Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZR 151/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4144

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES [X.] Verkündet am: 4. April 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 836 [X.]ach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die [X.] besteht. [X.], Urteil vom 4. April 2006 - [X.] - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 durch [X.] [X.], Wellner, [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger, Eigner der Segelyacht "Sutje", verlangt vom Beklagten, [X.] der Yacht "Goldstern", Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Sportboots. 1 Am 13. August 2003 ereignete sich auf der Yacht "Goldstern", die im Ha-fen des [X.] lag, eine Explosion mit nachfolgendem Brand, nachdem der Beklagte den Motor fünfzehn Minuten hatte laufen lassen. Dabei wurde die in unmittelbarer [X.]ähe liegende Yacht des [X.] überwiegend durch Hitzeeinwirkung beschädigt. Die Wasserschutzpolizei kam zu dem Ermittlungs-ergebnis, dass aus dem voll gefüllten Kraftstofftank eines in einer Backskiste gelagerten externen [X.] oder Kraftstoff aufgrund der im [X.] 2003 herrschenden extremen Hitze ausgetreten sein müssten, wodurch sich ein [X.] gebildet habe, das durch den [X.] - 3 - den Motor so erhitzt worden sei, dass es explodierte. Sie konnte die Ursache der Explosion jedoch nicht abschließend klären, weil die Zündquelle nicht [X.] festzustellen war. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des an seinem Boot entstan-denen Schadens in Höhe von 10.665 •. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die im zweiten Rechtszug geltend gemachte Klageerweiterung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der dem [X.] obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein vom Kläger behaupteter "ständiger Benzingeruch" auf dem Schiff des Beklagten, der hinreichende [X.] für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben hätte, sei durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen; für andere behauptete [X.] sei kein Beweis angeboten worden. 4 Auch dem Vortrag des Beklagten sei keine Verletzung der [X.] zu entnehmen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass die auf dem Schiff eingebauten Tanks und/oder der Tank des [X.]otstrom-aggregats zu einer Gefahr für Dritte werden könnten, weil aufgrund der außer-gewöhnlichen Hitze des [X.]s 2003 [X.] aus ihnen austreten und sich entzünden könnten. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die 5 - 4 - Tanks dicht seien, solange keine entgegenstehenden Anzeichen wie [X.] vorgelegen hätten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 [X.] liege beim Kläger. Eine Umkehr der Beweislast in ent-sprechender Anwendung des § 836 Abs. 1 [X.] sei nicht angezeigt. 6 Soweit der Kläger das Bestehen eines Erfahrungssatzes dahin behauptet habe, die Explosion eines [X.]es an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler zurückzuführen, sei dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. 7 I[X.] 1. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Ur-teils die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob die Beweislastregel des § 836 [X.] auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bezüglich be-weglicher Sachen entsprechend anwendbar sei, liegt keine wirksame Be-schränkung der Revisionszulassung vor. Wird eine Revision im Hinblick auf ei-ne Rechtsfrage zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitge-genstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.] ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März 2006 - [X.] ZR 50/05 - z.[X.].). 8 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 9 - 5 - a) Es kann offen bleiben, ob entgegen der gefestigten Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 1961 - [X.] ZR 310/56 - [X.]JW 1961, 1670, 1672; [X.], Urteile vom 8. Juni 1961 - [X.] - VersR 1961, 806, 808; vom 14. Juni 1976 - [X.]/74 - [X.], 1084, 1085; vom 17. März 1983 - [X.]/81 - [X.], 588; [X.], 1382, 1383; [X.] [X.], 340 f.) die Beweislastverteilung des § 836 [X.] auch - wie die Revision meint - auf bewegliche Sachen, insbesondere "komplexe" Anlagen wie Fahrzeuge und Schiffe, und auch für nicht auf Masseeinwirkung beruhende Schädigungen entsprechend anzuwenden wäre (allgemein für eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel des § 836 [X.] etwa [X.] [X.]