Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 1 StR 523/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5311

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[X.]/04
vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2005 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der das [X.]: Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Die [X.] hatten der Sitzungsniederschrift zufolge nur "Gelegenheit", das schriftli-che Gutachten von Prof. Dr. F. zur Kenntnis zu nehmen. Nach § 249 Abs. 2 StPO ist jedoch erforderlich, daß die [X.] tatsächlich vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen, diese [X.] lesen. Der Vorsitzende muß die entsprechende Feststellung über die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. [X.]R StPO § 249 Kenntnisnahme 1; [X.], Beschluß vom 21. September 1999 - - 3 - 1 StR 389/99 = [X.], 47; [X.], Beschluß vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 - unter Ziff. [X.] 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03). Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem verfah-rensrechtlichen Mangel beruhen kann. Das Selbstleseverfahren war hinsichtlich der "Äußerungen des Angeklagten" angeordnet worden, die im schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. F.

fest-gehalten sind. Diese werden in der Beweiswürdigung - jedenfalls nicht ausdrücklich mit dieser Quellenangabe - nicht aufgeführt. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu sei-nen persönlichen Verhältnissen beruhen vielmehr den [X.] zufolge auf seiner eigenen Einlassung (vgl. [X.]). Dabei können ihm durchaus auch Vorhalte aus seinen Angaben bei Prof. Dr. F. gemacht worden sein, die nicht protokollie-rungspflichtig sind. Jedenfalls dem Sachverständigen Dr. S.

ist das vorläufige schriftliche Gutachten von Prof. Dr. F.

in der Hauptverhandlung teilweise vorgehalten worden ([X.]). Die Besonderheiten in der Entwicklung des Angeklag-ten und in seiner Persönlichkeit sind in den Urteilsgründen wie-dergegeben. Der Sachverständige hat narzißtische Persönlich-keitszüge gefunden und weiter ausgeführt, der Angeklagte leide an "keinerlei psychiatrisch relevanter Erkrankung"; auch liege "keine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung" vor. Selbst wenn - wie die Revision meint - hinzugenommen würde, daß man ihm "eine zutiefst zerrissene Persönlichkeit", "Züge zwanghaften Verhaltens" und "Depressionen" attestieren würde, - 4 - was die Revision dem schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. F. entnehmen möchte, ist sicher auszuschließen, daß dann die besondere Schwere der Schuld von der [X.] nicht angenommen worden wäre. Darauf aber will die Revision hinaus. Da der Angeklagte seinen [X.] bereits am Vortag faßte und ihn am nächsten Morgen konsequent umsetzte, weiter eingedenk dessen, daß er nicht nur heimtückisch K. mit seinem Samuraischwert erschlug und anschlie-ßend dasselbe bei weiteren Frauen versuchte, die nur knapp und aufgrund glücklicher Umstände dem Tod entrinnen konnten und zum Teil fortan für ihr Leben auf das Schwerste gezeichnet sind, steht die besondere Schwere der Schuld nach revisionsrechtli-chen Maßstäben außer jeder Frage (vgl. im übrigen auch § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). [X.]Wahl Boetticher

Schluckebier

Elf

Meta

1 StR 523/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 1 StR 523/04 (REWIS RS 2005, 5311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5311

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