Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] DES V[X.]LKES URTEIL I ZR 201/02 Verkündet am: 21. April 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
[X.]: nein
[X.]R: ja
Quersubventionierung von Laborgemeinschaften UWG §§ 3, 4 Nr. 1; [X.] 1997 [X.]. B § 31 Ein [X.] handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, [X.]n er niedergelas-senen Ärzten die Durchführung von Laboruntersuchungen, die diese selbst ge-genüber der Kasse abrechnen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbie-tet, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersu-chungen überweisen, die nur von einem [X.] vorgenommen werden können. Einem solchem Angebot unter Selbstkosten steht es gleich, [X.]n die günstigen Preise für die von den niedergelassenen Ärzten [X.] dadurch ermöglicht werden, dass der [X.] einer von ihm betreuten Laborgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte freie [X.]azitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (im [X.] an [X.], 758 = [X.], 319 [X.]).
[X.], [X.]. v. 21. April 2005 [X.] [X.]LG Celle
LG Lüneburg - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Ärzte für Laboratoriumsmedizin (im Folgenden: [X.]). Die Kläger betreiben in [X.], die [X.] in [X.] jeweils eine entsprechende Gemeinschaftspraxis. Die Kläger [X.]den sich dagegen, dass sich die [X.] mit einem Schreiben vom 13. April 2000 an niedergelassene Ärzte in [X.] gewandt und Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnos-tik zu Preisen angeboten haben, die unter den Sätzen des von den gesetzlichen Krankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen Bewertungsmaßstabs und nach Darstellung der Kläger auch unter den Selbstkosten der [X.] lagen. Ärztliche Laborleistungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung [X.] wie andere ärztliche Leistungen auch [X.] nach einem einheitlichen Bewertungs-- 3 - maßstab ([X.]) honoriert, den die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch [X.] vereinbaren (§ 87 [X.]). Abschnitt [X.] dieses einheitlichen Bewertungsmaßstabs regelt die [X.], und zwar unter [X.] und I[X.] die allgemeinen und unter II[X.] die speziellen Untersuchungen. Entsprechend wird allgemein nach [X.]-I-, [X.]-II- und [X.]-III-Leistungen unterschieden: [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen können auch nie-dergelassene Ärzte, die nicht Laborärzte sind (im Folgenden: niedergelassene Ärzte), selbst erbringen und gegenüber der Krankenkasse abrechnen; [X.]-III-Lei-stungen sind [X.] vorbehalten und können nur von diesen abgerechnet werden. Soweit niedergelassene Ärzte eigene Laborleistungen erbringen, tun sie dies in der Regel nicht in der eigenen Praxis. Vielmehr schließen sie sich zu [X.] zusammen. Diese Laborgemeinschaften sind häufig bei einer [X.]praxis angesiedelt, die für die ihr angeschlossenen niedergelassenen Ärzte die [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen zu Selbstkosten erbringt. Soweit Untersuchun-gen der Kategorie [X.] III erforderlich sind, müssen die niedergelassenen Ärzte die Patienten an einen [X.] überweisen. Ist bei dieser [X.]praxis eine La-borgemeinschaft angesiedelt, wird der [X.] in zwei Funktionen tätig: Zum einen erbringt er [X.]-III-Leistungen aufgrund von Überweisungen von niedergelas-senen Ärzten; zum zweiten betreibt er für die Laborgemeinschaft niedergelassener Ärzte das Labor, in dem die [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen erbracht werden. Auch bei der Gemeinschaftspraxis der [X.] ist eine solche Laborgemeinschaft, die oben genannte [X.], angesiedelt. Die [X.] sind [X.] wie die ihr angehörenden niedergelassenen Ärzte [X.] Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts; in der [X.], als das beanstandete [X.] versandt wurde, waren sie auch deren Geschäftsführer. Zwischen [X.] herrscht hinsichtlich der [X.]-III-Leistungen ein reger Wettbewerb, der nicht zuletzt dadurch gefördert wird, dass viele Laborärzte ihre Leistungen nicht nur lokal, sondern regional oder gar überregional anbieten. [X.] ist, dass die Laborärzte die zu untersuchenden Proben bei den niedergelas-senen Ärzten abholen lassen, ohne hierfür Kosten in Rechnung zu stellen. - 4 - Die Kläger haben in der Versendung des Schreibens vom 13. April 2000 durch die [X.] einen [X.]verstoß gesehen, und zwar unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens, der allgemeinen Marktstörung und des [X.]