Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 68/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4751

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916BKZR68.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 68/15
vom
28. September
2016
in dem Rechtsstreit

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2
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Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und Dr. Raum sowie [X.] Dr. Strohn und [X.]

am 28. September 2016

beschlossen:

[X.] wird entsprechend §
148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei-senbahngesetz ([X.]). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der [X.] in [X.] im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts.
Die Beklagte schließt mit den dies wünschenden [X.] jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, [X.]). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor.
Die Parteien schlossen am 15./22. Oktober 2003 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von [X.] der Beklagten. Das Entgelt für die 1
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Nutzung der Bahnhöfe wurde zunächst nach dem [X.] 1999 berechnet. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Preissystem, [X.] 05,
ein. Für die Klägerin führte das neue System zu Preiserhöhungen. Die Klägerin wider-sprach der Preiserhöhung und bezahlte die erhöhten Entgelte nur unter [X.] bzw. teilweise gar nicht.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlter Stationsnutzungsentgelte für die [X.] vom 10. April 2006 macht widerklagend die Zahlung rückständiger Stationsentgelte für die [X.] geltend.
Das Berufungsgericht hat, anders als das [X.], der Klage statt-gegeben
und die Widerklage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der [X.] wehrt sich die Beklagte mit der Beschwerde.
I[X.] [X.] ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Ver-fahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L
75 vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der Europäischen
[X.] fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei-senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs-entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung 4
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gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des [X.] (Art.
4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung
(Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch
Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheb-lich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maß-geblichen Rechtsfragen führen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Ge-richtshof der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16
(= [X.]) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. Ja-nuar 2012
VIII
ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 378).
3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Eu-8
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ropäischen [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405 Rn.
7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn.
4 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998 [X.]/97; [X.], [X.], 734 f.).
4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren möglich ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 [X.], [X.]Z 158, 372, 374 f.).
[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.05.2011 -
104 O 97/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2013 -
2 U 10/11 Kart -

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Meta

KZR 68/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 68/15 (REWIS RS 2016, 4751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4751

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VIII ZR 236/10

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