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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH - Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung - zulässiger Rechtsweg - Auswechslung eines Gesellschafters durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach dem Umwandlungsgesetz - Ende der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach fünf Jahren
1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 2 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst wird:
"Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 8. die unter dem 18.2.2008 von der [X.] ausgestellte Bürgschaftserklärung an die Klägerin herauszugeben hat".
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vom Zulassungsausschuss ([X.]) die Herausgabe einer zu dessen Akten eingereichten Bürgschaftserklärung einer ihrer [X.]er verlangen kann.
Die Klägerin ist eine GmbH aus dem Firmengeflecht der Laborärzte Dr. K. Sie ist Trägerin eines MVZ für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, das seit [X.] im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] ([X.]) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Firma der Klägerin lautete damals noch "[X.]"; diese hatte als [X.]er die Laborärzte [X.] und [X.] aus M. sowie die [X.] ([X.] - deren [X.]er waren als Komplementärin die [X.] sowie als Kommanditisten die [X.] sowie [X.]). Bei Zulassung des MVZ der Klägerin hatten sowohl [X.] und [X.] als auch die [X.] unter dem 18./20.2.2008 gleichlautende Bürgschaftserklärungen zu den Akten des zu 8. beigeladenen [X.] eingereicht. Diese Bürgschaften sollten unter Verzicht auf die Einrede der [X.] die Forderungen der [X.]en und der gesetzlichen Krankenkassen ([X.]) gegen die [X.] aus vertragsärztlicher Tätigkeit absichern und auch für solche Forderungen gelten, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden.
Um einer bei Zulassung des MVZ beigegebenen Auflage nachzukommen, dass die [X.] als eine zur Abgabe von Hilfsmitteln zugelassene [X.] ihre fortbestehende Berechtigung zur Gründung eines MVZ nachzuweisen habe, erfolgte im Juli 2009 eine "Umgruppierung" der beteiligten [X.]en. Mit [X.] vom [X.] übertrug die [X.] ([X.] - im Folgenden: Altgesellschafterin) ihren gesamten Betrieb sowie alle Aktiva und Passiva auf die als Heilmittelerbringerin zugelassene Firma [X.] ([X.]). Von der Übertragung ausgenommen blieb lediglich ihr Kommanditanteil an der [X.], der im Rahmen der Vereinbarung von 1000 auf 200 000 Euro erhöht wurde. Zudem wurde vereinbart, dass die Firma der [X.] von der übernehmenden [X.] fortgeführt wird. Deshalb firmierte ab [X.] die Altgesellschafterin des MVZ nunmehr als "[X.] Holding GmbH & Co. KG" ([X.]), während die Neugesellschafterin nunmehr ihrerseits unter der Firma "[X.]" ([X.]) auftrat. Das bedeutete für die Klägerin im Ergebnis, dass ihre nichtärztliche [X.]erin bei unverändert gebliebener Firma ausgetauscht wurde; die Neugesellschafterin gehörte als Heilmittelerbringerin jedoch weiterhin zum Kreis der Gründungsberechtigten eines MVZ.
Die Klägerin unterrichtete im September 2009 den [X.] über den [X.]erwechsel, reichte eine Bürgschaftserklärung der Neugesellschafterin zu den Akten und bat um Rückgabe der Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin im Original. Die Bürgschaftserklärung der Neugesellschafterin umfasse alle denkbaren Forderungen der [X.] bzw der [X.] gegen die [X.] unabhängig vom Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung. Ein darüber hinausgehendes Sicherungsbedürfnis bestehe nicht, sodass die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben sei. Der [X.] fasste einen feststellenden Beschluss des Inhalts, dass die Altgesellschafterin seit [X.] keine [X.]erin der Klägerin mehr sei und mit der Neugesellschafterin eine zulässige Leistungserbringerin eingetreten sei. Zudem stellte der [X.] fest, dass die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin Bestandteil der Nachweise des Zulassungsverfahrens für das MVZ sei und deshalb in den Akten des [X.] zu verbleiben habe (Beschluss vom 28.10.2009). Der [X.] sei nicht berechtigt, Urschriften aus dem Zulassungsverfahren zurückzugeben, da die Akten gemäß § 43 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) fünf Jahre aufzubewahren seien.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Neugesellschafterin ohnehin kraft Gesetzes auch für Forderungen hafte, die ihr - der Klägerin - gegenüber vor dem [X.] entstanden seien. Eine darüber hinausgehende Doppelabsicherung sei nicht gerechtfertigt. Die Herausgabe der Bürgschaftserklärung könne nicht mit Hinweis auf § 43 Ärzte-ZV verweigert werden. Für die Vollständigkeit der Zulassungsakte sei es ausreichend, wenn dort eine Kopie der ursprünglichen Bürgschaftserklärung vorhanden sei. Die Klägerin wünsche lediglich die Herausgabe des Originals der Erklärung, so wie das ein anderer [X.] im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] bei einem weiteren MVZ der L.-Gruppe problemlos praktiziert habe. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch zurück, weil die Altgesellschafterin für alle Forderungen, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden seien, weiterhin hafte; das Hinzutreten eines zusätzlichen Bürgen, der für diese Forderungen ggf ebenfalls hafte, könne daran nichts ändern (Beschluss vom 9.6.2010).
Im Klageverfahren hat die Klägerin, nachdem das [X.] auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen hatte, vorsorglich eine Abtretungsvereinbarung vom [X.] zwischen der Altgesellschafterin und der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaft vorgelegt. Gleichwohl hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sei nicht begründet, da der [X.]erwechsel nicht zu einer "Haftungsentlassung" der Altgesellschafterin geführt habe. Dies hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, welche jedoch fehle. Zudem mangele es der Klägerin an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs; die zu ihren Gunsten abgeschlossene Abtretungsvereinbarung habe daran nichts geändert.
Während des Berufungsverfahrens ist offenbar geworden, dass die Klägerin bereits im März 2013 ihre Firma in "L. GmbH MVZ [X.]" geändert hatte. Nach einem Hinweis des L[X.] auf § 131 Abs 1 Satz 1 Umwandlungsgesetz ([X.] - vom 28.10.1994, [X.] 3220, berichtigt [X.] 1995, 428) hat die Klägerin für den Fall, dass aufgrund des [X.]s von 2009 der von ihr geltend gemachte Herausgabeanspruch auf die Neugesellschafterin übergegangen sein sollte, einen Abtretungsvertrag vom 1.11.2017 zwischen der Neugesellschafterin und der [X.] präsentiert. Das L[X.] hat sodann die Entscheidung des [X.] sowie den Beschluss des Beklagten aufgehoben und diesen zu der Feststellung verurteilt, dass die Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008 an die Klägerin herauszugeben sei (Urteil vom 8.11.2017).
Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die Verpflichtung des [X.] zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zulässig. Eine Leistungsklage scheide aus, weil der nach seiner Anrufung allein prozessführungsbefugte Beklagte nicht im Besitz der Urkunde sei und somit auch nicht zu deren Herausgabe verpflichtet werden könne. Zwar führe die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht zum Erlöschen einer Bürgschaft. Da es aber ein Indiz für das Erlöschen der Schuld darstelle, wenn der Schuldner den Schuldschein besitze, bestehe ein Bedürfnis dafür, über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zudem sei die Klägerin aufgrund ihrer formellen Beschwer durch den Bescheid des Beklagten nicht nur klagebefugt, sondern auch prozessführungsbefugt. Zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liege aufgrund der mit der Altgesellschafterin und der Neugesellschafterin getroffenen Abtretungsvereinbarungen die Prozessführungsbefugnis vor.
Auch in der Sache müsse die Klage Erfolg haben. Die Verpflichtung der Altgesellschafterin aus der Bürgschaftserklärung gegenüber [X.] und [X.] sei zwischenzeitlich erloschen. Die Rechte und Pflichten der Altgesellschafterin aus der Bürgschaftserklärung seien gemäß § 131 Abs 1 Nr 1 [X.] im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Neugesellschafterin übergegangen. Hierzu gehöre auch ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Zwar sei die Abtretung dieses Anspruchs durch die Altgesellschafterin im Januar 2012 ins Leere gegangen, doch habe die Klägerin aufgrund der am 1.11.2017 mit der Neugesellschafterin geschlossenen Abtretungsvereinbarung den Anspruch auf Herausgabe der von der Altgesellschafterin ausgestellten Bürgschaftserklärung erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Neugesellschafterin ein Herausgabeanspruch entsprechend § 371 Satz 1 [X.] zugestanden. Zwar sei die Verpflichtung aus der Bürgschaftserklärung nicht aufgrund eines Entfallens der Hauptschuld erloschen, da Rückforderungsansprüche der [X.] unter bestimmten Umständen auch noch nach Ablauf der Frist von vier Jahren für sachlich-rechnerische Richtigstellungen in Betracht kämen. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei auch nicht durch Hinzutreten der Neugesellschafterin als weiterer [X.] entfallen; ebenso sei der eventuell zustande gekommene Bürgschaftsvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Jedoch sei die [X.] der Altgesellschafterin in entsprechender Anwendung von § 736 Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nach Ablauf von fünf Jahren seit Wirksamwerden der Vermögensübertragung erloschen. Diese für eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) in Form einer [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) geltende Regelung zur Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen [X.]ers sei auf das Ausscheiden eines [X.]ers aus der Träger-GmbH eines MVZ entsprechend anzuwenden. Das folge aus der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Haftungssituation für ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes MVZ.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. wenden sich mit ihren Revisionen insbesondere gegen die vom L[X.] befürwortete analoge Anwendung der Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen [X.]ers im Rahmen des § 95 Abs 2 Satz 6 [X.]B V.
Der Beklagte verweist darauf, dass bereits der Wortlaut des § 95 Abs 2 Satz 6 [X.]B V eine Beendigung der [X.] für ausgeschiedene [X.]er eines MVZ nicht vorsehe. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Vorschriften des HGB gegenüber der Regelung in § 95 [X.]B V habe Vorrang zukommen lassen wollen. Die beabsichtigte Gleichstellung der MVZ in der Rechtsform einer GmbH habe nicht nur mit kooperativen Organisationsformen wie einer [X.], sondern auch mit Einzelvertragsärzten erfolgen sollen; letztere hafteten jedoch mit ihrem Privatvermögen zeitlich unbegrenzt. Zivil- bzw gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzungen, die den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz von [X.]en und [X.] unterlaufen könnten, seien hier nicht anwendbar. Zweifelhaft sei auch, ob § 160 HGB über die Verweisung in § 736 Abs 2 [X.] hier überhaupt zur Anwendung gelangen könne, da § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V die entsprechende Anwendung von Vorschriften des [X.] nur anordne, soweit das mit den Vorgaben des § 70 [X.]B V und den übrigen Aufgaben bzw Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des [X.]B V vereinbar sei. Zudem sei fraglich, ob die von der Neugesellschafterin vorgelegte Bürgschaftserklärung auch Forderungen umfasse, die vor der Übertragung des Vermögens der Altgesellschafterin entstanden seien. Es sei denkbar, dass die Vermögensübertragung nach dem [X.] dazu geführt habe, dass die Neugesellschafterin auch in die Pflichten der Altgesellschafterin in Bezug auf das Bürgschaftsverhältnis eingetreten und die Abgabe einer neuen Bürgschaftserklärung deshalb nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei es den Zulassungsgremien nicht zuzumuten, die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der [X.]er eines MVZ in allen Einzelheiten nachzuvollziehen.
Die Beigeladene zu 1. führt aus, die Argumentation des L[X.] zur entsprechenden Anwendung des § 160 HGB setze voraus, dass diese Vorschrift im Falle eines [X.]erwechsels bei einer [X.] überhaupt zur Anwendung gelange. Das B[X.] sei bisher jedoch von einer zeitlich unbeschränkten Haftung jedes Mitglieds einer [X.] ausgegangen (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 6/06 R - B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.] sowie auf B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - B 6 [X.]/09 R - juris). Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Regelung zur Bürgschaftserklärung gerade auch eine Haftung für Rückforderungsansprüche sicherstellen wollen, die erst nach Auflösung eines MVZ fällig werden. Damit sei eine Haftungsbegrenzung auf fünf Jahre nicht vereinbar. Es gehe nicht an, mit einer Haftungsbegrenzung gerade diejenigen zu privilegieren, die unter Verwirklichung von [X.] in besonders vorwerfbarer Weise Regresse verursacht hätten.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
das Urteil des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 8.11.2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Hannover vom [X.] zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Anderenfalls würden der ausgeschiedene [X.]er eines MVZ und seine Nachkommen aufgrund der [X.] zeitlich unbegrenzt persönlich haften. Eine solche "generationenüberdauernde Schuldknechtschaft" sei der Rechtsordnung fremd. Im Übrigen habe das L[X.] zutreffend ausgeführt, dass die [X.] der Altgesellschafterin nicht erloschen, sondern vielmehr mit der Ausgliederung und Übertragung ihres Vermögens auf die Neugesellschafterin ebenfalls auf diese übergegangen sei. Damit sei aber die höchstpersönliche [X.] der Altgesellschafterin bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen. Die Neugesellschafterin habe ihre umfassende Haftung mit einer eigenen Bürgschaftserklärung vorbehaltlos anerkannt.