/Wagner, 4. Aufl., § 836, Rn. 4 ff.; [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Bearbeitung 2002, § 836, Rn. 42 ff.; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 836, Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], § 836, Rn. 2; zweifelnd Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 836, Rn. 16; ablehnend RGR-Kom-mentar-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 836, Rn. 27; jurisPK-[X.]/[X.], § 836, Rn. 12). 10 b) [X.]ach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre nämlich auch bei Anwendung der Beweislastregel des § 836 [X.] kein An-scheinsbeweis für einen pflichtwidrigen Zustand des Boots anzunehmen und damit keine Haftung zu begründen. 11 aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass der das Schiff selbst führende Eigner aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen [X.] nach § 823 Abs. 1 [X.] für den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwortlich ist (vgl. [X.], [X.], 660; [X.], Urteil vom 21. Dezember 1993 - 3 [X.] - zit. nach juris; vgl. [X.], [X.], 197, 200). Die deliktische Haftung für eige-nes Verschulden des Schiffseigners steht neben den Vorschriften des Binnen-schifffahrtsgesetzes, das insoweit keine eigene Anspruchsgrundlage enthält 12 - 6 - (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 9, § 4 Rn. 3; [X.], aaO). Eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 4 [X.]) ist dem Beklagten als Sportbooteigner verwehrt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F., der insoweit die schon zur vorigen Gesetzeslage bestehende Rechtsanwendung kodifiziert, vgl. [X.]/[X.], aaO, § 4 Rn. 25; [X.], aaO). Eine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) gibt es im Bereich der Sportboote nicht (vgl. [X.], aaO, 203); eine solche Haftung ist wegen des für die Gefährdungshaftung geltenden Enumerationsprinzips (vgl. [X.], [X.] 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f.) auch nicht in Gesetzesanalogie zum Straßen-verkehrsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtgesetz oder anderen ge-setzlichen Regelungen zu begründen. 13 In diesem [X.] enthält § 836 [X.] - seine Anwendbarkeit un-terstellt - keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich hinsichtlich der [X.] eigens geregelten Sonderfall der [X.] bestehenden und auf § 823 Abs. 1 [X.] beruhenden privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - [X.] ZR 310/56 - [X.]JW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember 1984 - [X.] ZR 218/83 - [X.], 336, 337; [X.], [X.] 55, 229, 235; Urteil vom 14. Juni 1976 - [X.]/74 - [X.], 1056, 1057 f.). 14 (1) Bei einer Anwendung des § 836 [X.] greift dessen den Geschädigten begünstigende Beweislastregel wegen vermuteten Verschuldens des [X.] erst ein, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Schädigers durch einen objektiven Mangel oder Zu-stand der [X.] ausgelöst worden ist. Der Geschädigte muss [X.] das Vorliegen eines objektiven Fehlers, eines Schadens und die Ursächlich-keit des Fehlers für den Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen. 15 - 7 - Gleiches hat der erkennende Senat für die auf der Grundlage der [X.]lastverteilung des § 836 [X.] entwickelten Grundsätze zur Produkthaftung ausgesprochen, welche die Literatur zum Anlass für ihre Forderungen nach [X.] entsprechenden Anwendung des § 836 [X.] nimmt (vgl. grundlegend Se-natsurteile [X.] 51, 91, 102, 105 - "Hühnerpest" und vom 11. Juni 1996 - [X.] ZR 202/95 - [X.], 1638, 1639; [X.]/[X.], aaO, § 836, Rn. 14; MüKo-[X.]/Wagner, aaO, Rn. 14; Soergel/[X.], aaO, Rn. 29; [X.]-[X.]/[X.], aaO, § 836, Rn. 2). 16 (2) Für den Eintritt der [X.] des § 836 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der [X.]achweis ausreichend, dass das Gebäude oder ein baulicher Be-standteil des Gebäudes in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Der [X.] einer Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes wird dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats durch einen Beweis des ersten An-scheins erleichtert, weil ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren (vgl. Senatsurteil [X.] 58, 149, 154 f.; Soergel/[X.], aaO). Dieser Anscheinsbeweis erstreckt sich über die Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes hinaus auch auf deren Kausalität für das schädigende Ereignis (Einsturz oder Teilablösung; vgl. Senatsurteile [X.] 58, 149, 154 m.w.