Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. I ZB 55/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3733

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[X.] Verkündet am: 29. Mai 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Marke Nr. 398 05 377 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]gast [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1 a) Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht [X.] Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf. b) [X.] ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklä-rung durch das [X.], muss er ungeachtet des im Be-schwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 Abs. 1 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des [X.]s vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwir-kungspflicht trifft. c) Zur selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke "[X.]" in der jüngeren Marke "[X.]gast" und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei [X.]. [X.], [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Mai 2008 durch [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden gegen den an [X.] Statt am 4. Mai 2005 zugestellten [X.]uss des 25. Senats ([X.]) des [X.]s wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Wider-sprechenden zur Last. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Gegen die Eintragung der am 3. Februar 1998 für die Waren "[X.] sowie Präparate für die [X.]; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel" angemeldeten Marke Nr. 398 05 377 1 [X.]gast - 3 - hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer am 16. November 1993 für "Humanarzneimittel, nämlich Magen-Darm-Präparate" eingetragenen Marke Nr. 2 049 728 [X.]. Das [X.] hat eine Verwechslungsgefahr der Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. 2 Die Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. [X.] - 25 W (pat) 5/04, juris). 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihr Löschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 4 I[X.] Das [X.] hat den Widerspruch wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr für unbegründet erachtet (§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Dazu hat es ausgeführt: 5 Zwischen den Waren, für die die Widerspruchsmarke geschützt sei, und den Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse", für die die jüngere Marke Schutz beanspruche, bestehe [X.]; im Übrigen sei von [X.] auszugehen. 6 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei [X.]. Diese sei durch Verkürzung aus der Bezeichnung des Wirkstoffs 7 - 4 - "[X.]prazol" abgeleitet, der bei [X.] verwendet werde. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sei nicht eingetreten. 8 Die Ähnlichkeit der Marken sei so gering, dass eine Verwechslungsge-fahr auch bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] nicht bestünde. Auszugehen sei vom Gesamteindruck der ge-genüberstehenden Marken, wie sie auf einen durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen Verbraucher wirkten. Der zusätzliche Bestandteil "gast" der angegriffenen Marke bewirke einen auffälligen Unterschied zwischen den [X.] sowohl im Klang als auch im Schriftbild. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Bestandteil "[X.]" der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck präge. Der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine aus einem Wort bestehende Marke handele, schließe nicht aus, dass die Marke durch einen ihrer Bestandteile geprägt werde. Bei [X.] sei mit einer verkürzten Wiedergabe aber nicht zu rechnen. Zudem sei es für die angesprochenen Fachkreise naheliegend, dass "[X.]" aus der Wirk-stoffbezeichnung "[X.]prazol" ([X.] [International Nonproprietary Name]) ab-geleitet sei. Für die allgemeinen Verkehrskreise, denen die beschreibende Be-deutung von "[X.]" nicht bekannt sei, liege aufgrund der Branchenübung auf dem Arzneimittelsektor die Vermutung nahe, dass es sich um einen Sachhin-weis handele. Der weitere Markenbestandteil "gast" der angegriffenen Marke trete dann nicht in den Hintergrund, selbst wenn er als Hinweis auf das [X.] (Magen) als kennzeichnungsschwach aufzufassen sei. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, bestehe ebenfalls nicht. Die Bezeichnung "[X.]" sei wegen des deutlichen Hinweises auf den Wirkstoffnamen "[X.]prazol" wenig geeignet, als Stammbestandteil einer Zei-9 - 5 - chenserie oder als [X.] zu wirken. Diese Funktion komme vielmehr dem Bestandteil "gast" in der angegriffenen Marke zu. 10 II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen der Widerspruchsmarke "[X.]" und der jüngeren Marke "[X.]gast" rechtsfehlerfrei verneint. 