Die Revisionen des [X.]n und der [X.]eigeladenen zu 1. sind zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Herausgabe der von der Altgesellschafterin unter dem 18.2.2008 abgegebenen [X.]ürgschaftserklärung verlangen kann (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Der [X.] hat lediglich den feststellenden Ausspruch des [X.]erufungsurteils klarstellend neu gefasst.
A) Die Revisionen sind zulässig. Das gilt auch für die Revision der zu 1. beigeladenen [X.], die geltend machen kann, durch die Entscheidung des [X.] nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert zu sein (zum Erfordernis einer materiellen [X.]eschwer z[X.] [X.] vom [X.] [X.] 18/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]9 mwN). Das [X.] hat den [X.]n zu der Feststellung verurteilt, dass die [X.]ürgschaftserklärung der Altgesellschafterin an die Klägerin herauszugeben ist. Wird diese Entscheidung rechtskräftig, führt das zu einer [X.]eeinträchtigung der Rechtsposition der [X.]eigeladenen zu 1., die als Gläubigerin möglicher Ansprüche gegen die Klägerin durch die in der [X.]ürgschaftserklärung verlautbarte [X.] begünstigt ist. Auch wenn die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer [X.]ürgschaft nicht zwingend von der Vorlage einer schriftlichen [X.]ürgschaftserklärung im Original abhängt, da diese kein Wertpapier ist (Horn in [X.], Neubearbeitung 2012, § 766 [X.] Rd[X.]), stünde der [X.]eigeladenen zu 1. nach Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung doch ein wichtiges [X.]eweismittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht mehr zur Verfügung (vgl [X.] Urteil vom 9.10.2008 - VII ZR 227/07 - NJW 2009, 218 Rd[X.]1). Die materielle [X.]eschwer kann der [X.]eigeladenen zu 1. auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass sie im [X.]erufungsverfahren selbst keinen Sachantrag gestellt hat ([X.] vom 16.4.1959 - 5 [X.] 27/58 - [X.], 250, 251 - juris Rd[X.]7; [X.] vom [X.] [X.] 18/14 R - aaO).
[X.]) Die Revisionen können in der Sache keinen Erfolg haben. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin vom [X.]eigeladenen zu 8. die Herausgabe der bei ihm noch im Original vorhandenen [X.]ürgschaftserklärung der Altgesellschafterin vom 18.2.2008 verlangen kann. Ihre Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Frage, ob für Klagen im Zusammenhang mit einer gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V übernommenen [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist, ist hier nicht mehr zu prüfen, nachdem das [X.] in seiner Entscheidung diesen Rechtsweg für gegeben erachtet hat (für den Sozialrechtsweg kraft [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]22; Ossege, Verträge in [X.] (MVZ), 2017, [X.]; für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hingegen [X.], [X.], 257, 267; zum ordentlichen Rechtsweg für Klagen aus einer [X.]ürgschaft für öffentlich-rechtliche Forderungen s auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 90, 187 = NJW 1984, 1622, juris Rd[X.] 9 ff; [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] - [X.]Z 198, 105 = juris Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 51 Rd[X.]9 "[X.]ürgschaft"). Im Rechtsmittelverfahren ist diese Entscheidung nicht mehr zu hinterfragen (§ 17a Abs 5 [X.], vgl [X.][X.] Urteil vom 23.3.2011 - [X.] [X.] 11/10 R - [X.][X.]E 108, 35 = [X.] 4-2500 § 115b [X.], Rd[X.]4 ff). Unabhängig davon handelt es sich hier schon deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.]G, weil um die Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts des [X.]n in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gestritten wird. Im Übrigen sind die Sozialgerichte seit dem 2.1.2001 auch für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, und zwar ausdrücklich auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Insoweit besteht eine gesetzliche Sonderzuweisung iS des § 13 [X.], die den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Unterscheidung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeht (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] - [X.]Z 198, 105 Rd[X.]).
b) [X.] zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 [X.]G); unter besonderen Umständen kann aber auch eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Halbsatz 1 [X.], § 56 [X.]G) statthaft sein.
aa) Die Klägerin erstrebt zum einen die [X.]eseitigung der von ihr für falsch erachteten Feststellung, dass die [X.]ürgschaftserklärung der Altgesellschafterin [X.]estandteil der Nachweise des Zulassungsverfahrens ihres MVZ sei und - entgegen ihrem [X.]egehren auf Herausgabe - bei den Akten des [X.] zu verbleiben habe (Ziffer 1 [X.]uchst c des vom [X.]n durch Zurückweisung des Widerspruchs bestätigten [X.]eschlusses des [X.] vom 28.10.2009, s dazu [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 36/13 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.]8 Rd[X.]2). Wie das [X.] richtig gesehen hat, ist auch die Frage, ob eine im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ein MVZ dem [X.] übergebene [X.]ürgschaftserklärung später von diesem wieder herauszugeben ist, einer feststellenden Entscheidung der Zulassungsgremien durch Verwaltungsakt zugänglich (vgl [X.][X.] aaO Rd[X.]6; ebenso [X.], Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 [X.][X.] V Rd[X.] 98). Zum anderen begehrt die Klägerin bei verständiger Würdigung des von ihr erhobenen Anspruchs (§ 123 [X.]G) nach Aufhebung des entgegenstehenden feststellenden Verwaltungsakts vom [X.] aber auch die Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung im Original, mithin eine konkrete Handlung und damit eine Leistung iS des § 54 Abs 4 [X.]G (vgl [X.]VerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14.93 - [X.]VerwGE 96, 326, 332: Herausgabe einer Schuldanerkenntnisurkunde; s auch [X.], Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im [X.], 2008, [X.], 434).