[X.].; vom 14. Dezember 1993 - [X.] ZR 271/92 - [X.], 324, 325 m.w.[X.]). 17 [X.]) Ein solcher Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch festste-hende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - [X.] ZR 271/92 - aaO; vom 4. März 1997 - [X.] ZR 51/96 - [X.], 835, 836 m.w.[X.].; zum An-scheinsbeweis im [X.] vgl. bereits [X.] Urteil vom 11. [X.]o-vember 1976 - II ZR 191/74 - [X.], 247, 248). Der Einstieg in die [X.] - 8 - tungsregel des § 836 [X.] wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglich-keit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht. Von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des typischen Ge-schehensablaufs ist das Berufungsgericht nach seinen tatsächlichen Feststel-lungen ausgegangen. Es hat nämlich dem Ermittlungsergebnis der [X.] ohne Verstoß gegen § 286 ZPO entnommen, dass der Austritt von Gasen durch die länger andauernde ungewöhnliche [X.]hitze des Jahres 2003 verursacht worden sein konnte. Dass der Kläger diesen möglichen [X.] der Bildung des [X.] bestritten und das Berufungsgericht insoweit einen Beweisantritt übergangen hätte, macht die Revision nicht gel-tend. 19 Hinzu kommt, dass das externe [X.]otstromaggregat, dessen Kraftstofftank als Auslöser der Explosion in Frage steht, kein baulicher Bestandteil des Boots (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - [X.] ZR 51/96 - aaO und vom 27. April 1999 - [X.] ZR 174/98 - [X.]JW 1999, 2593, 2594; [X.], MüKo-[X.]/Wagner, aaO, Rn. 14; [X.]-[X.]/[X.], aaO, Rn. 7) war. 20 Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Entzündung des [X.] infolge der damals herrschenden großen Hitze durch das Laufenlassen des [X.] dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er mit einer Undichtigkeit der Tanks nicht rechnen musste, solange keine gegenteiligen Anzeichen (wie etwa länger dauernder Benzingeruch) vorlagen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass [X.] auf dem Schiff des Beklagten nicht bewiesen sei, beanstandet die [X.] nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich. 21 - 9 - Da hiernach die damaligen Witterungsbedingungen als weitere mögliche Ursache der Explosion ernsthaft in Betracht kommen und die Explosion damit auf einer von Wartungs- und Bedienungsfehlern unabhängigen Verkettung von Umständen beruhen kann, spricht sie nicht, auch nicht im Wege des [X.], für eine objektive Fehlerhaftigkeit der Yacht des Beklagten, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 836 [X.] wäre. Selbst wenn man daher mit der Revision annehmen wollte, § 836 [X.] sei ent-sprechend auf die Explosion eines [X.] an Bord eines Schiffes anzuwenden und diese sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder War-tungsfehler des Eigners zurückzuführen, weil sich ein solches Gemisch nicht ohne einen solchen Fehler bilde, wäre der auf einen solchen Erfahrungssatz gestützte Anschein im vorliegenden Fall wirksam erschüttert. 22 Auf die der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage einer [X.] Anwendung des § 836 [X.] und damit auch der Beweislastverteilung für Verschulden kommt es daher nicht an. 23 c) Aus denselben Gründen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Behauptung eines Satzes der Lebenserfahrung, die Explosion eines [X.]es an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen [X.] oder Wartungsfehler des Eigners zurückzuführen, nach §§ 529 Abs. 1 [X.]r. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte. Auf diesen Vortrag kommt es wegen der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs infolge der extremen Bedingungen im [X.] 2003 nicht an. 24 - 10 - II[X.] [X.]ach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 25 [X.] Wellner [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.08.2004 - 6 O 426/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 56/04 -

Meta

VI ZR 151/05

04.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZR 151/05 (REWIS RS 2006, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4144

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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