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PDF anzeigen[X.]/00vom11. März 2002in dem [X.] hat am 11. März 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom26. April 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einerrechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der [X.] ist [X.] nicht überschritten.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 102.258,38 •Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke
Meta
11.03.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2002, Az. II ZR 185/00 (REWIS RS 2002, 4163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4163
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