bb) Richtige Klageart für solch ein [X.]egehren ist an sich, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (sog unechte Leistungsklage, § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 [X.]G). Dabei richtet sich die Anfechtungsklage gegen die feststellende Entscheidung des [X.], die - soweit ein Verwaltungsakt im Streit steht - allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird (stRspr, vgl [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 36/13 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.]8 Rd[X.]2; [X.] vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 1/17 R - [X.][X.]E 126, 40 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]4, Rd[X.]0; zu einer gesetzlich angeordneten Ausnahme s [X.] vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - [X.][X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]5, Rd[X.]0). Hingegen muss sich eine Klage auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung als Leistungsklage gegen den [X.] richten, weil nur dieser die geforderte Handlung vornehmen kann, da die [X.]ürgschaftserklärung in seinem [X.]esitz ist. Trotz der unterschiedlichen Passivlegitimation für die beiden Teilaspekte des [X.]egehrens der Klägerin hält der [X.] daran fest, dass hier die Klage jedenfalls auch gegen den [X.]erufungsausschuss geführt werden muss. Dieser vertritt als dem [X.] übergeordnetes und juristisch fachkundig geleitetes Gremium die behördlichen Entscheidungen in Zulassungssachen gegenüber den Gerichten ([X.] vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - [X.][X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]5, Rd[X.]0). Das gilt auch dann, wenn verwaltungstechnisch nur der [X.] eine bestimmte Handlung, um die letztlich gestritten wird, vornehmen kann. [X.]eide Klagen können jedoch zulässigerweise in subjektiver Klagehäufung in demselben Verfahren geltend gemacht werden (§ 74 [X.]G iVm § 59 ZPO, vgl [X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 74 Rd[X.]).
cc) Allerdings hat die Klägerin hier keine Leistungsklage gegen den [X.] erhoben. Vielmehr hat sie die ursprünglich von ihr vor dem [X.] zur Entscheidung gestellte, nur gegen den [X.]erufungsausschuss gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage (auf Herausgabe der Urkunde durch den [X.]n) im [X.] in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auf Feststellung durch den [X.]n, dass eine Pflicht zur Herausgabe der Urkunde bestehe) umgestellt, nachdem zuvor auf ihren Antrag hin auch der [X.] zu dem Verfahren beigeladen worden war. Eine Verurteilung des [X.] zur Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung kommt hiernach nicht in [X.]etracht, zumal die Voraussetzungen des § 75 Abs 5 [X.]G, der unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auch die Verurteilung eines [X.]eigeladenen ermöglicht, nicht erfüllt sind.
dd) Die Klägerin kann aber jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation zur gerichtlichen Durchsetzung ihres [X.]egehrens zulässigerweise von einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen zwei unterschiedliche [X.]eteiligte absehen und sich auf eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nur gegen den [X.]n beschränken. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Leistungsklage, der grundsätzlich auch Anwendung findet, wenn die Leistungsklage gegen einen anderen [X.]n zu erheben wäre (vgl [X.] vom 25.3.2003 - [X.] 1 KR 29/02 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.] f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.]9a), nicht entgegen. Der [X.] ist eine nach Maßgabe des § 96 [X.][X.] V eingerichtete [X.]ehörde iS von § 1 Abs 2 [X.][X.] X. Von ihm kann angenommen werden, dass er aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten [X.]indung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommt (vgl [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 16/11 R - [X.][X.]E 110, 245 = [X.] 4-1500 § 55 [X.]2, Rd[X.]9; [X.] vom [X.] KR 2/15 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] Rd[X.]8). Daher ist zumindest dann, wenn der [X.] - wie hier - zu dem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts des [X.] beigeladen worden ist, sodass ein Urteil auch ihn bindet (§ 141 Abs 1 [X.] iVm § 69 [X.] [X.]G), die Rechtsverfolgung mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage ausreichend. Die Klägerin kann ihren Antrag auch noch im Revisionsverfahren dementsprechend anpassen. Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 Satz 1 [X.]G) steht dem nicht entgegen, da eine bloße [X.]eschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] keine Klageänderung bewirkt (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]G).
ee) Allein der Umstand, dass ein feststellender Verwaltungsakt des [X.]n verfahrensgegenständlich ist, zwingt entgegen der Ansicht des [X.] im gerichtlichen Verfahren nicht dazu, mit der Anfechtungsklage (auf [X.]eseitigung des eine negative Feststellung treffenden Verwaltungsakts) eine Verpflichtungsklage (auf Feststellung der gegenteiligen Rechtslage durch den [X.]erufungsausschuss) zu verbinden. Eine solche Vorgehensweise sieht das [X.]G nicht vor. Erweist sich im Klageverfahren, dass Feststellungen eines Verwaltungsakts zum [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nicht der wahren Rechtslage entsprechen, ist die Gewährung von Rechtsschutz nicht darauf beschränkt, nach Aufhebung dieses Verwaltungsakts die [X.]ehörde zur Feststellung der zutreffenden Rechtslage in einem neuen Verwaltungsakt zu verpflichten. Vielmehr besteht die originäre Aufgabe der Rechtsprechung darin, im Einzelfall die Rechtslage verbindlich zu klären (vgl [X.] vom 30.1.1991 - 9/9a [X.] - [X.][X.]E 68, 128, 130 = [X.] 3-3200 § 81 [X.] S 3). Daraus folgt, dass das Gericht nach Aufhebung eines rechtswidrigen feststellenden Verwaltungsakts die der Rechtslage entsprechende Feststellung in seiner Entscheidung selbst trifft (so auch die Vorgehensweise in [X.] vom [X.] - [X.] 3 KR 16/18 R - vgl Terminbericht [X.]5/19; ebenso [X.] vom 20.12.2018 - [X.] 3 KR 2/17 R - [X.] 4-2500 § 124 [X.] 6 Rd[X.]4; zur Anfechtungs- und Feststellungsklage im [X.] vgl z[X.] [X.] vom 3.4.2014 - [X.] 2 U 25/12 R - [X.][X.]E 115, 256 = [X.] 4-2700 § 136 [X.] 6, Rd[X.]1).
c) Die Klägerin erfüllt für die Anfechtungsklage das besondere Zulässigkeitserfordernis der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G).
aa) Eine Anfechtungsklage setzt gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G voraus, dass eine Verletzung von Rechten des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint ([X.] vom 7.2.2007 - [X.] [X.] 8/06 R - [X.]8, 98 = [X.] 4-1500 § 54 [X.]0, Rd[X.]4). Davon kann zwar in der Regel, aber - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht stets ausgegangen werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt an den [X.] gerichtet ist ([X.] vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 42/06 R - [X.]9, 145 = [X.] 4-2500 § 116 [X.] 4, Rd[X.]6). Das Vorliegen einer möglichen [X.]eschwer ist nur dann unzweifelhaft, wenn ein Verwaltungsakt dem Kläger als dessen Adressaten eine Verbindlichkeit auferlegt oder ihm Rechte entzieht ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]0 am Ende). [X.]eides ist hier nicht der Fall; daher muss die Möglichkeit einer Verletzung eigener materiell-rechtlicher Rechtspositionen konkret dargetan werden ([X.] vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 42/06 R - aaO; s auch [X.]ieresborn in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 54 Rd[X.]05, 108).
bb) Die Klägerin macht geltend, aufgrund Abtretung Gläubigerin eines Herausgabeanspruchs des [X.]ürgen entsprechend § 371 [X.] geworden zu sein, und verweist dazu auf die Abtretungsvereinbarungen vom [X.] und vom 1.11.2017. Auf dieser Grundlage kann der Klägerin die Anfechtungsbefugnis gegenüber dem ablehnenden Verwaltungsakt des [X.]n aufgrund einer Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht abgesprochen werden.
