, jeweils mwN). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 599 Rn. 20 f. - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 264 Rn. 18 - [X.] II, jeweils mwN).

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Zuständigkeit [X.] Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in [X.] [X.]sverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.] geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 damit in [X.] das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten [X.]s verletzt (vgl. Rn. 16 bis 35). Dies begründet zudem die Vermutung, dass es zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbingen der Kläger auch der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 1 verantwortlich.

2. Die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 1 [X.]), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 [X.] aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 [X.], §§ 242, 259 [X.]), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 2 [X.]) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 [X.]) sind begründet, weil die [X.] zu 1 und 2 mit ihrer Werbung für den Erwerb der Leuchte das ausschließliche Recht zur Verbreitung der Leuchte (§ 17 Abs. 1 Fall 1 [X.]) widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die [X.] urheberrechtlich geschützt ist und ob - gegebenenfalls - die [X.] zu 1 und 2 dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des [X.]n [X.]sgesetzes anzuwenden.

aa) Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem [X.]n internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt nach Art. 8 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nach dem Recht des [X.] - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ([X.], [X.], 264 Rn. 24 - [X.] II, mwN).

bb) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einem [X.] sind, für das die Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, ist danach im Streitfall [X.] [X.] anzuwenden. Die Anwendbarkeit [X.]n Rechts setzt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, dass das [X.] tatsächlich im Inland urheberrechtlichen Schutz genießt und die daran bestehenden urheberrechtlich geschützten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.] sei in [X.] als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt.

Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis [X.] zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad [X.] offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, [X.], 581, 582 = [X.], 908 - Silberdistel; Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 52 Rn. 45 - Geburtstagszug).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den [X.]sschutz von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, [X.]Z 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburtstagszug).

c) Die Kläger sind berechtigt, die von ihnen erhobenen Ansprüche geltend zu machen.

aa) Die Klägerin zu 1 ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der [X.] zur Geltendmachung der Ansprüche befugt (vgl. [X.]Z, Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. - [X.] Tochter).

bb) Der Kläger zu 2 ist als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. [X.] zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.

(1) Der Inhaber des [X.]s oder eines Leistungsschutzrechts, der einem [X.] ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem [X.] berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 394, 399 f. - [X.]; [X.]Z 141, 267, 273 - [X.] Tochter; [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 618 Rn. 33 und 35 = [X.], 793 - [X.]-Videorecorder II).

(2) Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker, dem der Urheber - wie im Streitfall - durch letztwillige Verfügung die Ausübung des [X.]s gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] wirksam übertragen hat. Das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende [X.] kann nach § 2212 [X.] nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Er allein ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzungen des [X.]s berechtigt, obwohl nicht er, sondern der Erbe als Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 28 Abs. 1 [X.]) Inhaber des [X.]s und damit Verletzter ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 97 [X.] Rn. 127). Hat der Urheber einem [X.] ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt daher der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des [X.]s übertragen hat, neben dem [X.] berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger zu 2 erhält als Testamentsvollstrecker aufgrund des zwischen Prof. [X.] und der Klägerin zu 1 geschlossenen Lizenzvertrages aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des [X.] und ist damit fortdauernd am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verwertung des Rechts beteiligt.

d) Die [X.] zu 1 und 2 haben das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 17 Abs. 1 [X.] zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des in [X.] urheberrechtlich geschützten [X.]s verletzt, indem sie in [X.] für den Kauf der [X.] geworben haben.

aa) Die Revision der [X.] zu 1 und 2 wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1 und 2 hätten durch die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene und auf [X.] Territorium ausgerichtete Werbung für die [X.] das den Klägern zustehende Verbreitungsrecht in der Form des Rechts, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt. Sie macht geltend, der Tatbestand des [X.] nach § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.] habe keine Bedeutung als eigenständige Verwertungshandlung, wenn er in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgelegt werde. Damit hat die Revision keinen Erfolg.

bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 [X.] ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 [X.] richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/[X.] das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, [X.], 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - [X.], mwN; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 33 bis 41 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], GRUR 2016, 171 Rn. 17 = [X.], 224 - Die Realität II).

cc) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des [X.] durch einen Käufer aus der [X.] gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu seinem Erwerb anregt ([X.], Urteil vom 13. Mai 2015 - [X.]/13, [X.], 665 Rn. 35 = [X.], 849 - [X.] und Labianca/Knoll).

dd) Danach verletzt die beanstandete Werbung das ausschließliche Recht des Urhebers zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des in [X.] urheberrechtlich geschützten [X.]s. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt die Beklagte zu 1 deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.]. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können. Die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene Werbung für die [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (auch) auf [X.] Territorium ausgerichtet. Danach handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke des [X.]s, die die Verbraucher in [X.] zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb von Leuchten durch Käufer aus der [X.] gekommen ist.

e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] zu 1 und 2 für die Verletzung des [X.]s an der Leuchte haften. Die Beklagte zu 1 haftet als Inhaberin des Unternehmens, der Beklagte zu 2 haftet als deren alleiniger Geschäftsführer.

aa) Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen [X.] persönlich, wenn er an ihnen entweder durch [X.] beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN; Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 80 = [X.], 739 - [X.]; Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 909 Rn. 45 = [X.], 1090 - Exzenterzähne). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der [X.], über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem oder den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; [X.], [X.], 672 Rn. 83 - [X.]; [X.], 909 Rn. 45 - Exzenterzähne).

Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des [X.]auftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Desgleichen wird typischerweise auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der [X.] hergestellte und vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und beworben werden sollen. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 1 entschieden hat, in [X.] für den Kauf der Leuchte zu werben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung des [X.] zu 2 veranlasst worden sein könnten. Daher ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vom Regelfall auszugehen, dass der Beklagte zu 2 diese Handlungen selbst vorgenommen hat.

3. Danach ist die Revision der [X.] zu 1 und 2 gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die [X.] zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung nicht verneint werden.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die [X.] zu 3 und 4 erhobenen Ansprüche folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 [X.]). Die Beklagte zu 3, eine [X.], und der Beklagte zu 4, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. [X.]sverletzungen zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Die Zuständigkeit [X.] Gerichte ist unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in [X.] [X.]sverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 3 die [X.], für deren Erwerb durch [X.] Kunden die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Lieferung nach [X.] geworben hat, vom Lager der [X.] zu 1 in [X.] ([X.]/[X.]) zu Kunden der [X.] zu 1 in [X.] transportiert. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger ist die Beklagte zu 3 damit Gehilfe oder Mittäter einer von der [X.] zu 1 in [X.] begangenen Verletzung des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten [X.]s (vgl. unten Rn. 39 bis 42). Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbringen der Kläger auch der Beklagte zu 4 als alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 3 verantwortlich.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die [X.] zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 1 [X.]) und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 [X.] aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 [X.], §§ 242, 259 [X.]), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 2 [X.]) und Urteilsveröffentlichung (§ 103 [X.]) nicht verneint werden.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die [X.] urheberrechtlich geschützt ist und ob - gegebenenfalls - die [X.] zu 3 und 4 dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des [X.]n [X.]sgesetzes anzuwenden (vgl. oben Rn. 17 bis 19).

b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen die von den Klägern gegen die [X.] zu 3 und 4 erhobenen Ansprüche nicht, weil die [X.] zu 3 und 4 die Vervielfältigungsstücke der [X.] nicht selbst in Verkehr gebracht hätten. Bei Aushändigung der Leuchten an die Kunden in [X.] seien diese bereits Eigentümer gewesen, so dass es an einer Zuführung der Leuchten an die Öffentlichkeit in [X.] fehle. Im Import der Leuchten liege kein Inverkehrbringen durch den Spediteur. Die [X.] zu 3 und 4 seien auch weder Mittäter noch Gehilfen eines Inverkehrbringens durch die [X.] zu 1 und 2, da die Beklagte zu 1 die Vervielfältigungsstücke in [X.] nicht in Verkehr bringe.

c) Mit dieser Begründung können die hier in Rede stehenden Ansprüche nicht verneint werden. Der Gerichtshof der [X.] hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in der Sache „Donner“ im Hinblick auf die Kooperation zwischen der [X.] zu 1 als Händler und der [X.] zu 3 als Transportunternehmen entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem [X.] erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vornimmt ([X.], Urteil vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 817 Rn. 21 bis 30 = [X.], 927 - Donner; vgl. nachfolgend [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 15 Rn. 47 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die [X.] zu 1 und 2 die Vervielfältigungsstücke der [X.] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in [X.] im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] in Verkehr gebracht und damit verbreitet haben (vgl. auch [X.]St 58, 15 Rn. 49 bis 51).

3. Danach ist auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die [X.] zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die [X.] zu 3 und 4 Gehilfen oder sogar Mittäter eines Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] durch die [X.] zu 1 und 2 sind (vgl. auch [X.]St 58, 15 Rn. 52).

Büscher                   [X.]                         Koch

               Löffler                        [X.]

Meta

I ZR 76/11

05.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. April 2013, Az: I ZR 76/11, Beschluss

§ 17 Abs 1 Alt 2 UrhG, § 28 Abs 2 S 1 UrhG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 76/11 (REWIS RS 2015, 2826)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2338 REWIS RS 2015, 2826


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 76/11

Bundesgerichtshof, I ZR 76/11, 05.11.2015.

Bundesgerichtshof, I ZR 76/11, 11.04.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenaussetzung: Aussetzung eines Urheberrechtsstreits ohne Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens


I ZR 114/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Erstreckung des Verbreitungsrechts für Originale oder Vervielfältigungsstücke …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.