Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. 2 StR 104/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 355

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 27. November 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]. [X.], Urteil vom 27. November 2009 - 2 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. November 2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2009, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2008 werden als un-begründet verworfen. Jeder Beschwerdefü[X.]er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

der Bestechlichkeit in sechs Fällen (Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25), der Untreue in sechs Fäl-len (Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b) sowie der Beihilfe zur [X.] (Anklagepunkt 27) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Ja[X.]en und acht Monaten verhängt und angeordnet, dass davon fünf Monate als bereits vollstreckt gelten. 1 Den Angeklagten [X.]hat es der Bestechung in fünf Fällen ([X.] bis 4, 27 und 28) und der Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen ([X.], 15, 17, 20a und 20b) für schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Ja[X.] und zehn Monaten verurteilt und ange-ordnet, dass davon vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat das [X.] zur Bewä[X.]ung ausgesetzt. 2 Die auf die Sac[X.]üge gestützten Revisionen beider Angeklagten sind un-begründet. 3 - 4 - A. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 4 [X.] Der Angeklagte [X.] war von 1987 bis März 2004 im [X.] Leiter der Sportredaktion des [X.] (im Folgenden: [X.]), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er entschied über die Auswahl der Sportveranstaltungen, über die in den verschiedenen Fernseh- und Hörfunk-programmen berichtet wurde, und über den näheren Inhalt der Sportsendun-gen. Als Leiter der sog. "[X.]" hatte er die Etatverantwortung inne und deshalb für ein ausgeglichenes Budget der Sportredaktion zu sorgen. 5 Über die im Ja[X.]esbudget eingeplanten Regelsendungen hinaus konnte der Angeklagte Sportsondersendungen ansetzen. Sondersendungen musste er zwar nach einem festgelegten Prüfungsverfa[X.]en unter Beteiligung von [X.], Produktion und Controlling durch den ihm vorgesetzten Fernsehdi-rektor genehmigen lassen; dieser folgte aber den Vorschlägen des Angeklagten ohne vertiefte eigene Prüfung. Weitere Voraussetzung für die Durchfü[X.]ung war, dass der Angeklagte durch Akquisition von Drittmitteln bei Sportveranstal-tern, Sponsoren oder Agenturen für eine Deckung der entstehenden Me[X.]kos-ten im Haushalt der Redaktion (der sog. "dezentralen Direktkosten"), nach [X.] aber auch der anteiligen Kosten der Produktionsabteilung sorgte. [X.] von Veranstaltern, die an einer umfangreicheren Berichterstattung [X.] waren, als sie im Rahmen der eigenen Haushaltsplanung der Rund-funkanstalt erbracht worden wäre, nahm der [X.] finanzielle Beiträge zu den Pro-duktionskosten entgegen, die im damaligen Sprachgebrauch als "[X.]" bezeichnet wurden. Im Rahmen der Durchfü[X.]ung von Sondersendungen oblag es dem Angeklagten, bei den Verhandlungen mit Veranstaltern zu Gunsten des 6 - 5 - [X.] bis zur Grenze der Gesamtproduktionskosten so hohe "[X.]" wie möglich zu erzielen. I[X.] Im Ja[X.] 1996 untersagte der damalige Intendant des [X.] nach kritischen Presseberichten der Sportredaktion die weitere Zusammenarbeit mit der Sportmarketingagentur der Ehefrau des Angeklagten [X.]. Dies fasste der Angeklagte als "Berufsverbot" für seine Ehefrau auf. 7 Er veranlasste den Angeklagten [X.], im Januar 2000 die S [X.]