Für das Verlangen auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung kommt als Anspruchsgrundlage nur § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 [X.][X.] V iVm einer entsprechenden Anwendung von § 766 Satz 1, § 371 Satz 1 [X.] in [X.]etracht. Die schriftliche [X.]ürgschaftserklärung ist wie ein Schuldschein zu behandeln, der nach dem Erlöschen der Schuld oder dem Nichtentstehen der Forderung an den [X.]ürgen zurückzugeben ist (vgl [X.] Urteil vom 20.3.1997 - [X.] - NJW 1997, 1779, 1780 - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.], 3553, 3555 - juris Rd[X.]5). [X.]erechtigter eines solchen Anspruchs ist somit der [X.]ürge, der die Herausgabe vom Gläubiger der Hauptforderung als dem Eigentümer des Schuldscheins (vgl § 952 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.]) verlangen kann, ggf aber auch von [X.], die im [X.]esitz des Schuldscheins sind (vgl Olzen in [X.], § 371 [X.], Neubearbeitung 2016, Rd[X.]0, 12; Kerwer in [X.] [X.], 8. Aufl 2017, § 371 Rd[X.] 6). Die Klägerin hat die hier streitbefangene [X.]ürgschaftserklärung selbst nicht abgegeben, beruft sich aber auf einen Rechtserwerb von dem [X.]ürgen aufgrund Abtretungsvereinbarung (vgl dazu [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]3). Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte hinreichend dargetan. Ob dieses Recht tatsächlich auf sie übergegangen ist, ist hingegen eine Frage der [X.]egründetheit der Klage. [X.] ist auch, dass die Klägerin die fraglichen Abtretungsvereinbarungen erst im Verlauf des Klage- bzw [X.]erufungsverfahrens in den Prozess eingeführt hat. Für die [X.]ejahung der Zulässigkeit der Klage ist es ausreichend, dass sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, vor § 51 Rd[X.]0).
d) Aufgrund der zu bejahenden Klagebefugnis bestehen, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls keine Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Diese liegt vor, wenn die Klägerin - wie hier - einen nach ihrem Vortrag ihr zustehenden sachlichen Anspruch im eigenen Namen geltend macht ([X.] vom 24.9.2002 - [X.] 3 P 14/01 R - [X.] 3-3300 § 72 [X.] S 4 - juris Rd[X.]6; zum regelmäßigen Zusammenfallen von Klagebefugnis und aktiver Prozessführungsbefugnis s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 70 Rd[X.] 44).
e) Schließlich ist für die Feststellungsklage auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (§ 55 Abs 1 Halbsatz 2 [X.]G). Es kommt darin zum Ausdruck, dass der [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss die von der Klägerin begehrte Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung ausdrücklich abgelehnt, mithin zu ihrem [X.]egehren eine negative Feststellung getroffen hat. Das genügt für ein Feststellungsinteresse im gerichtlichen Verfahren ([X.] vom 30.1.1991 - 9/9a [X.] - [X.][X.]E 68, 128, 130 = [X.] 3-3200 § 81 [X.] S 4).
2. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des [X.] Gläubigerin eines möglichen Herausgabeanspruchs des [X.]ürgen gegenüber dem [X.] als [X.]esitzer der [X.]ürgschaftserklärung geworden (dazu unter a). Ein Anspruch auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung ist zwischenzeitlich auch entstanden (dazu unter b).
a) Der Herausgabeanspruch entsprechend § 371 [X.] steht nach dem Erlöschen oder dem Nichtentstehen der mit der [X.]ürgschaft gesicherten Forderungen dem [X.]ürgen zu, sofern sich aus vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt ([X.] Urteil vom [X.], 3553, 3555 - juris Rd[X.]5; zu einem nach VO[X.]/[X.] vertraglich vereinbarten Herausgabeanspruch des Schuldners der mit der [X.]ürgschaft gesicherten Forderung vgl [X.] Urteil vom 9.10.2008 - VII ZR 227/07 - NJW 2009, 218 - juris Rd[X.] ff). Da abweichende vertragliche Vereinbarungen bei einer [X.]ürgschaftserklärung nach § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V nicht in Rede stehen, kann der Herausgabeanspruch hier nur durch einen Abtretungsvertrag entsprechend den Regelungen der §§ 398 ff [X.] zwischen dem materiell als [X.]ürge verpflichteten Rechtssubjekt und der Klägerin auf Letztere übergegangen sein (zur Anwendung der Vorschriften des [X.] auf die Abtretung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Vertragsarztrechts s [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/98 R - [X.] 3-5540 Anl 1 § 10 S 4 f; [X.] vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 38/17 R - [X.] 4-2500 § 79 [X.] Rd[X.]1 - die für Sozialleistungen maßgebliche Sondervorschrift in § 53 [X.][X.] I ist insoweit nicht anwendbar). Das ist hier der Fall.
aa) Allerdings kann die Klägerin aus der Abtretungsvereinbarung vom [X.] keine Rechte für sich herleiten, auch wenn sie ihr [X.]egehren primär hierauf stützt. Diese Vereinbarung wurde von der "[X.]" (so die damalige Firma der Klägerin) und der "[X.] ([X.]), die mittlerweile als "[X.] Holding GmbH & Co. KG" firmiert, somit von der Altgesellschafterin abgeschlossen. Die Altgesellschafterin war jedoch im Januar 2012 materiell selbst nicht mehr [X.] und konnte daher über gerade dem [X.]ürgen zustehende Nebenrechte nicht mehr wirksam verfügen.