. Bei dem Vorwurf des [X.] geht es um das in allen ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Provisionsverbot; danach dürfen Ärzte für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial weder eine Gegenlei-stung gewähren noch sich selbst eine solche Gegenleistung gewähren lassen (vgl. die gleich lautenden Bestimmungen in § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer [X.], in § 31 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im [X.] und in § 31 der Musterberufsordnung für die [X.] Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 100. [X.] 1997 in [X.] [X.] [X.] 1997 [X.]). Die Kläger haben behauptet, die von den [X.] angebotenen, die Sätze des einheitlichen Bewertungsmaßstabs unterschreitenden Preise für [X.]-I- und [X.]-II-Untersuchungen lägen unter den Selbstkosten. Der den niedergelassenen Ärzten hierdurch entstehende Gewinn [X.] die der Laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Ärzte werden für diese Leistungen von den Krankenkassen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab honoriert [X.] werde den niedergelas-senen Ärzten als verdeckter Vorteil zuge[X.]det, um sie dazu zu bewegen, ihnen Patienten für [X.]-III-Untersuchungen zu überweisen. Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, haben die Kläger [X.], es der [X.] unter Androhung von [X.]rdnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] niedergelassenen Ärzten entweder selbst oder unter der Bezeichnung —Arbeitsgemeinschaft Labor und Dia-gnostikfi Laboruntersuchungen der Bereiche [X.] I und [X.] II zu Preisen anzubieten, die unterhalb der Honorarsätze für technische Laborleistungen der [X.] liegen, und/oder für derartige Laboruntersuchungen Preise zu berechnen, die unterhalb der vorbe-zeichneten Honorarsätze liegen. Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. - 5 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die [X.] dagegen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt ([X.]LG Celle GRUR-RR 2002, 336). Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revi-sion der [X.], mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der beklagten Laborärzte ein übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG (a.F.) gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Angebot einzelner Waren oder Leistungen unter Einstandspreis sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. [X.] sei ein solches Verhalten erst, [X.]n besondere Umstände hinzuträten. Mit den Regeln des lauteren Wettbe-werbs unvereinbar sei es, Nachfrager mit leistungsfremden Mitteln unzulässig zu beeinflussen. Wer Kunden durch übermäßige Kaufanreize anlocke und sie auf diese Weise davon abhalte, das gesamte Angebot sachgerecht und kritisch zu prüfen, handele wettbewerbswidrig. Dieser Tatbestand sei im Streitfall erfüllt. [X.] des beanstandeten Verhaltens sei nicht die Preisunterbietung an sich, son-dern das Unterbieten mit Hilfe von [X.], durch die die Nachfrage nach [X.]-III-Leistungen angeregt werden solle. In den die Sätze des einheitlichen Bewertungsmaßstabes erheblich unterschreitenden Preisen der [X.] liege ein starker Anreiz für die niedergelassenen Ärzte, Laborleistungen der Kategorien [X.] I und [X.] II von der bei den [X.] angesiedelten [X.] zu lassen. Es liege nahe, dass viele Ärzte dann auch gleich Untersuchungen der Kategorie [X.] III durch die in denselben Räumen beheimatete Gemeinschafts-praxis der [X.] ausführen ließen, ohne weitere Angebote für solche Leistun-gen zu prüfen. Das gelte umso mehr, als Arbeitsgemeinschaft und Gemein-- 6 - schaftspraxis das Untersuchungsmaterial durch denselben für die Ärzte kostenlo-sen Fahrdienst abholen ließen. Dass die von den [X.] für [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen verlangten Preise nicht leistungsgerecht seien, ergebe sich aus dem Vortrag der Kläger. Danach sei die Arbeitsgemeinschaft nur deswegen in der Lage, die [X.] auf [X.] kalkulierten [X.] Sätze des einheitlichen [X.] zu unterschreiten, weil sie von den [X.] subventioniert werde. Dieses Vorbringen sei von den [X.] nicht hinreichend substantiiert bestritten worden. Das von ihnen vorge-legte, ein ausgeglichenes Ergebnis bescheinigende [X.] sei unzureichend, weil das zugrunde liegende Zahlenwerk nicht im Einzelnen offen gelegt sei. Der Aufforderung, das