P. GmbH (im Folgenden: [X.]) zu gründen. Alleingesellschafter und Geschäftsfü[X.]er war der Angeklagte [X.]. Auf Grund einer Treuhandver-einbarung hielt er den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Ehefrau des Angeklagten [X.]. Wirtschaftlich beteiligt an der [X.] waren im Innenver-hältnis zu [X.]zunächst ausschließlich der Angeklagte [X.] und seine Ehefrau, die auch das Gesellschaftskapital in Höhe von 48.896 DM vollständig zur Verfügung gestellt hatten. Dem Angeklagten [X.]kam der wirtschaftliche Erfolg der [X.] ab Juni 2001 in der Form zu Gute, dass seine Ehefrau an der [X.] beteiligt wurde. Die Eheleute [X.]brachten die Ab-wicklung von [X.] in das Unternehmen ein, die zuvor über eine eigene Agentur der Ehefrau des Angeklagten [X.]vermarktet worden waren. Faktisch wurden die Geschäfte der [X.] von beiden Angeklagten stets gemeinsam besorgt (S. 18 UA). 8 II[X.] Der Angeklagte [X.] verwies in den Ja[X.]en 2000 bis 2003 in meh-reren Fällen [X.], die an der Durchfü[X.]ung von Sondersendungen interessiert waren und sich zur Zahlung von "[X.]" bereit gezeigt [X.], auf einen Vertragsschluss mit der [X.] anstatt unmittelbar mit dem [X.]. Die als Agentur zwischengeschaltete [X.] vereinnahmte daraufhin auf der [X.] der mit den Veranstaltern geschlossenen Verträge deren Geldzahlungen. 9 - 6 - In drei der abgeurteilten Fälle, betreffend die Veranstaltungen [X.] 2001 und 2002 und [X.] 2002 (Anklagepunkte 13, 15 und 20a), schloss die [X.] keinen Vertrag mit dem [X.] über die Durchfü[X.]ung der Sendun-gen und fü[X.]te von den "[X.]" nichts an den [X.] ab. Der Angeklagte [X.] trug dafür Sorge, dass der [X.] die betreffenden Sendungen im Sinne der zwischen der [X.] und den jeweiligen Veranstaltern geschlossenen [X.] produzierte. 10 In den drei anderen Fällen, betreffend Euromarathon 2000 und 2003 und [X.] 2003 (Anklagepunkte 11, 17 und 20b), schloss die [X.] zwar Verträge über die Durchfü[X.]ung der Sendungen mit dem [X.]. Inhaltlich wurden diese [X.] für den [X.] allein durch den Angeklagten ausgehandelt. Dabei vereinbarte er aber die Zahlung so niedriger Beträge durch die [X.] an den [X.], dass die [X.] im Ergebnis einen Provisionssatz erzielte, der deutlich über den marktüb-lichen Höchstsatz von 20 % hinausging. Zwar bedurfte der Angeklagte zum [X.] mit einem Wert von me[X.] als 5.000 • nach den internen Regularien der Untersc[X.]ift eines Vorgesetzten. Seine Vorgesetzten, die keine Kenntnis von seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der [X.] hatten und denen auch die Höhe der Zahlung des jeweiligen Veranstalters nicht bekannt war, nahmen im Vertrauen auf die Fähigkeiten des fachlich hochgeschätzten Ange-klagten aber keine eigene inhaltliche Prüfung vor. 11 Hätte der Angeklagte in allen sechs Fällen für einen Abschluss von [X.]n des [X.] mit der [X.] gesorgt, die nur die Gewä[X.]ung einer marktüblichen Agenturprovision von 20 % vorsahen, hätte der [X.] Me[X.]einnahmen in einer Ge-samthöhe von gut 265.000 • erzielt. 12 - 7 - Der Angeklagte [X.]unterstützte den Angeklagten [X.] in diesen Fällen, indem er die Verträge mit den [X.]n vorbereitete, [X.] stellte und Zahlungen anmahnte. 13 [X.] Der Angeklagte [X.] und seine Ehefrau erhielten auf Veranlas-sung des Angeklagten [X.]für die Ja[X.]e 2001 bis 2003 Zahlungen aus dem Gewinn der [X.] in einer Gesamthöhe von 303.765 • (Anklagepunkte 2 bis 4). Die Angeklagten waren sich darüber einig, dass die Zahlungen für 2001 und 2002 als Gegenleistung für die Tätigkeiten, die der Angeklagte [X.] in die-sen Ja[X.]en beim [X.] zu Gunsten der [X.] entfaltet hatte, und für deren künftige Fortsetzung dienen sollten. Die Zahlung für 2003, die erfolgte, als der Ange-klagte [X.] nicht me[X.] als Redaktionsleiter tätig war, sollte nur der Vergü-tung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dienen. 14 Die vergüteten Tätigkeiten hatten zum einen in dem Handeln des Ange-klagten [X.] in den vorstehend unter A.II[X.] geschilderten Fällen sowie der Verweisung weiterer Veranstalter auf einen Vertragsschluss mit der [X.] be-standen (S. 22/23 UA). Zum anderen hatte der [X.] in allen drei Ja[X.]en auf Ver-anlassung des Angeklagten [X.]