Vielmehr waren, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sämtliche Rechte und Pflichten aus der [X.]ürgschaftserklärung, die die "[X.]" noch als (Alt-)Gesellschafterin der Klägerin unter dem 18.2.2008 zugunsten der [X.]en und der gesetzlichen [X.] abgegeben hatte, zum [X.]punkt der Eintragung der Ausgliederung und Übertragung des Großteils von deren Vermögen auf die [X.] in das Handelsregister der abgebenden Gesellschaft (am [X.]) in Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (= Neugesellschafterin) übergegangen (sog "partielle Gesamtrechtsnachfolge" gemäß § 131 Abs 1 [X.] [X.]). Diese partielle Gesamtrechtsnachfolge umfasste auch Verbindlichkeiten sowie gesamte Vertragsverhältnisse, die auf diese Weise ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden konnten. Das gilt ebenso für Rechtspositionen des öffentlichen Rechts, soweit sie - wie hier - nicht höchstpersönlich sind ([X.] in [X.]/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 131 [X.] Rd[X.]8, 20, 22; [X.] in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, [X.]and 8 - Umwandlungsrecht, 5. Aufl 2018, § 27 Rd[X.] 7 ff, 51, 56, 76 f). Dass alle "Verbindlichkeiten und Verpflichtungen einschließlich öffentlicher Lasten", die mit dem von der (ursprünglichen) "[X.]" geführten [X.]etrieb verbunden waren, auf die [X.] als Neugesellschafterin übergehen sollten, ergibt sich aus § 1 Abs 1 [X.] des [X.]; zu den davon erfassten Vermögensgegenständen gehörten auch die Pflichten und Rechte aus der [X.]ürgschaftserklärung vom 18.2.2008. Der von der Klägerin mit der Altgesellschafterin abgeschlossene Abtretungsvertrag vom [X.] hatte danach die Verfügung über eine der Altgesellschafterin nicht mehr zustehende Rechtsposition zum Gegenstand und ging somit ins Leere.
bb) Jedoch hat die Klägerin den Anspruch entsprechend § 371 [X.] auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung aufgrund der am 1.11.2017 mit der Neugesellschafterin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung erworben und ist damit für den von ihr geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Wie bereits ausgeführt, ist die Neugesellschafterin aufgrund des [X.] und dessen Eintragung ins Handelsregister kraft partieller Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin sämtlicher Rechte und Pflichten aus der ursprünglich von der Altgesellschafterin abgegebenen [X.]ürgschaftserklärung geworden. Dass die Neugesellschafterin den davon umfassten Anspruch auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung in der am 1.11.2017 abgeschlossenen Vereinbarung an die Klägerin abgetreten hat, hat das [X.] für den [X.] bindend festgestellt. Weder der [X.] noch die [X.]eigeladene zu 1. haben Verfahrensrügen gegen diese tatsächliche Feststellung des [X.]erufungsgerichts vorgebracht (§ 163 [X.]G). Deshalb ist für die Entscheidung des [X.]s ohne [X.]edeutung, dass die Abtretungsvereinbarung vom 1.11.2017 eigentlich die "[X.]" als Vertragspartner ausweist, während die Klägerin nach dem Eintrag im Handelsregister (HR[X.]) seit dem [X.] die Firma "L. GmbH MVZ [X.]" führt und im Rechts- und Geschäftsverkehr auch in dieser Form führen muss (vgl [X.] in [X.]/[X.] Westphalen/[X.], HG[X.], 5. Aufl 2019, § 17 Rd[X.]4).
b) Ein Anspruch auf Herausgabe der bei Gründung des MVZ am 18.2.2008 von der Altgesellschafterin gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V abgegebenen schriftlichen [X.]ürgschaftserklärung ist hier auf der Grundlage von § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 [X.][X.] V iVm einer entsprechenden Anwendung von § 766 Satz 1, § 371 Satz 1 [X.] entstanden.
aa) Der Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen [X.]ürgschaftserklärung entsprechend § 371 Satz 1 [X.] entsteht, wenn entweder die mit der [X.]ürgschaft gesicherte Schuld durch Erfüllung oder auf sonstige Weise erloschen ist oder wenn feststeht, dass diese Schuld nicht mehr zur Entstehung gelangen kann (Kerwer in [X.] [X.], 8. Aufl 2017, § 371 Rd[X.] 4; Olzen in [X.], § 371 [X.] Rd[X.] 9, Neubearbeitung 2016; [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]21; [X.] [X.] 2018, 152, 157; Ossege, Verträge in MVZ, 2017, [X.]; [X.], [X.], 290, 294). Sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung nicht vorliegen, kann der Schuldner dieses Anspruchs (hier: der [X.], der die Urkunde in [X.]esitz hat, vgl Olzen in [X.], aaO, Rd[X.]2) das gegenüber dem Gläubiger des Herausgabeanspruchs einwenden. Nach Abtretung des Anspruchs kann der Schuldner solche Einwendungen, die zur [X.] der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, entsprechend § 404 [X.] gegenüber dem neuen Gläubiger (hier: der Klägerin) geltend machen.
bb) Zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 8.11.2017 war ein solcher Herausgabeanspruch entstanden.
(1) Der letztgenannte [X.]punkt ist hier für die [X.]eurteilung maßgeblich. Der vom [X.]n im [X.]erufungsverfahren vertretenen Ansicht, dass auf die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt seiner Entscheidung abzustellen sei, ist nicht zu folgen. Wie oben bereits dargelegt, ist ein Anspruch auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung grundsätzlich im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen; eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls statthaft sein. [X.]ei einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist aber in der Regel hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl [X.] vom [X.] P 2/14 R - [X.] 4-3300 § 42 [X.] Rd[X.]4; Söhngen in [X.] [X.]G, Stand der Einzelkommentierung [X.], § 54 Rd[X.]); für eine Feststellungsklage gilt dasselbe ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.]1). Regelungen des einschlägigen materiellen Rechts, die hier eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten, sind nicht ersichtlich.
