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Ablehnung des Erlasses einer eA bei ausstehender fachgerichtlicher Rechtsmittelentscheidung, mithin mangelnder Rechtswegerschöpfung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die - gegebenenfalls noch einzulegende - Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. August 2019 - 26 M 11630/19 - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).
Die Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] derzeit unzulässig, da das [X.] über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. August 2019 noch nicht entschieden hat. Das Beschreiten des Rechtswegs ist der Antragstellerin auch zuzumuten. Nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluss des [X.] vom 14. August 2019 - 6 T 56/19 - ist nicht ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des [X.] vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung dringend geboten sein könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.08.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend AG Celle, 6. August 2019, Az: 26 M 11630/19, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.08.2019, Az. 2 BvQ 70/19 (REWIS RS 2019, 4239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4239
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