im Rahmen von Sportsendungen Leistun-gen zu Gunsten von Vertragspartnern der [X.] erbracht, bei denen es sich um unzulässige Schleichwerbung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 [X.] a.[X.] gehandelt hatte (S. 23/24 UA). 15 V. Auf Grund von Vereinbarungen des Angeklagten [X.] mit den Geschäftsfü[X.]ern der Veranstalterin des Radrennens "Rund um den [X.]" in [X.], den Brüdern [X.], zahlte die [X.] an die Agentur seiner Ehefrau in den Ja[X.]en 2001 bis 2003 Vermittlungsprovisionen in einer Gesamthöhe von 138.691,23 • (Anklagepunkte 23 bis 25). Die Zahlungen dienten zum Teil als Entgelt für eine Akquise von Sponsoren der Veranstaltung 16 - 8 - durch den Angeklagten. Der Angeklagte und die Veranstalterin verständigten sich zumindest stillschweigend darauf, dass sie aber auch deshalb gewä[X.]t wurden, damit der Angeklagte sie bei den im Zusammenhang mit den Übertra-gungen der Rennen durch den [X.] anfallenden Entscheidungen mit auf die Waagschale seines Ermessens legen würde. Tatsächlich nahm der Angeklagte im Hinblick auf die Zahlungen Einfluss auf Entscheidungen über die Gestaltung der Sendungen im Sinne der Veranstalterin und i[X.]er Sponsoren, so etwa im Hinblick auf die Sichtbarkeit von Sponsorenlogos und -werbung ([X.]). V[X.] Im Ja[X.] 2002 schloss der Angeklagte [X.]auf Grund einer Verein-barung mit dem Sportchef des [X.] (im Folgenden: [X.]), dem gesondert verfolgten [X.] , für die [X.] einen Berater-vertrag mit der von [X.]s Ehefrau gefü[X.]ten Werbeagentur [X.] . Auf Grund dieses Vertrags zahlte die [X.] für angeblich erbrachte Beratungsleistungen einen Betrag in Höhe von 25.650 • an [X.] . Der Angeklagte [X.] und [X.]waren sich darüber einig, dass die Zahlung zumindest auch als Gegenleistung dafür dienen sollte, dass [X.]sich um Übertragungen von Sportsendungen beim [X.] bemühen sollte, an denen die [X.] verdienen würde. Außerdem sollte [X.] sich für die Übertragung solcher Sendungen auch in den Ge-meinschaftsprogrammen der [X.] einsetzen. Der Angeklagte [X.], der von [X.]über die Verhandlungen informiert worden war, hatte diesen darin be-stärkt, die Vereinbarung abzuschließen und die Zahlung zu erbringen, weil auch er [X.] als Fürsprecher der [X.] gewinnen wollte (Anklagepunkt 27). 17 Im Ja[X.] 2003 einigten sich [X.]und [X.] auf eine Verlängerung des Beratervertrags. Die [X.] sollte insgesamt 60.000 • als Gegenleistung dafür bezahlen, dass [X.]darauf hinwirkte, dass im Programm des [X.] im Ja[X.] 2003 zehn Sendungen über eine Rennsportserie einer Motorsportver-anstalterin gezeigt wurden, die Vertragspartnerin der [X.] war. [X.] und 18 - 9 - [X.] einigten sich zudem Anfang 2004 darauf, dass Zahlungen auch [X.] sollten, sofern [X.] 2004 für die Ausstrahlung von Sendungen sorgte, an denen die [X.] verdiente, ohne dass bereits eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Beträge erreicht wurde. Von den vereinbarten 60.000 • zahlte die [X.] einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 •, bevor [X.] im März 2004 im Hinblick auf kritische Presseberichte betreffend die Tätigkeit des Angeklagten [X.] seine Frau veranlasste, den Beratervertrag zu kündigen und die Zu-sammenarbeit zu beenden (Anklagepunkt 28). B. [X.] Das [X.] hat das Handeln des Angeklagten [X.] in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 jeweils als Bestechlichkeit ge-mäß § 332 Abs. 1 S. 1 StGB und dasjenige im Fall des [X.] 27 als Beihilfe zur Bestechung [X.]s durch den Angeklagten [X.] gemäß §§ 334 Abs. 1 S. 1, 27 StGB gewürdigt. Der Angeklagte [X.] und [X.]seien Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gewesen. 19 Die Tätigkeit des Angeklagten [X.] in den Fällen der Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b hat das [X.] jeweils als Untreue zum Nach-teil des [X.] bewertet. 20 I[X.] Das Handeln des Angeklagten [X.] in den Fällen der [X.] bis 4 und 27 bis 28 hat das [X.] jeweils als Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 StGB, das in den Fällen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a und 20b als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten [X.] gewürdigt. 