Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. X ZB 21/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 360

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters [X.] wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträcht-lich übersteigen. [X.], [X.]. v. 11. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 11. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die in [X.] ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe von [X.] geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem [X.] auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtig-ten der Klägerin in Höhe von 403,80 • berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. 2 - 3 - Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die [X.] Beschwerde weiter. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Ge-schäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur [X.] Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanz-leiort zudem dem Gerichtsort näher liege als [X.] am Main, könne nichts anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 • könne nicht gesagt werden, dass eine vernünftige [X.] von einer persönlichen Wahrneh-mung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen müssen. 5 2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 16.9.2002 - [X.], NJW 2003, 898; [X.]. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; [X.].[X.]. v. 13.7.2004 - [X.]/03, NJW 2004, 3187; [X.], [X.]. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, [X.], 2548; [X.]. v. 2.12.2004 - [X.], [X.] 2005, 294 - [X.]; [X.].[X.]. v. 13.9.2005 - [X.], [X.], 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 6 Der [X.]at hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähig-keit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des gleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 •) beträchtlich 7 - 4 - über den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 •) lagen. Insofern hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der [X.] zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrich-terlich entschieden, ob das Interesse einer [X.] an der [X.] grundsätzlich gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei. Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der [X.] Rechtsprechung des [X.]ats abzuweichen. 3. Reisekosten, die einer [X.] durch die Beauftragung eines auswärti-gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste aus-zuwählen ([X.] NJW 2003, 898; [X.]. v. 11.11.2003 - [X.], [X.], 539; [X.]. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, [X.], 84 - [X.]). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten [X.] oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Be-trachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer über-mäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in [X.] Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.2002 - [X.], NJW 2003, 901, 902 - Aus-wärtiger Rechtsanwalt I). 8 - 5 - Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-vertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünsti-gere Maßnahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können ([X.] NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen [X.] notwendig anerkannt, ist der [X.] regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsan-walt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unter-stützend hat der [X.]at in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters ([X.]. [X.], 296). 9 Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall die Kosten eines [X.]n beträchtlich übersteigen [X.], gibt daher grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstat-tungsfähigkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündli-chen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte die Klägerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rech-nen. Zudem war ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache ver-trauten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechts-beschwerde, der [X.] sei nur das "ausführende Organ" des Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der [X.] be-sprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des [X.] in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus [X.] - 6 - falls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die mündliche Verhandlung, nicht gerecht. Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 C 571/05 (71) - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZB 21/07

11.12.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. X ZB 21/07 (REWIS RS 2007, 360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 360

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