Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. III ZR 391/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2544

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 14. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 276 a.[X.]. ([X.]); [X.] § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; [X.] § 3 Abs. 1 ([X.]: 5. November 2001)

Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistun-gen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit [X.] betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene Heimgesetz i.d.[X.]. vom 5. November 2001 ([X.] [X.] 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der [X.]rage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im [X.] an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für [X.]).

[X.], Urteil vom 14. Juli 2005 - [X.] - OLG Dresden

LG Dresden - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Grundurteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 23. September 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt vom [X.]n, dem Träger eines Pflegeheims, aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten [X.](im folgenden Geschädigte) die Erstattung von verauslagten [X.]. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit dem 4. März 1997 in vollstationärer Pflege des [X.]n nach der Pflegestufe I[X.] Das Be-dürfnis nach vollstationärer Pflege war aus Anlaß von drei Stürzen im Jahre 1996 hervorgetreten, bei denen sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur - 3 -

des linken Schultergelenks zugezogen hatte. Im Pflegeheim wurde die [X.] auf die Möglichkeit hingewiesen, die in [X.] befindliche Klingel zu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Sie machte von dieser Möglichkeit [X.] Gebrauch oder rief auch nach einer Schwester. In vielen [X.]ällen war sie [X.] bemüht, Dinge völlig selbständig zu erledigen, wie etwa den [X.]. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit während der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Das [X.] versuchte daher, der Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch entgegenzuwirken, daß ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten ge-stellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Am 28. Januar, 31. Januar und 24. [X.]ebruar 2000 wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims Stürze der [X.] dokumentiert, die ohne schwerwiegende [X.]olgen blieben. Am 9. März 2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter an-derem [X.]rakturen des [X.] mit Lähmung aller vier [X.]. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbe-handlung. Die Klägerin macht den [X.]n für die [X.]olgen dieses Vorfalls ver-antwortlich, weil sein Pflegepersonal den Sturz hätte vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, [X.], die Veränderungen des Bodenbe-lags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pfle-gepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen.

Das [X.] hat die auf Ersatz von 168.332,50 DM (= 86.067,04 •) nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner - 4 -

vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2005, 228 ([X.]. Süß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der [X.] nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den Sturz vom 9. März 2000 zu verhindern. Die Geschädigte sei nach dem dritten Sturz im [X.]ebruar 2000 akut sturzgefährdet gewesen. Angesichts des [X.], daß die Geschädigte jeweils zur Nachtzeit in [X.] gestürzt sei, hätten die vom Personal des [X.]n ergriffenen Maßnahmen zur [X.] nicht genügt. [X.] der Lage hätte es geboten, unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen und eindringlich darauf hinzuwirken, daß sie vielleicht doch ihr Einverständnis zum Hochziehen des Bettgit[X.] in der Nachtzeit erteile. Hätte dies nicht er-reicht werden können, hätte wegen der zeitweise auftretenden Verwirrtheit der Geschädigten das Vormundschaftsgericht über die Situation informiert werden müssen. Die nachts vorhandene Sturzgefahr sei so groß und akut gewesen, daß die Anordnung des Hochziehens des Bettgit[X.] in der Nachtzeit im Rah-- 5 -

men der gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vorzunehmenden Abwägung erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Möglicherweise hätte auch die Einleitung eines solchen Verfahrens, das mit einer persönlichen Anhörung verbunden gewesen wäre, zu einem Sinneswandel der Geschädigten geführt. Auf der schuldhaften Unterlassung dieser berufsspezifischen Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienten, beruhe auch der eingetretene Schaden. Die Ungewißheit, ob die unterlassenen Maßnahmen den Sturz verhindert [X.], gehe zu Lasten der [X.]n.

I[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand.

