Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. XII ZB 507/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14469

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Gegenstand

Betreuungssache: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei unterlassener Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom Untersuchungstermin


Leitsatz

Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache steht nicht entgegen, dass der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Anordnung eines [X.].

2

Die 1922 geborene Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom. Für sie wurde 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, [X.], Organisation der ambulanten Versorgung, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

3

Die Betreuerin hat im Februar 2016 angeregt, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, und dies damit begründet, dass die Betroffene Unterschriften leiste, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig sei. Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen habe ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenden Heimvertrag gekündigt. Die Betreuungsbehörde hat sich der Anregung der Betreuerin angeschlossen.

4

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Das [X.] hat die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie den Wegfall des [X.] erstrebt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

6

1. Das [X.] hat die Anordnung eines [X.] hinsichtlich des Vermögens als gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten angesehen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Sie leide nach den Ausführungen des Sachverständigen an einem demenziellen Syndrom mit erheblich eingeschränkten kognitiv-mnestischen Funktionen. Sie erinnere sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, und befolge kritiklos alles, was ihr eine Frau D. sage, deren Bestellung zur Betreuerin in einem vorangegangenen Verfahren abgelehnt worden sei. Frau D. habe ihr nach Angaben der Betreuerin Rechnungen gestellt und gegenüber dem Amtsrichter Gedanken hinsichtlich ihrer Beteiligung am Erbe der Betroffenen geäußert. Aus der Sicht des Sachverständigen sei die Betroffene nicht geschäftsfähig. Sie leiste kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenzen klar zu sein, so dass wegen der bestehenden großen Gefahr einer Selbstschädigung die Voraussetzungen zur Anordnung eines [X.] bestünden.

7

Das Sachverständigengutachten sei auch verwertbar. Insbesondere sei das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht verletzt worden. Der Wunsch, dass Frau D. anwesend sein solle, sei von der Betroffenen selbst zunächst nicht geäußert worden. Dies sei erst dann der Fall gewesen, als Frau D. im Lauf der Begutachtung erschienen und der Sachverständige vom Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber belehrt worden sei, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe. Über welchen Zeitraum Frau D. anwesend gewesen sei, sei unerheblich, ein Teil der Begutachtung sei sogar in ihrem Beisein wiederholt worden.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

9

a) Ohne Erfolg bleibt die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass das Sachverständigengutachten deswegen nicht verwertbar sei, weil eine Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten an der Untersuchung nicht ermöglicht worden sei.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zur persönlichen Anhörung des Betroffenen ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - [X.] 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25 und vom 19. Oktober 2016 - [X.] 331/16 - FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN) auf die Exploration durch einen Sachverständigen nicht übertragbar. Die Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten bei der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Entscheidung. Demgegenüber besteht im förmlichen Beweisverfahren nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 30 FamFG iVm § 411 Abs. 3 und 4 ZPO die Möglichkeit der Beteiligten, sich zu dem Gutachten zu äußern und eine Ergänzung oder Erläuterung zu beantragen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 411 Rn. 4a, 5a mwN). Es ist demnach weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus übergeordneten Erwägungen der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, dass der Sachverständige von sich aus den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von einem Explorationstermin benachrichtigt oder ihn zu einer Teilnahme an der Untersuchung einlädt.

Ob und unter welchen Umständen der Betroffene die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Beistands oder einer Vertrauensperson aus eigener Initiative verlangen kann (vgl. [X.] FamRZ 2000, 1441 sowie [X.] NJW 1975, 103 zum Rechtsbeistand eines Zeugen), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn der Sachverständige hat auf ein entsprechendes Verlangen des Verfahrensbevollmächtigten die Anwesenheit der Frau D. gestattet, was auch die Rechtsbeschwerde als insoweit ausreichend ansieht. Dass der Verfahrensbevollmächtigte, mit dem der Sachverständige während der Exploration telefonierte, vom Sachverständigen auch seine eigene Anwesenheit verlangt habe, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Dass sich die Betroffene selbst an die Person ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erinnert hat, und das [X.] daraus - wie die Rechtsbeschwerde meint, zu Unrecht - einen fehlenden Wunsch der Betroffenen hergeleitet habe, dass dieser anwesend sein sollte, ist daher schon nicht entscheidungserheblich.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter zu Unrecht, dass das [X.] für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt eine abstrakte Vermögensgefährdung habe ausreichen lassen und auch eine Geschäftsunfähigkeit keine hinreichende Bedingung für die Anordnung des [X.] bezüglich des Vermögens darstelle.

Denn die auf die Angaben der Betreuerin zurückgehenden Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensgefährdung sind vom [X.] im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Betroffenen, etwa bezüglich des [X.], wie auch deren kritiklose Haltung gegenüber der Frau D. hinlänglich festgestellt worden. In Anbetracht dessen erscheint die Anordnung eines [X.] sogar als dringend notwendig.

c) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Auch im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den weitergehenden Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose      

        

[X.]      

        

Schilling

        

Nedden-Boeger      

        

Guhling      

        

Meta

XII ZB 507/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Landshut, 7. Oktober 2016, Az: 65 T 2331/16

§ 280 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. XII ZB 507/16 (REWIS RS 2017, 14469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14469


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 507/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 507/16, 08.03.2017.


Az. 65 T 2331/16

LG Landshut, 65 T 2331/16, 07.10.2016.


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