21 - 10 - II[X.] Im Verhältnis der Bestechlichkeits- bzw. Bestechungsdelikte zu den Untreuetaten ist das [X.] von tatme[X.]heitlicher Begehung ausgegan-gen. 22 [X.] [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] bleibt ohne Erfolg. 23 1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklag-te [X.] sich durch die Vereinbarung und Annahme der Geldzahlungen in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. 24 a) Insbesondere hält rechtlicher Überprüfung stand, dass die [X.] den Angeklagten als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] angesehen hat. 25 aa) Im Ergebnis zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] eine sonstige Stelle im Sinne dieser Vorsc[X.]ift ist, die Aufgaben der [X.] Verwaltung wa[X.]nimmt. 26 (1) Nicht tragfähig ist allerdings die vom [X.] erwogene Auffas-sung, wonach Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts schon auf Grund i[X.]er Rechtsnatur stets sonstige Stellen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] seien. Der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der betref-fenden Stelle kommt in diesem Zusammenhang keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu. Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das [X.] des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" ([X.] NJW 2009, 3248, 3249 Œ zur [X.] in [X.]St vorgesehen; vgl. auch [X.]St 37, 191, 195 ff.). 27 - 11 - (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das [X.] seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche In-stitution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtli-chen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausfü[X.]ung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken ([X.]St 49, 214, 219; [X.] NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 Œ zur [X.] in [X.]St vor-gesehen). Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der [X.] und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen [X.] (st. Rechtspr.; vgl. [X.]St 38, 199, 201 m.w.Nachw.). Der [X.] wirkt - ebenso wie die übrigen [X.]anstalten - in [X.] Sinne bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit. 28 (a) Die öffentliche Aufgabe der [X.]anstalten, wie sie durch die ständige Rechtsprechung des [X.] entwickelt worden ist und seit dem 1. April 2004 auch durch § 11 [X.] grob skizziert wird (vgl. [X.]/[X.] in Beck´scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. § 11 [X.] Rn. 49), besteht in der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölke-rung mit Rundfunkprogrammen. Diese Grundversorgung gewä[X.]leistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen [X.]ystems der klassi-sche Auftrag des [X.] erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die [X.] und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwor-tung umfasst ([X.]E 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.). Zur Information im Sinne des klassischen Rundfunk-auftrags gehört die gegenständlich uneingesc[X.]änkte Information über alle Le-bensbereiche. Auch die Bedeutung der Berichterstattung über Sportereignisse erschöpft sich deshalb nicht in i[X.]em Unterhaltungswert, sondern erfüllt darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion, indem sie Identifikationsmög-29 - 12 - lichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen bietet und Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung ist ([X.]E 97, 228, 257). Nur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem [X.] funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten [X.] an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen wer-den ([X.]E 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218). Der Charakter dieser Aufgabenstel-lung als öffentliche Aufgabe, die die Tätigkeit der öffentlich-rechtlich verfassten Rundfunkveranstalter von derjenigen privater Anbieter unterscheidet, findet sei-nen Niederschlag insbesondere in der Finanzierung durch eine Anstaltsnut-zungsgebü[X.]