Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZB 126/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5692

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 126/13
vom

9. Mai 2014

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9.
Juli 2013 wird zurückgewiesen.

2.017,29

4.000

Gründe:
I.
Im Grundbuch der eingangs genannten Teileigentumseinheit der [X.] zu 2 ist seit dem 20. Januar 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 -
die Wohnungsei-gentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört -
betreibt we-gen titulierter Wohngeldansprüche aus dem [X.] die Zwangsversteige-rung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 wegen der [X.] der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung aus der [X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin haben die Beteiligten zu 3 und 4 mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit am 15.
Februar
2013 an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als 1
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Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt. In dem
Versteigerungstermin am 21. Februar 2013 hat das [X.] die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist dem Beteiligten zu 5 als Meistbietendem der Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbe-schwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflas-sungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 [X.] aufzuheben. Dies setze voraus, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgrund der Auflassungsvormerkung erfolgt sei; dazu sei es aber nicht gekommen. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden, weil sie gegenüber den Ansprüchen der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] nachrangig sei. Zwar werde die Vormerkung in § 10 [X.] nicht ausdrücklich erwähnt. Nach zutreffender Ansicht falle sie aber in die [X.] 4 des § 10 Abs. 1 [X.]; hieraus ergebe sich ihre Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen, die der [X.] 2 zuzuordnen seien.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Weil eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht ver-2
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standenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 19.
Oktober
2012 -
V [X.], [X.] 2013, 23 Rn. 11 mwN), ist der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 dahingehend auszulegen, dass sie die Versagung des Zuschlags begehren; nur diese, nicht aber die beantragte Änderung des ge-ringsten Gebots kann mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden. Ein [X.] liegt jedoch nicht vor.
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet verneint das Beschwerdegericht der Sache nach einen
Zuschlagsversagungsgrund ge-mäß § 83 Nr.
5 [X.]. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-steht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das [X.] das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuheben oder einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 [X.] den Zuschlag zu versagen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] lagen aber schon deshalb nicht vor, weil eine Umschreibung des Eigentums aufgrund des vorgemerkten An-spruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormer-kung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar (vgl. nur Senat, Urteil vom 28.
Oktober 1966 -
V [X.], [X.], 124, 126 f.; [X.], Urteil vom 11.
Juli
1996 -
IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f. jeweils mwN).
2. Ebenso wenig ist der Zuschlag wegen einer Verletzung der [X.] über die Feststellung des geringsten Gebots im Sinne von § 83 Nr. 1 [X.] zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Beteiligten zu 3 und 4 im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das ge-ringste Gebot aufgenommen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug
auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache
[X.] (vorgesehen zur Veröffentlichung in [X.]Z), der eine weitere Teil-6
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5
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eigentumseinheit der Beteiligten zu 2 und einen parallel gelagerten Sachverhalt betrifft.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378 Rn. 7).
Der
Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Zuschlags, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1, 3 und 4 richtet sich nach §
26 Nr. 1 RVG.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2013 -
K 37/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
6 [X.] -

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Meta

V ZB 126/13

09.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZB 126/13 (REWIS RS 2014, 5692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5692

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V ZB 123/13

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