1. Richtig ist allerdings, daß dem beklagten [X.] aus dem [X.] zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbe-wohnerin erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprü-chen führen konnte, die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergingen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1937 [X.]. Lang/[X.] 1905 = [X.]amRZ 2005, 1074 [X.]. [X.] = [X.] 2005, 267, 268 [X.]. Roßbruch; siehe auch [X.]. [X.] 7/2005, 27). Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Geschädigten und dem [X.]n geschlossenen [X.] nicht bekannt, weil er nicht in das Verfahren ein-geführt worden ist. Der Sache nach muß es sich aber um einen der Bestim-mung des § 4e [X.] in der [X.]assung von Art. 19 Nr. 2 des [X.] vom 26. Mai 1994 ([X.] [X.] 1014) unterliegenden Heimvertrag - 6 -

mit einem Leistungsempfänger der [X.] Pflegeversicherung gehandelt ha-ben, dessen Leistungsinhalte sich in bezug auf die allgemeinen Pflegelei-stungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaiger Zusatzleistungen nach dem [X.] bestimmen. Dieses verlangt von den Pflegeeinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3 [X.]; für die [X.] ab 1. Januar 2002 vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 [X.] in der [X.]assung vom 5. November 2001, [X.] [X.] 2970). Vorbehaltlich einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem [X.] wahr-zunehmenden Pflegeaufgaben traf den [X.]n jedenfalls die oben bezeich-nete Obhutspflicht.

2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die [X.] akut sturzgefährdet war. Dabei ist seine Beurteilung, daß dem von der Klägerin vor der Leistungsgewährung eingeholten Gutachten des [X.] vom Dezember 1996 kein wesentlicher Erkenntniswert mehr für die Einschätzung des [X.] der Geschädigten zukam, weil ihre Mobilität in der Zwischenzeit verbessert worden war, nicht zu beanstanden. Das aktuelle Sturzrisiko ergab sich aber aus den drei Stürzen im Januar und [X.]ebruar 2000. Auch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen Ursachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung die-ser Vorfälle, die sich alle im [X.] der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten - wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein be-sonderes Sturzrisiko, dem der [X.] in einer der Situation angepaßten [X.] nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung zu tragen hatte.
- 7 -

3. a) Soweit das Berufungsgericht jedoch zugrunde legt, der [X.] habe es versäumt, mit der Geschädigten, notfalls unter Einschaltung eines Arztes oder von Vertrauenspersonen, ein intensives Gespräch mit dem Ziel zu su-chen, ihr Einverständnis zu einem Hochziehen des Bettgit[X.] in der Nachtzeit zu erteilen, rügt die Revision zu Recht, daß es den Vortrag des [X.]n hier-zu nicht hinreichend berücksichtigt und im übrigen die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, den die Parteien erkennbar übersehen bzw. für unerheblich gehalten hätten, ohne daß ihnen zuvor nach § 139 Abs. 2 ZPO ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin war von dem [X.]n zu verlangen, angesichts der hohen Sturzgefährdung die Bewohnerin ständig zu beaufsichtigen oder sie - auch gegen ihren Willen - auf der Grundlage einer Einzelabwägung im Hinblick auf das die Beeinträchtigung der Menschenwürde überwiegende Sicherheitsinteresse zu fixieren. Daneben sei im Rahmen einer Sturzprophylaxe die Verwendung einer Sensormatratze, eines Lichtschrankensystems, [X.], die Veränderung des Boden-belags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Dem hatte der [X.] vor allem entgegengehalten, die Geschädigte habe sich immer gegen das Hochziehen des Bettgit[X.] ausgesprochen, auch am Unfalltag. Danach stand die [X.]rage, ob eine Pflichtverletzung in der Unterlassung eines - intensiv geführten - Gesprächs liegen könnte, außerhalb des Blickwinkels der Parteien. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde die für die Pflege zuständige [X.]achbereichsleiterin des [X.]n nicht näher zu die-sem Gesichtspunkt befragt. Danach hatte der [X.] keinen Anlaß, von sich aus Verlauf und Intensität der nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts mit der Geschädigten unstreitig geführten Gespräche näher darzulegen. Die Einschätzung dieser Gespräche durch das Berufungsgericht als "mehr oder weniger routinemäßig" und ungenügend beruht damit auf einer unzureichenden - 8 -