. Das [X.] hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzie-rung durch eine Gebü[X.]enpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohn-heiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewä[X.]leistung des [X.] i[X.]e Rechtfertigung finden ([X.]E 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219). Diese Fi-nanzierungsform soll sichern, dass sich das Programm weitgehend frei von ökonomischen Zwängen an publizistischen Zielen, insbesondere dem der in-haltlichen Vielfalt, orientiert ([X.]E 119, 181, 219). Daher trifft die Auffassung der Revision nicht zu, dass als primäres Ziel der öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten, nicht anders als bei privaten Veranstaltern, die Gewinnung von Marktanteilen zu sehen sei. 30 (b) Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der [X.] Rundfunkanstalten wesentlich von dem Programmauftrag der privaten Rundfunkanbieter. Durch den [X.] ist sichergestellt, dass die [X.]anstal-ten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren. Auf die-31 - 13 - se Weise wird im Rahmen dieses [X.] Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt ([X.]E 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.). Dagegen werden an die Breite des [X.] und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe An-forderungen gestellt wie im [X.] ([X.]E 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316). Dem entspricht, dass § 41 Abs. 2 [X.] den privaten Anbietern von Rundfunkvollprogrammen (lediglich) aufgibt, "zur Darstellung der Vielfalt im [X.] und [X.] Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beizutragen", und dass gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 [X.] im privaten Rundfunk "inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentli-chen zum Ausdruck zu bringen" ist. Demgegenüber haben die [X.]anstalten nach § 11 Abs. 1 S. 2 [X.] "einen umfassenden Überblick über das internationale, [X.], nationale und regionale [X.] in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben". 32 (c) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit des [X.] steht der Einordnung des [X.] als öffentliche Auf-gabe der Rundfunkanstalten nicht entgegen ([X.], 281, 283; Bernsmann in [X.] für [X.], 167, 171 ff.). Die [X.] Rundfunkanstalten als "staatsfreie Anstalten" (Lange, Die öffent-lic[X.]echtliche Anstalt, [X.] Heft 44, 169, 192 f.) findet i[X.]e Rechtfertigung in der besonderen Natur der ihnen übertragenen Aufgabe: Das [X.] der mit der Erfüllung des [X.] befassten Rund-funkveranstalter muss Gewä[X.] dafür bieten, dass im Rahmen der Programm-gestaltung alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Die verfassungsrechtliche Garantie der [X.] erfordert zwar, dass die Rundfunkveranstalter 33 - 14 - dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer besc[X.]änkten staatli-chen Rechtsaufsicht unterworfen sind ([X.]E 12, 205, 259 ff.). Dieses ver-fassungsrechtliche Gebot inhaltlicher Unabhängigkeit ändert jedoch nichts dar-an, dass die Sicherung der Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags als öf-fentliche Aufgabe den Bundesländern übertragen ist, die sie i[X.]erseits den zu diesem Zweck errichteten Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie diese Aufgabe wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar selbst wa[X.]-nehmen können (vgl. [X.]E 31, 314, 329). Das [X.] hat die Veranstaltung von [X.]endungen durch die [X.]anstalten ausdrücklich als öffentliche Aufgabe ([X.]E 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ([X.]E 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet. Zwar hat das [X.] im Ja[X.] 1984 entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in einer Gegenposition zum Staat stehe und insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne ([X.]E 70, 310, 316). Diese Entscheidung steht aber im Zusammenhang mit der Frage des Beste-hens eines unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gewä[X.]leistung der Pressefreiheit hergeleiteten Auskunftsanspruchs der Presse gegen eine Rund-funkanstalt als staatliche Stelle. I[X.] kann wegen dieses speziellen Kontexts [X.] nichts für die Frage der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Amtsträger-begriffs auf die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten entnommen werden. Soweit das [X.] zugleich ausgespro-chen hat, die Veranstaltung von [X.]endungen sei nicht mittelbare Staatsverwaltung, ist dies zudem durch neuere Rechtsprechung des [X.] überholt. Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen [X.]ystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die [X.]anstalten ungeachtet des Grundsatzes i[X.]er Staatsfreiheit Träger mit-telbarer Staatsverwaltung sind ([X.] NVwZ 2004, 472). 34 - 15 - (3) Für die Eigenschaft einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Stelle bei der Wa[X.]nehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint ([X.], 281, 283; Bernsmann in [X.] für [X.], 167, 171 ff.). Dieses Abgrenzungskriterium hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrecht-lich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwi-ckelt (vgl. z.B. [X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen [X.] von staatlichem und privatem Handeln bedarf ([X.] NJW 2007, 2932, 2933). Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des [X.] Rechts ist es nicht übertragbar. Vielme[X.] ist es hier gerade das insti-tutionelle Moment, das die Integrität und Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs-apparats und das öffentliche Vertrauen in die staatlichen Institutionen in den Blick geraten lässt, auch ohne dass der Aufgabenträger einer Steuerung der Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden im engeren Sinn unterliegt (ähnl. [X.] [X.] 1994, 502, 532 f.; Haft NJW 1995, 1113, 1114 ff.). Vor diesem Hintergrund stellen auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die auf Grund der besonderen Natur der ihnen zur Erfüllung anvertrauten öffentlichen Aufgabe von staatlicher Steuerung frei bleiben müssen und deshalb nicht der Staatsaufsicht unterliegen, sonstige Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] dar. 35 - 16 - Dem entspricht, dass der 3. Strafsenat des [X.] mit sei-nem Urteil vom 11. Mai 2001 (3 [X.] = [X.]St 47, 22) die Verurteilung eines Bediensteten der [X.] - einer nicht rechtsfähigen [X.] der [X.]anstalten, die diese auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung betreiben - we-gen Bestechlichkeit bestätigt hat. 36 Die Urteile des 5. Strafsenats vom 15. März 2001 ([X.]St 46, 310, 314) und vom 9. Juli 2009 (NJW 2009, 3248, 3249 Rn. 43 f. Œ zur [X.] in [X.]St vorgesehen) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn auch der 5. Strafsenat hat mit diesen Entscheidungen auf die Wa[X.]nehmung öffentlicher Aufgaben durch die betreffende Stelle im Einzelfall abgestellt. 37 [X.]) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-klagte [X.] dazu bestellt war, bei dieser sonstigen Stelle Aufgaben der [X.] Verwaltung wa[X.]zunehmen. Aufgabe des Angeklagten als Redakti-onsleiter war gerade die inhaltliche Auswahl und Gestaltung dessen, was ge-sendet werden sollte. Mit der Wa[X.]nehmung dieser Aufgabe sind die [X.] der [X.]anstalten im Kernbe-reich des [X.] tätig; dem entspricht, dass sie, soweit sie an der grundrechtlich geschützten Tätigkeit des [X.] teilnehmen, umge-ke[X.]t auch den [X.] Schutz der Grundrechtsgewä[X.]leistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießen ([X.] in: [X.]. 5 Abs. 1, 2 Rn. 731). Ob neben den redaktionell Verantwortlichen als Amtsträger auch die-jenigen Beschäftigten der [X.]anstalten anzusehen sind, die dort journalistische Hilfsberufe ausüben, bedarf hier keiner Entschei-dung. 38 - 17 - cc) Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] auch den Vorsatz des [X.] bezüglich seiner Amtsträgerstellung angenommen. Zwar reicht es hierfür grundsätzlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtsträ-gerstellung begründenden Tatsachen weiß. Vielme[X.] muss er auch eine Bedeu-tungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben ([X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14 Rn. 20-21; [X.] NJW 2009, 3248, 3250 Œ zur [X.] in [X.]St vorgesehen). Das hat die [X.] aber auch nicht verkannt; dass der Angeklagte [X.]