11 1. Die Widersprechende hat den Widerspruch im [X.] teilweise und zwar hinsichtlich der Waren "Babykost, Pflaster, Verband-material, Desinfektionsmittel" wirksam zurückgenommen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der kollidierenden Marken ist deshalb bei der jüngeren Marke auf die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizi-nische Zwecke" beschränkt. 12 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priori-tätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähn-lichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähn-lichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] 171, 89 [X.]. 33 - Pralinenform; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1066 [X.]. 21 13 - 6 - = [X.], 1466 - Kinderzeit). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen [X.] abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und do-minierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, 1009 [X.]. 33 = [X.], 1322 - [X.]/[X.] [[X.]], m.w.[X.]). Der Gesamteindruck ist deshalb maßgeblich, weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.], 700 [X.]. 35 - [X.]/Shaker [Limoncello]; [X.] 169, 295 [X.]. 21 - Goldhase, jeweils m.w.[X.]). 3. Das [X.] ist zu Recht von einer teilweisen [X.] ausgegangen. Durch die Eintragung der jüngeren Marke für den [X.]" wird Schutz auch für "Humanarzneimittel, nämlich Magen-Darm-Präparate" und damit für Waren beansprucht, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, [X.], 326 = [X.], 341 - il Padrone/[X.]). Für die übrigen Waren, für die die kollidierenden Marken geschützt sind, ist das [X.] von einer [X.] ausgegangen. Es hat - von sei-nem Standpunkt folgerichtig - den Grad der [X.] nicht bestimmt. Zugunsten der Widersprechenden ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.]s für das Rechtsbeschwerdeverfahren von hochgradiger [X.] auszugehen. 14 4. Das [X.] hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eingeschränkt. Es ist danach von einer unterdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus aus-gegangen. Es hat zwar an anderer Stelle eine durchschnittliche Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Diese 15 - 7 - hat es aber nur zugunsten der Widersprechenden unterstellt und selbst auf die-ser Grundlage wegen zu geringer Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsge-fahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verneint. 16 a) Das [X.] hat zu einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus festgestellt, die Widerspruchsmarke sei eine bei [X.] häufig vorkom-mende Verkürzung der Wirkstoffbezeichnung ([X.]) "[X.]prazol" und dies sei für die Fachkreise zu erkennen. Es ist zudem in anderem Zusammenhang da-von ausgegangen, dass die ebenfalls angesprochenen Verbraucher in der An-gabe "[X.]" einen Sachhinweis vermuten. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Abwandlung eines warenbeschreibenden Fachausdrucks ist zwar hinreichend unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn ihr nicht jegliche individualisierende Eigenart fehlt (vgl. [X.] 91, 262, 264 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.10.2001 - [X.], [X.], 540, 541 = [X.], 455 - [X.]; [X.]. v. 13.10.2004 - [X.], [X.], 258, 259 = [X.], 99 - Roximycin). Bei einer für die [X.] erkennbar engen Anlehnung an einen warenbeschreiben-den Begriff verfügt die Bezeichnung regelmäßig von Hause aus aber nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 f. = [X.], 705 - IMS; [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 24 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; hierzu auch: [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 114/84, [X.], 50, 52 - [X.]/[X.]). 17 Von einer entsprechenden Anlehnung an einen Sachbegriff ist das [X.] zu Recht ausgegangen, weil nach den unangegriffenen [X.] - 8 - stellungen der Wirkstoff "[X.]prazol" eine große Bedeutung für eine bestimm-te Art von Säurehemmern (Protonenpumpenhemmern) zur Behandlung von [X.] und damit in dem [X.] hat, für den die Widerspruchsmarke geschützt ist. 19 [X.]) Das [X.] hat auch zutreffend angenommen, die [X.] der Widerspruchsmarke an die Wirkstoffbezeichnung sei für die [X.] erkennbar. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei Arzneimitteln eine Verkürzung der Be-zeichnung angesichts der Bedeutung der Arzneimittel für die Gesundheit der Patienten unüblich ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, [X.], 342, 344 = [X.], 326 - [X.]