Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2002, Az. II ZR 185/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4163

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom11. März 2002in dem [X.] hat am 11. März 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom26. April 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einerrechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der [X.] ist [X.] nicht überschritten.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 102.258,38 •Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 185/00

11.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2002, Az. II ZR 185/00 (REWIS RS 2002, 4163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4163

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.