diese [X.] hatte, wird durch i[X.]e Feststellung belegt, ihm sei jedenfalls in Form sachgedanklichen Mitbewusstseins klar gewesen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit für eine öf-fentlich-rechtliche Anstalt möglicherweise herausgehobene Pflichten haben könne (S. 16 UA). 39 [X.]) Durch die Annahme der Amtsträgereigenschaft eines bei einer öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigten Redakteurs wird die Idee des freien Berufs nicht in Frage gestellt. Zwar gehört der Beruf des Journalisten zum Kreis der "klassischen" freien Berufe, wie sie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 1 Abs. 2 S. 2 [X.] aufgezählt sind. Der Angeklagte [X.] übte seine Tätigkeit als Journalist jedoch nicht selbständig aus, sondern als abhän-gig Beschäftigter einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der [X.] hat sogar selbständig tätige Angehörige klassischer freier Berufe, wie etwa Ar-chitekten und Bauingenieure, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] angesehen, wenn sie im Einzelfall dazu bestellt waren, im [X.] oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wa[X.]zunehmen ([X.] NJW 1998, 2373). 40 b) Das [X.] ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Diensthandlungen des Angeklagten [X.] pflichtwidrig waren. 41 - 18 - Dienstpflichtwidrig war das Handeln des Angeklagten in allen sechs ab-geurteilten Fällen zum einen deshalb, weil er im Hinblick auf die ihm gewä[X.]ten Geldzahlungen gegen das Gebot der redaktionellen Unabhängigkeit nach §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 1, 2 [X.] und § 3 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes über den [X.] (vom 2. Oktober 1948, HessGVBl. [X.]) verstieß. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz lag nicht lediglich darin, dass der Angeklagte in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 sich bereits bei seiner Entscheidung über das Ob der Durchfü[X.]ung von Sportsondersendungen durch die ihm gewä[X.]ten Vor-teile hatte beeinflussen lassen. Vielme[X.] nahm der Angeklagte in allen sechs Fällen auch Einfluss auf den Inhalt der von ihm verantworteten Sendungen zu Gunsten der Veranstalter. In den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 verstieß er dabei zudem gegen das Schleichwerbungsverbot der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 [X.] a.[X.] 42 Zum anderen bestanden pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklag-ten in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 auch darin, dass er entgegen der ihm erteilten Weisung, bei der Durchfü[X.]ung von Sportsondersendungen mög-lichst hohe "[X.]" zu erzielen, die Beziehungen des [X.] zur [X.] jeweils so ausgestaltete, dass dieser ein deutlich über die marktübliche [X.] hinausgehender Anteil oder sogar der jeweilige Gesamtbetrag der vom betreffenden [X.] geleisteten Geldzahlung verblieb. 43 c) Im Ergebnis zutreffend ist die [X.] auch davon ausgegangen, dass die eigene faktische wirtschaftliche Beteiligung des Angeklagten [X.] an der [X.] einer Bestrafung wegen Bestechlichkeit nicht entgegensteht. Wirkt ein Amtsträger durch eine pflichtwidrige Diensthandlung an einer Vermögens-straftat mit, an deren Erlös er beteiligt wird, kommt es für die Anwendbarkeit der Bestechungstatbestände entscheidend darauf an, ob er sich den Vorteil selbst verschafft oder ob er ihn von anderer Seite als Gegenleistung für seine [X.] - 19 - widrigkeit erhält. Ein mit der pflichtwidrigen Diensthandlung verbundener Nutzen scheidet nur dann als Vorteil aus, wenn er dem Amtsträger als unmittelbare Frucht von selbst und ohne weiteres Zutun zufällt ([X.]St 20, 1, 3; [X.] NStZ 1987, 326, 327, jew. m.w.Nachw.). Hinter der [X.] stand aber wirtschaftlich nicht allein der Angeklagte [X.]. Vielme[X.] waren seit dem 5. Juni 2001 auch der Angeklagte [X.]und dessen Ehefrau zur Hälfte an dem Unternehmen [X.] und brachten die Gewinne aus den bis dahin von ihnen selbst vermarkte-ten [X.] ein, die nun über die [X.] abgewickelt wurden. Die dem Angeklagten [X.] aus dem Gewinn der [X.] zugeflossenen Geld-zahlungen stellten deshalb Vorteile im vorbezeichneten Sinne dar. Ob es nach den dargestellten Grundsätzen einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit entge-genstehen würde, wenn der Angeklagte [X.]