Zahlenwerk darzustellen, seien die [X.] in der hierfür gesetzten Frist nicht nachgekommen. In der anschließenden mündli-chen Verhandlung hätten sie sich darauf berufen, es sei ihnen nicht zuzumuten, ihre Kalkulationsgrundlagen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Klägern zu offenbaren; deshalb komme nur die [X.]ffenlegung gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen in Betracht. Das Zahlenwerk hätten sie aber im Termin nicht bereitgehalten. Unter diesen Umständen sei eine Vertagung nicht in Betracht gekommen. Auch [X.]n die [X.] schon in erster Instanz darauf hingewiesen hätten, dass sie das entsprechende Zahlenwerk nur gegenüber einem vom Gericht bestimmten Sachverständigen offenbaren könnten, sei es nicht Sache des Gerichts gewesen, entsprechende Maßnahmen anzuord-nen; vielmehr hätten die [X.] rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Geheimhaltung des Zahlenwerks beantragen müssen. Die [X.] seien auch passivlegitimiert, weil sie als geschäftsführende Gesellschafter der [X.] deren [X.] maßgeblich beeinflusst hätten. Durch ihre A[X.]erufung als Geschäftsführer sei die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. - 7 - I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Die Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsan-spruchs richtet sich nach dem im [X.]punkt der Entscheidung geltenden Recht (vgl. [X.] 158, 236, 245 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 11.11.2004 [X.] I ZR 213/01, [X.], 353, 354 [X.] Testamentsvollstreckung durch Banken). Es sind daher die Bestimmungen des am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Geset-zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ([X.]) anzu[X.]den. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlas-sungsanspruch nur bestehen, [X.]n das beanstandete Verhalten auch zur [X.] der Begehung wettbewerbswidrig war. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, [X.]n sich das bean-standete Verhalten als wettbewerbswidrig erweist. Für die Bejahung der Passivle-gitimation bedarf es freilich nicht des Rückgriffs auf die Störerhaftung. Denn das beanstandete Schreiben ist von den [X.] als den Geschäftsführern der [X.] veranlasst worden. Daher steht ihre täterschaftliche Haftung in Rede. 3. Der Vorwurf, den die Kläger gegen die [X.] erheben, richtet sich im [X.] dagegen, dass die [X.] den niedergelassenen Ärzten für die Überwei-sung von Patienten für [X.]-III-Untersuchungen eine Zu[X.]dung gewähren, die darin liegt, dass den niedergelassenen Ärzten durch die von den [X.] [X.] ([X.]) [X.]-I- und [X.]-II-Untersuchungen zu Preisen angeboten werden, die unter den Selbstkosten liegen. Allerdings kommt dieser Vorwurf, insbesondere der Bezug zu der Überwei-sung von Patienten für [X.]-III-Untersuchungen, in dem Unterlassungsantrag nur unvollkommen zum Ausdruck. Dem ergänzend zur Auslegung des Klageantrags - 8 - heranzuziehenden Klagevorbringen lässt sich indessen das mit der Klage [X.] Begehren unzweifelhaft entnehmen. 4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das bean-standete Verhalten wettbewerbswidrig ist, [X.]n die [X.] die [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen der Arbeitsgemeinschaft unter Selbstkosten [X.] etwa durch Quersubven-tionierung der Laborgemeinschaft [X.] angeboten und dadurch die niedergelassenen Ärzte veranlasst haben, ihnen Patienten für [X.]-III-Untersuchungen zu überweisen (dazu a). Die Feststellung, dass die angebotenen Preise unter den Selbstkosten liegen, hat das Berufungsgericht jedoch [X.] wie die Revision mit Erfolg rügt [X.] ver-fahrensfehlerhaft getroffen (dazu b). Im Übrigen enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen dazu, dass sich niedergelassene Ärzte durch die günstigen Preise für [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen dazu verleiten lassen, den [X.] in ihrer Eigenschaft als Laborfachärzten Patienten für [X.]-III-Untersuchungen zu überweisen (dazu c). a) Unter der Voraussetzung eines Angebots von Preisen, die unter den Selbstkosten liegen, und unter der weiteren Voraussetzung eines dadurch bewirk-ten Einflusses auf das Überweisungsverhalten der niedergelassenen Ärzte hin-sichtlich von [X.]