Grundlage. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch das Beweisaner-bieten des [X.]n übersehen hat, nach den [X.] sei die Situation umgehend mit dem behandelnden Arzt besprochen worden, der die Medikation der Geschädigten geändert und weitere Maßnahmen nicht für er-forderlich gehalten habe.

b) Es ist auch nicht hinreichend geklärt, ob der [X.] verpflichtet war, das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Daß die Voraus-setzungen für die Einleitung einer Betreuung oder für den Erlaß einer Anord-nung nach § 1908i Abs. 1, § 1846 BGB vorgelegen hätten, beruht auf einer unzureichenden Würdigung des [X.]. Zwar mochte die Bemerkung einer Mitarbeiterin des [X.]n im Unfallfragebogen "[X.]w war sehr verwirrt, stand wieder von allein auf und stürzte" einen hinreichenden Anlaß bieten, der [X.]rage näher nachzugehen, ob das Verhalten der Geschädigten als [X.]olge einer geistigen Beeinträchtigung auf mangelhafter Einsicht in die Situation beruhen konnte und nicht Ausdruck eines frei geäußerten Willens war. Die Klägerin [X.] jedoch selbst nicht geltend gemacht, daß bei der Geschädigten die Voraus-setzungen für die Einleitung einer Betreuung vorgelegen hätten. Zudem hatte der [X.] unter Beweisantritt vorgetragen, die Geschädigte sei trotz ihres hohen Al[X.] zeitlich, örtlich und situativ in der Regel orientiert und, was für eine Bewohnerin eines Altenpflegeheims eher ungewöhnlich sei, besonders auf ihre Unabhängigkeit bedacht gewesen. Dementsprechend habe sie zwar durchaus die Möglichkeit wahrgenommen, die Klingel zu betätigen, um [X.] zu erhalten, aber auch vielfach ihre Dinge selbständig durchgeführt, wie z.B. regelmäßig den Toilettengang. Vor diesem Hintergrund kann der Be-merkung "sehr verwirrt" im Unfallfragebogen nicht ohne nähere Aufklärung die Bedeutung beigemessen werden, die Geschädigte habe nicht mehr selbständig - 9 -

für sich entscheiden können, ob sie sich ohne fremde Hilfe abends noch einmal an ihren [X.]tisch setzen oder die Toilette aufsuchen wollte. Von der [X.] der geistig-seelischen Situation der Geschädigten hängt aber weit-gehend auch die [X.]rage ab, in welcher Weise mögliche Maßnahmen zu [X.] waren, die ihre Sturzgefährdung mindern konnten. Im übrigen müßte auch bei Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich abgewogen werden, ob dem Wunsch des Heimbewohners, die in Rede stehenden Verrichtungen selb-ständig auszuführen, nicht weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.] vom 28. April 2005 aaO S. 1938 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 [X.]).

II[X.]

[X.]ehlt es danach an tragfähigen [X.]eststellungen zu einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.

[X.]ür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klägerin für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter des [X.]n [X.] ist. Der Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims des [X.]n gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluß auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 1938). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem [X.] kommen, der [X.]n seien Versäumnisse zuzurechnen, können der Klä-gerin in bezug auf die [X.]rage, ob der Unfall auf ihnen beruht, nach allgemeinen Grundsätzen Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom - 10 -

21. Oktober 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 68, 71 f). Diese können bis zu einer Umkehrung der Beweislast reichen, wenn zur Gewißheit des Tatrich- - 11 -

[X.] feststeht, daß die Geschädigte oder etwa für sie berufene Entscheidungs-träger Vorschlägen des [X.]n, das Sturzrisiko erfolgversprechend zu [X.], gefolgt wäre.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 391/04

14.07.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. III ZR 391/04 (REWIS RS 2005, 2544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2544

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