(2) [X.]is zu dem genannten [X.]punkt Anfang November 2017 war ein Anspruch entsprechend § 371 Abs 1 [X.] auf Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung allerdings nicht dadurch entstanden, dass die Verbindlichkeiten des MVZ gegenüber der [X.] und den [X.], die durch die [X.]ürgschaftserklärung vom 18.2.2008 abgesichert waren, aufgrund Erfüllung oder auf sonstige Weise erloschen waren. Wie das [X.] festgestellt hat, war bis dahin überhaupt keine Inanspruchnahme der - nach partieller Gesamtrechtsnachfolge - ab [X.] nunmehr aus dieser [X.]ürgschaftserklärung verpflichteten Neugesellschafterin erfolgt. Jedoch war Anfang November 2017 und ist auch weiterhin eine Inanspruchnahme sowohl der Klägerin als Trägerin des MVZ als auch der Neugesellschafterin als nunmehr aus der [X.]ürgschaftserklärung [X.] prinzipiell noch möglich, und zwar auch für Ansprüche, die aus der bis zum [X.] ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ herrühren. Insbesondere Honorarrückforderungsansprüche der [X.] aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen können trotz der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 34/17 R - [X.] 2019, 299 Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] 4-2500 § 106d [X.] vorgesehen; s dazu auch [X.] vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - juris Rd[X.]4, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) auch noch nach Ablauf von vier Jahren mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern einer der Vertrauensausschlusstatbestände in § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.][X.] X erfüllt ist. Das ist insbesondere bei betrügerischen oder grob fahrlässig falschen Honorarabrechnungen der Fall (vgl [X.], [X.], 290, 294; s dazu z[X.] [X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.4.2018 - L 1 [X.] 2/15 - und nachfolgend [X.] [X.] 40/18 [X.]).
(3) Die Neugesellschafterin konnte aber nach den hier maßgeblichen speziellen Regelungen des [X.] jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren vom [X.] die Herausgabe der [X.]ürgschaftserklärung verlangen. Diesen Herausgabeanspruch hat die Neugesellschafterin in der Vereinbarung vom 1.11.2017 an die Klägerin abgetreten (s oben Rd[X.]7).
(a) Gemäß § 133 Abs 1 Satz 1 [X.] haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. Dieses Gläubigerschutzkonzept wird ergänzt durch das Recht der Gläubiger, anlässlich der Spaltung und Vermögensübertragung eine Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 133 Abs 1 Satz 2 iVm § 22 [X.] - s dazu [X.] in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, [X.]and 8 - Umwandlungsrecht, 5. Aufl 2018, § 27 Rd[X.]84 ff). Dabei ist die Haftung desjenigen, dem eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung zugewiesen wurde (sog Hauptschuldner), zeitlich unbeschränkt ([X.] in [X.]/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 133 [X.] Rd[X.] 6). Hingegen ist die Haftung des "Mithafters" gemäß § 133 Abs 3 Satz 1 [X.] auf solche Verbindlichkeiten begrenzt, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig werden und rechtskräftig bzw in vergleichbarer Weise (§ 197 Abs 1 [X.] bis 5 [X.]) festgestellt sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts (zur [X.]edeutung der Unterscheidung zwischen Hauptschuldner und Mithafter [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 133 Rd[X.]9 f). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist (§ 133 Abs 4 Satz 1 [X.]); ihr Lauf kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Verjährung gehemmt werden (§ 133 Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 204 [X.]). Dieses System der spaltungsrechtlichen Transferhaftung soll die jeweiligen Gläubiger des abgebenden Rechtsträgers vor einem Werthaltigkeitsverlust ihrer Forderungen schützen und ist das notwendige Gegenstück zur Spaltungsfreiheit (Lieder in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 4 Rd[X.] 56).
Nach diesen Grundsätzen haftet hier die Neugesellschafterin als Hauptschuldnerin zeitlich unbegrenzt für die aufgrund des [X.] auf sie übertragenen Verpflichtungen der Altgesellschafterin aus der streitbefangenen [X.]ürgschaftserklärung. Demgegenüber endete die zunächst weiter bestehende Mithaftung der Altgesellschafterin für die Verbindlichkeiten aus der [X.]ürgschaft fünf Jahre nach Eintragung der Ausgliederung in das Register ihres Sitzes, dh hier mit Ablauf des 30.7.2014.
(b) Einer Anwendung des [X.] und Haftungskonzepts des [X.] auf die aus einer [X.]ürgschaftserklärung gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V herrührenden Verbindlichkeiten einer nach den [X.]estimmungen des [X.] umgewandelten Gesellschaft, welche selbst wiederum Gesellschafterin der Träger-GmbH eines MVZ ist, stehen die Regelungen in § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 [X.][X.] V nicht entgegen. Zwar werden nach diesen [X.]estimmungen die Rechtsbeziehungen zwischen [X.], Ärzten, sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden "abschließend" in den §§ 63, 64 [X.][X.] V und im Vierten Kapitel des [X.][X.] V sowie "im Übrigen" in den entsprechend anwendbaren Vorschriften des [X.] geregelt. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Norm sollte mit dem Wort "abschließend" aber nur geklärt werden, dass die Rechtsbeziehungen der [X.] mit den Leistungserbringern "allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind" (vgl [X.]T-Drucks 14/1245 [X.] - zu [X.]9 <§ 69>) und damit dem öffentlichen Recht unterliegen ([X.] vom [X.] - [X.] 3 KR 32/04 R - [X.] 4-2500 § 69 [X.] Rd[X.]4 ff, 17 f; s auch [X.] vom [X.] - [X.] 1 KR 11/15 R - [X.] 4-2500 § 69 [X.]0 Rd[X.]4 ff, 16; [X.] vom 15.3.2017 - [X.] [X.] 35/16 R - [X.][X.]E 126, 1 = [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]2, Rd[X.]3). Einen Ausschluss aller in § 69 Abs 1 [X.][X.] V nicht ausdrücklich genannter Vorschriften von der Anwendung in den [X.] zwischen [X.] bzw [X.]en und Ärzten sowie sonstigen Leistungserbringern ordnet die Vorschrift hingegen nicht an ([X.] in [X.] Komm, § 69 [X.][X.] V Rd[X.] 9, 14, Stand der Einzelkommentierung Juli 2017; [X.]/[X.], [X.][X.] V, 6. Aufl 2018, § 69 Rd[X.]7; [X.]äune in [X.]/von [X.]/[X.], [X.][X.] V, 3. Aufl 2018, § 69 Rd[X.]; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 69 [X.][X.] V Rd[X.] 4).