-III-Untersuchungen verstößt das beanstandete Verhalten gegen das Verbot der Ausübung eines unangemessenen unsachlichen Einflusses auf das Nachfrageverhalten anderer Marktteilnehmer (§ 4 Nr. 1 UWG). [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine un-sachliche Beeinflussung der niedergelassenen Ärzte durch besonders günstige Sätze für [X.]-I- und [X.]-II-Untersuchungen nur insoweit in Betracht zu ziehen ist, als es um die Überweisung von Patienten für [X.]-III-Untersuchungen geht. Dagegen scheidet eine unsachliche Beeinflussung der Nachfrageentscheidung der nieder-gelassenen Ärzten nach [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen schon deshalb aus, weil die Anlockwirkung, die von einem besonders günstigen Angebot ausgeht, niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des [X.] ist (vgl. - 9 - [X.] 151, 84, 87 [X.] Kopplungsangebot I). Das besonders günstige Angebot einer Ware oder Leistung kann lediglich ausnahmsweise eine unsachliche Beeinflus-sung begründen, [X.]n die Abgabe der besonders günstigen Ware oder Leistung rechtlich oder faktisch an die Abnahme eines anderen Produkts gekoppelt ist. [X.]) Ebenfalls mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Angebot von Waren oder Leistungen unter den Selbstkosten für sich genom-men nicht wettbewerbswidrig ist. Auch der Einsatz von Preisen unter den Selbst-kosten zur Förderung des Absatzes anderer, auskömmlich kalkulierter Produkte ist wettbewerbsrechtlich nicht generell untersagt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher durch das Angebot einzelner Waren oder Leistungen zu einem [X.] günstigen Preis dazu verleitet wird, auf andere Angebote desselben [X.] ungeprüft einzugehen (dazu [X.] in [X.]/[X.], Wettbe-werbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdn. 1.36 m.w.[X.]). cc) Im Streitfall werden von der beanstandeten Werbung niedergelassene Ärzte angesprochen, bei denen die Gefahr einer irrationalen, nicht von sachlichen Kriterien getragenen Nachfrageentscheidung noch [X.]iger wahrscheinlich ist. Allerdings sind Ärzte gehalten, die Entscheidung darüber, an [X.] sie einen Pati-enten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ihre Nachfrageent-scheidung darf nicht nach den eigenen Interessen des Arztes als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweist, nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kommt in dem für Ärzte geltenden berufsrechtlichen Verbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten oder für die Zuwei-sung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder selbst eine solche Gegenleistung zu gewähren (vgl. § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer [X.], § 31 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im - 10 - [X.] und § 31 der Musterberufsordnung für die [X.] Ärztinnen und Ärzte; ferner [X.], [X.]. v. 22.6.1989 [X.] I ZR 120/87, [X.], 758, 760 = [X.], 319 [X.]). Ein ähnlicher Zweck liegt dem [X.] zugrunde, das auch nach dem Wegfall der Zugabever-ordnung das Gewähren oder Annehmen von Zugaben untersagt, weil Ärzte und Apotheker die Entscheidung darüber, welches Medikament sie verschreiben oder empfehlen, allein im Interesse des Patienten treffen sollen und sich dabei nicht davon leiten lassen sollen, ob ihnen bei der Empfehlung oder Verschreibung eines bestimmten Präparats ein persönlicher Vorteil zufließt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.2003 [X.] I ZR 142/00, [X.], 624, 626 = [X.], 886 [X.] Kleidersack; [X.] in [X.]/[X.] [X.][X.] § 4 Rdn. 1.84). [X.]b der [X.] des § 31 der ärztlichen Berufsordnung im Streitfall eingreift, ist allerdings nicht nur wegen der Frage, ob wirklich unter Selbstkosten angeboten worden ist, sondern auch deswegen zweifelhaft, weil die [X.] die Gewährung der günstigen Preise für [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen nicht von der Zu-[X.]dung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial abhängig gemacht ha-ben. Jedenfalls im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG kommt es auf eine rechtliche Kopplung nicht an. Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, [X.]n die niedergelassenen Ärzte, die sich im [X.] auf die günstigen, unter dem einheitlichen Bewertungsmaßstab liegenden Preise für [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen der bei der [X.]praxis der [X.] angesiedelten Laborgemeinschaft anschließen, sich auch ohne rechtliche Kopp-lung veranlasst sehen, dieser [X.]praxis die Patienten zu überweisen, für die [X.]