/[X.]). Bei der vom Bundespa-tentgericht festgestellten Übung auf dem Arzneimittelsektor zur Verkürzung von Wirkstoffbezeichnungen geht es um die Bildung des [X.] (hier: [X.] als Ableitung aus [X.]prazol) und nicht um eine Neigung des Verkehrs, eine (längere) Marke verkürzt wiederzugeben. Die Rechtsbeschwerde stützt ihre gegenteilige Auffassung zur Erkenn-barkeit der Anlehnung der Widerspruchsmarke an den Wirkstoff "[X.]prazol" ohne Erfolg auf eine Mehrdeutigkeit des Begriffs "[X.]". Diese Mehrdeutigkeit leitet die Rechtsbeschwerde aus dem weiteren pharmazeutischen Wirkstoff "[X.]thensäure" ab. Nach der Darstellung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dabei um ein [X.] 3-Präparat. Zwischen dem Wirkstoff und den Wa-ren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zusammenhang auf, so dass nicht dargelegt und auch sonst nicht er-sichtlich ist, warum die Fachkreise nicht von einer Anlehnung der [X.] an den Wirkstoff "[X.]prazol", bei dem ein solcher Zusammen-hang besteht, sondern an ein [X.] 3-Präparat ausgehen sollten. Die [X.] - 9 - nahme des Tatrichters erweist sich danach - anders als von der [X.] geltend gemacht - nicht als ein Verstoß gegen die Denkgesetze. 21 [X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Bundespa-tentgericht auch nicht im Hinblick auf die Eintragung der Widerspruchsmarke und ein gegen diese Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren gehindert, von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Aus der Ein-tragung der Widerspruchsmarke folgt nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 416 = [X.], 610 - Russi-sches Schaumgebäck; [X.] 171, 89 [X.]. 24 - Pralinenform). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Bindung an die Ent-scheidung im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren scheidet im Übrigen in mehrfacher Hinsicht aus. In jenem Widerspruchsverfahren ist die Kennzeich-nungskraft einer anderen Marke ([X.]na) vom [X.] beurteilt worden und die Markeninhaberin war an jenem Widerspruchsverfahren nicht beteiligt. Auf den Umfang der Bindungswirkung einer vorausgegangenen Wi-derspruchsentscheidung zwischen denselben Beteiligten kommt es deshalb nicht an. 22 cc) Schließlich ist die Beurteilung des [X.]s, die Anleh-nung der Widerspruchsmarke an die Sachangabe sei auch für die angespro-chenen Verbraucher erkennbar, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das [X.] hat angenommen, auch diejenigen Teile des allgemeinen Verkehrs, die keine konkrete Kenntnis vom beschreibenden Anklang der Abkür-zung "[X.]" hätten, würden einen entsprechenden Sachhinweis vermuten. Diese Feststellung hat das [X.] aus den Kennzeichnungsge-wohnheiten auf dem Arzneimittelsektor gefolgert. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht 23 - 10 - stellt die Rechtsbeschwerde ihre eigene Würdigung nur an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 24 b) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge Benutzung hat das [X.] zutreffend verneint. Gegenteiliges wird von der [X.] auch nicht geltend gemacht. 5. Den Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken hat das [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei bestimmt. 25 a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr die Übereinstimmung der [X.] "[X.]" mit den gleichlautenden ersten beiden Silben der jün-geren Marke "[X.]gast" nicht genügt. Der Bestandteil "[X.]" der jüngeren Marke prägt das angegriffene Zeichen nicht derart, dass der weitere Bestandteil "gast" im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund tritt. 26 [X.]) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich [X.] Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamt-eindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Um-ständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.] [X.], 700 [X.]. 41 - [X.]/Shaker [Limoncello]; [X.] 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 888 [X.]. 22 und 31 = [X.], 1193 - Euro Telekom). Von diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen in einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht. 27 - 11 - [X.]) Der Bestandteil "gast" tritt in der angegriffenen Marke nicht in den Hintergrund, obwohl er den für den Verkehr erkennbaren Hinweis auf das [X.] "Magen, den Magen betreffend" enthält. Auch bei der vom [X.] in seine Beurteilung ebenfalls einbezogenen Kennzeich-nungsschwäche der Endung "gast" wird der Gesamteindruck der jüngeren [X.] nicht durch "[X.]" geprägt. Das [X.] ist deshalb rechtsfeh-lerfrei davon ausgegangen, dass die jüngere Marke nicht durch einen der bei-den Bestandteile dominiert wird. 28 Das [X.] hat angenommen, dass in der angegriffenen Marke der Bestandteil "gast" ebenfalls eine produktkennzeichnende Funktion hat und vom Verkehr nicht vernachlässigt wird. Es hat dies daraus gefolgert, dass durch die Zusammenfassung der Bestandteile "[X.]" und "gast" zu ei-nem Wort eine ausgeprägte Klammerwirkung entsteht und der Verkehr auf dem Arzneimittelsektor aus Sicherheitsgründen nicht dazu neigt, Arzneimittelbe-zeichnungen verkürzt wiederzugeben (vgl. [X.] [X.], 342, 344 - [X.]/[X.]). Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nach-prüfung stand. Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie ge-gen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind. Derartige Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. 