zu den [X.] - sei es un-mittelbar oder über ein Strohmannkonstrukt - selbst der einzige wirtschaftlich Beteiligte an dem den Vorteil gewä[X.]enden Unternehmen gewesen wäre, [X.] hier keiner Entscheidung. 2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur [X.] des gesondert verfolgten [X.] durch den Angeklagten [X.] im Fall des [X.] 27 hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Redaktionsleiters [X.] gelten die vorstehenden Ausfü[X.]ungen entsprechend. 45 3. Auch die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Untreue in den Fällen der Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b hält rechtlicher Überprüfung stand. 46 a) Das [X.] ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Exspektanzen des [X.] auf die "[X.]" der [X.] Vermögenswert hatten. Die Zahlungen der Veranstalter in diesen Fällen hatten 47 - 20 - keine unzulässige Schleichwerbung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 [X.] a.[X.] zum Ziel. Zweck der Darstellung im Rundfunkprogramm war ge-rade die Präsentation der jeweiligen Sportveranstaltung selbst. Allerdings handelte es sich bei den Zahlungen trotz des beim [X.] geübten Sprachgebrauchs nicht um [X.] im rundfunkrechtlichen Sinn. Als [X.] wird hier die Gewä[X.]ung von Sachleistungen bezeichnet, die einem Rundfunkveranstalter für [X.] zur Verfügung gestellt werden, ohne dem Zweck einer eigenen Darstellung des Gebers zu dienen (Hartstein/ Ring/[X.]/[X.]/Stettner [X.] Stand 4/2000 § 8 Rn. 22; [X.] in Beck´scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. § 8 [X.] Rn. 11). Geldleistungen von Veranstaltern zum Zweck der Produktion von Berichten über i[X.]e eigenen Veranstaltungen sind von diesem Begriff nicht erfasst. Wie das [X.] zu-treffend ausgefü[X.]t hat, waren derartige Zahlungen aber nicht unzulässig, son-dern stellten jeweils ein im Rahmen der Vorsc[X.]iften des § 8 Abs. 1 bis 3 [X.] erlaubtes Sponsoring dar. 48 b) Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung stößt auch die konkurrenzrechtliche Würdigung des Verhältnisses der Taten 15 und 17 und der Taten 20a und 20b zueinander nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Dass die [X.] von tatme[X.]heitlicher Begehungsweise [X.] ist, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Beurteilung des [X.] eingeräumten [X.] und ist vom [X.] - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung mög-lich wäre - hinzunehmen ([X.] NStZ-RR 1998, 68, 69; 2007, 235). 49 4. Schließlich hält auch die Beurteilung des [X.] zwi-schen den Bestechungsfällen 2 bis 4 einerseits und den Untreuetaten 13, 15, 17, 20a und 20b andererseits als Tatme[X.]heit der rechtlichen Beurteilung stand. 50 - 21 - Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen entgegen der Auffassung der Revision eine konkrete Verabredung der Einzelheiten der späteren [X.] anlässlich der Vereinbarung der Bestechungszahlungen nicht. Zwar vereinbarten die Angeklagten bei Gelegenheit der Abänderung des [X.] am 5. Juni 2001, dass die bisherige Arbeitsteilung beibehalten werden und der Angeklagte [X.] als Gegenleistung für seinen Gewinnanteil weiterhin seine berufliche Position nutzen sollte, um auf den Abschluss von Verträgen von [X.]n mit der [X.] hinzuwirken. Eine konkrete [X.] der Einzelheiten der späteren Manipulationen trafen die Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht, weil die Begehung der späteren Untreuetaten von den zukünftig geäußerten Übertragungswünschen interessier-ter [X.] abhängig war. Zum Zeitpunkt der Modifikation des [X.] war aus Sicht der Angeklagten offen, ob und welche Veranstal-ter im Einzelnen sich in den Folgeja[X.]en mit dem Wunsch einer Berichterstat-tung über i[X.]e jeweilige Veranstaltung an den [X.] wenden würden. Bei dieser Sachlage war der Bekundung des Angeklagten im Zusammenhang mit der [X.] des Gesellschaftsvertrages nicht me[X.] als die Erklärung zu entneh-men, sich in derartigen Fällen auch zukünftig pflichtwidrig verhalten zu wollen. I[X.] Der Revision des Angeklagten [X.] bleibt aus den gleichen Grün-den der Erfolg versagt. 51 Das [X.] hat rechtsfehlerfrei die Beteiligung des Angeklagten [X.] an den Fällen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a und 20b als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten [X.] und die Vereinbarung und Veranlassung der Geldzahlungen der [X.] in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4, 27 und 28 als täterschaftlich begangene Bestechung gewürdigt. Es hat in den [X.] - zutreffend eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB vorgenommen. [X.] Fischer Roggenbuck Ri[X.] [X.] ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Untersc[X.]ift gehindert.
[X.]

Meta

2 StR 104/09

27.11.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. 2 StR 104/09 (REWIS RS 2009, 355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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