In diesem Sinne hat der [X.] in [X.] stets auch die in § 69 Abs 1 [X.][X.] V nicht genannten Vorschriften z[X.] des Sozialverwaltungsverfahrensrechts ([X.][X.] X), des ärztlichen [X.]erufsrechts, des Datenschutzrechts oder des Strafrechts herangezogen, soweit das zur Klärung entscheidungserheblicher Vorfragen erforderlich war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vorschriften des [X.], soweit sie einer Gesellschaft, die selbst Gesellschafterin einer GmbH als Trägerin eines MVZ ist, die Umwandlung gestatten und in diesem Zusammenhang ein eigenes [X.] und Haftungskonzept vorgeben, von dem nicht abgewichen werden kann (§ 1 Abs 3 Satz 1 [X.]; s auch [X.] in [X.]/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 133 [X.] Rd[X.]4). Dafür, dass mit der in § 95 Abs 2 Satz 6 Halbsatz 2 [X.][X.] V enthaltenen Formulierung ("dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden") die Haftungsregelungen des [X.] spezialgesetzlich modifiziert werden sollten und über die weitgehenden Schutzvorschriften des § 133 [X.] hinaus eine zeitlich unbegrenzte Haftung der ausgliedernden Altgesellschafterin angeordnet werden sollte, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkt (vgl Gesetzentwurf zum [X.] - [X.]T-Drucks 16/2474 S 21 - zu [X.]; s auch [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.] zum [X.], [X.]T-Drucks 18/5123 [X.] - zu [X.] 41 [X.]uchst c). Das erscheint auch sonst eher fernliegend.
(c) Nach dem Wegfall der [X.] der Altgesellschafterin besteht kein rechtfertigender Grund mehr dafür, die noch von der Altgesellschafterin ausgestellte [X.]ürgschaftserklärung weiterhin im Original in den Akten des [X.] zu behalten. Zur Dokumentation der Vollständigkeit der Akte genügt es, dort eine Kopie der [X.]ürgschaftserklärung samt [X.] zu belassen.
Wie bereits dargelegt (Rd[X.] 45), durften die [X.] und die [X.]en die Altgesellschafterin nach Ablauf des 30.7.2014 nicht mehr aus der noch von ihr ausgestellten [X.]ürgschaftserklärung vom 18.2.2008 in Anspruch nehmen. Sie konnten ab diesem [X.]punkt ihre Rechte aus der [X.]ürgschaft nur noch gegenüber der Neugesellschafterin geltend machen. Dazu konnten sich [X.] und [X.]en zwar prinzipiell weiterhin auf die noch von der Altgesellschafterin ausgestellte [X.]ürgschaftserklärung berufen; mit ihr und mit dem [X.] und dessen Eintragung in das Handelsregister waren sie in die Lage versetzt, ihre Rechte als Gläubiger dieser [X.]ürgschaft gegenüber der Neugesellschafterin als neuer Schuldnerin nachzuweisen. Jedoch hat die Neugesellschafterin im September 2009 eine neue, von ihr selbst ausgestellte [X.]ürgschaftserklärung zu den Akten des [X.] eingereicht und ausdrücklich erklärt, dass diese [X.]ürgschaftserklärung alle denkbaren Forderungen der [X.]en und der [X.] gegenüber der [X.] "unabhängig vom [X.]punkt ihrer jeweiligen Entstehung" umfasst. Jedenfalls nach Wegfall der [X.] der Altgesellschafterin mit Ablauf des 30.7.2014 konnte somit die ursprüngliche [X.]ürgschaftserklärung vom 18.2.2008 die Rechte von [X.] und [X.]en aus der [X.] gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V nicht mehr verbessern. Für eine doppelte Absicherung durch zwei [X.]ürgschaftserklärungen desselben als [X.]ürge materiell Verpflichteten besteht weder ein praktisches [X.]edürfnis noch eine Rechtsgrundlage. Auf Verlangen der Neugesellschafterin als alleiniger Schuldnerin der [X.] ist deshalb die ursprüngliche, noch von der Altgesellschafterin ausgestellte [X.]ürgschaftserklärung vom [X.] herauszugeben.
(4) Die von den [X.]eteiligten und dem [X.] in erster Linie erörterte Frage, ob die [X.]estimmungen zur [X.]egrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters in § 736 Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 1 HG[X.] auch im Regelungsbereich der [X.]en nach § 95 Abs 2 Satz 6 [X.][X.] V entsprechend anzuwenden sind (bejahend die überwiegenden Stimmen in der Literatur: [X.], Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 Rd[X.] 95 f; [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]15: "wohl [X.]"; [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, Rd[X.]91; [X.]/[X.]/ Remplik in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl 2015, [X.] Abschnitt [X.] Rd[X.]50, 222; [X.], Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im [X.], 2008, [X.], 423; lediglich deskriptiv [X.], [X.] 2018, 152, 157: "Manche [X.]en wenden die [X.] der §§ 736 Abs 2 [X.] iVm § 160 HG[X.] an"; zweifelnd [X.]/[X.], [X.], 524, 526; ablehnend wohl [X.], [X.], 257, 266), ist hier nicht entscheidungserheblich. Für die Sonderform eines Gesellschafterwechsels aufgrund Ausgliederung und Übertragung eines Großteils des Vermögens der Altgesellschafterin auf die Neugesellschafterin nach den Regelungen des [X.] hält § 133 [X.] ein eigenständiges, wenn auch ersichtlich an die [X.]estimmungen in § 160 Abs 1 HG[X.] angelehntes [X.] und Haftungskonzept bereit. Damit fehlt es an einer Regelungslücke und ist für eine entsprechende Anwendung von § 736 Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 1 HG[X.] hier kein Raum.
C) [X.] hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO und beruht auf dem Umstand, dass die Revisionen ohne Erfolg geblieben sind. Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen zu 2. bis 8. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - [X.]6, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).
Meta
11.09.2019
Urteil
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Hannover, 2. September 2015, Az: S 78 KA 505/10, Urteil
§ 95 Abs 2 S 6 SGB 5, § 96 SGB 5, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 69 Abs 1 S 4 SGB 5, § 197 Abs 1 BGB, § 371 S 1 BGB, § 398 BGB, § 404 BGB, § 736 Abs 2 BGB, § 766 S 1 BGB, § 952 Abs 1 S 1 BGB, § 952 Abs 2 BGB, § 160 Abs 1 HGB, § 1 Abs 3 S 1 UmwG 1995, § 22 UmwG 1995, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 133 Abs 1 S 2 UmwG 1995, § 133 Abs 3 S 1 UmwG 1995, § 133 Abs 4 S 1 UmwG 1995, § 1 Abs 2 SGB 10, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 55 Abs 1 Halbs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 1 Halbs 2 SGG, § 56 SGG, § 74 SGG, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 168 S 1 SGG, § 59 ZPO, § 13 GVG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 2/18 R (REWIS RS 2019, 3721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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