29 Vernachlässigt der Verkehr die Endung "gast" in der jüngeren Marke nicht, kommt diesem Bestandteil nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s auch eine das [X.] mitprägende Bedeutung zu. 30 - 12 - cc) Zu Recht ist das [X.] weiterhin davon ausgegangen, dass die Zeichenähnlichkeit zwischen "[X.]" und "[X.]gast" im Hinblick auf den zusätzlich markanten Bestandteil "gast" in der angegriffenen Marke zu ge-ring ist, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu begründen. 31 b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das [X.] eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbrin-gens der kollidierenden Marken verneint hat. 32 [X.]) Dem [X.] ist darin beizutreten, dass eine Verwechs-lungsgefahr unter dem Aspekt eines [X.] nicht besteht. 33 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die [X.] und das [X.] ge-funden ([X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] = [X.], 387 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.]. 2007, 1009 [X.]. 63 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamt-eindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die [X.] Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 40 = [X.], 1461 - Kinder II). 34 - 13 - (2) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehr keine Veranlassung hat, die Marke "[X.]" als Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden anzusehen. Dem hält die [X.] ohne Erfolg entgegen, für die Widersprechende seien 49 Marken mit dem Bestandteil "[X.]" eingetragen. Zu deren Benutzung im Inland hat die Widersprechende in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem die Widersprechende eine mangelnde Aufklärung durch das [X.] rügt, legt sie nicht dar, was sie zur Benutzung ihrer Marken mit dem Bestandteil "[X.]" im Inland geltend gemacht hätte, wenn sie vom [X.] auf die Benutzungslage angespro-chen worden wäre. Das war aber erforderlich, weil die Widersprechende auch im Rahmen der Amtsermittlung nach § 73 Abs. 1 [X.] eine Mitwirkungs-pflicht trifft (vgl. [X.], [X.]. v. 22.10.1987 - [X.], [X.], 211, 212 - Wie hammas denn?). Ohne eine entsprechende Benutzung der [X.] durch die Widersprechende ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der [X.] "[X.]" als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst. 35 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, auch ein erstmalig verwendetes Zeichen könne zur Bildung einer [X.] geeignet sein (vgl. hierzu [X.] 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Ob daran in Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften zu einer Präsenz einer Markenserie auf dem Markt (vgl. [X.] [X.]. 2007, 1009 [X.]. 64 - [X.]/[X.] [[X.]]) festzuhalten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr in dem erstmalig verwendeten [X.][X.]" einen Stammbestandteil sieht, weil eine Benutzung der [X.] nur als Exportmarke für [X.] dargelegt und festgestellt ist. Aufgrund dieser Benutzung haben die inländischen Verkehrskreise keinen [X.] - 14 - lass, die Widerspruchsmarke als Stammbestandteil einer Zeichenserie anzuse-hen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. 37 [X.]) Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dage-gen wendet, dass das [X.] nicht von einer Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinne ausgegangen ist. (1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmens-kennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der [X.] bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgeru-fen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.] 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz; [X.] [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 38 (2) Dem Bestandteil "[X.]" kommt in der jüngeren Marke "[X.]gast" keine eigenständige kennzeichnende Stellung zu. Das [X.] hat in anderem Zusammenhang festgestellt, dass die Zusammenschreibung der Bestandteile "[X.]" und "gast" zu einer Einwortmarke eine erhebliche Klam-merwirkung entfaltet. Die Widerspruchsmarke verfügt lediglich über [X.]. Der Verkehr hat deshalb auch keinen Anlass, in der angegriffenen zusammengesetzten Marke die Widerspruchsmarke zu erkennen (vgl. zur Erkennbarkeit bei überdurchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke: [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus; [X.]. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, [X.] - 15 - 2005, 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.]). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der jüngeren Marke "[X.]gast" dem Bestandteil "[X.]" eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. 40 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Bergmann Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 25 W(pat) 5/04 -

Meta

I ZB 55/05

29.05.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. I ZB 55/05 (REWIS RS 2008, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3733

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