-III-Leistungen zu erbringen sind. b) Die Feststellung, dass die von den [X.] angebotenen Preise unter den Selbstkosten liegen, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffen. Für das Merkmal eines Angebots unter den Selbstkosten sind im Streitfall grund-sätzlich die Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Sie sind ihrer Darlegungslast [X.] wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat [X.] dadurch [X.] - men, dass sie sich auf Untersuchungen einer Unternehmensberatung berufen haben, wonach die Sätze des einheitlichen [X.] auf [X.] berechnet worden seien. Dieses Vorbringen ist ausreichend, weil die Kläger nähere Angaben zur Kalkulation der bei der Praxis der [X.] angesie-delten Arbeitsgemeinschaft naturgemäß nicht machen können. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die [X.] könnten die Behauptung der Kläger nur durch Vorlage ihrer Kalkulationsgrundlagen substantiiert bestreiten. An diesen Unterlagen besteht [X.] was keiner näheren Ausführung bedarf [X.] ein er-hebliches Geheimhaltungsinteresse der [X.]. Dieses schützenswerte Inte-resse führt dazu, dass die [X.] den Klägervortrag auch ohne detaillierte Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen bestreiten konnten. [X.]hne [X.] hätte das Berufungsgericht daher nicht von einem Angebot unter Selbst-kosten ausgehen dürfen. Im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte das Berufungsgericht den [X.] aufgeben können, einem zu bestimmenden Sachverständigen die Kalkulati-onsgrundlagen vorzulegen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 ZP[X.]). Den berechtigten Geheim-haltungsinteressen der [X.] hätte dabei in der Weise Rechnung getragen werden können, dass der Sachverständige sich auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob eine Quersubventionierung der Laborgemeinschaft durch die [X.] [X.] sei es in der Form direkter Zahlungen oder sei es in der Form der Über-lassung vorhandener freier [X.]azitäten (Personal, Laborräume, Laboreinrichtung) [X.] stattgefunden hat. c) Wie bereits dargelegt, stellt es ein unlauteres [X.]verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG dar, [X.]n die [X.] niedergelassene Ärzte dadurch zu einer Überweisung von Patienten für [X.]-III-Untersuchungen veranlassen, dass sie ihnen [X.] über die [X.] [X.] [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen unter Selbstkosten anbieten. Im Streitfall kann eine Verbindung der beiden Vorgänge nicht geleugnet werden, [X.]n die niedergelassenen Ärzte übli-cherweise die Patienten für [X.]-III-Untersuchungen stets an diejenigen Laborärzte - 12 - überweisen, bei denen sie für [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen eine Laborgemeinschaft unterhalten. Dies mag [X.] wie das Berufungsgericht angenommen hat [X.] nahe [X.]. Hierin liegt jedoch zunächst nicht mehr als eine Vermutung. Ebenfalls denk-bar, [X.]n auch [X.]iger wahrscheinlich erscheint es, dass die niedergelassenen Ärzte die Entscheidung über die Überweisung von Patienten für [X.]-III-Unter-suchungen unabhängig davon treffen, mit welchem [X.] sie in einer [X.] zusammenarbeiten. Auch in diesem Punkt bedarf es daher noch zusätzlicher Feststellungen. II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren kann der streitige Sachverhalt gegebenenfalls durch das Gutachten eines Sach-verständigen geklärt werden, dem die Kalkulationsunterlagen der [X.] zur Verfügung gestellt werden, wobei berechtigte Geheimhaltungsinteressen der [X.] gewahrt bleiben müssen. Zur Frage der Verbindung der beiden Vorgänge [X.] [X.]-I- und [X.]-II-Leistungen einerseits und [X.]-III-Leistungen andererseits [X.] können die Parteien ergänzend vortragen.
[X.] Herr Ri[X.] [X.] ist in
Kur und verhindert zu un-
terschreiben.
Ullmann
Büscher Bergmann
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. I ZR 201/02 (REWIS RS 2005, 3918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3918
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 103/07 (Bundesgerichtshof)
1 O 139/96 (Landgericht Duisburg)
B 6 KA 39/14 R (Bundessozialgericht)
B 6 KA 27/14 R (Bundessozialgericht)
(Vertragsärztliche Vergütung - Honorarforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine in der Rechtsform einer GbR geführte …
B 6 KA 10/15 R (Bundessozialgericht)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.